Beschluss
4 B 822/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1207.4B822.17.00
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Leitsätze
Jedenfalls eine mit der Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung verbundene Sperrzeitverlängerung umfasst zugleich das seine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW findende Verbot, während der Sperrzeit in der Gaststätte Leistungen zu erbringen und in den Betriebsräumen Gäste zu dulden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28.6.2017 geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jedenfalls eine mit der Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung verbundene Sperrzeitverlängerung umfasst zugleich das seine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW findende Verbot, während der Sperrzeit in der Gaststätte Leistungen zu erbringen und in den Betriebsräumen Gäste zu dulden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28.6.2017 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Der Senat entscheidet entgegen der Bitte des Antragstellers gemäß §§ 150, 101 Abs. 3 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Er erachtet eine mündliche Verhandlung nicht für geboten, sondern zur Verfahrensbeschleunigung und unter Berücksichtigung des umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags der Beteiligten eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren für sachgerecht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1793/17 (VG Münster) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.2.2017 hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheids anzuordnen, erweist sich im Beschwerdeverfahren als unbegründet, nachdem die Antragsgegnerin eine vom Verwaltungsgericht angemahnte Lärmmessung nach der TA Lärm inzwischen durchgeführt hat und diese belegt, dass die durch den Gaststättenbetrieb des Antragstellers auf dem benachbarten Wohngrundstück der Familie L. hervorgerufenen nächtlichen Geräuschimmissionen ein zumutbares Maß überschreiten. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der von ihr verfügten Sperrzeitverlängerung ausreichend begründet (80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2017 – 4 B 44/17 –, juris, Rn. 7. Dem wird die hier gegebene Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat darauf abgehoben, dass es aus Gründen des Schutzes der Nachtruhe der Nachbarn nicht hingenommen werden könne, wenn der Antragsteller seine Gaststätte bis zum endgültigen Abschluss eines etwaigen Rechtsstreits weiter über 1:00 Uhr hinaus geöffnet halten könne. Deshalb übersteige das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das normale Vollzugsinteresse. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des prinzipiellen Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Zugleich geht aus ihnen jedenfalls in der Zusammenschau mit der Begründung des Bescheids im Übrigen hinreichend deutlich hervor, aufgrund welcher konkreten Umstände – andauernde nächtliche Ruhestörungen durch den Gaststättenbetrieb des Antragstellers – die Antragsgegnerin hier eine sofortige Vollziehung der Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 1:00 Uhr für geboten hielt. Ob die angeführten Gründe die Vollziehungsanordnung tatsächlich rechtfertigen, ist im Zusammenhang mit dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2017 – 4 B 44/17 –, juris, Rn. 9. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt sein Aufschubinteresse. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens als rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitverlängerung, das ein Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigt. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW kann u. a. die in § 3 Abs. 3 Satz 1 GewRV NRW geregelte, von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr dauernde allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Da der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ist hierbei insbesondere von Bedeutung der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG normierte Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, insbesondere einwirkende Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Zu den im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigenden Immissionen gehören nicht nur unmittelbar durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb hervorgerufene Geräusche, sondern auch solche durch das Verhalten von Gästen vor der Gaststätte oder auf dem Weg zu und von ihr, sofern noch ein erkennbarer Bezug zu dem Betrieb besteht. Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 – 4 B 885/17 –, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. Zu den Verkehrsbewegungen, die einer Gaststätte zuzurechnen sind, gehören nicht nur diejenigen, die sich unmittelbar auf dem Gaststättengrundstück abspielen, sondern auch diejenigen, die auf öffentlichen Flächen stattfinden, wenn sie ohne Weiteres von den übrigen Verkehrsbewegungen unterschieden werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 – 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 = juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.1.1994 – 4 B 2746/93 –, NVwZ-RR 1995, 27 (27), und vom 28.2.1997 – 4 A 3442/94 –, Beschlussabdruck, Seite 5. Ausgehend davon besteht ein öffentliches Bedürfnis an der streitigen Sperrzeitverlängerung. Durch den Betrieb des Antragstellers, namentlich durch das Verhalten von Gästen außen vor der Gaststätte, werden nachts Geräuschimmissionen hervorgerufen, die das Maß dessen überschreiten, was der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung unter Berücksichtigung der Bedeutung eines störungsfreien Nachtschlafs für die menschliche Gesundheit, vgl. BVerwG, Urteile vom 5.11.1985 – 1 C 14.84 –, GewArch 1986, 96 = juris, Rn. 19, und vom 9.11.2006 – 4 A 2001.06 –, BVerwGE 127, 95 = juris, Rn. 86, zumutbar ist. Das ergibt sich unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei einer Gesamtschau einer Vielzahl von Lärmbeschwerden der benachbarten Eheleute L. , einschlägiger Feststellungen der Antragsgegnerin und der Polizei sowie des Ergebnisses der Schallimmissionsmessung, die die Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat durchführen lassen. Die Gaststätte befindet sich im Stadtkern in einem Wohn- und Geschäftshaus. Unmittelbar gegenüber gelegen ist das Wohnhaus der Eheleute L. . Die jeweils in festgesetzten Kerngebieten gelegenen Gebäude sind durch eine Gasse getrennt, die an ihrer schmalsten Stelle nur wenige Meter breit ist. An dieser Stelle befinden sich sowohl der Eingang der Gaststätte als auch, unmittelbar gegenüber im ersten Oberschoss, die Fenster des Schlafzimmers der Eheleute L. . Seit September 2013, kurz nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis vom 20.6.2013 an den Antragsteller, beschwerten sich Dr. L. und seine Ehefrau bei der Antragsgegnerin wiederholt über nächtliche Ruhestörungen durch sich im Freien vor der Gaststätte oder bei geöffneter Eingangstür im Flur aufhaltende oder beim Verlassen der Gaststätte verabschiedende Gäste und Mitarbeiter. Teils unter Angabe konkreter Daten und Uhrzeiten wurden Störungen des Nachtschlafs vorwiegend an Wochenenden (Freitag bis Sonntag) insbesondere durch lautstark geführte Gespräche und Geschrei beklagt. Die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28.2.2017 aktenkundig gewordenen zahlreichen Lärmbeschwerden reichen bis in den Dezember 2016. Die Beschwerden sind glaubhaft und aussagekräftig, insbesondere auch was die Ursächlichkeit des Verhaltens von Gästen gerade des Betriebs des Antragstellers für die beanstandeten Lärmwirkungen angeht. Ohne Erfolg macht der Antragsteller andere in der näheren Umgebung gelegene Gastronomiebetriebe und deren Gäste sowie allgemein „Nachtschwärmer“ in der Innenstadt als mögliche Lärmverursacher verantwortlich. Sowohl nach dem Inhalt der Lärmbeschwerden als auch nach den örtlichen Verhältnissen erscheint eine fehlerhafte Zuordnung der beanstandeten Lärmereignisse zu dem Gaststättenbetrieb des Antragstellers weitgehend ausgeschlossen. Die Eheleute L. schildern nachvollziehbar und detailliert sowohl konkrete Einzelvorfälle als auch sich wiederholende allgemeine Szenarien, die ihrer Art nach dem Betrieb des Antragstellers zuzuordnen sind. Danach halten sich immer wieder Personen auch über längere Zeiträume hinweg außen vor der Gaststätte oder im Eingangsbereich innen bei geöffneter Tür auf und führen Unterhaltungen. In dem nur wenige Meter vom Gaststätteneingang entfernten Schlafzimmer der L1. lassen sich derartige Verhaltensweisen akustisch und optisch beobachten und von Lärmereignissen, wie sie in Verbindung mit einem allgemeinen innerstädtischen Publikumsverkehr auftreten können, unterscheiden. Die sonstigen Gaststättenbetriebe der Umgebung befinden sich jeweils in einer Entfernung, die eine über Einzelfälle hinausgehende generelle „Verwechslung“, wessen