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Urteil

18 K 1195/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0121.18K1195.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger beantragte unter dem 13. August 2020 beim Beklagten die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG. Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 zu der beabsichtigten Verneinung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit an, weil ihm folgende gegen den Kläger geführte strafrechtliche Verfahren bekannt geworden seien: 1. Verfahren wegen Körperverletzung (11. Juni 2018), Verweis auf den Weg der Privatklage, 2. Verfahren wegen Urkundenfälschung (20. Oktober 2015), eingestellt nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) mit einer Geldauflage in Höhe von 3.500 Euro, 3. Verfahren wegen Betrugs (2. April 2014), eingestellt gemäß § 170 Abs. 2 StPO, 4. Verfahren wegen eines Verkehrsdelikts (22. August 2019), eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO, 5. Verfahren wegen eines besonders schweren Fall des Diebstahls (2. Juli 2017), eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO, 6. Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (8. August 2017), eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2021 Stellung. Er teilte mit, dass er die Taten vereinzelt nicht begangen habe oder die Ermittlungen eingestellt worden seien. Mit Bescheid vom 11. Februar 2021 lehnt der Beklagte den Antrag ab und sprach dem Kläger die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG ab. Zur Begründung führte er aus, seine Unzuverlässigkeit ergebe sich aus den Erkenntnissen, die er über das strafrechtliche Erscheinen des Klägers gewonnen habe. Die hohe Anzahl der gegen den Kläger geführten Verfahren würden die Unzuverlässigkeit begründen. Insbesondere die Urkundenfälschung sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, da die vorgeworfenen Taten im konkreten Zusammenhang mit der Luftfahrt und damit mit der Sicherheit des Luftverkehrs stünden. Dass es keine Verurteilung, sondern eine Einstellung nach § 153a StPO gegeben habe, ändere an der Entscheidung nichts. Der Kläger hat am 5. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Verfahren, soweit sie nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, dürften aus Rechtsgründen bereits nicht berücksichtigt werden, da insoweit kein hinreichender Tatverdacht feststellbar sei. Jede andere Wertung widerspreche der Unschuldsvermutung. Dies gelte auch unabhängig von der Anzahl der geführten Ermittlungsverfahren. Das eingestellte Verfahren wegen Urkundenfälschung sei alleine nicht geeignet, seine Unzuverlässigkeit zu belegen. Die ihm vorgeworfenen Taten habe er nicht begangen. Ein Geständnis seines ehemaligen Mitarbeiters entlaste ihn. Der Einstellung habe er lediglich aufgrund seiner psychischen Belastung zugestimmt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Februar 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Bescheid und führt ergänzend aus, die Kombination aus der hohen Anzahl der Verfahren sowie des eingestellten Verfahrens mit luftsicherheitsrechtlichem Bezug führten zur Unzuverlässigkeit des Klägers. Der Kläger könne sich hinsichtlich eines nach § 153a StPO eingestellten Verfahrens auch nicht auf die Unschuldsvermutung berufen. Das Strafgericht gehe bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht von der Unschuld aus, sondern nehme eine geringe Schuld an. Die Festsetzung eines Geldbetrags in Höhe von 3.500 Euro sei im Vergleich zu anderen Geldstrafen nicht unbeachtlich. Die Fälschung der Schulungsunterlagen, mit denen klägerisches Personal Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens erhalten sollte, ohne vorher die benötigten Schulungen durchlaufen zu haben, zeige eindeutig, dass der Kläger bereit sei, die geltenden Sicherheitsregularien in Luftsicherheitsbereichen auszuhebeln, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11. Februar 2021, mit dem der Beklagte dem Kläger die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) absprach, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung seiner Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Vgl. zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht: VG Köln, Urteil vom 23. November 2021 – 18 K 1451/21 – juris Rn. 21 ff. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris Rn. 11, und vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v.; vgl. zu der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 – juris Rn. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 7. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 26. September 2016, BT-Drs. 18/9752, S. 53. Bei sonstigen Verurteilungen, die keinen Regelfall darstellen, oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1, Nr. 5 LuftSiG insbesondere auch laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren in Betracht. § 18 LuftPersV konkretisiert im vorliegend relevanten Zusammenhang den Zuverlässigkeitsbegriff, wonach nach dem dortigen Abs. 2 Satz 2 die Zuverlässigkeit auch im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) verneint werden kann, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls kommt der Luftsicherheitsbehörde dabei weder Ermessen noch ein in sonstiger Hinsicht nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Luftfahrtbehörde unterliegt vielmehr vollständig der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris Rn. 16. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht bejaht werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris, m.w.N. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, sodass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 29d LuftVG BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris. Nach diesen Maßstäben fehlt dem Kläger die nach § 7 LuftSiG erforderliche Zuverlässigkeit. Er hat zwar keinen Regelfall erfüllt, jedoch fällt die anzustellende Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Sätze 1 und 3 LuftSiG zu Lasten des Klägers aus. Maßgeblich ist dabei das strafrechtliche Verfahren 10 Js 55/15 (Entscheidung des Amtsgerichts Brühl vom 19. Dezember 2019), welches nach § 153a StPO eingestellt worden ist und einen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweist. Die vorgeworfenen Straftaten hatten einen beruflichen Hintergrund und standen in Kontext zu luftsicherheitsrechtlichen Anforderungen. Dem Kläger wurde vorgeworfen, Schulungsnachweise gefälscht zu haben, die u.a. luftverkehrsrechtlich nach der VO (EU) Nr. 185/2010 erforderlich sind, um am Transport sicherer Luftfracht teilnehmen zu dürfen. Dass die Taten bereits 2015 begangen worden sein sollen, ist insoweit unerheblich, da die in § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV erwähnte Fünf-Jahres-Frist auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf den Tatzeitpunkt abstellt. Sein Einwand, die Einstellung beruhe auf einem unrichtigen Sachverhalt, so dass der Beklagte diesen jedenfalls nicht ohne weitere Prüfung habe berücksichtigen dürfen, führt nicht zum Erfolg. Denn grundsätzlich dürfen Verwaltungsbehörden wie Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen, etwa weil diese ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung durch die Strafgerichte im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. September 1981 – 7 B 188.81 – juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 – juris Rn. 27 f. Belastbare Anhaltspunkte für eine derartige wesentliche Unrichtigkeit hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgezeigt. Insbesondere hat der Kläger eine im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO unrichtige Sachverhaltsdarstellung nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Durchgreifende Zweifel werden nicht durch die von ihm abweichend erfolgte Schilderung geweckt. Soweit er auf das Geständnis seines Mitarbeiters verweist, war dies ersichtlich nicht geeignet, ihn persönlich von jeder strafrechtlichen Verantwortung freizusprechen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO setzt – anders als eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – voraus, dass das Strafgericht von der Schuld des Beschuldigten ausgeht. Seine Behauptung, er habe der Einstellung nur aufgrund seiner damaligen psychischen Situation zugestimmt, ist unbeachtlich. Denn ihm hätten die Konsequenzen einer strafrechtlicher Entscheidungen für seine berufliche Tätigkeit im Luftsicherheitsbereich am Flughafen bekannt sein müssen. Jedenfalls hätte es nahegelegen, sich bei sachkundigen Dritten dahingehend zu informieren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG, der nach Ziffer 26.5. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten der vorliegenden Art anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.