Urteil
26 K 2300/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0326.26K2300.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt einen studiendauerabhängigen Teilerlass. In dem derzeit ruhenden Verfahren 26 K 2931/19 erstrebt sie einen höheren Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung. Sie bezog während ihres Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit an die Anschrift Str. des 00. X. 00/000 in 00000 Leipzig adressiertem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 9. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe der Schuld der von 2006 bis 2011 bezogenen Darlehen - neben der in gleicher Höhe zuschussweise bezogenen Förderung - mit 14.881,00 € fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats 03.2011 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 2016 fest. Es hieß in dem Bescheid zu II.2. zudem, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Rückzahlung auf den Höchstbetrag von 10.000,00 € begrenzt habe. Wenn der Betrag von 10.000,00 € gezahlt sei, erlösche der darüber hinausgehende Betrag. Unter II. 3. kündigte das BVA der Klägerin für den Fall vorzeitiger Rückzahlung einen Nachlass in Höhe von 5.505,97 € an. Der bis zum 30. Juni 2016 an die Bundeskasse Halle zu überweisende Betrag betrage dann 9.375,03 €. Der Bescheid gelangte nicht in Rücklauf. Gemäß der Übergabeliste des FRB-Laufs zu den FRBe vom 9. August 2015 wurden diese am 12. August 2015 an G. übergeben. Auf Bl. 84 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Unter dem 27. September 2015 zeigte die Klägerin dem BVA einen Umzug innerhalb Leipzigs in den Q.-----weg 00 (Postleitzahl 00000) an. Dies sei ihre Anschrift seit dem 1. Juli 2014. Die Stadt Leipzig bestätigte einen Einzug der Klägerin am 15. Mai 2014. Auf Bl. 89 Rückseite der Gerichtsakte wird verwiesen. Am 1. November 2015 begann die Klägerin das Rechtsreferendariat. Unter dem 28. Juli 2016 erhob sie Widerspruch gegen eine Mahnung der Bundeskasse Halle wegen eines Rückstands von 315,00 € Darlehensrate und 2,00 € Mahngebühr. Sie gab an, seit Beendigung der Ausbildungsförderung keinen Bescheid nach § 18 Abs. 5a S. 1 BAföG und auch keine Zahlungsaufforderung nach § 18 Abs. 4 BAföG erhalten zu haben. Sie habe mithin keine Tilgungspflicht, welche sie versäumt habe. Zugleich beantragte die Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG, da sie zu den besten 30 % der Absolventen des Jahrgangs gehöre, und einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 BAföG. Sie habe ihre Ausbildung planmäßig beendet. Ohne ihr Verschulden habe sich ihre Ausbildung um 6 Monate verlängert, da eine ihrer Abschlussklausuren beim LJPA abhanden gekommen sei. Sie habe diese Klausur daher im Folgetermin nachschreiben müssen und habe erst verzögert die abschließende mündliche Prüfung ablegen können. Eine Bestätigung des LJPA werde nachgereicht. Sie beantragte zudem einen Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung. Der angemahnte Betrag von 317,00 € werde vorsorglich unter Vorbehalt aller, insbesondere der vorstehenden, Rechte überwiesen. Ein Einverständnis mit der Berechnung und den Zahlungsmodalitäten sei damit nicht verbunden. Am 3. August 2016 beantragte die Klägerin Freistellung von der Rückzahlungspflicht. Mit Bescheid vom 10. August 2016 stellte das BVA sie für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2018 von der Rückzahlungspflicht frei. Zugleich forderte es zu den Teilerlassanträgen nach § 18b Abs. 2 und Abs. 3 BAföG Unterlagen an. Es fügte den FRB vom 9. August 2015 bei. Die Sendung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. August 2016 zugestellt. Am 1. September 2016 führte die Klägerin zu ihrem Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass ergänzend aus, sie habe die Prüfungsklausuren zum ersten Staatexamen im August 2010 geschrieben. Im Januar 2011 wäre der vollkommene Abschluss erreicht worden. Dem Erstkorrektor sei ihre Examensklausur abhanden gekommen und sie sei verpflichtet gewesen, die Klausur im Termin Februar 2011 ein zweites Mal zu schreiben. Zur mündlichen Prüfung habe sie erst im Juni 2011 antreten dürfen. Maßgeblich für die Berechnung des Teilerlasses sei daher Januar 2011. Beigefügt war eine auf den 3. Dezember 2010 datierte Bescheinigung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa – Landesjustizprüfungsamt –, nach Aussage der Klägerin der damaligen Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes Frau X. , der zufolge die Klägerin das Prüfungsverfahren für die Erste Juristische Staatsprüfung voraussichtlich erst im Juni 2010 werde beenden können (gemeint wohl Juni 2011, Anmerkung des Gerichts). Der Grund dafür liege in einem unterlaufenen Fehler bei dem derzeitigen Prüfungsverfahren. Diesen verzögernden Umstand habe die Klägerin nicht zu vertreten. Er resultiere vielmehr aus der Sphäre des Landesjustizprüfungsamtes. Auf Bl. 43 der Beiakte wird Bezug genommen. Beigefügt war ferner das Zeugnis über die Erste Juristische Prüfung vom 23. Juni 2011, der zufolge die Klägerin die staatliche Pflichtfachprüfung am 22. Juni 2011 mit der Prüfungsendnote befriedigend (7,20) und die Schwerpunktbereichsprüfung bereits am 11. Dezember 2010 mit der Prüfungsendnote gut (13,33) bestanden sowie die Prüfungsgesamtnote vollbefriedigend (9,03) erhalten hatte. Welche Einzelnoten die Klägerin in welchen Klausuren wann erhalten hatte und wie die mündliche Prüfung bewertet wurde, ist dem bisherigen Vortrag nicht zu entnehmen. Mit Bescheid vom 28. Mai 2018 gewährte das BVA der Klägerin ausgehend von der festgesetzten Förderungshöchstdauer und dem tatsächlichen Prüfungsdatum einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 20 % und damit 2.976,20 €. Sie gehöre nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den ersten 30 % der Prüfungsabsolventen und habe die Abschlussprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden. Die Eckpunktzahl hatte 7,58 betragen. Dabei war es davon ausgegangen, dass die über ein Jahr nach dem Datum des FRB gestellten Teilerlassanträge rechtzeitig erfolgt seien. Das BVA führte aus, von der schon geleisteten Zahlung ausgehend bestehe noch eine Darlehens(rest)schuld von 9.683,00 €. Den studiendauerabhängigen Teilerlass lehnte das BVA mit Bescheid gleichen Datums ab. Es führte aus, die Klägerin habe die Ausbildung nicht 2 bzw. 4 volle Monate vor dem Ablauf des Endes der Förderungshöchstdauer beendet. Nach ständiger Rechtsprechung komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Prüfung nicht innerhalb der Frist abgelegt werden konnte. Auch wenn sich die Studiendauer durch nicht von dem Studierenden zu vertretende Umstände (z.B. Krankheit des Prüfers o.Ä.) verlängert habe, sei die Gewährung des Teilerlasses zwingend ausgeschlossen. Ein Ermessen sei ihm nicht eingeräumt. Mit Bescheid vom 5. Juni 2018 gewährte das BVA der Klägerin auf deren Antrag auf vorzeitige Darlehensrückzahlung vom 3. Juni 2018 einen Nachlass von 3.775,94 €. Es seien also 8.021,86 € bis zum 31. Oktober 2018 an die Bundeskasse Halle zu zahlen. Berechnet wurde dies von einer Darlehensschuld von 11.799,80 € (14881,00 € abzüglich einer Rate von 105,00 € abzüglich Nachlass von 2976,20 €) unter Anwendung eines Nachlasssatzes von 32 %. Bereits unter dem 12. Juni 2018 widersprach die Klägerin der Ablehnung des Antrags auf den studiendauerbezogenen Teilerlass und der festgesetzten Höhe der Rückzahlung. Dem zeitgleich zur Post gegebenen Bescheid, mit dem ihr der leistungsabhängige Teilerlass wegen der von dem Zeitpunkt der Prüfung und dem Ende der Förderungshöchstdauer abhängigen Höhe nach § 18 b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BAföG, nicht nach § 18 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BAföG gewährt wurde, widersprach die Klägerin nicht. Am 21. Juni 2018 widersprach sie allerdings ausdrücklich der Höhe des Betrages, der mit dem Bescheid zur vorzeitigen Rückzahlung gefordert wurde. Der Nachlass für die vorzeitige Rückzahlung sei unter Berücksichtigung des weiter begehrten Nachlasses zu berechnen. Die Klägerin habe nun eine Vollzeittätigkeit aufgenommen. Die Klägerin leistete eine vorzeitige Darlehensrückzahlung in Höhe von 8.021,86 € und Zahlung von 2,00 € Mahngebühr. Unter dem 19. Oktober 2018 bestätigte das BVA, dass keine Darlehensforderung mehr bestehe, sofern keine weiteren Darlehensmeldungen des Amtes für Ausbildungsförderung erfolgen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2019 wies das BVA den Widerspruch gegen die Ablehnung des studiendauerabhängigen Teilerlasses zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte es die bisherigen Ausführungen. Es verweise auf die Rechtsprechung zur