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Urteil

6 K 6530/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0427.6K6530.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium im Studiengang Humanmedizin im ersten vorklinischen Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 bei der Beklagten. Die Klägerin erwarb im Jahr 2017 die allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,2. Anschließend bewarb sie sich über die Stiftung für Hochschulzulassung für das Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2017/2018, wobei sie die Beklagte nicht aus der Bewerbung im Rahmen der Wartezeitquote ausschloss. Mit Bescheid vom 14. August 2017 lehnte die Stiftung für Hochschulzulassung den Zulassungsantrag der Klägerin ab. Des Weiteren beantragte die Klägerin unmittelbar bei der Beklagten mit Antrag vom 14. September 2017 – eingegangen am 15. September 2017 – die Zulassung im ersten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin, hilfsweise beschränkt bis zum vorklinischen Ausbildungsabschnitt. Zum einen rügte sie die Nichtauslastung der Ausbildungskapazität und beantragte die Zulassung außerhalb der Kapazität, zum anderen begehrte sie hilfsweise innerkapazitär die Zulassung auf einen noch nicht besetzten Studienplatz. Dieser Zulassungsantrag wurde von der Beklagten nicht beschieden. Am 6. Oktober 2017 hat die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 6. Februar 2018 (6 L 4010/17) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es stünden neben den für das Wintersemester 2017/2018 festgesetzten Studienplätzen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Auch unbesetzte Studienplätze gebe es nicht. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 18. Juli 2018 (13 B 311/18) zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 22. September 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Curricularwertberechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Insbesondere sei die zutreffende Gesamtstundenzahl – wie weiter ausgeführt – durch 14,5 Semesterwochen und nicht durch nur 14 Semesterwochen zu dividieren. Selbst wenn man von der Richtigkeit des Ansatzes von 14 Semesterwochen ausgehe, ergebe sich bei einer Quantifizierung des vollständigen Studienplans der Vorklinik gemäß § 8 Abs. 6 Tabelle 1 der Studienordnung nach der tatsächlichen Lehrnachfrage, dass die Beklagte den zwingend einzuhaltenden Curricularnormwert von 2,42 für die Vorklinik überschreite, sodass in der Folge die einzelnen Curricularanteile zu stauchen seien. Ferner seien für das Biochemie-Praktikum eine Gruppengröße von 28 und für das Physiologie-Praktikum eine Gruppengröße von 21 anzusetzen. Es erschließe sich zudem nicht, wieso die Beklagte für das Wissenschaftliche Projekt 7 Stunden mit einem Anrechnungsfaktor von 1, einer Gruppengröße von 1 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 60 % ansetze. Die Klägerin beantragt – schriftsätzlich –, die Beklagte zu verpflichten, weitere Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2017/2018 nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Verteilungsverfahrens zu vergeben und sie zuzulassen, sofern sie einen entsprechenden Rangplatz gemäß dem vom erkennenden Gericht angeordneten Auswahlverfahren erhält. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass – auch wenn die Teilwerte für Anatomie, Physiologie und Biochemie im Kapazitätsbericht versehentlich nicht angepasst worden seien – sich an dem Curricularanteil für die vorklinische Medizin insgesamt in Höhe von 1,59 nichts geändert habe. Dieser sei als solches Grundlage der Kapazitätsberechnung gewesen, als Gesamtergebnis im Kapazitätsbericht ausgewiesen und richtigerweise der weiteren Berechnung zugrunde gelegt worden. Der Ansatz von 14 Semesterwochen sei – wie weiter ausgeführt – nicht zu beanstanden. Den angewendeten Curriculareigenanteil von 1,59 lege sie in kapazitätsfreundlicher Weise seit Jahren ihren Berechnungen zugrunde. Eine Vergleichsberechnung nach § 8 Abs. 6 Tabelle 1 der Studienordnung