Beschluss
12 A 617/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0715.12A617.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm stehe ein Anspruch auf den Studiendauerteilerlass des § 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht zu, weil er sein Studium nicht - mindestens - zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet hat. Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die tatbestandsmäßigen Vorgaben des Studiendauerteilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG, wonach dem Auszubildenden auf seinen Antrag 1.025,- € des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens erlassen werden, wenn er die Ausbildung (mindestens) zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach dem Ausbildungsvorschriften planmäßig, beendet hat, liegen nicht vor. Der Kläger hat ausweislich der Bescheinigung der Fachhochschule P. vom 5. August 2003 die (letzte) Prüfung, vgl. § 15b Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BAföG, am 1. Juli 2003 bestanden. Das Ende der Förderungshöchstdauer wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Februar 2008 auf den letzten Tag des Monats August 2003, d.h. den 31. August 2003, festgesetzt. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten - 1. Juli 2003 und 31. August 2003 - lagen erkennbar weniger als die vom Gesetz in § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG geforderten zwei Monate. Ebenso in einer gleichgelagerten Fallkonstellation zum Viermonatszeitraum (Prüfung am 1. Dezember 1977, Ende der Förderungshöchstdauer 31. März 1978) schon: OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1984 - 16 A 600/83 -, FamRZ 1987, 531. Vor diesem Hintergrund gehen die ausschließlich gegen die Fristberechnung des Verwaltungsgerichts gerichteten Rügen des Klägers sämtlich ins Leere. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die entsprechende Anwendung der §§ 187, 188 BGB, vgl. Ramsauer/Stallmann/Sternal, BAföG. 4. Auflage 2005, § 18b, Rn. 26, kein für den Kläger günstigeres Ergebnis zeitigt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Fristberechnung zukunftsgerichtet an dem Zeitpunkt der Prüfung oder rückwärtsgerichtet bei dem Ende der Förderungshöchstdauer ansetzt. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Ist der Beginn eines Tages für den Anfang einer Frist maßgebender Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet, § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach § 188 Abs. 2 BGB endigt eine Frist im Falle des § 187 Abs. 1 BGB, die - wie hier - nach Monaten bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monat, vgl. § 187 Abs. 3 BGB. Ausgehend vom Datum der letzten Prüfung am 1. Juli 2003, die insoweit als einer der Eckpunkte des maßgeblichen Zeitraums das nicht mitgerechnete fristauslösende Ereignis ist, war die maßgebliche Zweimonatsgrenze erst mit Ablauf des 1. September 2003 und damit erst nach dem Ende der Förderungshöchstdauer am 31. August 2003 erreicht. Der Zweimonatszeitraum begann in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB am 2. Juli 2003 und endete entsprechend § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 1. September 2003, dem Tag, der seiner Zahl nach dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat. Es spricht auch nichts gegen eine entsprechende Anwendung des § 188 Abs. 2 BGB. Insbesondere handelt es sich - anders als der Kläger meint - bei dem Ende der Förderungshöchstdauer nicht um eine, den Rückgriff auf §188 Abs. 2 BGB ausschließende Sonderbestimmung für das Fristende. Das Ende der Förderungshöchstdauer stellt vielmehr den vom Gesetz vorgegebenen Bezugspunkt dar, anhand dessen ermittelt werden muss, ob im Einzelfall aufgrund des tatsächlichen Zeitablaufs seit der Abschlussprüfung schon oder noch ein Studiendauerteilerlass gerechtfertigt ist. Etwas anders ergibt sich auch nicht, wenn der Zweimonatszeitraum zurückgehend vom Ende der Förderungshöchstdauer als dem anderen Eckpunkt des maßgeblichen Zeitraums - so wie der Kläger es wünscht - in analoger Anwendung der §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 und 3 BGB berechnet wird. In diesem Fall rechnet der Tag, dessen Ablauf für den Anfang der Frist maßgebend ist, analog § 187 Abs. 2 BGB mit, vgl. Ellenberger, in Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 187 BGB, Rn. 4, d.h. der Zeitraum beginnt hier am 31. August 2003 um 24 Uhr. Er endet dann zwar tatsächlich am 1. Juli 2003, welcher der dem 30. Juni 2003 "vorhergehende" Tag ist. Die erforderlichen zwei Monate sind jedoch insoweit nicht wie der Kläger annimmt , schon um 24 Uhr erreicht, sondern aufgrund der in die Vergangenheit gerichteten Rechenbewegung analog § 188 Abs. 2 BGB erst mit "Ablauf" dieses Tages um 0 Uhr, so auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des OLG Hamm vom 14. Januar 2008 - 8 U 61/07. Auch nach dieser Berechnung hätte der Kläger daher die Prüfung schon am 30. Juni 2003 oder früher ablegen müssen, um die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG zu erfüllen. Auf die vom Kläger ferner aufgeworfene Frage, ob § 193 BGB, wonach u.a. bei einem Fristende an einem Sonntag, einem staatlich anerkannten Feiertag oder einem Sonnabend der nächste Werktag tritt, entsprechend auf die Zeiträume des § 18 Abs. 3 BAföG anwendbar ist, kommt es schon nicht entscheidungserheblich an, weil es sich bei dem 1. Juli 2003 um einen Dienstag und bei dem 30. Juli 2003 um einen Montag handelte. Gegen eine entsprechende Anwendbarkeit der Regelung des § 193 BGB spricht allerdings, dass es sich bei der Einhaltung der in § 18b Abs. 3 BAföG genannten Fristen um objektive Voraussetzungen einer sog. Stichtagsregelung handelt, so dass subjektive oder individuelle Besonderheiten und Härten im Einzelfall nicht berücksichtigt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1983 - 16 A 600/83 -, FamRZ 1987, 531, und vom 5. August 2005 - 4 A 4238/04 -. Nach alledem fehlt es auch an den noch geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 123 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger benannten Fragen lassen sich nämlich - wie oben ausgeführt - ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).