Gäste für die beanstandeten Lärmereignisse verantwortlich sind, praktisch ausgeschlossen erscheinen lässt. Das gilt auch für das vom Antragsteller hervorgehobene Lokal „U. “. Die Lärmbeschwerden sehen sich bestätigt durch einschlägige Feststellungen der Antragsgegnerin und insbesondere der Polizei. Der Einsatzbericht der „Citystreife“ der Antragsgegnerin vom 8.8.2015 hält fest, dass sich um 2:20 Uhr im Bereich vor der Eingangstür mehrere Gäste lautstark unterhielten. Hinzu kommen polizeilich registrierte Vorfälle im Zeitraum vom 14.2.2016 bis zum 4.2.2017. Auf die sachlich zutreffende Auflistung in der angefochtenen Verfügung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Selbst wenn man insoweit den Vorfall am 29.1.2017 (Verdacht, dass ein Gast eine Schusswaffe gezeigt haben soll) als nicht lärmrelevant sowie jenen am 31.12.2016 (betrunkene Person, Nichtbefolgung eines Platzverweises) deshalb außer Betracht lässt, weil es sich nach Angaben des Antragstellers bei der betrunkenen Person nicht um einen seiner Gäste gehandelt habe, verbleiben noch zahlreiche weitere nächtliche Vorfälle, die erfahrungsgemäß mit erheblichen Lärmwirkungen verbunden sind, namentlich verbale und körperliche Auseinandersetzungen, Körperverletzungen sowie Sachbeschädigungen. Die Vorfälle haben sich ganz überwiegend direkt vor dem Lokal ereignet, sodass insoweit an einer Verursachung durch die Gaststätte vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann, solange der Antragsteller die Ursächlichkeit nicht durch konkreten Gegenvortrag substantiiert in Frage stellt. Dem genügt der pauschale Einwand des Antragstellers, es sei nicht erwiesen, dass alle polizeilich registrierten Vorfälle Gästen seines Betriebs zugeordnet werden können, nicht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auf Seite 4 des angefochtenen Bescheids in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: „Selbst wenn die Lärmsituation nicht in allen Fällen nur den Gästen des N. zugeordnet werden könnte, ergibt sich doch, dass die Öffnungszeit der Gaststätte bis 5:00 Uhr morgens dazu führt, dass sich vermehrt Personen in der Gasse vor dem N1. aufhalten, was die Nachtruhestörungen verursacht und dem Betrieb der Gaststätte zugerechnet werden muss.“ [Unterstreichung durch den Senat] Nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen sind insbesondere auch solche Ruhestörungen dem Betrieb des Antragstellers zuzurechnen, die sich daraus ergeben, dass seine Gäste vor dem Lokal mit Passanten Unterhaltungen führen oder in Streit geraten. Auch dafür ist die Gaststätte unmittelbar ursächlich. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er habe Mitte Dezember 2016 neue Türsteher eingestellt, die seither wirksam für Ruhe sorgten. Durch dieses Vorbringen wird die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung selbst dann nicht durchgreifend in Frage gestellt, wenn der Bericht der Firma E. über laute Gäste sowie die weiteren Beschwerden von Dr. L. und einer anderen Nachbarin über erneute nächtliche Ruhestörungen während der vorübergehenden Aussetzung der sofortigen Vollziehung der streitigen Sperrzeitverlängerung im März 2017 bzw. nach „Wiedereröffnung“ aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als erst nachträglich eingetretene Umstände außer Betracht zu bleiben hätten, vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einerseits OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2008 – 4 B 2090/07 –, juris, Rn. 11 f., andererseits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.9.1993 – 14 S 1946/93 –, juris, Rn. 3; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 18 Rn. 33, oder jedenfalls die Einwände des Antragstellers gegen Glaubhaftigkeit bzw. Aussagekraft des Berichts und der erneuten Nachbarbeschwerden berechtigt wären. Jedenfalls für den 4.2.2017 und mithin auch noch nach Mitte Dezember 2016 ist ein relevanter Vorfall aktenkundig. Schon nach den Umständen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 28.2.2017 bestanden keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine substanzielle Verbesserung der Lärmsituation. Das gilt gerade auch in Bezug auf die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung durch den Einsatz von Türstehern. Eine solche Lösung war bereits seit März 2015 zunächst auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung der Beteiligten und sodann aufgrund einer entsprechenden Auflage zur Gaststättenerlaubnis