ergebe einen Curriculareigenanteil der vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie in Höhe von 1,69. Ferner habe sie auch an anderer Stelle die Ausbildungskapazität bewusst erhöht und in kapazitätsfreundlicher Weise den Dienstleistungsexport nicht in voller Höhe berechnet. Für die Kapazitätsberechnung und –festsetzung seien alleine offizielle Datensätze wie Stellen- und Studienpläne etc. heranzuziehen, die insbesondere auch auf den von der KapVO 1994 bzw. dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft vorgegebenen Stichtagen basierten. Darüber hinaus hätten Internetinformationen aus dem Jahre 2019 – wenngleich sie bereits aus anderen Gründen nicht herangezogen werden könnten – keine Relevanz für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2017/2018. Der Unterricht im Rahmen des wissenschaftlichen Projektes sei zentraler Baustein der vorklinischen Lehreinheit seit Einrichtung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2003/2004. Jedes individuelle wissenschaftliche Projekt habe eine eigene Fragestellung mit einem Lehrprojekt, welches auf den jeweiligen Studierenden und seinen Ausbildungsstand zugeschnitten sein müsse. Vor diesem Hintergrund sei eine 1 : 1 Betreuung im Umfang von 7 Stunden am unteren Rand dessen, was eine sorgfältige Betreuung einfordere. Der Betreuungsumfang sei mit der Einführung des Modellstudiengangs in Absprache mit einem Gremium aus externen Experten/innen und den beteiligten Fachvertretern/innen in die Berechnung aufgenommen worden. Der Umfang und die Relation der Betreuung seien Ausdruck verantwortungsbewusster universitärer Lehre. Das wissenschaftliche Projekt sei darüber hinaus das einzige benotete Element im vorklinischen Studienabschnitt und gleichzeitig das entsprechende Äquivalent zum Wahlfach der derzeit gültigen Approbationsordnung für Ärzte (§ 2 Abs. 8 ÄApprO). Es sei Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Basisprüfung und finde dort besondere Erwähnung unter Angabe von Projekttitel und Einzelnote. Vor diesem Hintergrund würden alle angefertigten Projektberichte als Bestandteil der Prüfung im Prüfungsamt hinterlegt. Der Anteil der Vorklinik in Höhe von 60 Prozent resultiere dabei aus der Verteilung der wissenschaftlichen Projekte auf die Institute der Vorklinik und die Betreuung durch klinische bzw. klinisch-theoretische Institute und Kliniken. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des vorangegangenen Eilverfahrens 6 L 4010/17 und den Inhalt der Gerichtsakten der ursprünglichen Parallelverfahren 6 K 6529/18, 6 K 6343/18 und 6 K 6377/18 sowie den im damaligen Leitverfahren 6 Nc 89/17 übersandten Kapazitätserläuterungsbericht nebst Kapazitätsberechnungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach den Vorgaben des § 75 VwGO insgesamt zulässig, nachdem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 14. September 2017 ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist beschieden hat. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten außerhalb der Kapazität. I. Das mit dem Hauptantrag verfolgte außerkapazitäre Zulassungsbegehren ist unbegründet, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes über die in Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018 vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. 2017 S. 654), geändert durch Verordnung vom 29. November 2017 (GV. NRW. 2017 S. 893) festgesetzte Höchstzahl von 189 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Vorklinischen Medizin an der Universität zu M. hinaus. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 und damit auch für das Wintersemester 2017/2018 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994 S. 732) – KapVO –, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017 S. 591) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln, wobei sich im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 1. Lehrangebot a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) i.d.F. der 2. ÄnderungsVO vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2016 S. 526) ergibt. Das Ministerium geht zum Berechnungsstichtag (15. September 2017) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2017/2018 59 Stellen zur Verfügung stehen. Insgesamt steht ein Gesamtlehrdeputat von 328 DS zur Verfügung. