Beschluss
6 L 1144/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0914.6L1144.22.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft zu den Fragen 1. Wie hoch waren die von der Stiftung V. gezahlten Anwaltshonorare für die Beratung des V. gegenüber den Auskunftsansprüchen von Herrn C. Z. seit dem 23. April 2015 bis zum heutigen Tage? 2. Wie verteilten sich diese Anwaltshonorare auf die jeweiligen Jahre seit 23. April 2015 (bitte einzeln auflisten)? 3. Wie hoch sind die bisher in Rechnung gestellten Anwaltshonorare für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19? 4. Wie hoch waren die Beratungskosten des V. für die Bearbeitung von presserechtlichen und archivrechtlichen Anfragen für die Jahre 2019, 2020, 2021 sowie 2022? zu erteilen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschlüsse vom 25. April 2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 12 m.w.N., vom 9. Februar 2017 – 6 L 2426/16 –, juris, Rn. 5 m.w.N., und vom 28. August 2009 – 6 L 918/09 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 69. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Auskunftsersuchens ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 63 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 36 m.w.N. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie – wie hier – die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; Beschlüsse vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1/17 –, juris, Rn. 17 m.w.N., und vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 65 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 38 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 90 m.w.N. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter auf hinreichend bestimmte Fragen konkrete behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlichen Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; Beschlüsse vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 18 m.w.N., und vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 69 m.w.N; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 46 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 90 m.w.N. Aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nicht anderes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 43 m.w.N.; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 69 m.w.N; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 90 m.w.N. Vorliegend handelt es sich beim Antragsteller um einen Journalisten. Dieser hat mit den streitgegenständlichen Fragen 1. - 4. der Antragsgegnerin, die über die entsprechenden Informationen verfügt, auch hinreichend konkrete Fragen gestellt. Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 75 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 42 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 100. Die Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können, sind von der Antragsgegnerin darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 – 6 A 7.17 –, juris, Rn. 16. Gemessen daran steht der begehrten Auskunftserteilung entgegen, dass die begehrten Auskünfte Tatsachen betreffen, die der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den Vertraulichkeitsinteressen der auskunftspflichtigen Stelle können die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG. UIG, VIG) als Orientierungshilfe herangezogen werden, um den Stellenwert zu bestimmen, der bestimmten Vertraulichkeitsinteressen zukommt. Da diese Gesetze Informationszugangsansprüche begründen, die nicht grundrechtlich fundiert sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 28, besagt es allerdings nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen Interessen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse allein deshalb einzuräumen, weil der Gesetzgeber den Informationszugang nach dem Informationsfreiheitgesetz oder nach bereichsspezifischen Gesetzen zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen hat. Ob ein solcher Vorrang zulässig wäre, bedarf vielmehr der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe, dass eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse gesichert sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Bbg.), Beschluss vom 20. Dezember 2019 – OVG 6 S 58.19 –, juris, Rn. 13; VG Köln, Beschluss