Beschluss
12 A 3300/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0706.12A3300.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Annahme, die Förderungshöchstdauer für das Studium des Klägers an der I. -Universität Berlin im Studiengang Rechtswissenschaft sei gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG zutreffend unter Nichtberücksichtigung der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG beachtlichen überlangen Prüfungsdauer auf neun Semester festgesetzt worden, weil § 15a Abs. 1 BAföG tatbestandsmäßig eine solche Berücksichtigung nicht vorsieht. Dasselbe gilt für die weitere Annahme, die auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BAföG ermittelte Förderungshöchstdauer sei auch im Rahmen der Teilerlassregelung des § 18b Abs. 3 BAföG maßgeblich. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch den klägerischen Vortrag in Frage gestellt, die Nichtberücksichtigung der möglichen Verlängerungszeiten des § 15 Abs. 3 BAföG beim darlehensabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Soweit der Kläger die Verletzung der grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 bis 4 GG infolge der Nichtberücksichtigung tatsächlicher Verlängerungszeiten nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wegen Behinderung, Schwangerschaft und Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren im Rahmen der Teilerlassregelung nach § 18b Abs. 3 behauptet, stellen sich diese Fragen im vorliegenden Fall nicht, so dass es bereits an der für alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt. Der Kläger erfüllt nämlich keinen der Verlängerungstatbestände des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG. Ungeachtet dessen bestehen insoweit auf der Grundlage der unten dargestellten Rechtsprechung auch des beschließenden Senats verfassungsrechtliche Bedenken nicht, vgl. für den Fall erziehungsbedingter Studienverzögerungen OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 12 A 1620/08 -, so dass sich auch die Frage, wie eine etwaige Ungleichbehandlung gesetzgeberisch zu bewältigen wäre, nicht stellt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, steht in Einklang mit den in der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten Grundsätzen, wonach es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG weder geboten ist, die Förderungshöchstdauer um den Zeitraum einer Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG zu verlängern noch diesen Zeitraum bei der Gewährung des Teilerlasses mit zu berücksichtigen. Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteile vom 12. November 1992 - 16 A 859/90 -, FamRZ 1993, 1007, juris, und vom 29. November 1995 - 16 A 69/93 -, FamRZ 1996, 768, juris; Beschlüsse vom 2. Juli 2007 - 4 A 4837/04 -, und vom 17. Juni 2010 - 12 A 1620/08 -. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, hiervon für die Fälle der hier allein in Betracht zu ziehenden Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (hier: schwerwiegender Grund wegen überlanger Prüfungsdauer) abzuweichen. Der Gleichheitssatz enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt und findet seine Grenze daher (erst) im Willkürverbot. Dies hat der Gesetzgeber auch hier zu beachten, wobei ihm allerdings gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts, wozu das Ausbildungsförderungsrecht gehört, eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist. Gemessen hieran stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn Umstände im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht auch im Rahmen des Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 3 BAföG honoriert werden. Die Vorschriften haben nämlich unterschiedliche Zielsetzungen, so dass die jeweils erfassten Sachverhalte - Auszubildende, die vier oder zwei Monate vor Ablauf der normierten Förderungshöchstdauer ihre Ausbildung beenden auf der einen Seite bzw. Auszubildende, die nach § 15 Abs. 3 BAföG Weiterförderung erhalten und vier oder zwei Monate vor der verlängerten Förderungsdauer ihre Ausbildung beenden auf der anderen Seite - schon im Ansatz nicht miteinander verglichen werden können. