Urteil
4 A 17/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0104.4A2014.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen Rundfunkbeitragsbescheide. 2 Er ist Inhaber einer Wohnung und entrichtete die Rundfunkbeiträge für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht. 3 Mit Bescheid vom 05.07.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Februar bis April 2013 in Höhe von 27,38 € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 € fest. 4 Mit weiterem Bescheid vom 02.08.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Mai bis Juli 2013 in Höhe von 53,94 € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 € fest. 5 Mit weiterem Bescheid vom 01.12.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von August bis Oktober 2013 in Höhe von 53,94 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest. 6 Hiergegen erhob der Kläger Widersprüche, zu deren Begründung er geltend machte, dass die neue haushaltsbezogene Abgabe sozial ungerecht sei, da Ein-Personen-Haushalte genauso viel zahlen müssten wie große Wohngemeinschaften. Außerdem gehe in die Höhe dieser Abgabe weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zahlers ein noch könne der Zahler durch sein Verhalten die Höhe dieser Abgabe beeinflussen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. 8 Der Kläger hat am 21.01.2014 Klage erhoben, mit welcher er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Er macht insbesondere geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Bescheide des Beklagten vom 05.07.2013, 02.08.2013 und 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. 14 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 29.06.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren dem BVerfG nach Art. 100 GG vorzulegen, da das erkennende Gericht die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Vorschriften des RBStV nicht für verfassungswidrig hält. 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 19 Das erkennende Gericht (vgl. Grundsatzurteile vom 10.06.2015, 4 A 90/14 und 4 A 105/14, zitiert nach Juris) hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des RBStV in Verbindung mit dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2011, S. 345). Es folgt insoweit der einheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Deutschland, die mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6/15, zitiert nach Juris) bestätigt worden ist. 20 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere bezweifelt hat, dass die vorliegenden statistischen Erkenntnisse die Folgerung tragen, dass die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil darstellt, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen, rechtfertigt dies kein Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.03.2015 (6 C 6/15, Juris) insoweit ausgeführt: 21 „Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41). Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.“ 22 (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 30) 23 Soweit der Kläger geltend macht, dass die Erkenntnisse der „Media-Perspektiven“ nicht zugrunde gelegt werden könnten, da sie bei der ARD angesiedelt sei, verkennt er zum einen, dass alleine hieraus noch keine sachlich begründeten Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der ermittelten Zahlen hergeleitet werden können und zum anderen, dass auch die sich aus dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamtes ergebenden Zahlen die rechtliche Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts tragen. Einer spezifischen Erhebung entsprechender Zahlen auf Landesebene bedarf es nach Auffassung des erkennenden Gerichts (und unausgesprochen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches in seiner o.g. Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Landesrecht zu entscheiden hatte) nicht. 24 Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Rundfunkbeiträge in den angefochtenen Bescheiden sind Fehler weder geltend gemacht worden noch erkennbar. Auch gegen die streitgegenständlichen Festsetzungen der Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 8,00 € bestehen keine Bedenken. Die Festsetzung der Säumniszuschläge findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Amtsblatt SH 2012, S. 1268 ff) i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV. Danach wird für den Fall, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro, fällig. Der Säumniszuschlag wird mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Der festgesetzte Säumniszuschlag entspricht in formeller und materieller Hinsicht den genannten normativen Vorgaben. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 S. 1 RBStV), ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Es existiert kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass eine Abgabenpflicht nicht ohne Konkretisierung durch einen Bescheid kraft Gesetzes entstehen könnte und erst im Falle einer Säumigkeit eine Festsetzung durch Bescheid erfolgt. Dies entspricht auch der Regelung des RBStV, der – wie gezeigt - die Entstehung und Fälligkeit des Rundfunkbeitrags regelt und erst bei Rückständigkeit der Rundfunkbeiträge eine Festsetzung durch Bescheid erlaubt (§ 10 Abs. 5 S. 1 RBStV). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.