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Beklagten übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen Davon HP Deputatstunden W 3 Universitätsprofessor 9 6 54 W 2 Universitätsprofessor 9 4 36 A 15-13 Akademischer Ratmit ständigen Lehraufgaben 9 3 27 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 5 A 14 Akademischer Oberratauf Zeit 7 3 21 A 13 Akademischer Ratauf Zeit 4 12 48 TVL/TVÄ Wiss. Angest.(befristet) 4 26 9 104 TVL/TVÄ Wiss. Angest.(unbefristet) 8 4 32 Zusätzliches Lehrangebot* 1 Summe 59 328 *Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und ergänzenden Erläuterungen der Beklagten, auf die Bezug genommen wird, keine Bedenken. Soweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten über das unbereinigte Lehrangebot von 327 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 1 DS aufweist, liegt dem Folgendes zugrunde: Der unbefristet beschäftigte Angestellte Prof. Dr. U. (individuelles Lehrdeputat 8 DS) wird auf der Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS geführt. Daraus resultiert die Einstellung von einer zusätzlichen DS in die Berechnung der Beklagten. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein – über das berücksichtigte hinausgehendes – zusätzliches Lehrangebot bereithält, sind auf der Grundlage der plausiblen Erläuterungen der Beklagten nicht ersichtlich. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. Juni 2009 (a.a.O.) begegnet keinen Bedenken. Eine Erhöhung des Lehrdeputats folgt auch nicht aus der zum 1. Juli 2016 in Kraft getretenen zweiten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung (GV. NRW. 2016 S. 536). Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 u.a. –und vom 12. Juni 2012– 13 B 376/12 – m.w.N. Im Kapazitätsrechtsstreit sind daher weder eine lange Befristungsdauer noch das Alter der Mitarbeiter oder ihre arbeitsrechtliche Eingruppierung erheblich. Es besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Nach Auffassung des OVG NRW rechtfertigt sich das geringere Deputat – ebenso wie die Befristung selbst – aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs. Dabei ist eine typisierende Betrachtung geboten, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Weder das Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welchem zeitlichen Umfang sich der jeweilige Stelleninhaber der Betreuung seiner minderjährigen Kinder widmet. Vor dem Hintergrund der gebotenen typisierenden Betrachtung begegnet es auch keinen durchgreifenden Einwänden, dass 9 Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit befristetem Arbeitsvertrag auf Stellen zur Bewältigung von zusätzlichen Lehraufgaben im Rahmen des Hochschulpaktes geführt werden. Ihre arbeitsvertragliche Lehrverpflichtung entspricht derjenigen, die nach dem Stellenprinzip maßgeblich sind. Auch wenn diese Stellen nicht vornehmlich der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen, so können die einzelnen Studienbewerber gleichwohl keine weitergehende Berücksichtigung eines Lehrdeputats verlangen. Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass den einzelnen Studienbewerbern kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Studienplätze aus dem Hochschulpakt II in Verbindung mit der Sondervereinbarung zusteht, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Juni 2013 – 6 L 437/13 – und vom 13. März 2013 – 6 Nc 191/12 –. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in dem mit dem Ministerium vereinbarten Umfang nachgekommen und hat die vereinbarte Zahl an weiteren Plätzen realisiert. Würde sie weniger Studienplätze als vereinbart zur Verfügung stellen, müsste sie Mittel des Hochschulpaktes zurückerstatten. Auch das OVG NRW hat den Ansatz eines Lehrdeputats von 4 DS für die im Rahmen des Hochschulpaktes tätigen Mitarbeiter ausdrücklich gebilligt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016, – 13 B 375/16 –, juris, sowie vom 18. Juli 2018 – 13 B 305/18 u. a. –, juris. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bewertung bestand für die Kammer kein Anlass, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter beizuziehen. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 – m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Soweit dies – wie in Bezug auf Herrn Prof. Dr. U. – der Fall ist, hat die Beklagte die zusätzliche Kapazität berücksichtigt. Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, vom 11. März 2005 – 13 C 161/05 –, vom 25. Mai 2007 – 13 C 115/07 –, vom 24. Juli 2009 –13 C 10/09 – und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris. Aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) ist von diesem Personenkreis keine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge – jedenfalls im überschießenden Teil – abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2005 – 6 Nc 412/05 u. a. – (WS 05/06); Beschluss vom 20. Januar 2009 – 6 Nc 184/08 – (WS 08/09), Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 6 Nc 146/10 – (WS 10/11) und vom 23. Februar 2012 – 6 Nc 306/11 – (WS 11/12). Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW. Vgl. Urteil vom 20. März 1984 – 13 A 1422/93 –; Beschluss vom 31. Januar 1978 – XIII B 5190/78 –, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; Beschlüsse vom 13. März 2006 – 13 C 97/06 –, vom 12. Februar 2007 – 13 C 1/07 –,vom 15. September 2008 – 13 C 232/08 –, vom 17. März 2011 – 13 C 26/11 –, vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 – und vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –. Ebenso ist eine Verlagerung von Stellen aus anderen medizinischen Lehreinheiten in die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geschuldet. Dieses verpflichtet nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität, nicht aber zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze. Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (327 DS+ 1 DS =) 328 DS. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – wie im Vorjahr – nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 328 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 24,80 DS – wie im Vorjahr – abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung der Beklagte in deren Berechnung zum Stichtag 15. September 2017 aus, die als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in M. beträgt 28,50. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E =  q CAq x Aq: 2) die Summe von 24,80 DS. Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Beklagte und dem folgend der Verordnungsgeber wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Dezember 1985 – 7 B 104, 105 und 106.85 –, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1986 – 13 A 1862/86 –, Beschluss vom 29. Februar 1988 – 13 B 4251/88 –. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden. Des Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 3,08 DS zugunsten des Bachelorstudienganges Neurowissenschaften, der ebenfalls einer – örtlichen – Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Wie in den Vorjahren beträgt der CAq 0,44. Die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl Aq/2 beläuft sich auf 7,0. Aus der Multiplikation beider Werte ermittelt sich der Dienstleistungsbedarf in Höhe von 3,08 DS. In zulassungsfreundlicher Weise ist für den zugehörigen Masterstudiengang Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften kein Dienstleistungsaufwand in Ansatz gebracht worden. Der Dienstleistungsexport beträgt danach insgesamt 24,80 + 3,08 = 27,88 DS. Eine Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 7 CE 09.10572 u.a. –, juris, Rn. 19 ff., m.w.N. Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot: 328 – 27,88 = 300,12 DS je Semester, bzw. 600,24 DS je Jahr. 2. Lehrnachfrage Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen. Der für die Berechnung der Ausbildungskapazität maßgebliche Curricularnormwert, der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO den in Deputatstunden bemessenen Aufwand der beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Davon ausgehend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte vorliegend kapazitätsfreundlich von einem Curriculareigenanteil (CAp) von 1,59 ausgeht. Unbeschadet dessen, dass die Kammer und das OVG NRW den in die Berechnung eingestellten Wert von 1,59 in der Vergangenheit stets bestätigt haben, vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 15. September 2019 – 6 Nc 1/20 –, und Beschlüsse des OVG NRW vom 4. Juni 2020 – 13 B 454/20 – und vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, n.v., hat die Beklagte insoweit ausgeführt, dass mit der Umstellung der Berechnung vom Regel- zum Modellstudiengang zum Wintersemester 2015/2016 eine Vergleichsberechnung nach § 8 Abs. 6 Tabelle 1 der Studienordnung (StO) für den Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität zu M. mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ vom 6. Januar 2014 (Amtliche Mitteilungen 02/2014) einen Curriculareigenanteil der vorklinischen Fächer von 1,69 ergeben würde. Diesem Wert liegt die folgende Berechnung zugrunde: Stunden Wochen Anrechn.-Faktor Gruppengr. = Vorlesung Anatomie 242 14 1 180 0,0960 Vorlesung Physiologie 75 14 1 180 0,0298 Vorlesung Biochemie 79 14 1 180 0,0313 Kurs Anatomie 272 14 0,5 30 0,3238 Kurs Physiologie 96 14 0,5 15 0,2286 Kurs Biochemie 96 14 0,5 15 0,2286 Seminar Anatomie 46 14 1 20 0,1643 Seminar Physiologie 36 14 1 20 0,1286 Seminar Biochemie 32 14 1 20 0,1143 Anatomie: 0,0960 + 0,3238 + 0,1643 =0,5841 Physiologie: 0,0298 + 0,2286 + 0,1286 = 0,3870 Biochemie: 0,0313 + 0,2286 + 0,1143 = 0,3742 Vorklinische Kompetenzfelder Hörverlust, Hypertonus, Defäkationsstörungen, Rückenschmerzen, Sehstörungen und Hyperglykämie: 7 Stunden 14 Wochen Gruppengröße 180 = 0,0028 Wissenschaftliches Projekt: 7 Stunden 14 Wochen 60 % -Anteil der Vorklinik = 0,3 Wahlpflichtveranstaltungen: 105 Stunden 14 Wochen Gruppengröße 180 = 0,0417 0,5841 + 0,3870+ 0,3742 + 0,0028 + 0,3 + 0,0417 = 1,6898, gerundet 1,69. Aus Sicht der Kammer hat die Beklagte auch hinreichend dargelegt, wieso sie für das Wissenschaftliche Projekt 7 Stunden mit einem Anrechnungsfaktor von 1, einer Gruppengröße von 1 und einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 60 % angesetzt hat. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Hochschule im Rahmen der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird und der Aufteilung des Lehraufwandes auf die beteiligten Lehreinheiten kommt ein Gestaltungsspielraum zukommt. Dieser betrifft auch die Bestimmung des CAp, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) unter Berücksichtigung des Teilhabeanspruchs der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG auszufüllen hat. Dieser Gestaltungsspielraum ist erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 – und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, juris, m.w.N. Hierfür bestehen angesichts der Ausführungen der Beklagten in Bezug auf das wissenschaftliche Projekt keine Anhaltspunkte. Denn insoweit hat die Beklagte ausgeführt, dass jedes individuelle wissenschaftliche Projekt eine eigene Fragestellung mit einem Lehrprojekt habe, welches auf den jeweiligen Studierenden und seinen Ausbildungsstand zugeschnitten sein müsse und vor diesem Hintergrund eine 1 : 1 Betreuung im Umfang von 7 Stunden am unteren Rand dessen sei, was eine sorgfältige Betreuung erfordere. Der Betreuungsumfang sei mit der Einführung des Modellstudiengangs in Absprache mit einem Gremium aus externen Experten/innen und den beteiligten Fachvertretern/innen in die Berechnung aufgenommen worden. Der Umfang und die Relation der Betreuung seien Ausdruck verantwortungsbewusster universitärer Lehre. Das wissenschaftliche Projekt sei darüber hinaus das einzige benotete Element im vorklinischen Studienabschnitt und gleichzeitig das entsprechende Äquivalent zum Wahlfach