Stichtagsregelung die besage, dass die Rücksicht auf subjektive Besonderheiten im Einzelfall oder die Einführung einer Härtefallklausel im Rahmen des studiendauerabhängigen Teilerlasses nicht geboten sei. Dies gelte z.B. bei nur kurzfristiger Unterschreitung des maßgeblichen Verringerungszeitraums und dem damit verbundenen Ausschluss von dem Teilerlass. Härten, die im Einzelfall entstünden, habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Sie seien bei Stichtagsregelungen unvermeidbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Stichtagsregelung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2019 wies das BVA den Widerspruch gegen den Bescheid zur Gewährung des Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung und Begrenzung der Darlehensrückzahlung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG vom 5. Juni 2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Nachlass sei von dem Gesamtdarlehen zu berechnen und abzuziehen. Von dem ursprünglichen Darlehensbetrag von 14.881,00 € sei der Deckelungsbetrag laut § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG in Höhe von 4.881,00 € abgezogen worden. Abzüglich der bereits geleisteten Rate von 315,00 € habe eine Darlehensrestschuld von 9.685,00 € bestanden. Die Widerspruchsbescheide wurden am 15. März 2019 zugestellt. Am 12. April 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der den studiendauerabhängigen Teilerlass betreffenden Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere trägt sie vor, sie sei aufgrund des Verschuldens des Staates an der früheren Ablegung der Prüfung gehindert gewesen. Gegenüber dem Bürger trete der Staat ohne Rücksicht auf die bundesstaatliche Gliederung der Bundesrepublik Deutschland als Einheit auf, so dass es dem BVA verwehrt sei, sich auf das Verschulden des Landesjustizprüfungsamts als eines anderen Teils der Staatsorganisation zu berufen. Vielmehr müsse das BVA gegebenenfalls prüfen, inwiefern ein Rückgriff beim Rechtsträger des Landesjustizprüfungsamts in Betracht komme. In dem betreffenden Prüfungsdurchgang im Freistaat Sachsen seien weitere Studenten betroffen gewesen. Zuletzt sei der Presse zu entnehmen gewesen, dass im Freistaat Bayern ein Paket mit 40 Prüfungsarbeiten der Zweiten Aufgabe (Zivilrecht) der Ersten Juristischen Staatsprüfung verloren gegangen sei. Kurz zuvor seien im Zuständigkeitsbereich des OLG Hamm 25 Examensklausuren verschwunden, die immerhin durch Zufall hätten wiedergefunden werden können. Sie verweise zudem auf einen Bericht über weitere Fälle u.a. aus Bremen. Ihr stehe der studiendauerabhängige Teilerlass von 1.025,00 € zu. Wie im Zusammenhang mit der Versäumung einer Ausschlussfrist dürfe derjenige, der das Fristversäumnis herbeigeführt habe, sich nicht zu seinen Gunsten auf das Fristversäumnis berufen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2019 zu verpflichten, ihr einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von 1.025,00 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere führt sie aus, es sei gerichtlich anerkannt, dass individuelle Besonderheiten und Härten nicht zu berücksichtigen seien. Anderes folge weder aus dem Wortlaut noch Sinn und Zweck oder Entstehungsgeschichte der Norm. Sie, die Beklagte, müsse sich auch das offenkundig vorliegende Verschulden des Landesjustizprüfungsamts Sachsen nicht zurechnen lassen. Es handele sich um gänzlich verschiedene Rechtsträger. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin, sich im Rahmen eines gegen das Landesjustizprüfungsamt des Freistaates Sachsen gerichteten Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – i.V.m. Art. 34 GG schadlos zu halten. Sie verkenne nicht die Möglichkeit einer Verschuldenszurechnung auch im Bereich des Öffentlichen Rechts auf der Grundlage von Treu und Glauben. Eine pauschale Verschuldenszurechnung innerhalb „des Staates“, also zwischen unterschiedlichen Rechtsträgern wie dem Freistaat Sachsen und der Bundesrepublik Deutschland könne der seitens der Klägerin zitierten Rechtsprechung aber nicht entnommen werden. Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 sind die Verfahren nach den verschiedenen Streitgegenständen getrennt worden. Das den Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung betreffende Verfahren 26 K 2931/19 ist mit Beschluss vom 9. August 2019 auf Antrag bzw. mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 94 VwGO ausgesetzt worden. Die Klägerin hat in dem Verfahren 26 K 2931/19 angekündigt, bei einem für sie günstigen Ausgang dieses Verfahrens eine Teilrücknahme des den leistungsabhängigen Teilerlass betreffenden Bescheides nebst Festsetzung eines Erlasses in Höhe von 25 % beantragen zu wollen. Unter dem 28. Mai 2019 und 14. Juli 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 26 K 2931/19 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 28. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2019 ist rechtmäßig, die Klägerin wird durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf den begehrten studiendauerabhängigen Teilerlass. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser Teilerlass, der Geprüften aufgrund des 23. Änderungsgesetzes vom 24. Oktober 2010 seit nunmehr acht Jahren nicht mehr gewährt wird, ist in § 18 b Abs. 3 Satz 1 und 2 BAföG a.F. und n.F. geregelt. Nach dieser Vorschrift werden dem jeweiligen Auszubildenden auf Antrag 2.560 Euro des Darlehens erlassen, wenn er bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet hat. Hat der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet, erhält er auf Antrag einen Teilerlass von 1.025 Euro (§ 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG). Der Antrag war binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Abs. 5 a BAföG a.F. bei dem BVA zu stellen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt die einmonatige Antragsfrist eingehalten hat. Der FRB, der nicht mit einem postalischen Vermerk „Empfänger unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgelaufen ist, obwohl der Großaufdruck auf den Umschlägen der FRB-Sendungen die Sache als wichtige Fristsache kennzeichnet und um Rücksendung für den Fall der Unzustellbarkeit bittet, wurde ausweislich der Übergabeliste am 12. August 2015 an G. übergeben. Damit gilt er gemäß § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB 10) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ein solcher Zweifel könnte nicht bestehen. Zwar hat die Klägerin etwa gut einen Monat danach am 27. September 2015 eine ihre Anschrift in Leipzig, Q.-----weg 00, betreffende Änderungsmitteilung nach § 12 Darlehensverordnung (DarlehensV) übersandt. Diese betrifft einen schon am 1. Juli 2014 vorgenommenen Umzug innerhalb Leipzigs. Tatsächlich war sie sogar schon am 15. Mai 2014 umgezogen. Dass die Klägerin deutlich über ein Jahr lang gegen ihre Pflicht zur Anschriftenmitteilung aus § 12 DarlehensV verstieß, dann aber dieser Pflicht genau zu dieser Zeit nachkam, legt die Vermutung nahe, dass ihr der an die Anschrift in Leipzig, Str. des 00. X. 00/000, adressierte FRB doch (etwa wegen eines Postnachsendeauftrags) zuvor zugegangen, damit bekanntgegeben war, und die Klägerin nun veranlasst hatte, die neue Anschrift mitzuteilen. Ein sonstiger Anlass ist jedenfalls nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen besteht der Anspruch auf den studiendauerabhängigen Teilerlass nicht. Das Ende Förderungshöchstdauer des klägerischen Studiums wurde in dem FRB vom 9. August 2015 unstreitig bestandskräftig auf den letzten Tag des Monats 03.2011 festgesetzt. Dieser Regelung hat die Klägerin nicht widersprochen. Vgl. im Übrigen dazu, dass für die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG nur die abstrakt-generelle, die Besonderheiten des individuellen Studienverlaufs außer Betracht lassende, Festsetzung der Regelstudienzeit in der Prüfungsordnung förderungsrechtlich von Belang sein kann, schon: OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 12 A 1928/09 –, juris, Rn. 7; und zur geltend gemachten überlangen Prüfungsdauer im Studiengang Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 12 A 3300/08 –, juris, Rn. 3, 7 m.w.N., 9. Die Abschlussprüfung beendete die Klägerin unstreitig am 22. Juni 2011 und damit fast drei Monate nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Das Gericht lässt offen, ob mit dem bestandskräftigen, den leistungsabhängigen Teilerlass gewährenden Bescheid gleichen Datums nicht auch eine Regelung zur Zeit des Bestehens der Abschlussprüfung getroffen wurde, so dass schon deshalb in diesem den studiendauerabhängigen Teilerlass für die Klägerin betreffenden Klageverfahren keine dem entgegen stehende Entscheidung mehr möglich