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Beschluss

18 L 2053/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0420.18L2053.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz hat insgesamt keinen Erfolg. Der sinngemäß gestellte Antrag zu 1.), die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 6516/22 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 16. November 2022 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 7 Abs. 12 LuftSiG – qua Gesetz ausgeschlossen ist. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht nur dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Bescheid vom 16. November 2022, mit dem der Antragsgegner die von ihm für den Antragsteller unter dem 2. Juli 2021 erfolgte Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) widerrufen hat, erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vom 2. Juli 2021 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Der Umstand, dass der Antragsteller unter Cannabis-Einfluss ordnungswidrig ein Fahrzeug geführt hat (§ 24a Abs. 2 StVG) sowie das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Cannabis (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) stellen nachträglich eingetretene Tatsachen dar, aufgrund derer die Bezirksregierung berechtigt gewesen wäre, die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht zu erlassen. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Vgl. zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht: VG Köln, Urteil vom 23. November 2021 – 18 K 1451/21 – juris Rn. 21 ff. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris Rn. 11, und vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v.; vgl. zu der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 – juris Rn. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 7. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 26. September 2016, BT-Drs. 18/9752, S. 53. Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG insbesondere auch laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren sowie nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 4 LuftSiG eine etwaige Alkohol-, Rauschmittel oder Medikamentenabhängigkeit oder ein regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen in Betracht. Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls kommt der Luftsicherheitsbehörde weder Ermessen noch ein in sonstiger Hinsicht nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Luftfahrtbehörde unterliegt vielmehr vollständig der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris Rn. 16. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht angenommen werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris m.w.N. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, sodass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 29d LuftVG: BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2010 – 6 A 10154/10 – juris Rn. 31; VG Köln, Beschluss vom 22. April 2021 – 18 L 454/21 – juris Rn. 12, im Ergebnis voraussichtlich zu Recht verneint und die getroffene Zuverlässigkeitsfeststellung des Antragstellers in rechtmäßiger Weise widerrufen. Zwar hat der Antragsteller vorliegend kein Regelbeispiel erfüllt, jedoch fällt die anzustellende Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Sätze 1 und 3 LuftSiG zu seinen Lasten aus. Einzustellen sind hierbei als sonstige Erkenntnisse maßgeblich das unter dem Aktenzeichen 185 Js 486/22 gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Umstand, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis ordnungswidrig ein Fahrzeug geführt hat. Auslöser des in Rede stehenden Ermittlungsverfahrens war, dass der fahrzeugführende Antragssteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 17. April 2022 – und damit vor der ärztlichen Verschreibung – positiv auf Cannabis getestet und ferner ein angerauchter Joint bei ihm sichergestellt wurde. Unabhängig davon, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten im Straßenverkehr einen seltenen Zufall darstellen dürfte, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. September 2008 – 16 B 868/08 – juris Rn. 4, gab der Antragsteller ausweislich der Ermittlungsakte gegenüber den Polizeibeamten sinngemäß an, „ab und zu“ Cannabis zu konsumieren. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er nicht vorgetragen, dass es sich bei diesem Vorfall um seinen ersten und einzigen Konsum gehandelt habe. Er hat vielmehr angegeben, dass er nach intensiven Recherchen Cannabis zunächst habe selbst ausprobieren wollen. Er sei lange auf der Suche nach einem passenden Arzt gewesen und habe diese Suche nach dem Vorfall im Straßenverkehr intensiviert. Eine Eingrenzung, über welchen konkreten Zeitraum hinweg sich seine Selbstmedikation erstreckte, ist nicht erfolgt. Mit Blick hierauf kann in dem Vorfall am 17. April 2022 auch kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Versagen erblickt werden, welches keine Rückschlüsse auf die persönliche und charakterliche Standfestigkeit des Antragstellers zuließe. Ungeachtet der derzeitigen politischen Bestrebungen, den Kauf und Besitz von geringen Mengen Cannabis zu entkriminalisieren, handelte es sich bei § 29 BtMG im Tatzeitpunkt um einen Bestandteil der Strafrechtsordnung. Straftatbestände kennzeichnen dabei die Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Entscheidend ist, dass sich der von der Überprüfungspflicht Betroffene im besonderen Maße selbstbeherrscht und verantwortungsbewusst zeigt, die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 16. Auch der fehlende luftverkehrsrechtliche Bezug des Tatvorwurfs rechtfertigt keine andere Bewertung. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Straftatverwirklichung in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers oder mit den Belangen der Luftsicherheit gestanden hat. § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG benennt als sonstige Erkenntnisse allgemein laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren, ohne dass diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen bzw. der Luftsicherheit stehen müssten. Vgl. in Bezug auf den Regeltatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG: OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 20 B 1433/19 – n.v., und vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v.; anders in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV: OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2023 – 11 B 1333/22 – juris Rn. 23 ff. Angesichts dessen führt auch der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren letztlich gemäß § 31a BtMG eingestellt wurde, zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Anforderungen, die im Rahmen der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gestellt werden, beschränken sich nicht allein darauf, dass die zu überprüfende Person nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 29. November 2012 – 18 L 1282/12 – juris Rn. 19. Der Gesetzgeber hat gerade auch eingestellte Ermittlungsverfahren als sonstige Erkenntnisse in § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG ausdrücklich benannt. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der hier vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse gegen § 29 BtMG verstoßen hat und das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt worden ist, da bei geringer Schuld eine Fremdgefährdung und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint worden ist. Soweit der Antragsteller vorgibt, dass er sich Cannabis maßgeblich zu eigentherapeutischen Zwecken beschafft habe, um hiermit seine langjährige ADHS-Erkrankung zu behandeln, und dass ein Rückgriff auf chemische Präparate aufgrund seiner chronischen Magengastritis keine zumutbare Alternative für ihn darstellen würde, ändert dies am Ergebnis der Gesamtabwägung nichts. Dabei ist bereits zweifelhaft, auf welcher Grundlage der Kläger von einer „langjährigen ADHS-Erkrankung“ ausgeht. Denn den vorgelegten Unterlagen ist eine ADHS-Diagnose erstmalig in der ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. P. vom 2. Mai 2022 – also nach dem polizeilich dokumentierten Vorfall – zu entnehmen. Zur Therapie wird dort insoweit eine Psychotherapie sowie ggf. medikamentös Methylphenidat (Ritalin) empfohlen. Cannabis als Alternative wird dort nicht empfohlen. Mag die Motivation des Antragstellers nach seinem Vorbringen nicht (allein) im Wunsch eines Rausches gelegen haben, sondern das Bedürfnis der Behandlung seiner Erkrankung im Vordergrund gestanden haben, hätte es ihm jedoch insofern oblegen, sich unmittelbar nach der Erstdiagnostik in Behandlung eines entsprechenden Facharztes zu begeben, um die Therapierung mit Medizinal-Cannabis unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Soweit in seinem Vortrag anklingt, dass die Suche nach einem entsprechenden Arzt zunächst ergebnislos verlaufen sei, vermag auch dies keinen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und die mit einer Eigentherapie einhergehende Verantwortungslosigkeit zu rechtfertigen. Dass der Antragsteller schließlich nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens am 17. April 2022 innerhalb weniger Wochen einen geeigneten Arzt ausfindig machen konnte, lässt vielmehr Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner davor angestrengten Bemühungen aufkommen. So gab der Antragsteller auch selbst an, die Suche nach dem Vorfall im Straßenverkehr intensiviert zu haben. Zu dem Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG tritt vorliegend der