der derzeit gültigen Approbationsordnung für Ärzte (§ 2 Abs. 8 ÄApprO). Es sei Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Basisprüfung und finde dort besondere Erwähnung unter Angabe von Projekttitel und Einzelnote. Vor diesem Hintergrund würden alle angefertigten Projektberichte als Bestandteil der Prüfung im Prüfungsamt hinterlegt. Der Anteil der Vorklinik in Höhe von 60 Prozent resultiere dabei aus der Verteilung der wissenschaftlichen Projekte auf die Institute der Vorklinik und die Betreuung durch klinische bzw. klinisch-theoretische Institute und Kliniken. Selbst bei Zugrundelegung der von der Klägerin geforderten 14,5 Semesterwochen, was sich aus Sicht der Kammer und der überwiegenden Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 13 B 454/20 –, n.v.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 B 20/20.NC –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2020 – 7 CE 20.10022 –, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2020 – 2 B 56/20.NC –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2012 – Nc 9 S 2775/20 –, juris; Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 9 Nc 12/20 –, juris, schon nicht aufdrängt, würde die Vergleichsberechnung nach § 8 Abs. 6 Tabelle 1 StO zu einem höheren als dem von der Beklagten angesetzten Curriculareigenanteil, nämlich von 1,63, führen: Stunden Wochen Anrechn.-Faktor Gruppengr. = Vorlesung Anatomie 242 14,5 1 180 0,0927 Vorlesung Physiologie 75 14,5 1 180 0,0287 Vorlesung Biochemie 79 14,5 1 180 0,0303 Kurs Anatomie 272 14,5 0,5 30 0,3126 Kurs Physiologie 96 14,5 0,5 15 0,2207 Kurs Biochemie 96 14,5 0,5 15 0,2207 Seminar Anatomie 46 14,5 1 20 0,1586 Seminar Physiologie 36 14,5 1 20 0,1241 Seminar Biochemie 32 14,5 1 20 0,1103 Anatomie: 0,0927 + 0,3126 + 0,1586 = 0,5639 Physiologie: 0,0287 + 0,2207 + 0,1241 = 0,3735 Biochemie: 0,0303 + 0,2207 + 0,1103 = 0,3613 Vorklinische Kompetenzfelder Hörverlust, Hypertonus, Defäkationsstörungen, Rückenschmerzen, Sehstörungen und Hyperglykämie: 7 Stunden 14,5 Wochen Gruppengröße 180 = 0,0027 Wissenschaftliches Projekt: 7 Stunden 14,5 Wochen 60 % -Anteil der Vorklinik = 0,2897 Wahlpflichtveranstaltungen: 105 Stunden 14,5 Wochen Gruppengröße 180 = 0,0402 0,5639 + 0,3735+ 0,3613 + 0,0027 + 0,2897 + 0,0402 = 1,6313, gerundet 1,63. Demgegenüber hat die Beklagte kapazitätsfreundlich in Abweichung von der in der Studienordnung abgebildeten Lehrnachfrage auf die tatsächlich angebotenen Lehrveranstaltungsstunden, deren Richtigkeit auch nicht durch die von der Klägerin nach Internetrecherche genannten Gruppengrößen in Frage gestellt wird, abgestellt und nach nachfolgender Berechnung einen Curriculareigenanteil nach aus der Überschreitung des Curricularnormwerts (2,4598 statt 2,42) folgenden Stauchung um 98,7432 % (2,42 : 2,4508) und Rundung auf zwei Nachkommastellen von 1,59 (1,6074 × 98,7432 % = 1,5871) ermittelt: Stunden Gruppeng. Anrechn.-Faktor SWS (14 Wochen) CAp Chemie Vorlesung 48 180 1 3,4285714 Chemie: 0,0190 Chemie Kurs 40 15 0,5 2,8571429 Chemie: 0,0952 Biologie Vorlesung 18 180 1 1,2857143 Biologie: 0,0071 Biologie Kurs 28 15 0,5 2 Biologie: 0,0667 Physik Vorlesung 54 180 1 3,8571428 Physik: 0,0214 Demoprak. Kurs 16 180 1 1,1428591 Physik: 0,0063 Physiologie Vorlesung 67 180 1 4,7858714 Physiologie: 0,0266 Physiologie Kurs 96 17 0,5 6,8571428 Physiologie: 0,2017 Physiologie Seminar 32 17 1 2,2857143 Physiologie: 0,1345 Biochemie/ Mol. biol. Vorlesung 66 180 1 4,7142857 Biochemie: 0,0262 Biochemie/ Mol. biol. Kurs 96 14 0,5 6,8571429 Biochemie: 0,2449 Biochemie/ Mol. biol. Seminar 32 20 1 2,2857142 Biochemie: 0,1143 Anatomie Vorlesung 222 180 1 15,857143 Anatomie: 0,0881 Anatomie Kurs 246 30 0,5 17,571429 Anatomie: 0,2929 Anatomie Seminar 41 20 1 2,9285714 Anatomie: 0,1464 Med. Psy., Med. Soz. Vorlesung 48 180 1 3,4285714 Klinisch Theoretisch: 0,0095 Klinisch Praktisch: 0,0095 Med. Psy., Med. Soz. Kurs 24 15 0,5 1,7142857 Klinisch Theoretisch: 0,0286 Klinisch Praktisch: 0,0286 Med. Psy., Med. Soz. Seminar 24 20 1 1,7142857 Klinisch