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Beschluss

18 L 325/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0516.18L325.23.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der bei sinngemäßer Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 915/23 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Februar 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage – wie hier gegen den im Bescheid ausgesprochenen Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 12 LuftSiG – qua Gesetz ausgeschlossen ist. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht nur dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Bescheid des Antragsgegners vom 21. Februar 2023, mit dem er die von ihm für den Antragsteller unter dem 4. Juli 2019 erfolgte Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) widerrufen hat, erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung vielmehr als offensichtlich rechtmäßig. 1. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. 2. Die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vom 4. Juli 2019 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Die bekanntgewordenen Umstände, dass der Antragsteller den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine in wahrscheinlich strafrechtsrelevanter Art und Weise – auch vor Ort in der Ukraine – unterstützt und deshalb ein gegen ihn u.a. wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz gerichtetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln läuft, sowie sein sonstiges öffentliches Auftreten, stellen nachträglich eingetretene Tatsachen dar, aufgrund derer der Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung nicht zu treffen. a. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Vgl. zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht: VG Köln, Urteil vom 23. November 2021 – 18 K 1451/21 – juris Rn. 21 ff. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, aber auch der Infrastruktur jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris Rn. 11, und vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v.; vgl. zu der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 – juris Rn. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 7. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließt. Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG insbesondere laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren in Betracht. Abschließend ist die Aufzählung der Fallbeispiele in § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG nicht, sodass auch weitere sonstige Erkenntnisse im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG herangezogen werden können. Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person selbst im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls kommt der Luftsicherheitsbehörde weder Ermessen noch ein in sonstiger Hinsicht nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Luftfahrtbehörde unterliegt vielmehr vollständig der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris Rn. 16. Dies führt dazu, dass das Gericht in diesem Rahmen zur Prüfung befugt wie verpflichtet ist, ob die Bewertung der behördenseitig angenommenen fehlenden Zuverlässigkeit mit dem objektiven Recht in Einklang steht und falls nicht, ob dies den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. St. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4.15 – juris Rn. 28, und vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 – juris. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht angenommen werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris m.w.N. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, sodass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 29d LuftVG: BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris, und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris. b. Bei Anwendung dieser Maßstäbe und summarischer Prüfung hat der Antragsgegner die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2010 – 6 A 10154/10 – juris Rn. 31; VG Köln, Beschlüsse vom 22. April 2021 – 18 L 454/21 – juris Rn. 12, und vom 20. April 2023 – 18 L 2053/22 – juris Rn. 23, hier, am 21. Februar 2023, im Ergebnis zu Recht verneint und dessen zuvor getroffene Zuverlässigkeitsfeststellung in rechtmäßiger Weise widerrufen. Die hier anzustellende Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Sätze 1 und 3 LuftSiG fällt zu Lasten des Antragstellers