vom 5. August 2021 – 6 L 575/19 –, juris, Rn. 55 ff. Ausgehend hiervon überwiegt hier das sich aus der Wertung des § 3 Nr. 4 IFG ergebende Vertraulichkeitsinteresse. Nach dieser Vorschrift ist die Erteilung von Informationen u.a. dann ausgeschlossen, wenn die Informationen einem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein solches Berufsgeheimnis stellt die anwaltliche Schweigepflicht dar. Diese bestimmt sich nach § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 2 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), verpflichtet und berechtigt Rechtsanwälte und bezieht sich auf alles, was diesen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist. Dabei ist unerheblich, von wem – ob vom Mandanten oder von Dritten – und auf welche Weise – auch durch eigene Recherche – das Wissen erworben worden ist. Entscheidend ist, dass die Tatsachen im Rahmen der anwaltlichen Vertrauensbeziehung innerhalb des ausdrücklich oder konkludent bestimmten Verschwiegenheitsrahmens vom Mandanten mitgeteilt oder in einem inneren Zusammenhang damit in Erfahrung gebracht worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 23.18 –, juris, Rn. 29. Der Schutz umfasst bereits die Anbahnungsphase des Mandates, selbst wenn das Mandat nie zustande kommt, und besteht auch nach Beendigung des Mandats fort (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BORA). Von der anwaltlichen Schweigepflicht sind gemäß § 43a Abs. 2 Satz 3 BRAO nur solche Tatsachen ausgenommen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 22. Juni 2021 – 10 S 320/20 –, juris, Rn. 22. Zu den danach geschützten Geheimnissen zählt auch die Höhe der vereinbarten Vergütung. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Dezember 2021 – OVG 6 S 58.19 –, juris, Rn. 16 m.w.N. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes besteht nicht allein im Interesse des Mandanten, sondern auch im eigenen beruflichen Interesse des Rechtsanwalts. Er würde von Mandanten nicht gleichermaßen konsultiert und informiert, könnten diese auf seine Verschwiegenheitspflicht nicht vertrauen. Sie ist entsprechend grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Ferner liegt die Verschwiegenheitspflicht im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtstaatlich geordneten Rechtspflege, sodass sie auch insoweit über das individuelle Interesse des Mandanten hinausreicht. Bei der Preisgabe von Anwaltshonoraren ist zu berücksichtigten, dass dies die Wettbewerbsposition des Rechtsanwalts schwächen kann, sofern hinreichend öffentlich zugängliche Informationen vorliegen, um den für die Bearbeitung des in Rede stehenden Mandats erforderlichen Arbeitsaufwand einzuschätzen. Das kann etwa dann angenommen werden, wenn es um die Honorare für die Betreuung konkreter Gerichtsverfahren geht, an deren Ende jeweils Entscheidungen standen, die die Argumentation der Verfahrensbeteiligten jeweils umfassend referieren, sodass diese allgemein bekannt sind. Ein Konkurrent eines Rechtsanwalts könnte in diesem Fall seinen eigenen wahrscheinlichen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Mandats hinreichend genau einschätzen und diesen in Relation zu den von dem betreffenden Rechtsanwalt berechneten Kosten setzen, um auf diese Weise Rückschlüsse auf eine etwaige Honorargestaltung ziehen zu können. Insoweit vermitteln derartig mögliche Schlussfolgerungen einem Konkurrenten des Rechtsanwalts einen möglichen Wettbewerbsvorteil zumindest bei der Anbahnung künftiger Mandate des betreffenden Auftragsgebers. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Dezember 2021 – OVG 6 S 58.19 –, juris, Rn. 16; VG Köln, Beschluss vom 5. August 2021 – 6 L 575/19 –, juris, Rn. 65. Ausgehend hiervon betreffen die Fragen 1. – 3. des Antragstellers, bei denen 1. nach der Höhe der von der Antragsgegnerin gezahlten Anwaltshonorare für ihre Beratung gegenüber den Auskunftsansprüchen des Antragstellers seit dem 23. April 2015 bis zum heutigen Tage, 2. nach der Verteilung dieser Anwaltshonorare auf die jeweiligen Jahre seit dem 23. April 2015 und 3. nach der Höhe der Anwaltshonorare für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19 – gefragt wird, unmittelbar Auskünfte zu den Einzelheiten der Höhe des Anwaltshonorars der Beigeladenen