wäre. Beinhaltete der Bescheid insoweit eine konstitutive, auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete und deshalb die Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllende Entscheidung, so hätte sie Bindungswirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 – 11 C 13/92 –, juris, Leitsatz 2 und Rn. 11 ff., insbes. Rn. 13ff. zu Entscheidung der AfA über FHD; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 16 A 955/91 –, juris, Leitsatz 2. Für diese Regelungswirkung spricht, dass die Entscheidung zwischen den Varianten des § 18 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1. bis 3. BAföG mit den Erlassalternativen 25 %, 20 % (Fall der Klägerin) und 15 % davon abhängt, ob die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer, innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden wurde. Da der Klägerin nicht der Erlass von 25 %, sondern nur von 20 % gewährt wurde, war mit der Gewährung der 20 % zugleich eine innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgte Abschlussprüfung der Klägerin – also bis zum letzten Tag des Monats März 2011 – ausgeschlossen worden. Für die Regelungswirkung spricht auch, dass widersprüchliche Entscheidungen zum Ende der Ausbildung in Teilerlassentscheidungen vermieden werden sollten. Für einen nicht außer Acht zu lassenden Regelungszusammenhang und deshalb eine Regelungswirkung spricht zudem, dass die Frage, ob die Klägerin zu den ersten 30 % der Geförderten gehört, auf der Basis der Noten beurteilt wird, die die Klägerin in dem tatsächlich absolvierten im Juni 2011 abgeschlossenen Prüfungsverfahren, also auch der später neu geschriebenen Klausur und der später absolvierten mündlichen Prüfung, erzielte, nicht auf der hypothetischen Basis erreichbarer Noten, wenn die verlorene Klausur der Klägerin gewertet worden wäre und sie zu einem Durchgang der mündlichen Prüfung im Januar 2011 gehört hätte. Mit der konkludent die Zeit der Abschlussprüfung betreffenden Regelung zum leistungsabhängigen Teilerlass wären die Zeitstufen des § 18 b Abs. 3 BAföG für den studiendauerabhängigen Teilerlass ausgeschlossen. Selbst für den geringeren Teilerlass von 1.025,00 € musste die Abschlussprüfung noch zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden werden, also bis zum letzten Tag des Monats Januar 2011, während sie nach der Regelung des Bescheids zum leistungsabhänghigen Teilerlass nicht bis zum letzten Tag des Monats März 2011 erfolgt war. Das Gericht lässt auch offen, ob die Klägerin tatsächlich ohne den Fehler, den das Landesjustizprüfungamt Dresden unter dem 3. Dezember 2010 einräumte, die Prüfung bis zum Ende des Monats 01/2011 bestanden hätte. Dieser klägerische Vortrag wird durch die vorgelegte Bescheinigung des Landesjustizprüfungsamtes nicht belegt. Darin wird lediglich ein Fehler im derzeitigen, also im Dezember 2010, laufenden Prüfungsverfahren, bestätigt, der dazu führe, dass die Klägerin die erste juristische Staatsprüfung voraussichtlich erst im Juni 2010 (gemeint Juni 2011, Anmerkung des Gerichts) beenden könne. Schon ein deutlich früheres Bestehen der Prüfung ab dem 1. Februar 2011 hätte aber für die Erlangung des studiendauerabhängigen Teilerlasses nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr gereicht. Jedenfalls steht dem Anspruch entgegen, dass es für die Frage, ob ein Erlassanspruch besteht, auf das konkrete Ausbildungsende ankommt, nicht auf ein unter anderen Voraussetzungen theoretisch denkbares Ausbildungsende. Denn § 18 b Abs. 3 BAföG knüpft an die Beendigung der Ausbildung an. Es kommt allein darauf an, ob der gesetzliche Tatbestand objektiv erfüllt ist. Der Wortlaut bietet keinen Anhaltspunkt für eine modifizierende Auslegung, mit der etwaigen Härten im Einzelfall Rechnung getragen werden könnte. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist dies nicht geboten. Der Zweck, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass der Auszubildende seine Ausbildung „vor Ablauf der Förderungshöchstdauer absolviert“, BT-Drs. 7/2098, Anlage 1, Begründung zu Nr. 16, S. 20, schließt Rücksichtnahmen auf eine Härte im Einzelfall geradezu aus. Auch die weiter angestrebte Einsparung von Fördermitteln lässt sich nicht mehr erreichen. Ebenso wenig könnte der praktische Nutzen aus dem Freiwerden eines Studienplatzes gezogen werden. Die systematische Auslegung führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. § 18 b BAföG enthält anders als § 15 Abs. 3 BAföG a.F. und n.F. keine Härteregelung und auch keinen Hinweis auf diese Härteregelung. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber Härten bewusst in Kauf genommen hat. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1984 – 16 A 600/83 –, FamRZ 1987, 531f. zu dem seinerzeit gültigen § 18 a BAföG. Die Stichtagsregelung, die zu Härten im Einzelfall führen kann, ist nicht zu beanstanden. Im Bereich der Leistungsgewährung ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der ihn berechtigt, die Gewährung von Vergünstigungen an objektive, also subjektiv nicht beeinflussbare, Sach- und Zeitkriterien zu knüpfen und auf die Berücksichtigung und Bewertung persönlicher, auch krankheitsbedingter, Umstände und/oder sozialer Härten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung zu verzichten, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 – 1 BvR 193/86 – und Beschluss vom 9. Oktober 1986 – 5 B 137/85 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1984 – 16 A 600/83 –, juris; dass., Urteil vom 17. Dezember 1992 – 16 A 1952/91 –, juris Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 24. Januar 2014 – 25 K 2338/13 –, juris Rn. 18 ff.. Deshalb führten auch Prüfungen im Kampagnensystem nach alphabetischer Nachnamensreihenfolge, die KandidatInnen mangels Angebots eines rechtzeitigen Prüfungstermins von dem Teilerlass ausschlossen, nicht zu einer abweichenden Datierung der Beendigung der Ausbildung. vgl. BVerwG – 11 B 13/92 – juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. November 1994 – 16 A 1157/94 –, juris, Leitsatz; vgl. auch zum vom Prüfungsamt vorgegebenen Prüfungsdatum mit der Folge des Überschreitens der FHD um nur einen Tag: OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1984 – 16 A 600/83 –, a.a.O., unter Hinweis auf die Beratungen des 6. Gesetzes zur Änderung des BAföG, BT-Drs. 8/2868, S. 16; dass., Beschluss vom 19. November 2007 – 4 A 1395/07 – n.V. und VG Köln, Urteil vom 20. Januar 2009 – 26 K 6407/08 –, juris. § 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurde wegen der Stichtagsregelung, die subjektive oder individuelle Besonderheiten und Härten im Einzelfall ausschließt, für nicht anwendbar erklärt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 12 A 617/09 –, juris Rn. 16 f. m.H.a. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2005 – 4 A 4238/04 –, n.V.; dass., Beschluss vom 5. September 1984 – 16 A 600/83 –, juris, Orientierungssatz 2., und FamRZ 1987, 531f. und Prüfungsverschiebungen durch Ausfall eines Prüfers, der durch das jeweilige Prüfungsamt nicht sofort ersetzt wurde, sowie eine überlange Prüfungsdauer aus sonstigen Gründen haben in der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls nicht zur Zuerkennung eines Teilerlasses unter Zugrundelegung eines nur hypothetischen früheren Datums der Beendigung der Ausbildung oder unter entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu einem Verzicht auf die Einhaltung der Fristen des § 18 b Abs. 3 BAföG geführt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 12 A 3300/08 –, juris, Rn. 9ff. Für den Fehler des sächsischen Landesjustizprüfungsamtes bei der Durchführung der ersten juristischen Staatsprüfung nach dem Sächsischen Juristenausbildungsgesetz vom 27. Juni 1991 und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 7. April 2006 in Form des Verlustes einer Arbeit der Klägerin, also nicht Fehler der sächsischen Landesbehörden wie der Ämter für Ausbildungsförderung bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 39 Abs. 1, § 40 BAföG, haftet das Bundesverwaltungsamt, das gemäß § 39 Abs. 2 BAföG die nach § 18 Abs. 1 BAföG geleisteten Darlehen verwaltet und einzieht, – wie es zutreffend ausgeführt hat – im Übrigen schon eindeutig nicht. Das BVA hat keine „Fristversäumnis“ herbeigeführt und ihm ist eine solche auch nicht zuzurechnen. Die klägerseits zitierten Entscheidungen betreffen – ungeachtet sonstiger aufzuwerfender Fragen – bereits deshalb keinen vergleichbaren Fall, weil es jeweils um Fehler desselben Rechtsträgers und zwar in Form unzureichender Belehrungen geht. Den leistungsbezogenen Teilerlass hat die Klägerin erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.