Beschluss
10 B 2125/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0125.10B2125.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jeweils zu 1/6.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jeweils zu 1/6. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2005 zur Errichtung eines Parkhauses auf dem Grundstück S.--------straße Nr. 11 in N. (Gemarkung N. , Flur 6, Flurstück 108) mit Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts unvereinbar ist, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Die Beschwerde bietet daher keinen Anlass, die zutreffend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Soweit die Antragsteller vortragen, das Vorhaben des Beigeladenen sei wenn überhaupt nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans rechtlich zulässig, ist diesem Vortrag schon nicht zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt die behauptete Planungsbedürftigkeit ihnen ein nachbarliches Abwehrrecht vermitteln soll. Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Vorhabens, das die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet, lassen sich zwar nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 4 B 15.99 , BRS 62 Nr. 101 m.w.N., doch bedeutet dies nicht zugleich, dass ein Nachbar gegen ein Vorhaben allein deshalb Abwehrrechte hätte, weil es ein Ausmaß oder Störungspotenzial aufweist, das ein Planungsbedürfnis zur Folge hat. Vielmehr schließt § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB (§ 2 Abs. 3 BauGB a.F.) ausdrücklich subjektive Ansprüche auf Aufstellung, Aufhebung oder Änderung von Bebauungsplänen ausnahmslos aus. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Errichtung des geplanten Parkhauses zu Beeinträchtigungen der Umgebung führen wird, die nicht im Baugenehmigungsverfahren bewältigt werden können und deshalb ein Bebauungsplanverfahren erforderlich machen. Die Auffassung der Antragsteller, die nähere Umgebung des Vorhabens sei als ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO zu qualifizieren, sodass seine planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei, trifft nicht zu. Der Senat geht bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des ihm vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterials davon aus, dass die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens durch das Straßengeviert zwischen C.----straße , H.--------straße , I.-------------straße und T.----------straße gebildet wird. Das Karten- und Lichtbildmaterial ist hinreichend aussagekräftig, um diese Beurteilung auch ohne eine Ortsbesichtigung vornehmen zu können. Die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung des Vorhabens entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, sondern weist mit den vorhandenen Wohnhäusern sowohl wohngebietstypische Nutzungen auf, als auch Nutzungsarten, die wie die Gerichtsgebäude als zentrale Einrichtungen der Verwaltung in ein Kerngebiet gehören. Ob sich das Parkhaus bei der so beschriebenen Gemengelage insoweit gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, als es sich in dem durch die vorhandene bauliche Nutzung bestimmten Rahmen hält, ist für die Entscheidung der hier vorliegenden Nachbarstreitigkeit letztlich ohne Belang. Nachbarschützende Wirkung entfaltet § 34 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise nur über das im Tatbestand des Sicheinfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Dass das Vorhaben des Beigeladenen die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Wohnbebauung der Antragsteller vermissen lässt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist es im Hinblick auf die verursachten Immissionen den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen für den Immissionsbetroffenen kann was das Verwaltungsgericht getan hat auf die einschlägigen Regelungen des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen werden. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Zumutbaren halten, ist nicht rücksichtslos. Die Vorschriften dieses Gesetzes enthalten, soweit sie die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG schützen, eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz vorsieht. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 4 C 74.78 , BRS 40 Nr. 206. Immissionsschutzrecht und Baurecht stehen allerdings in einer Wechselwirkung zueinander. Einerseits konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Baurecht, andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebietes nach dem, was dort bauplanungsrechtlich zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 7 C 7.92 , BRS 54 Nr. 56. In Anwendung dieser Grundsätze, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Antragstellern seien die durch den Betrieb des genehmigten Parkhauses zu erwartenden Immissionen zumutbar, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich bei dieser Beurteilung zu Recht auf die Ergebnisse des für das Vorhaben erstellten Lärmschutzgutachtens der TÜV Immissionsschutz und Energiesysteme GmbH vom 27. September 2005 gestützt und sich dabei hinsichtlich der Zumutbarkeit der erwarteten Lärmimmissionen zutreffend an den Immissionsgrenzwerten der TA-Lärm orientiert. