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Beschluss

18 L 1733/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1219.18L1733.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4837/23 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Sein wörtlich auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ausgerichteter Antrag ist unstatthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage qua Gesetz ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 7 Abs. 12 LuftSiG vorliegend nicht einschlägig. Nach § 7 Abs. 12 LuftSiG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller hat weder eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO erhoben, da seine Klage 18 K 4837/23 darauf gerichtet ist, „das beklagte Land zu verurteilen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Luftsicherheitsgesetzes zuzusprechen“, noch hat der Antragsgegner eine Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufen oder zurückgenommen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Juli 2023 hat er dem Antragsteller vielmehr die Zuverlässigkeit abgesprochen. Eine analoge Anwendung des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog) ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners auf einen die Fortgeltungsfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV auslösenden – namentlich spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einer Zuverlässigkeitsfeststellung gestellten – Verlängerungsantrags zurückgeht. So etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 6 L 181/19 – juris 5 ff.; wie hier: VG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 13 L 270/21 – juris Rn. 5. Zwar kann auch der in einer Versagungsgegenklage enthaltene Antrag auf Aufhebung der versagenden Entscheidung einen Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 VwGO entfalten, wenn der Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes eine über die reine Ablehnung hinausreichende Belastungswirkung zukommt. Vgl. Kopp/Schenke, 26. Auflage 2020, VwGO, § 80 Rn. 12.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 80 Rn. 21. Das Erlöschen der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV angeordneten fiktiven Fortgeltung einer abgelaufenen Zuverlässigkeitsfeststellung stellt jedoch keine vollzugsfähige belastende Wirkung, sondern vielmehr eine rein tatsächliche Folge des Abschlusses der Zuverlässigkeitsprüfung dar. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 13 L 270/21 – juris Rn. 5. Das Ende der Fortgeltungsfiktion knüpft ausdrücklich an „den Abschluss der Wiederholungsprüfung“ und nicht an die Bekanntgabe oder Bestandskraft des die beantragte Feststellung der Zuverlässigkeit versagenden Bescheides an. Der Regelung wohnt die Intention inne, dass sich vom Betroffenen, dessen Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung (noch) feststeht, nicht zu verantwortende Verfahrensverzögerungen nicht zu seinen Lasten auswirken sollen. BR-Drs. 234/07, S. 19. Entsprechend honoriert die Vorschrift Anträge, die so rechtzeitig gestellt werden, dass über sie regelmäßig vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen Zuverlässigkeitsfeststellung entschieden werden könnte. Dieses berechtigte schutzwürdige Interesse endet hinsichtlich seiner Intention jedoch mit dem Abschluss der behördlichen Prüfung, die regelmäßig durch den Bescheiderlass nach außen tritt. Eine Erstreckung der Zuverlässigkeitsfiktion auf den Zeitraum nach Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung bis zu deren Bestandskraft oder gar Rechtskraft ist hingegen nicht erforderlich und widerspricht vielmehr der in § 7 Abs. 6 LuftSiG getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, wonach einer Person ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden bzw. sie Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 LuftSiG nicht aufnehmen darf. Diese Wertung kommt ferner in § 7 Abs. 12 LuftSiG zum Ausdruck, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme bzw. den Widerruf einer Zuverlässigkeitsfeststellung keine aufschiebende Wirkung haben. In Anbetracht dessen ist unerheblich, dass sich trotz gerichtlicher Aufklärungsverfügungen vom 6. November 2023 und vom 17. November 2023 nicht mehr sicher nachvollziehen ließ, wann dem Antragsteller das Ergebnis seiner letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung bekannt gegeben wurde und ob sein Antrag vom 24. Mai 2023 noch rechtzeitig war und die Fortgeltungsfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV ausgelöst hat. Auch der nach Auslegung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO in wohlverstandenem Interesse des Antragstellers sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 LuftSiG vorläufig festzustellen, hat keinen Erfolg. Diese Auslegung entspricht seinem tatsächlichen Rechtsschutzziel. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners, seine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit positiv festzustellen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) voraus, § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Entsprechend dem Wesen und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes ist dem Antragsteller grundsätzlich nicht schon in vollem Umfang das zu gewähren, was er im Falle des Obsiegens in der Hauptsache erreichen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, wenn ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 11 CE 17.1056 – juris Rn. 14. Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihm steht nach dem Stand des Verfahrens kein Anspruch auf die vorläufige Feststellung seiner Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG zu. Dies gilt unabhängig davon, ob man die vorläufige Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit von vornherein als mit dem Wesen des Luftsicherheitsrechts für unvereinbar erachtet. Hierfür dürfte zumindest die jedem vorläufigen Verwaltungsakt zwangsläufig immanente Ungewissheit streiten, die mit der materiell-rechtlich vorgegebenen „zweifelsfreien“ Zuverlässigkeitsfeststellung schwer in Einklang zu bringen ist. So VGH Kassel, Beschluss vom 7. September 2023 – 9 B 495/23 – juris. Es bestehen nach summarischer Prüfung jedenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Vgl. zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht: VG Köln, Urteil vom 23. November 2021 – 18 K 1451/21 – juris Rn. 21 ff. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris Rn. 11, und vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v.; vgl. zu der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 – juris Rn. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 7. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Die in diesem Rahmen getroffene behördliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht. Vgl. zur Vorgängernorm: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris Rn. 16. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließt. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 26. September 2016, BT-Drs. 18/9752, S. 53. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Bei Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hat der Antragsgegner die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung voraussichtlich zu Recht verneint. Der Antragsteller erfüllt das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG, weil er durch Urteil vom 10. Januar 2023 zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt worden ist und weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 31. Juli 2023 seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung am 10. Januar 2023 fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Vermutung der fehlenden Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG hat der Antragsteller durch sein Vorbringen auch nicht widerlegt. Die durch das Regelbeispiel indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können. Dies setzt voraus, dass die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind, und es demnach einer tatbezogenen Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, bedarf. Vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 8 CS 18.2529 – juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v. An solchen Tatsachen fehlt es hier. Der Fall des Antragstellers ist nach der im Eilverfahren allein zugrunde zu legenden Aktenlage nicht derart atypisch, dass er ein Abweichen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG gebieten und jegliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers beseitigen würde. Dass trotz des möglichen maximalen Strafrahmens des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht, eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen verhängt wurde und das Gericht außerdem davon abgesehen hat, eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB zu erteilen, vermag für sich keinen atypischen Fall zu begründen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen als ausreichend für die Annahme der Regelvermutung angesehen, ohne dabei auf die Strafzumessung im Einzelfall abzustellen. Die Verurteilung des Antragstellers überschreitet diese Schwelle bereits nicht unerheblich. Vor diesem Hintergrund greift auch sein Vortrag nicht durch, dass die Strafe unterhalb der in § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG normierten Eintragungsgrenze geblieben sei und er dementsprechend als unbestraft gelte (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG). Angesichts der für die Regelvermutung in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG eigens normierten Strafgrenzen ist das Erreichen der Grenze des § 32 BZRG nicht entscheidend. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 2021 - 6 L 1562/21 – juris Rn. 36; OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 – juris Rn. 30. Unerheblich ist ferner, dass diese Schwelle erst nach Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren unterhalb der Schwelle liegenden Einzelstrafen – hier jedenfalls zutreffend für die mit Strafbefehl vom 25. Juli 2022 verhängte Geldstrafe in Höhe von 30 Tages- sätzen – erreicht wird. Insoweit ist auf die tatsächlich erfolgte Verurteilung zu einer bestimmten Zahl von Tagessätzen und nicht auf die jeweils in Ansatz gebrachten Einzelstrafen abzustellen. So kommt es auch im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, an dem sich § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG inhaltlich orientiert, vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53, auf die Tatsache der Verurteilung als solche an, nicht aber auf die Tat in ihrer rechtlich-dogmatischen Einordnung. Denn im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgt eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten, die sich letztlich in der konkreten Tagessatzhöhe widerspiegelt. Vgl VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2021 – AN 10 K 20.00900 – juris Rn. 32. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Taten um sehr kurze Fahrten gehandelt und keine Gefahr für die Allgemeinheit bestanden habe, da er in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die Verurteilung in einem besonders milden Licht erscheinen zu lassen. Zum einen haben diese Umstände bereits im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden und spiegeln sich in der verhängten Tagessatzanzahl wieder. Zum anderen ist der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltete § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass Personen, die nicht durch den Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis den Nachweis ihrer Eignung zum Führen des Fahrzeugs erbracht haben, eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Vgl. Weidig, in: MüKoStVR, StVG, § 21 Rn. 1. Ob der Täter tatsächlich in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu steuern oder ob es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt, ist für die Strafbarkeit dagegen unerheblich. Angesichts der gewichtigen betroffenen Schutzgüter, wie insbesondere Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, hat das in § 21 Abs. 1 Nr. StVG verkörperte Unrecht auch keineswegs Bagatellcharakter. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller nunmehr in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Maßstab der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung ist bereits nicht mit demjenigen, der bei der Entziehung der Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug angewandt wird, identisch. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 2010 – OVG 12 N 71.10 – juris Rn. 4. Dies gilt schon angesichts des ungleich größeren Gefahrenpotenzials, das durch unzuverlässige Personen im Bereich des Luftverkehrs hervorgerufen wird. Mit Blick hierauf ist auch unerheblich, dass das Amtsgericht davon abgesehen hat, eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB anzuordnen. Die Sperrfrist soll sicherstellen, dass der Betroffene für die voraussichtliche Dauer seiner Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz von der Verwaltungsbehörde keine Fahrerlaubnis erhält. Vgl. Kinzig, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB, § 69a Rn. 1. Auch wenn das Amtsgericht in Anbetracht der kurz bevorstehenden Erteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung einer Sperrfrist nicht für erforderlich erachtet haben mag – die konkret zugrundeliegenden Erwägungen lassen sich dem Urteil vom 10. Januar 2023 nicht entnehmen –, trifft diese in Bezug auf den Schutz des Straßenverkehrs bezogene Einschätzung keine Aussage über die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Soweit der Antragsteller im Rahmen der abgeurteilten Taten eine grundlegend feindliche Einstellung zur Rechtsordnung offenbart hat, kommt es auch nicht darauf an, dass mit Erlangung der Fahrerlaubnis aktuell jedenfalls eine erneute Straffälligkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ausscheidet. Hierin ist insbesondere kein Lebens- und Einstellungswandel zu sehen, der im Einzelfall geeignet wäre, die Regelvermutung zu widerlegen. Der Grad der Anforderungen, die an einen solchen Wandel zu stellen sind, unterscheidet sich nach Schwere, Zahl und Dauer der begangenen Straftaten. Gegen einen solchen Wandel spricht, wenn sich die beruflichen und privaten Lebensumstände nicht wesentlich von denen im Tatzeitpunkt unterscheiden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 – juris Rn. 80 f. Die Tatsachen, die für einen solchen Wandel sprechen, muss aber der Betroffene darlegen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. April 2022 – 20 A 2818/21 – n.v. Gemessen daran ist das Vorbringen des Antragstellers unzureichend, um geänderte Lebensumstände zu belegen. Der Antragsteller hat bereits nichts zu den Hintergründen vorgetragen, die zu den seinerzeitigen Tatbegehungen geführt haben. Schon aufgrund der mehrfachen Begehung ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller aus einer atypischen Situation heraus handelte, die keine Rückschlüsse auf seine grundsätzliche charakterliche Eignung zuließe. Auch wenn der Antragsteller vorträgt, sich im gerichtlichen Verfahren reuig und geständig gezeigt zu haben, darf in Anbetracht der mehrmaligen Begehung zudem bezweifelt werden, dass er sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens vorbehaltslos einsichtig zeigt. Dies ist aber für die Annahme eines Einstellungswandels unabdingbar. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 – juris Rn. 85. Die Dauer des für die Zuverlässigkeit erforderlichen Wohlverhaltens hat der Gesetzgeber im Übrigen in Form der Fünf-Jahresregelung kodifiziert, die vorliegend noch nicht verstrichen ist. Vgl. zum Waffenrecht VG Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 K 117/20.KO – juris Rn. 35. Der fehlende luftverkehrsrechtliche Bezug der abgeurteilten Taten stellt ebenfalls keinen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden, Umstand dar. Der Regeltatbestand setzt gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG eine strafrechtliche Verurteilung voraus, ohne dass diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen und/oder der Luftsicherheit stehen muss. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 20 B 1433/19 – n.v.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v. Straftatbestände kennzeichnen Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit, und im Rahmen des § 7 Abs. 1 LuftSiG geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich im Besonderen selbstbeherrscht und verantwortungsbewusst zeigt, die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 16. Mit Blick hierauf sind Zweifel daran begründet, dass der Antragsteller das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit und in vollem Umfang zu erfüllen. Ein Abweichen von der Regelvermutung wird schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass die berufliche Existenz des Antragstellers als angestellter Geschäftsführer einer Glaserei, deren Hauptauftraggeber der Flughafen J. ist, durch die Versagung der Zuverlässigkeitsfeststellung beeinträchtigt wird. Die möglichen Folgen der Versagung einer Zuverlässigkeitsfeststellung für den Betroffenen sind in Bezug auf seine Zuverlässigkeit ohne Aussagekraft. Vielmehr waren offensichtlich nicht einmal die drohenden beruflichen Konsequenzen geeignet, den Antragsteller von einer wiederholten Tatbegehung abzuhalten. Hat der Antragsgegner damit die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht verneint, war ihm – entgegen seiner insoweit anderslautenden Ausführungen – kein Ermessen eröffnet, ob er dem Antrag auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gleichwohl entspricht. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris Rn. 25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.