Theoretisch: 0,0429 Klinisch Praktisch: 0,0429 Einführung „StudiPat“ Seminar 2 20 1 0,1428571 Klinisch-Praktisch: 0,0071 „StudiPat“ UaK/Visite 8 6 0,5 0,5714285 Klinisch-Praktisch: 0,0476 Terminologie Kurs 12 15 0,5 0,8571429 Klinisch-Theoretisch: 0,0286 Allgemeinmed. Sprechstunde 1 1 0 0,0714286 Fertigkeitstrain. (Komm. 1) Tutorium durch SHK 20 10 - 1,4285714 Fertigkeitstrain. (Hygiene 1, Erste Hilfe, Venenpunktion) Vorlesung 8 180 1 0,5714286 Klinisch-Praktisch: 0,0032 Fertigkeitstrain. (Hygiene 1, Erste Hilfe, Venenpunktion) Tutorium durch SHK 13 10 - 0,9285714 Fertigkeitstrain. (Hygiene 1, Erste Hilfe, Venenpunktion) Kurs 8 15 0,5 0,5714286 Klinisch-Praktisch: 0,0190 Fertigkeitstrain. (Kernuntersuchungskurs) Uak/Visite 18 6 0,5 1,2857143 Klinisch-Praktisch: 0,1071 Kompetenzfelder 1 - 18 Vorlesungen 83 180 1 5,9285714 Physiologie: 0,0024; Biochemie: 0,0004; Physiologie: 0,0004; Klinisch-Theoretisch: 0,0147; Klinisch-Praktisch: 0,0222 Kompetenzfelder 1 - 18 Tutorium durch SHK 36 10 - 2,5714286 Kompetenzfelder 1 - 18 Seminar Impfungen 2 20 1 0,14285714 Klinisch-Theoretisch: 0,0071 Wiss. Projekt 60 h mit 7 h Einzelbetreuung, 60 % Projekte durch Vorklinik betreut 7 1 1 0,5 Physiologie: 0,1000; Biochemie: 0,1000; Anatomie: 0,1000; Klinisch-Praktisch: 0,2000 Wahlpflichtblöcke Vorlesungen 95 180 1 6,7857143 Physiologie 0,0079; Biochemie: 0,0099; Anatomie: 0,0109; Klinisch-Theoretisch: 0,0073; Chemie 0,0004; Biologie 0,0004; Physik 0,0004 Zwar ergibt sich unter der von der Klägerin geforderten Zugrundelegung von 14,5 Semesterwochen, die sich – wie bereits ausgeführt – schon nicht aufdrängt, nach der nachfolgenden Berechnung ein Curriculareigenanteil der Vorklinik nach Rundung (Stauchung mangels Überschreitung des Curricularnormwertes hier nicht erforderlich) von 1,55 (1,5524): Stunden Gruppeng. Anrechn.-Faktor SWS (14,5 Wochen) CAp Chemie Vorlesung 48 180 1 3,3103448 Chemie: 0,0184 Chemie Kurs 40 15 0,5 2,7586207 Chemie: 0,0920 Biologie Vorlesung 18 180 1 1,2413793 Biologie: 0,0069 Biologie Kurs 28 15 0,5 1,9310345 Biologie: 0,0644 Physik Vorlesung 54 180 1 3,7241379 Physik: 0,0207 Demoprak. Kurs 16 180 1 1,1034483 Physik: 0,0061 Physiologie Vorlesung 67 180 1 4,6206897 Physiologie: 0,0257 Physiologie Kurs 96 17 0,5 6,6206897 Physiologie: 0,1947 Physiologie Seminar 32 17 1 2,2068966 Physiologie: 0,1298 Biochemie/ Mol. biol. Vorlesung 66 180 1 4,5517241 Biochemie: 0,0253 Biochemie/ Mol. biol. Kurs 96 14 0,5 6,6206897 Biochemie: 0,2365 Biochemie/ Mol. biol. Seminar 32 20 1 2,2068966 Biochemie: 0,1103 Anatomie Vorlesung 222 180 1 15,310345 Anatomie: 0,0851 Anatomie Kurs 246 30 0,5 16,965517 Anatomie: 0,2828 Anatomie Seminar 41 20 1 2,8275962 Anatomie: 0,1414 Med. Psy., Med. Soz. Vorlesung 48 180 1 3,3103448 Klinisch Theoretisch: 0,0092 Klinisch Praktisch: 0,0092 Med. Psy., Med. Soz. Kurs 24 15 0,5 1,6551727 Klinisch Theoretisch: 0,0276 Klinisch Praktisch: 0,0276 Med. Psy., Med. Soz. Seminar 24 20 1 1,6551724 Klinisch Theoretisch: 0,0414 Klinisch Praktisch: 0,0414 Einführung „StudiPat“ Seminar 2 20 1 0,1379310 Klinisch-Praktisch: 0,0069 „StudiPat“ UaK/Visite 8 6 0,5 0,5517241 Klinisch-Praktisch: 0,0460 Terminologie Kurs 12 15 0,5 0,8275862 Klinisch-Theoretisch: 0,0276 Allgemeinmed. Sprechstunde 1 1 0 0,0689655 Fertigkeitstrain. (Komm. 1) Tutorium durch SHK 20 10 - 1,3793103 Fertigkeitstrain. (Hygiene 1, Erste Hilfe, Venenpunktion) Vorlesung 8 180 1 0,5517241 Klinisch-Praktisch: 0,0031 Fertigkeitstrain. (Hygiene 1, Erste Hilfe, Venenpunktion) Tutorium durch SHK 13 10 - 0,8965517 Fertigkeitstrain. (Hygiene 1, Erste Hilfe, Venenpunktion) Kurs 8 15 0,5 0,5517241 Klinisch-Praktisch: 0,0184 Fertigkeitstrain. (Kernuntersuchungskurs) Uak/Visite 18 6 0,5 1,241379 Klinisch-Praktisch: 0,1034 Kompetenzfelder 1 - 18 Vorlesungen 83 180 1 5,7241379 Physiologie: 0,0023; Biochemie: 0,0004; Physiologie: 0,0004; Klinisch-Theoretisch: 0,0142; Klinisch-Praktisch: 0,0214 Kompetenzfelder 1 - 18 Tutorium durch SHK 36 10 - 2,4827586 Kompetenzfelder 1 - 18 Seminar Impfungen 2 20 1 0,1379310 