Urteil
18 K 1451/21
VG KOELN, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG rechtfertigt auch für Luftfahrer eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung; es liegt keine unionsrechtliche Kollission mit den Verordnungen zur Erteilung von Pilotenlizenzen vor.
• Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) 300/2008 gestattet den Mitgliedstaaten, auf der Grundlage einer Risikobewertung strengere luftsicherheitsrechtliche Maßnahmen zu treffen; § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG erfüllt die Anforderungen dieser Öffnungsklausel.
• Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG konkretisieren den Zuverlässigkeitsbegriff; das Vorliegen des Regelbeispiels (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) indiziert in der Regel Unzuverlässigkeit, kann aber im Einzelfall durch Tatsachen widerlegt werden.
• Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist eine strenge Maßstabsetzung gerechtfertigt; bereits begründete Zweifel genügen wegen der hohen Gefährdungsgüter des Luftverkehrs zur Versagung der Zuverlässigkeitsfeststellung.
Entscheidungsgründe
Versagung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung bei verurteilter Privatpilot • § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG rechtfertigt auch für Luftfahrer eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung; es liegt keine unionsrechtliche Kollission mit den Verordnungen zur Erteilung von Pilotenlizenzen vor. • Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) 300/2008 gestattet den Mitgliedstaaten, auf der Grundlage einer Risikobewertung strengere luftsicherheitsrechtliche Maßnahmen zu treffen; § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG erfüllt die Anforderungen dieser Öffnungsklausel. • Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG konkretisieren den Zuverlässigkeitsbegriff; das Vorliegen des Regelbeispiels (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) indiziert in der Regel Unzuverlässigkeit, kann aber im Einzelfall durch Tatsachen widerlegt werden. • Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist eine strenge Maßstabsetzung gerechtfertigt; bereits begründete Zweifel genügen wegen der hohen Gefährdungsgüter des Luftverkehrs zur Versagung der Zuverlässigkeitsfeststellung. Der Kläger beantragte eine erneute luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung als Luftfahrer nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG. Die Bezirksregierung Düsseldorf beabsichtigte die Feststellung der Unzuverlässigkeit, weil gegen den Kläger ein strafgerichtliches Verfahren vorlag und er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden war. Der Kläger machte geltend, Unionsrecht und insbesondere die Verordnungen zur Pilotenlizenz würden keine Zuverlässigkeitsprüfung für Luftfahrer vorsehen, und rügte Verfassungs- und Verfahrensverstöße. Die Behörde versagte die Zuverlässigkeit mit dem Tenor, das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG sei erfüllt und es lägen keine zureichenden Umstände vor, die diese Indizwirkung entkräften. Der Kläger klagte auf Feststellung seiner Zuverlässigkeit; das Gericht wies die Klage ab. • Anwendbarkeit und Unionseinheit: Die unionsrechtlichen Verordnungen zur Erteilung von Pilotenlizenzen regeln primär Flugsicherheit (safety) und erfassen nicht abschließend luftsicherheitsrechtliche Maßnahmen (security). Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 300/2008 erlaubt den Mitgliedstaaten strengere, risikobasierte Maßnahmen; § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG fällt in diesen Regelungsraum und kollidiert nicht mit Unionsrecht. • Öffnungsklausel und Verhältnismäßigkeit: Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 300/2008 verlangt Risikobewertung sowie Relevanz, Objektivität, Nichtdiskriminierung und Angemessenheit. Die gesetzliche Ausgestaltung in § 7 LuftSiG beruht auf einer solchen Risikoeinschätzung und erfüllt die genannten Anforderungen, weshalb die nationale Regelung nicht unionsrechtswidrig ist. • Bestimmtheits- und Verfassungsfragen: Der unbestimmte Rechtsbegriff der ‚Zuverlässigkeit‘ ist verfassungskonform, da er durch Rechtsprechung und die Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG genügend konkretisiert wird und Vorhersehbarkeit und Justiziabilität gewahrt bleiben. • Prüfung des Einzelfalls und Regelbeispielwirkung: § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 stellt bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr innerhalb von zehn Jahren ein Regelbeispiel auf, das regelmäßig die Unzuverlässigkeit indiziert. Diese Indizwirkung kann durch besondere Umstände widerlegt werden; im vorliegenden Fall wurden solche Umstände nicht vorgetragen oder dargetan. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit in der Anwendung: Die Behörde hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen, die Umstände des Einzelfalls einbezogen und das öffentliche Interesse an der Luftsicherheit höher gewichtet. Das Vorgehen war nicht willkürlich und das Ermessen wurde nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Klage des Piloten wurde abgewiesen; der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. Februar 2021, mit dem die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit versagt wurde, ist rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG unions- und verfassungskonform anzuwenden ist und die Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 300/2008 die nationale Regelung deckt. Das einschlägige Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG greift wegen der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers und hat in der Gesamtwürdigung nicht durch entlastende Umstände seine Indizwirkung verloren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung begründet, dass zum Schutz der Luftsicherheit bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit die Feststellung der Unzuverlässigkeit zulässig ist.