versucht worden, hatte sich indes als nicht hinreichend wirksam erwiesen. Aufgrund der Schallimmissionsmessung des Sachverständigenbüros V. und Partner, die die Antragsgegnerin inzwischen hat durchführen lassen, ist davon auszugehen, dass die durch den Gaststättenbetrieb des Antragstellers auf dem Wohngrundstück der Familie L. hervorgerufenen nächtlichen Geräuschimmissionen das Maß des nach den gegebenen Umständen Zumutbaren überschreiten. Die in der Nacht von Freitag, 28.7.2017, auf Samstag, 29.7.2017, nach Maßgabe der TA Lärm 0,5 m vor dem am stärksten lärmbetroffenen, geöffneten Schlafzimmerfenster der Eheleute L. durchgeführte Messung hat ergeben, dass der nach Nr. 6.1 Satz 1 d) der TA Lärm u. a. für Kerngebiete geltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts mit 54 dB(A) deutlich überschritten wurde. In Bezug auf den Richtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 dB(A) nachts gemäß Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm ergab sich eine Überschreitung um 4 dB(A). Die maßgeblichen Geräusche waren hervorgerufen durch außen stattfindende Kommunikation zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste untereinander. Als auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift konkretisiert die TA Lärm für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen mit verbindlicher Wirkung auch für das gerichtliche Verfahren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 = juris, Rn. 12, und vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 –, BVerwGE 145, 145 = juris, Rn. 18. Die TA Lärm ist, wie die in Nr. 1 Satz 2 b) TA Lärm vorgesehene Ausnahme für Freiluftgaststätten verdeutlicht, auf Gaststätten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.2003 – 6 B 12.03 –, GewArch 2003, 300 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, DVBl. 2010, 259 = juris, Rn. 74, 78; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, Stand der Kommentierung: Juni 2016, Nr. 1 TA Lärm Rn. 16; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, Stand der Kommentierung: Dezember 2006, Nr. 1 TA Lärm Rn. 13. Zu den grundsätzlich nach der TA Lärm zu beurteilenden Lärmwirkungen gehören auch solche – wie hier – durch das Verhalten von Gästen hervorgerufenen Geräusche, die als unmittelbare Folgeerscheinungen mit dem Betrieb der Gaststätte typischerweise verbunden sind. Bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung können die Besonderheiten menschlicher Lebensäußerungen zu berücksichtigen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.2003 – 6 B12.03 –, GewArch 2003, 300 = juris, Rn. 12; Bay. VGH, Urteil vom 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 –, GewArch 2016, 204 = juris, Rn. 52, 66. Danach belegt die gemessene Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm, dass durch den Gaststättenbetrieb des Antragstellers auf dem Wohngrundstück der Familie L. in unzulässiger Weise schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Baugenehmigung für das Wohn- und Geschäftshaus mit Kellergaststätte, in dessen Keller sich die Gaststätte des Antragstellers befindet, mit der Auflage verbunden ist, dass die Betriebsräume nur so genutzt werden, dass die verursachten Geräuschimmissionen nachts einen Wert von 45 dB(A) nicht überschreiten, und zwar gemessen 0,5 m vor dem am stärksten lärmbetroffenen, geöffneten Fenster von zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Räumen der auf den benachbarten Grundstücken vorhandenen Wohnbebauung. Durch diese bestandskräftige und objektbezogene Regelung in der Baugenehmigung wird das den Nachbargrundstücken zumutbare Maß der bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Immissionen mit Bindungswirkung auch für die Gaststättenbehörde festgelegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1992 – 4 A 1269/90 –, GewArch 1992, 312 = juris, Rn. 8, m. w. N. Die Regelung bezweckt eine Bewältigung der in der konkreten örtlichen Situation aus dem engen Nebeneinander von lärmträchtiger Gaststättennutzung und ruhebedürftiger Wohnnutzung potenziell resultierenden Nutzungskonflikte. Daran muss sich auch der Antragsteller festhalten lassen, da er seine Gaststätte nur im Rahmen der baurechtlich genehmigten Nutzung betreiben darf. Schon deshalb bleibt auch sein Verweis auf die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung durch den Einbau von Schallschutzfenstern im Wohnhaus der Familie L. ohne Erfolg. Das Messergebnis ist