aus. aa. Das Gericht stellt – anders als die Luftsicherheitsbehörde, die dies schon mangels Kenntnis von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht tun konnte – in die Gesamtwürdigung als sonstige Erkenntnis das bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 121 Js 1420/22 geführte Ermittlungsverfahren ein, § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG. Da § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG laufende wie eingestellte Ermittlungsverfahren erfasst, ist es unerheblich, dass das Ermittlungsverfahren im Erlasszeitpunkt des Bescheids (noch) eingestellt war und von der Staatsanwaltschaft Köln erst am 27. Februar 2023 wieder aufgenommen wurde. § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Unzuverlässigkeit allein formal durch ein laufendes oder eingestelltes Ermittlungs- oder Strafverfahren begründet wird. Denn die Anforderungen, die im Rahmen der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gestellt werden, beschränken sich nicht darauf, dass die zu überprüfende Person nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 29. November 2012 – 18 L 1282/12 – juris Rn. 19, und vom 20. April 2023 – 18 L 2053/22 – juris Rn 34. Stattdessen kommt es bei der anzustellenden Gesamtwürdigung auf die den strafrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden Handlungen und Verhaltensweisen des zu Überprüfenden an, die Auswirkungen auf die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung haben können. Das Gericht kann vorliegend die in der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte niedergelegten Erkenntnisse vollständig berücksichtigen, da sich der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits vor dem 21. Februar 2023, dem hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt, ereignete. (1) Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben sich bereits daraus, dass er mit seiner Ehefrau auf verschiedenen Wegen Geld- und Sachspenden an im Donbass befindliche russische Soldaten und solche Personen, die dort gegen die Ukraine kämpfen, gesammelt und diese selbst jedenfalls in Teilen in den russisch besetzten ostukrainischen Gebieten verteilt hat. Aufrufe in sozialen Netzwerken verweisen auf die Spendenaktion des Antragstellers und auf dessen Konto, auf das das Geld überwiesen werden sollte. Im Zeitraum September bis Dezember 2022 sind dabei mehrere tausend Euro Bargeld, u.a. für später beschaffte militärische Güter (Schutzwesten, Heizzelte, Nahrungsrationen sowie Radioempfänger, Kopfhöher und Rundfunkempfangs- und -sendegeräte) zusammengekommen. Zudem haben der Antragsteller und seine Ehefrau die gesammelten und mittels der Geldspenden erworbenen Sachspenden persönlich in den Donbass gebracht und dort zugleich Briefe an russische Soldaten überreicht. Eine Reise in den Donbass erfolgte etwa am 25. September 2022 über Moskau für die Dauer von zwei Wochen mit dem eigenen Auto. Die Ehefrau des Antragstellers trug in Chats weiter vor, dass ein LKW von russischen Soldaten begleitet werde. Mit diesen Handlungen hat der Antragsteller russische Streitkräfte durch Lieferung und Zurverfügungstellung von Hilfsgütern und Bargeld im Rahmen der Kriegshandlungen auf ukrainischem Staatsgebiet – ein vom russischen Staat geführtes und verantwortetes Aggressionsverbrechen i.S.d. § 13 Völkerstrafgesetzbuchs, eingehend: OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 5 Ws 5 - 6/23 – juris, unterstützt. (2) Der vorstehende Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Stand des Verfahrens hinreichend sicher fest. Er geht zurück auf zwei Strafanzeigen aus Oktober und Dezember 2022, die inhaltlich im Wesentlichen einen deckungsgleichen Sachvortrag aufweisen, und wird durch eine Vielzahl von voneinander zum Teil unabhängigen Quellen, u.a. durch investigative Recherchen der Nachrichtenagentur S. vom 00.00.2023, „Bezugsquelle wurde entfernt“, sowie vom 00.00.2023, „Bezugsquelle wurde entfernt“, bestätigt. Ebenfalls hat die Kammer weitere in der Verwaltungsakte und der strafrechtlichen Ermittlungsakte befindliche journalistische Artikel berücksichtigt, wie etwa einen Artikel des L. . „Bezugsquelle wurde entfernt“. Insbesondere die Tatsache, dass der Antragsteller Heizzelte, Nahrungsrationen, Radioempfänger, Kopfhörer und Rundfunkempfangs- und -sendegeräte in die von der russischen Armee besetzten Gebiete im Donbass und Luhansk verbracht hat, wird durch umfangreiches Bild- und