Klinisch-Theoretisch: 0,0069 Wiss. Projekt 60 h mit 7 h Einzelbetreuung, 60 % Projekte durch Vorklinik betreut 7 1 1 0,482759 Physiologie: 0,0966; Biochemie: 0,0966; Anatomie: 0,0966; Klinisch-Praktisch: 0,1931 Wahlpflichtblöcke Vorlesungen 95 180 1 6,5517241 Physiologie 0,0077; Biochemie: 0,0096; Anatomie: 0,0106; Klinisch-Theoretisch: 0,0071; Chemie 0,0004; Biologie 0,0004; Physik 0,0004 Nach Durchführung der weiteren Rechenschritte steht allerdings auch bei Annahme eines Curriculareigenanteils von 1,55 keine ungenutzte Kapazität im streitgegenständlichen Semester zur Verfügung. So errechnen sich zwar bei Ansatz eines Curriculareigenteils der Vorklinik von 1,59 nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO 2 x 300,12 (= 600,24) DS: 1,59 CAp = 377,50, gerundet nur 378 und bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,55 2 x 300,12 (= 600,24) DS: 1,55 CAp = 387,25, gerundet 387 Studienplätze für das erste Fachsemester im Studienjahr 2017/2018. Dennoch resultieren hieraus vorliegend keine freien Studienplätze (dazu gleich). 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors dient dazu, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemstern auszugleichen. Ein derartiger Ausgleich ist hier nicht geboten. In nicht zu beanstandender Weise ist – wie in den Vorjahren – ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden. Die Praxis der Beklagten, keinen Schwundausgleichsfaktor anzusetzen, ist darauf zurückzuführen, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt werden können und regelmäßig auch werden. Im zweiten Fachsemester sind 189 Studienplätze festgesetzt, eingeschrieben sind 193 Studierende. Im dritten und vierten Fachsemester ist die festgesetzte Zahl von 189 Studierenden jeweils punktgenau erreicht. Vor diesem Hintergrund haben das erkennende Gericht sowie das OVG NRW das Absehen von einem Schwundausgleichsfaktor in der Vergangenheit stets gebilligt. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 2. Januar 2014 – 6 Nc 144/13 –, und vom 13. März 2013 – 6 Nc 191/12 – ; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –. Somit ergibt sich – berechnet auf das Studienjahr – eine Kapazität von 378 bzw. 387 Studienplätzen, wovon rechnerisch 189 bzw. 194 (zugunsten der Klägerin für das Wintersemester aufgerundet von 193,5) auf das Wintersemester 2017/2018 und weitere 189 bzw. 193 Studienplätze auf das Sommersemester 2018 entfallen. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den glaubhaften Angaben der Beklagten sind diese Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das Wintersemester 2017/2018 jedoch sämtlich besetzt worden. Eingeschrieben sind nach der Mitteilung der Beklagten vom 13. November 2017 194 Studierende. Ferner kommt keine Verrechnung mit in höheren Fachsemestern frei gebliebenen Studienplätzen in Betracht: Auch im 2. – 4. Fachsemester ist jeweils eine Zulassungszahl von 189 festgesetzt. Eingeschrieben sind im 2. Fachsemester 187, im 3. Fachsemester 190 und im 4. Fachsemester 191 Studierende, Die im zweiten Fachsemester nicht besetzten Studienplätze sind gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW mit der Überbuchung im vierten Fachsemester zu verrechnen, so dass auch aus den genannten höheren Fachsemestern keine freien Plätze zur Verfügung stehen. Bezogen auf die gesamte Lehreinheit Vorklinik stehen somit keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte nachträglich von bewussten Erhöhungen der Ausbildungskapazität, hier dem zusätzlichen Einstellen eines Lehrdeputats von 1 DS und dem nicht vorgenommenen Einstellen eines Dienstleistungsexports in Höhe von 6,01 DS, Abstand nehmen kann. II. Der Hilfsantrag auf Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt entspricht im Ergebnis im Hauptantrag, da es sich bei der Vorklinischen Medizin um eine eigene Lehreinheit handelt. Er hat aus den oben genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO. i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und in Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.