nicht nur für die Nacht der Messung, sondern unter Berücksichtigung der vorliegenden Lärmbeschwerden und behördlichen Feststellungen zu im Wesentlichen vergleichbaren Szenarien – nächtlicher Lärm insbesondere durch Kommunikationsverhalten von Gästen und Personal – allgemein aussagekräftig. Die von dem Antragsteller gegen das Lärmgutachten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Sie lassen es nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen, dass – wie in dem Gutachten angegeben – die gemessenen und anhand der Immissionsrichtwerte beurteilten Geräuschimmissionen durch Gäste und Personal der Gaststätte verursacht wurden. Die Messung wurde von einem vor Ort anwesenden Mitarbeiter des Sachverständigenbüros durchgeführt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass dieser die Verursacher der maßgeblichen (Kommunikations-)Geräusche zu Unrecht der Gaststätte zugeordnet haben könnte, ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ist dafür sonst etwas ersichtlich. Das gilt auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers, dass in der fraglichen Nacht keine Gespräche von Gästen untereinander oder mit dem Personal (außerhalb der Gaststätte) stattgefunden hätten, sondern lediglich im Flüsterton geführte Unterhaltungen zwischen ihr und den Türstehern. Es ist nicht plausibel und der eidesstattlichen Versicherung auch nicht zu entnehmen, dass sich die Ehefrau des Antragstellers während der gesamten Messperiode zwischen 0:00 Uhr und 5:00 Uhr außen vor der Gaststätte aufgehalten hätte und somit aus eigener Beobachtung bezeugen könnte, dass es während des gesamten Zeitraums zu keinem lärmträchtigen Verhalten von Gästen und Personal gekommen ist. Entsprechendes gilt für die in der eidesstattlichen Versicherung erwähnten angeregten Gespräche zwischen mindestens einem Mann und einer Frau sowie mehrfaches Telefonklingeln auf einem Balkon in einem der Obergeschosse des Hauses P. N2. 2. Im Übrigen hat das Gutachten Fremdgeräusche explizit dergestalt berücksichtigt, dass sie bei der Auswertung der Ergebnisse ausgeblendet wurden und daher nicht zur Bildung des Beurteilungspegels beigetragen haben. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, in dem Gutachten erwähnte Lüftungsgeräusche könnten nicht von seinem Betrieb ausgehen, dessen Lüftungsanlage sich im Heizungskeller des rückwärtigen Innenhofs befinde. Das Vorbringen ist unerheblich, weil das Gutachten (nur) die von Gästen und Personal verursachten Kommunikationsgeräusche als maßgeblich angesehen hat. Die Antragstellerin hat das ihr in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die angeordnete Sperrzeitverlängerung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Abwehr gaststättenbedingter schädlicher Umwelteinwirkungen auf das Wohngrundgrundstück der Familie L. geeignet und erforderlich. Mildere Mittel, die zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner in gleicher Weise geeignet wären, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere sowohl für den Einsatz von Türstehern, der sich bereits als nicht hinreichend geeignet erwiesen hat, als auch für eine von dem Antragsteller angesprochene Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit lediglich auf 3:00 Uhr, da es ausweislich der vorliegenden Lärmbeschwerden und getroffenen behördlichen Feststellungen in der Vergangenheit auch schon vor 3:00 Uhr wiederholt zu Ruhestörungen gekommen ist. Die Sperrzeitverlängerung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der mit einer Verlängerung der Sperrzeit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.2.2011 – 8 B 105.10 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 15.4.2016 – 4 A 17/14 –, GewArch 2016, 350 = juris, Rn. 29 ff. So liegt es hier. Angesichts der festgestellten erheblichen nächtlichen Ruhestörungen kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine wirtschaftliche Unrentabilität und Existenzgefährdung seines Betriebs berufen, die bei einer Schließung bereits ab 1:00 Uhr deshalb zu erwarten stünde, weil er für eine wirtschaftlich tragfähige Betriebsführung auf nach 1:00 Uhr generierte Umsätze angewiesen sei, weshalb die Sperrzeitverlängerung in ihrer faktischen Wirkung hier einer Schließungsverfügung gleichkomme. Die Verlängerung der Sperrzeit dient insbesondere dem Schutz der Nachtruhe und damit auch der Gesundheit der Anwohner, mithin einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin dem Gesundheitsschutz