Videomaterial bestätigt. Die genannten Recherchen stützen sich u.a. auf Screenshots sowie Bilder aus einer Telegram-Messenger-Gruppe in russischer Sprache. Hinzu kommen auf dem YouTube- und TikTok-Kanal „Ungetrübt Media“ befindliche Videos, die den Antragsteller mit seiner Frau ausweislich der Videobeschreibung im Donbass zeigen und dort auf dessen Veranlassung oder jedenfalls mit dessen Einverständnis veröffentlicht worden sind. Diese Videos sind – Stand 30. April 2023 – ausweislich der Videobeschreibung auf YouTube „vor 6 Monaten“ geuploadet worden. Insoweit besteht Übereinstimmung mit den Prämissen der Luftsicherheitsbehörde, der Antragsteller (und seine Frau) seien in diesem Zeitraum in den Donbass gereist. Eine solche Reise hat der Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung gegenüber dem Antragsgegner im Kontext des Gesprächs auch nicht bestritten. Auf die weitere Frage, mit welcher Absicht er diese Reisen unternommen habe, hat der Antragsteller zwar geschwiegen. Es liegen jedoch ausreichende sonstige Erkenntnisse vor, die den Zweck der Reise erkennen lassen. In der Verwaltungsakte, aber auch der strafrechtlichen Ermittlungsakte befinden sich mehrere Lichtbilder, die den Antragsteller mit seiner Frau neben (mindestens einem) uniformierten russischen Soldaten zeigen. Ausweislich des ebenfalls in der Ermittlungsakte befindlichen Artikels des L. vom 00.00.2023 handelt es sich um einen russischen Soldaten, der den Rang eines Oberst innehaben soll und den der Antragsteller im ostukrainischen Kriegsgebiet getroffen hatte. Das im Artikel befindliche Lichtbild findet sich auch auf Screenshots, die unmittelbar aus einer russisch-sprachigen Telegram-Gruppe angefertigt worden sind, deren Mitglied der Antragsteller ist. Die Szenerie ist zudem Gegenstand eines weiteren, auf YouTube abrufbaren Videos mit dem Titel, „Bezugsquelle wurde entfernt“, in dem der Antragsteller in russischer Sprache vorträgt, „unseren Jungs Zelte und die Heizöfen mitgebracht zu haben“. Auf weiteren in der Akte befindlichen Lichtbildern sieht man den Antragsteller beim Beladevorgang eines Kleintransporters mit zahlreichen Kartons sowie Screenshots von Schutzwesten, wie der Antragsteller auch welche in den ihn im Donbass zeigenden YouTube-Videos trägt. Soweit neben Sachspenden auch Geldspenden in Höhe von über 10.000,- Euro für russische Streitkräfte eingenommen worden sind, wird auch dies hinreichend durch in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte befindliche Spendenübersichten / -aufstellungen belegt, die der Strafanzeige aus Dezember 2022 in Ablichtung beigefügt waren. Bei Zugrundelegung des vorstehend genannten Sachverhalts stehen mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Antragsteller begangene strafrechtliche Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz im Raum. Ermittelt wird gegen den Antragsteller nunmehr u.a. wegen Straftatbeständen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Außenwirtschaftsgesetz i.V.m. Artikel 4 Abs. 1, Abs. 2 Buchst b) der Verordnung (EU) 2022/263 i.V.m. mit deren Anhang II (KN 8525, 8525, 8527), VERORDNUNG (EU) 2022/263 DES RATES vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete, sowie wegen strafrechtlicher Verstöße nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 Außenwirtschaftsgesetz i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) Außenwirtschaftsverordnung. Der fehlende luftverkehrsrechtliche Bezug des Tatvorwurfs rechtfertigt keine andere Bewertung. Insoweit kommt es gerade nicht darauf an, dass die Sachverhalte in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers oder mit den Belangen der Luftsicherheit stehen oder gestanden haben. § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG benennt als sonstige Erkenntnisse allgemein laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren, ohne dass diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen bzw. der Luftsicherheit stehen müssten. Vgl. in Bezug auf den Regeltatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG: OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 20 B 1433/19 – n.v., und vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v.; anders in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV: OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2023 – 11 B 1333/22 – juris Rn. 23 ff. Der Antragsteller hat die Gelegenheit, im Rahmen der Anhörung die genannten Aktivitäten und deren Zwecke näher zu erläutern, um Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen, ungenutzt verstreichen lassen. Soweit der Antragsteller eigenen Angaben zufolge bereits seit Jahren am Flughafen nie negativ in Erscheinung getreten ist und auch sein Arbeitgeber sein Verhalten am Arbeitsplatz nicht beanstandet, seine Arbeit vielmehr als „gut“ bezeichnet hat, führt dies im Rahmen der Gesamtabwägung zu keiner anderen Beurteilung. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist das, was von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich verlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand und insbesondere die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG lassen sich daraus nicht ableiten. St. Rspr, vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 18 L 1612/21 – juris Rn. 40. (3) Insgesamt begründen diese aus einer Vielzahl von Quellen gespeisten Erkenntnisse gewichtigste Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass seine (politische) Einstellung Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben kann. Zweifel, dass der Antragsteller (auch) seine Zugangsberechtigung nutzt, um seine Ziele im Hinblick auf den Krieg zwischen Russland und der Ukraine voranzutreiben, hat er nicht ausgeräumt. Insoweit ist nicht anzunehmen, dass er davor zurückschrecken würde, seine sicherheitsrelevanten Befugnisse im Falle eines ihm angezeigten Anlasses missbräuchlich einzusetzen. bb. Auch sein sonstiges Verhalten ist nicht geeignet, die entstandenen Zweifel zu beseitigen. Im Gegenteil wird deutlich, dass der Antragsteller eine offenkundige Nähe zum russischen Staat aufweist und Teil dessen propagandistischer Erklärungsmuster in Bezug auf den Ukraine-Krieg ist. Auch dies ist in die Gesamtwürdigung einzustellen. So besuchte er nach eigenen Angaben das russische Konsulat in Bonn nach dem völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und traf dort in seiner Militäruniform den russischen Konsul. Auch sonstige in den Beiakten befindliche Bilder dokumentieren diesen Besuch im Bankettsaal des russischen Generalkonsulats Bonn gerichtsfest. Plausible Erklärungen für die offenkundige und offen gezeigte Nähe zum russischen Staat und die gleichzeitige, durch das Tragen der Luftwaffenuniform erfolgte Sympathiebekundung mit den russischen Streitkräften nach Beginn des russischen Angriffskriegs, auch an sonstiger Stelle in der Öffentlichkeit, insbesondere aber während eines offiziellen Termins im russischen Konsulat, wollte der Antragsteller nicht liefern und bezeichnete das Treffen als Privatangelegenheit, zu der er als russischer Bürger das Recht habe. Sein Auftreten kann einzig dahingehend gewertet werden, dass er den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, in dem Russland unter anderem eine Vielzahl ukrainischer Zivilisten ermorden und Kinder verschleppen ließ, Kriegsgefangene hat foltern und exekutieren lassen und fortlaufend die ukrainische Zivilbevölkerung terrorisiert, billigt. Bei einer innerlichen Billigung dieser Taten bleibt es im Fall des Antragstellers jedoch nicht, denn er unterstützt, wie aufgezeigt, mit seinem Netzwerk unter dem Deckmantel der russisch-deutschen Verständigung und unter dem mit Blick auf das Gesamtgeschehen unglaubhaften Vorwand, ein „nukleares Inferno“ und den dritten Weltkrieg verhindern zu wollen, russische Truppen, die in die Ukraine einmarschiert sind, durch die Lieferung von Ausrüstung und sonstigem Material. Dies dokumentieren der Antragsteller und seine Ehefrau im Donbass auf YouTube, wobei für im Bild zu sehende Zerstörungen gänzlich einseitige Schuldzuweisungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. „Bezugsquelle wurde entfernt“. Auch dieses Auftreten begründet Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Das für die Annahme luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die Selbstbeherrschung, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen, kann beim Antragsteller keinesfalls länger angenommen werden. cc. Die Einwände des Antragstellers in diesem Zusammenhang verfangen ebenfalls nicht. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist seine Behauptung, der Antragsgegner habe sein „grundgesetzlich geschütztes zivilgesellschaftliches Engagement“ zum Anlass genommen, gegen ihn einzuschreiten, ebenso abwegig, wie seine weiteren Ausführungen, er wünsche sich, dass das Leid der Menschen in Kriegsgebieten nicht verlängert werde oder ihm werde schlicht vorgeworfen, als russischer Staatsbürger eine andere Sicht auf die Dinge im russisch-ukrainischen Konflikt zu haben, als die in der Bundesrepublik vorherrschende. Der Antragsgegner bestraft ihn tatsächlich weder für seine russische Abstammung noch hält dieser russische Staatsbürger für generell luftsicherheitsrechtlich unzuverlässig. Erst recht liegt mit Blick auf die Vielzahl von Quellen und auch auf die eigenen von dem Antragsteller verantworteten Videos keine „aus der Ukraine inszenierte Pressekampagne“ gegen ihn vor. Der Antragsteller setzt sich mit seiner Ehefrau vielmehr selbst online in Szene. Der Umstand, dass der Antragsteller für den Kriegseinsatz bezwecktes Material an die russische Armee liefert, steht dabei im offensichtlichen Widerspruch zu seinem weiteren Vortrag, er setze sich seit dem Beginn der Auseinandersetzung für eine Beendigung des Krieges und insbesondere für eine Beendigung der Waffenlieferungen ein. c. Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der getroffenen Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse – hier in Gestalt des sehr hohen Schutzgutes der Sicherheit des Luftverkehrs – gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter oder auch für den Bestand der Infrastruktur, ausgehen. d. Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt. 3. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. a. Dabei kann dahinstehen, ob der vorliegende Sachverhalt ein solcher ist, der das Entschließungs- und Auswahlermessen des Antragsgegners ausnahmsweise auf Null reduziert. Hiervon könnte nicht zuletzt deswegen auszugehen sein, weil Russland – dessen Präsident selbst, aber etwa auch der Sprecher des Kreml – gegenüber der Bundesrepublik Deutschland seit Beginn des Krieges fortlaufend erhebliche Drohungen, sogar in Gestalt des Einsatzes von Waffengewalt, ausgesprochen hat und, wie dargestellt, eine Nähe des Antragstellers zum russischen Staat anzunehmen ist. Es verbleibt für Personen, die wie der Antragsteller dies auch im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Antragsgegner getan hat, mit der russischen Staatsspitze Sympathie bekunden und den Angriffskrieg Russlands zugleich durch Handlungen unterstützen, in Sicherheitsbereichen keinerlei Raum. Es ist mit dem Antragsgegner ernstlich anzunehmen, dass der Antragsteller auf Anweisung Dritter bereit wäre, seine Sicherheitsbefugnisse am Flughafen etwa für Interessen eines anderen Staates einzusetzen und seine dortige Stellung und die Befugnisse zu missbrauchen. b. Selbst wenn das Ermessen des Antragsgegners nicht reduziert gewesen sein sollte, ist das Vorliegen von Ermessensfehlern bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO nicht ersichtlich. Auch wenn der Antragsgegner den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung vorrangig auf § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG gestützt hat, wird der angegriffene Widerruf durch die inhaltlichen Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid auch unter Ermessensgesichtspunkten insgesamt getragen. Der Antragsgegner hat sich mit den noch im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwänden des Antragstellers im Bescheid auseinandergesetzt. Seine Entscheidung, die Zuverlässigkeitsfeststellung zu widerrufen, ist vertretbar und berücksichtigt auch die Interessen des Antragstellers angemessen. Der Antragsgegner hat die schwerwiegenden Folgen des Widerrufs für die berufliche und private Lebensführung des Antragstellers rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Antragstellers liegt mit Blick auf den Schutz der Vielzahl hochrangiger Rechtsgüter, der mit dem Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung bezweckt wird, nicht vor. Die Interessen und Rechte des Antragstellers hatten unzweifelhaft hinter das durch § 7 LuftSiG geschützte öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, zurückzutreten. Die Tätigkeit des Antragstellers im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens birgt ein ganz erhebliches Gefährdungspotential für die Luftsicherheit und damit für Leib und Leben einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr sowie für Infrastruktur. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich in dem Widerruf nichts anderes als das vom Antragsteller selbst gesetzte und von ihm gänzlich zu verantwortende Risiko verwirklicht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.