Beschluss
6 L 918/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0827.6L918.09.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. Gründe Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft darüber zu gewähren, 1. wie hoch der Mietzins oder jede andere geldwerte Leistung ist, den die Bread & Butter" jährlich an den Vermieter erbringen oder zahlen muss, 2. wie der wörtliche Inhalt des Mietvertrages lautet, soweit nicht persönliche Daten Dritter von dieser Frage betroffen sind, 3. wie viele Bewerber es für den Mietvertrag Flughafen Tempelhof" gab," hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Köln ist für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 52 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 2 lit e) AG VwGO NRW als das Gericht, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat, örtlich zuständig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich hinsichtlich des Verfahrens nicht um eine Streitigkeit, die sich i. S. d. § 52 Nr. 1 VwGO auf ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis bezieht, sondern um ein von der Frage der Belegenheit der Sache unabhängiges Auskunftsersuchen. Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes vorliegt. Der dem Verfahren zugrundeliegende Streitgegenstand ist nicht dadurch rechtshängig geworden, dass der Arbeitgeber des Antragstellers einen dem vorliegenden Antrag weitgehend inhaltsgleichen Auskunftsantrag gegen das Land Berlin vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig gemacht hat (VG 2 L 43.09) und diesen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weiterverfolgt. Angesichts der unterschiedlichen Beteiligten beider Verfahren handelt es sich ungeachtet des überwiegend inhaltsgleichen Antrags nicht um denselben Streitgegenstand. Eine von der Antragsgegnerin angeregte Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist angesichts dessen nicht angezeigt. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist. Jedenfalls einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 06.07.2009 in dem Parallelverfahren VG 2 L 43.09 ausführte, liegt eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht schon immer dann vor, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend macht. Auch in diesen Fällen müssen besonders schwerwiegende Nachteile im Falle eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung glaubhaft gemacht werden. Ein solch schwerwiegender Nachteil ist in diesen Fällen immer dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.08.2004 - 7 CE 04.1601 -; VG Cottbus, Beschluss vom 06.11.2007 - 1 L 392/07 -, beide zitiert nach juris. Einen derartigen Gegenwartsbezug seines Informationsinteresses hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich seines Vorbringens, dass die begehrte Information den Haushalt des Landes Berlin betreffe und vor allem im Hinblick auf die Berliner Landtagswahl im Jahr 2011 von Bedeutung sei, ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass der von ihm begehrten Information im Hinblick auf eine bevorstehende Landtagswahl hinreichende Bedeutung und Aktualität zukommt, die auch eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann, vgl. VG Dresden, Beschluss vom 07.05.2009 - 5 L 42/09 -, juris, jedoch kann eine derartige Aktualität nur bei einer unmittelbar bevorstehenden Landtagswahl vorliegen. Nur wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Wahl ergeht und die begehrte Information somit bei Abwarten der Hauptsacheentscheidung erst nach der Wahl erlangt werden würde, kann ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sein. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Landtagswahl in Berlin wird voraussichtlich im Herbst 2011 stattfinden. Bis zu diesem mehr als 2 Jahre nach Klageeingang liegenden Zeitpunkt ist angesichts der durchschnittlichen Verfahrensdauer beim Verwaltungsgerichts Köln, die deutlich unter dieser Zeitspanne liegt, eine Entscheidung in der Hauptsache noch vor der Landtagswahl zu erwarten. Angesichts der langjährigen Vertragsdauer des Mietvertrags und der jährlich stattfindenen Veranstaltungen durch Bread & Butter" ist auch nicht zu erwarten, dass die begehrten Informationen vor der Landtagswahl 2011 an Relevanz verlieren und durch ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wertlos werden könnten. Gleiches gilt für die Argumentation des Antragstellers, dass der Regierende Bürgermeister der Stadt Berlin als Nachfolger des derzeitigen Kanzlerkandidaten der SPD gehandelt werde und die begehrten Informationen zur Beurteilung seiner Qualifikation von Bedeutung seien. Diesem Punkt kann allenfalls im Vorfeld der übernächsten Bundestagswahl Relevanz zukommen. Soweit der Antragsteller zudem geltend macht, dass die Antragsgegnerin unter der Aufsicht des Bundesfinanzministeriums stehe und die begehrte Information im Hinblick auf die bevorstehenden Bundestagswahl zur Beurteilung der Frage, ob der Bundesfinanzminister hinsichtlich der Verwendung von öffentlichen Geldern durch die Antragsgegnerin seiner Aufsichtspflicht nachkomme, Relevanz habe, ist angesichts der allenfalls mittelbaren Befasstheit des Bundesfinanzministeriums mit der Vermietung des Flughafens ein unmittelbarer aktueller Bezug zu der bevorstehenden Bundestagswahl nicht gegeben. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass bereits die Antragsgegnerin selbst nicht unmittelbar mit der Vermietung des Flughafens befasst war. Die Vermietung wurde vielmehr von der Berliner Immobilienmanagement Gesellschaft mbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Landes Berlin, übernommen. Hinsichtlich der Verjährung möglicher im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss begangener Straftaten sowie der Verjährung deliktischer Ansprüche schließt sich die Kammer der Auffassung des VG Berlin in dem genannten Beschluss vom 06.07.2009 an, wonach diese, da der Antragsteller keine eigenen Interessen geltend macht, eine besondere Eilbedürftigkeit des Begehren des Antragstellers nicht zu begründen vermag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von dem Antragsteller begehrte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.