Vorrang gegenüber der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers sowie der Verhaltensfreiheit seiner Gäste einräumt, vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30.7.2008 – 1 BvR 3262/07 u. a. –, BVerfGE 121, 317 = juris, Rn. 121 f.; BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 – 1 C 14.84 –, GewArch 1986, 96 = juris, Rn. 19, zumal dem Antragsteller die Möglichkeit eines nächtlichen Gaststättenbetriebs von Anfang an nur unter Beachtung des in der Auflage zur Baugenehmigung festgelegten Immissionsgrenzwerts eröffnet war. Nichts anderes gilt mit Blick auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Vgl. dazu, im Einzelnen ebenfalls offenlassend, BVerfG, Urteil vom 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11u. a. –, BVerfGE 143, 246 = juris, Rn. 240, m. w. N. Denn § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW treffen jedenfalls eine verfassungskonforme Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese lässt die Sperrzeitverlängerungen gegebenenfalls ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs zu. Bei deren Anwendung im vorliegenden Einzelfall überwiegt das öffentliche und private Interesse an gesunden Lebensverhältnissen der Nachbarn die wirtschaftlichen Belange des Antragstellers. Die Möglichkeit, eine Gaststätte gewinnbringend zu betreiben, ist bei Vorliegen entgegenstehender höherwertiger Belange verfassungsrechtlich nicht garantiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 – 1 C 14.84 –, GewArch 1986, 96 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 – 4 B 885/17 –, juris, Rn. 36 f. Aufgrund des hohen Stellenwertes des Schutzes eines ungestörten Nachtschlafs der Anwohner besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Sperrzeitverlängerung. Schließlich begegnet auch die unter Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Zwangsgeldandrohung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle hier an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, weil die unter Ziffer 1 der Verfügung angeordnete Sperrzeitverlängerung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt weder vollstreckungsfähig noch -bedürftig sei. Jedenfalls eine – wie hier – mit der Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung verbundene Sperrzeitverlängerung enthält für den Adressaten erkennbar zugleich das implizite individuelle Verbot, während der Sperrzeit in seiner Gaststätte Leistungen zu erbringen und in den Betriebsräumen Gäste zu dulden. Auch dieses Verbot findet seine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW. Vgl. – jeweils für eine einzelfallbezogene Konkretisierung der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG allgemein festgesetzten Sperrzeit – Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 18 Rn. 35; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.9.1999 – 14 S 1197/99 –, GewArch 2000, 33 = juris, Rn. 30. Für eine Betriebszeitbeschränkung in einer Gaststättenerlaubnis vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3.12.2015 – 4 B 762/15 –, Städte- und Gemeinderat 2016, 33 = juris, Rn. 5 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 – 1 B 190.94 –, GewArch 1995, 155 = juris, Rn. 16. Dies lässt sich den Bestimmungen zwar nicht ausdrücklich, aber im Wege der Auslegung entnehmen, was rechtsstaatlichen Anforderungen an die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns genügt. Vgl. in Bezug auf feststellende Verwaltungsakte BVerwG, Beschluss vom 10.10.1990 – 1 B 131/90 –, GewArch 1991, 68 = juris, Rn. 5, m. w. N. Die Befugnis zum Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung folgt aus dem Sinn und Zweck der Ermächtigung zur Verlängerung der Sperrzeit für einzelne Betriebe. Diese soll die Behörde in die Lage versetzen, den Betrieb einzelner Gaststätten zeitlich zu beschränken, wenn es aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse veranlasst ist. Als Instrument zur einzelfallbezogenen Gefahrenabwehr und Konfliktbewältigung bliebe die betriebsbezogene Sperrzeitverlängerung in ihrer Effektivität erheblich gemindert und mithin unvollständig, wenn sie sich in einer beschränkenden Rechtsgestaltung ohne die Möglichkeit einer darauf bezogenen vollstreckbaren Befolgungsanordnung erschöpfte, für die weder das Gaststättengesetz noch die Gewerbeordnung (vgl. § 31 GastG) eine andere einschlägige Ermächtigungsgrundlage vorsähen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).