für deren Tätigkeit in den konkreten Gerichtsverfahren mit den Aktenzeichen 6 K 2928/15, 6 K 3228/19, 13 K 5228/19, 6 K 1949/20 und 6 L 737/20. Ferner wurde der verfahrensmäßige Hintergrund der in diesem Verfahren streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunft sowie die Argumentation der Beigeladenen für die Antragsgegnerin in dem Urteil der Kammer vom 15. Februar 2022 im Verfahren 6 K 3228/19 umfänglich dargelegt. Angesichts dessen wäre es einem Konkurrenten der Beigeladenen bei Bekanntwerden der erfragten Summen hierdurch möglich, durch einen Vergleich des von ihm für die Bearbeitung des Mandats prognostizierten Arbeitsaufwands, dessen Einschätzung ihm durch die allgemein bekannten Informationen möglich wäre, mit den mitgeteilten Auskünften über die Kosten der Tätigkeit der Beigeladenen, Rückschlüsse auf die Honorargestaltung der Beigeladenen zu ziehen. Insbesondere sind dem Antragsteller selbst sämtliche in den genannten Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bekannt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht erforderlich, dass die erfragten Ausgaben der Antragsgegnerin Rückschlüsse auf die genaue Kalkulation der Honorare der Beigeladenen erlauben. Es genügt, dass dem hinreichend verlässlich abschätzbaren Umfang der Tätigkeit der Beigeladenen ein Betrag gegenübergestellt werden kann, den sie für ihre Tätigkeit erhalten hat. Denn bereits dieser Erkenntnisgewinn ermöglicht es Wettbewerbern der Beigeladenen, etwa bei der Anbahnung zukünftiger Mandate mit der Antragsgegnerin ihr eigenes Verhalten entsprechend daran zu orientieren. Aus diesem Grund steht das Vertraulichkeitsinteresse nicht nur der Frage 3 entgegen, die eine präzise umrissene Beratungsleistung zum Gegenstand hat. Die möglichen Rückschlüsse erlauben – wenn auch mit abnehmender, jedoch ausreichender Aussagekraft – auch die erfragten Antworten auf die Fragen 1 und 2, da sich beide auf hinreichend konkrete Dienstleistungen der Beigeladenen beziehen. Dieser Sichtweise stehen auch nicht die Entscheidungen der Kammer vom 11. Juli 2019 (6 K 5480/18) und vom 26. März 2015 (6 K 6312/13) entgegen. Dort ging es – anders als im vorliegenden Fall – nicht um die im Einzelnen gezahlte Vergütung für eine bestimmte Kanzlei, sondern um die Gesamtsumme der Rechtsanwaltskosten für eine – nicht näher bezeichnete – Vielzahl von Mandaten. Da sich bei Bekanntwerden dieser Summe Rückschlüsse auf die Honorargestaltung einzelner Bevollmächtigter nicht ziehen ließen, spielte der hier behandelte Aspekt der anwaltlichen Schweigepflicht in den damaligen Entscheidungen keine Rolle. Vgl. hierzu schon VG Köln, Beschluss vom 5. August 2021 – 6 L 575/19 –, juris, Rn. 68. Nach dem oben Gesagten ist die Antragsgegnerin auch nicht zur Erteilung der vom Antragsteller mit der Frage 4. begehrten Auskunft nach der Höhe der Beratungskosten der Antragsgegnerin für die Bearbeitung von presserechtlichen und archivrechtlichen Anfragen für die Jahre 2019, 2020, 2021 sowie 2022 verpflichtet. Nachdem da die Antragsgegnerin klar gestellt hat, dass sie in den angefragten Jahren keine weiteren wesentlichen fragegegenständlichen Beratungsleistungen in Anspruch genommen hat, würde die Beantwortung der Frage ebenfalls einem hinreichend verlässlich abschätzbaren Umfang der Tätigkeit der Beigeladenen eine Summe gegenüberstellen, die die Antragsgegnerin für diese Dienste aufgebracht hat. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin diesen Aspekt „ungefragt“ mitgeteilt hat, folgt nichts Gegenteiliges. Auch freiwillig preisgegebene Informationen können zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob einer Auskunftserteilung im Einzelfall öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, wenn die Auskunftserteilung unter Heranziehung bereits bekannter Tatsachen schützenswerte Interessen verletzen würde. Eine andere Sichtweise würde aus Sicht der Kammer dazu führen, jegliche Auskunftserteilung der um Auskunft erfragten Stelle im Zweifel mit größter Zurückhaltung durchzuführen, weil die Tragweite einer Fragenbeantwortung nicht in jedem Fall für sämtliche Konstellationen vollumfänglich einschätzbar sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert festgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.