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Lärmprognose nur darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Zu überprüfen ist insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 11 A 53.97 , DVBl 1998, 1188 = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8. Bei Anlegung der vorstehend beschriebenen Maßstäbe ist die angesprochene Lärmprognose hinreichend plausibel und damit geeignet, die vorhabenbedingten Immissionen, die auf die nähere Umgebung des Parkhauses einwirken werden, in einer Weise abzuschätzen, die der im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gerecht wird. Die Antragsteller haben die Plausibilität des Gutachtens mit der Beschwerde nicht substanziiert in Frage gestellt. Das Beschwerdevorbringen enthält über die bloße Behauptung hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb des Parkhauses trotz des Abstandes zwischen den benachbarten Gebäuden, der überwiegend geschlossenen Fassadenverkleidung des Parkhauses und der vergleichsweise geringen Zahl der zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen zu für die Antragsteller unzumutbaren Geruchsbelästigungen oder gar Gesundheitsbeschädigungen durch Kraftfahrzeugabgase führen wird. Dass wie die Antragsteller vortragen die S.--------straße eine bislang kaum befahrene Einbahnstraße ist und die Anliegergrundstücke daher keine wesentliche Vorbelastung durch Kraftfahrzeuge aufweisen, bedingt für sich genommen keine Rücksichtslosigkeit des umstrittenen Vorhabens. Nichts anderes gilt für die Behauptung der Antragsteller, das Parkhaus sei mangels Parkplatznot nicht erforderlich. Ihr Vorbringen zielt vielmehr auf den bei der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes anzulegenden Maßstab. Mit den vorstehenden Argumenten reklamieren die Antragsteller einerseits eine besondere Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Umgebung in die das Vorhaben hineingebaut werden soll und verneinen andererseits die Verständlichkeit und Unabweisbarkeit des mit dem Vorhaben verfolgten Interesses und meinen, aus diesen Gründen ein Maß an Rücksichtnahme verlangen zu können, das die Errichtung des Parkhauses von vornherein ausschließt. Diese Auffassung trifft allerdings nicht zu. Auf eine von Kraftfahrzeugverkehr weitgehend unbelastete Situation im Blockinnenbereich können sich die Antragsteller angesichts einer nicht unerheblichen Anzahl von dort vorhandenen Kraftfahrzeugstellplätzen nicht berufen. Dass seitens der Bediensteten und der Besucher des benachbarten Land- und Amtsgerichts eine Nachfrage nach einer größeren Anzahl von Stellplätzen in unmittelbarer Nähe der Gerichtsgebäude besteht, bezweifelt der Senat nicht. Eine zu Lasten der Antragsteller gehende Unvereinbarkeit des Parkhauses mit § 51 Abs. 7 BauO NRW ist nicht zu erkennen. Die Zu- und Ausfahrt des Parkhauses liegt wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat etwa 50 m von der Grundstücksgrenze der Antragsteller entfernt. Der Zu- und Abgangsverkehr der Parkhausnutzer wird durch Einbahnstraßen- und Fahrtrichtungsrregelung so gesteuert, dass er nicht an ihrem Grundstück vorbeifließt. Einer möglichen Unruhe, die allein durch häufige Kraftfahrzeugbewegungen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks und das Fahrlicht der Kraftfahrzeuge bei Dämmerung und Dunkelheit entstehen könnte, wird durch eine vollständige und geschlossene Fassadenverkleidung des Parkhauses weitgehend entgegengewirkt. Zudem stellt sich der genehmigte Standort des Parkhauses wie oben bereits aufgezeigt nicht als bisher unbelasteter Ruhebereich dar. Das Parkhaus ist unmittelbar einer Erschließungsstraße zugeordnet, die die baulichen Nutzungen im Blockinnenbereich für den Kraftfahrzeugverkehr zugänglich macht. Zudem wird das Hintergelände des Baugrundstücks oberhalb des Hanges bereits als Parkplatz genutzt. Nach der oben erwähnten Lärmprognose werden auch die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Darüber hinaus legt die zur Baugenehmigung gehörende Betriebsbeschreibung bestimmte Betriebszeiten fest. Danach ist eine Benutzung des Parkhauses nach 19.00 Uhr an Werktagen und nach 15.00 Uhr an Samstagen ausgeschlossen. An Sonn- und Feiertagen findet überhaupt keine Nutzung statt. Da das Parkhaus außerdem erst um 7.00 Uhr öffnet, ist über die genehmigten Betriebszeiten sichergestellt, dass durch die Nutzung des Parkhauses die Nachtruhe auf den benachbarten Wohngrundstücken nicht gestört und auch während der üblicherweise der Erholung dienenden Abendstunden kein Lärm verursacht wird. Nach allem ist nicht anzunehmen, dass die genehmigte Anordnung und Ausführung der Parkhausstellplätze und der zugehörigen Zufahrten eine Gesundheitsschädigung für die Bewohner der den Antragstellern gehörenden Grundstücke bewirkt oder die im Zusammenhang mit der Parkhausnutzung verursachten Lärm- und Geruchsimmissionen das Arbeiten und Wohnen beziehungsweise die Ruhe und die Erholung in der Umgebung des Vorhabens über das zumutbare Maß hinaus stören. Soweit die Antragsteller schließlich den angeblich vom Antragsgegner erwogenen Motorradparkplatz an der S.--------straße beanstanden, ist ein solcher Motorradparkplatz nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.