Umstand hinzu, dass der Antragsteller unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte. Zwar war eine mögliche Strafbarkeit nach § 316 StGB nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, welches sich lediglich auf § 29 BtMG bezog. In Ermangelung entsprechender Grenzwerte, wie es sie im Rahmen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gibt, muss sich die fehlende Fahrtüchtigkeit im Zusammenhang mit Cannabiskonsum stets aus konkreten Ausfallerscheinungen im Einzelfall ergeben. Vgl. Zieschang, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 5. Aufl. 2017, StGB, § 316 Rn. 48. Für das Vorliegen solcher sprechen allerdings hier die Beobachtungen der Polizeibeamten in der Anhaltesituation, denen die „äußerst langsame Art“ des Antragstellers auffiel, die sich vor allem in Bewegung und Sprache zeigte. Zudem waren die Pupillen des Antragstellers verkleinert und seine Augenlider zitterten stark. Ein auffälliges Fahrverhalten ist dagegen nicht aktenkundig. Auch wenn man diese Ausfallerscheinungen nach Art und Ausmaß nicht als ausreichend für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB bewertet, hat der Antragsteller durch sein Verhalten jedoch in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit in Gestalt des § 24a Abs. 2 StVG verwirklicht. Soweit im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des Tatbestandes eine THC-Konzentration im Blut nachgewiesen werden muss, die eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zumindest als möglich erscheinen lässt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – juris Rn. 29, und hierbei in der Rechtsprechung ein Grenzwert von 1 ng/ml zugrunde gelegt wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – juris Rn. 29 f. m.w.N., lag die beim Antragsteller im Blut nachgewiesene Konzentration von 8,9 ng/ml deutlich darüber. Dem entspricht auch seine Angabe, in zeitlich engem Zusammenhang mit der Fahrt, namentlich ca. 3 Stunden vorher, zuletzt Cannabis konsumiert zu haben. Aus der Existenz des § 24a Abs. 2 StVG folgt die allgemeine gesetzgeberische Wertung, dass das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss auch abseits der Straftatbestände der § 315c, § 316 StGB mit Blick auf den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer, gesellschaftlich inakzeptabel ist. Vgl. Funke, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVG, § 24a Rn. 1. Insofern kann vorliegend nicht außer Betracht bleiben, dass der Antragsteller sich unter dem Einfluss einer illegal verschafften Droge in den Straßenverkehr begeben und hierdurch eine zumindest abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Dieses potenziell fremdschädigende Verhalten offenbart eine verminderte Einsicht in die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und der Gemeinwohlbelange, die mit dem missachteten Verbot verbunden sind, und zeigt, dass der Antragsteller seine eigenen Belange jedenfalls zeitweilig über die der Allgemeinheit stellt. Es begründet die Befürchtung und damit hinreichende Zweifel, dass der Antragsteller sich auch in beruflichen Zusammenhängen gegebenenfalls entsprechend eigeninteressengeleitet verhalten und dabei die Luftsicherheitsinteressen der Allgemeinheit aus den Augen verlieren könnte. In Anbetracht dessen kann dahinstehen, ob beim Antragsteller aufgrund des fortgesetzten Konsums von Medizinal-Cannabis zusätzlich der begründete Verdacht einer Rauschmittel- bzw. Medikamentenabhängigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 4 LuftSiG besteht. Denn die vorbenannten Erkenntnisse begründen bereits hinreichend gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, welche er auch nicht durch seinen übrigen Vortrag ausgeräumt hat. Dass der Antragsteller nunmehr legal ärztlich verordnetes Cannabis konsumiert, kann die vorangegangenen Verfehlungen nicht aufwiegen und führt insbesondere nicht zu einem nachträglichen Entfallen der luftsicherheitsrechtlichen Zweifel. Dabei ist einzustellen, dass – wie dargestellt – die Annahme der Zuverlässigkeit aus Rechtsgründen nicht erst dann ausgeschlossen ist, wenn ein Gefährdungspotenzial positiv festgestellt wird, sondern vielmehr schon dann ausscheidet, wenn wegen Unklarheiten noch Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben. Die Sicherheit des Luftverkehrs ist ein zu hohes Gut, als dass einmal begründete Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Eignung bereits durch die bloße Erwartung ausgeräumt werden könnten, der Betreffende werde vorsatzgemäß nicht in frühere gefährdende Gewohnheiten zurückfallen. Hierzu bedarf es vielmehr eines höheren Grades an Gewissheit, dass das spezifische Gefährdungspotenzial, welches sich im Verhalten des Betreffenden offenbart hat, nicht (mehr) besteht. Gefordert ist die Verlässlichkeit eingeleiteter Verhaltensänderungen, die ihrerseits regelmäßig erst bei längerer Dauer oder anderweitiger gewichtiger Bewährung und Manifestation der Veränderungen angenommen werden kann. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 23. Gemessen hieran lag die (strafrechtlich relevante) Verfehlung des Antragstellers (April 2022) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 16. November 2022 noch nicht so lange zurück, als dass von einer nachhaltigen, selbst geringe Zuverlässigkeitszweifel ausschließenden Änderung seiner Einstellung ausgegangen werden kann. Im Übrigen lässt sich auch anhand der durch den Antragsteller eingereichten punktuellen forensischen Befundberichte nicht zweifelsfrei nachvollziehen, ob sich sein Konsum tatsächlich ausschließlich im Rahmen der ärztlichen Verordnung hält. Soweit der Antragsteller eigenen Angaben zufolge bereits seit elf Jahren am Flughafen M. tätig und nie negativ in Erscheinung getreten ist, führt dies im Rahmen der Gesamtabwägung ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer oder selbstständig Tätigen als selbstverständlich verlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand und insbesondere die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG lassen sich daraus nicht ableiten. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 18 L 1612/21 – juris Rn. 40. Vielmehr folgt aus seiner bereits 11-jährigen Tätigkeit im sicherheitsrelevanten Bereich, dass er die an ihn gestellten Anforderungen im Rahmen der regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen hätte kennen und sich dementsprechend verhalten müssen. Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der getroffenen Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse – hier in Gestalt des sehr hohen Schutzgutes der Sicherheit des Luftverkehrs – gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter, ausgehen. Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Ermessensausübung des Antragsgegners überprüft das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat sich mit den noch im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwänden des Antragstellers im Bescheid eingehend auseinandergesetzt. Seine Entscheidung, die Zuverlässigkeitsfeststellung zu widerrufen, ist vertretbar und berücksichtigt auch die Interessen des Antragstellers angemessen. Der Antragsgegner hat die schwerwiegenden Folgen des Widerrufs für die berufliche und private Lebensführung des Antragstellers rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Antragstellers liegt mit Blick auf den Schutz der Vielzahl hochrangiger Rechtsgüter, der mit dem Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung bezweckt wird, nicht vor. Die Interessen und Rechte des Antragstellers hatten hinter das durch § 7 LuftSiG geschützte öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, zurückzutreten. Die Tätigkeit des Antragstellers im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens birgt ein erhebliches Gefährdungspotential für die Luftsicherheit und damit für Leib und Leben einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich in dem Widerruf letztlich das vom Antragsteller durch die Begehung einer Straftat selbst gesetzte Risiko verwirklicht hat. Die wörtlich gestellten Anträge zu 2.) bis 4.), dem Antragsteller als Cannabispatienten die Möglichkeit der Absolvierung der Leistungstests mit der Möglichkeit von Auflagen aufzuerlegen, durch regelmäßige Blutserumproben dem Gericht unter Beweis zu stellen, dass die notwendigen Grenzen nicht überschritten sind, durch ein Urinkontrollprogramm/Haaranalyse sicherzustellen, dass die Beikonsumfreiheit gewährleistet wird, haben ebenfalls keinen Erfolg. Den Anträgen lässt sich bereits nicht entnehmen, ob es sich hierbei um ein Begehren handelt, welches auf eine Zuverlässigkeitsfeststellung unter Auflagen gerichtet ist, oder ob es sich um verfahrensrechtliche Beweisanträge handelt. Soweit mit den Anträgen eine Fortsetzung der Beschäftigung unter Auflagen erreicht werden soll, indem die Zuverlässigkeitsfeststellung an Auflagen (regelmäßige Blutserumproben, Urinkontrollen, Leistungstests) geknüpft wird, sind diese erfolglos, da eine derartige „eingeschränkte“ Zuverlässigkeitsfeststellung im Luftsicherheitsgesetz nicht vorgesehen ist. Als Beweisanträge sind die Anträge ebenfalls nicht weiter zu verfolgen. Unabhängig davon, dass diese ersichtlich nicht den Anforderungen an Beweisanträge genügen, kommt es auf das zukünftige Verhalten des Antragstellers nicht an, da maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung die Widerrufsentscheidung ist. Ob er derzeit aus rein medizinischen Gründen Cannabis ohne Beikonsum konsumiert, ist unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.