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG ist auf die Ausbildungsphase zugeschnitten und dient dazu, einem Auszubildenden, der aus besonderen, ausbildungsbezogenen Gründen nicht in der Lage war, seine Ausbildung innerhalb der normierten Förderungshöchstdauer abzuschließen, die Fortsetzung dieser Ausbildung und die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu ermöglichen. Diese Zielsetzung lässt sich auf die Rückzahlungsphase nicht übertragen. Durch den Studiendauerteilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG soll nämlich gerade ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Auszubildende seine Ausbildung vor Ablauf eben dieser Förderungshöchstdauer absolviert. Der Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG betont damit in erster Linie den Leistungsgedanken. Die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls ist daher nicht nur nicht geboten, sondern geradezu ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1992 - 16 A 859/90 - FamRZ 1993, 1007, juris. Der Gesetzgeber muss vor diesem Hintergrund die Privilegierung einer Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG in der Rückzahlungsphase auch unter Willkürgesichtspunkten nicht zwangsläufig fortführen. Es stellt auch keine Ungleichbehandlung dar, wenn anders als für die Weiterförderungszeiträume des § 15 Abs. 3 BAföG, die Förderungshöchstdauer bei einem Auslandsstudium gemäß § 5a BAföG unter bestimmten Umständen um höchstens ein Jahr verlängert wird. Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber nämlich das bildungspoltische Ziel, einem geringen Interesse deutscher Studenten an Auslandsstudien entgegenzuwirken und dazu einen weiteren, besonderen Anreiz auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung zu schaffen. Diese bildungspoltische Zielsetzung fehlt bei der Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 16 A 69/93 -, FamRZ 1996, 768, juris. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt ungeachtet dessen auch dann nicht vor, wenn der Ausschluss von der Teilerlassregelung des § 18b Abs. 3 BAföG infolge der Anbindung an die gesetzliche Förderungshöchstdauer Studenten der Rechtswissenschaft bei einer durchschnittlichen Fachstudiendauer von 10,4 Semestern besonders häufig beträfe, diese also durch die bemängelte Nichtberücksichtigung von Umständen nach § 15 Abs. 3 BAföG in besonderem Umfang benachteiligt wären. Ob diese nicht belegte Annahme des Klägers zutrifft, kann daher dahinstehen. Jedenfalls bei einer kompensierenden Gesamtschau der Teilerlassregelungen des § 18b BAföG ist dies mit Blick auf den weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Solche kompensierenden Vorteile sind zu berücksichtigen, wenn sie dem benachteiligten Personenkreis zugute kommen und gleichwertig sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 12 A 2787/08 -; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 3, Rn. 11. Insoweit ist insbesondere auf den - aufgrund des prozentualen Erlasses u.U. sogar günstigeren - leistungsbezogenen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG zu verweisen, wonach ein gestaffelter Teilerlass auch dann gewährt wird, wenn die Förderungshöchstdauer um bis zu 12 Monate überschritten wird. Nach alledem weist die Sache auch nicht die vom Kläger behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere ist nach den oben gemachten Ausführungen die vom Kläger gewünschten Korrektur des Begriffs Förderungshöchstdauer in § 18b Abs. 3 BAföG im Wege der erweiternden Auslegung auch unter den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, soweit sie denn überhaupt entscheidungserheblich sind, nicht geboten. Es spricht schließlich auch nichts für die vom Kläger aufgestellte Behauptung, es entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Begriff Förderungshöchstdauer streng nach dem Wortlaut und in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 15a BAföG auszulegen. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Gesetzgeber innerhalb eines einheitlichen Gesetzeswerkes einen Begriff insbesondere dann auch einheitlich verwendet, wenn der Begriff - wie hier - ausdrücklich gesetzlich bestimmt wurde. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Verlängerung der Förderungshöchstdauer aufgrund eines in § 15 Abs. 3 BAföG aufgeführten besonderen Umstandes bei der Bemessung der Förderungshöchstdauer (wohl im Sinne des § 18b Abs. 3 BAföG) zu berücksichtigen ist oder nicht, lässt sich - wie oben ausgeführt - ohne weiteres auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Vor diesem Hintergrund kommt auch die vom Kläger angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger dringt mit der Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht seine umfangreiche Argumentation unberücksichtigt gelassen habe, das Problem der überlangen Verfahrensdauer bestehe aufgrund eines im Wechselspiel der §§ 15, 15a, 18 und 18b BAföG liegenden strukturellen Fehlers im Gesetz für alle Rechtsstudenten bundesweit, nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 -, m.w.N. Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt ist, dass auch dann unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keine Bedenken gegen die Förderungshöchstdauer bestehen, wenn Studenten der Rechtswissenschaft ganz überwiegend erst nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer ihr Studium mit der Staatsprüfung beenden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).