Urteil
25 K 2338/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0124.25K2338.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin erhielt zunächst in den Jahren 2003 bis März 2008 Zuschüsse und Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ausweislich der Förderungsakte wurde die Klägerin nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wegen gesundheitlicher Probleme beziehungsweise behinderungsbedingter Benachteiligungen über die Förderungshöchstdauer hinaus bis Ende 2009 gefördert. Diese Förderung erfolgte als Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Die Diplom-Prüfung wurde am 16.12.2009 bestanden. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 16.09.2012 wurden die Darlehensschuld auf 17.490,00 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 03.2008 und der Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2013 festgesetzt. Mit Bescheiden vom 06.03.2013 lehnte die Beklagte Anträge der Klägerin vom 15.11.2012 auf Bewilligung von Teilerlassen gemäß § 18 b Abs. 2 und 3 BAföG wegen Nichterreichens der Studienhöchstdauer ab. Mit gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Die Klägerin gehöre zu den besten Studierenden des Jahrgangs und hätte ihr Studium sicherlich vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet. Sie sei aber nach dem Vordiplom sehr schwer und lebensbedrohlich erkrankt. Aufgrund dieser Erkrankung (die als Behinderung dokumentiert sei) habe sie für ihr Studium länger benötigt. Bis zum Vordiplom sei sie gesund gewesen und habe extrem schnell studiert, so dass sie das Vordiplom nicht wie laut Studienordnung vorgesehen nach dem vierten Semester, sondern bereits nach dem dritten Semester gemacht habe. Wegen ihrer schweren Erkrankung/Behinderung habe sie sich ein Semester beurlauben lassen. Laut Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sei sie nicht zu diskriminieren, man müsse ihre Studiendauer also so berechnen, wie diese gewesen wäre, wenn sie nicht schwerst erkrankt/behindert sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Nur die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den 31.03.2008 werde mit der Klage angegriffen. § 15a BAföG verstoße nicht nur gegen das behinderungsbedingte Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern auch gegen die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Die Klägerin habe aufgrund ihrer plötzlichen und lebensbedrohlichen Erkrankung, die zu einer dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung und zu einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 % geführt habe, erst verspätet ihre Examensprüfung ableisten können. Eine nähere Überprüfung der Umstände hätte ergeben müssen, dass auch seinerzeit die Förderungshöchstdauer bis zum 31.12.2009 hätte ausgedehnt werden müssen, weil die Klägerin erst im Dezember 2009 ihre Diplomprüfung absolviert habe. Die Klägerin beantragt, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 16.09.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.03.2013 hinsichtlich der Förderungshöchstdauer abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer auf 01.2010 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung der Förderungshöchstdauer. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Berechnungen in den Bescheiden verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: Die durch das Studentenwerk Marburg bewilligte Zuschussförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bewirkt keine Verschiebung der Förderungshöchstdauer. Die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG sieht lediglich eine Förderung nach Ende der Förderungshöchstdauer vor, verlängert aber nicht die Förderungshöchstdauer selbst. Die der Klägerin ab April 2008 gewährte Zuschussförderung setzt vielmehr den Ablauf der Förderungshöchstdauer zwingend voraus. Da die Klägerin ihr Studium nicht vor und auch nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen hat, erfüllt sie deshalb nicht die Voraussetzungen für die Teilerlasse nach § 18b Abs. 2, 3 BAföG (Gerichtverfahren 25 K 3138/13 und 25 K 3139/13). Dem sinngemäßen Antrag der Klägerin, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, konnte das Gericht nicht entsprechen. Denn die von der Klägerin angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die starren Regelungen der Förderungshöchstdauer und Teilerlasse in § 18b Abs. 2, 3 BAföG verstoßen weder gegen das Verbot der Benachteiligung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der UN-Behindertenrechtskonvention noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem deutschen Gesetzgeber steht bei der Umsetzung des Benachteiligungsverbots im Bereich der Gewährung sozialer Vergünstigungen – wie der Ausbildungsförderung insgesamt und den Rückzahlungsvergünstigungen – ein weit gehender Gestaltungsspielraum zu. vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 1986 – BvR 193/86 -, NVwZ 1988, S. 50; Urteil vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 und 48/87 – BVerfGE 81, 156, 205 f. Im Recht der Ausbildungsförderung hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den Belangen behinderter Studentinnen und Studenten dadurch Rechnung zu tragen, dass Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und dabei nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird. Durch diese Regelung soll der Nachteil, der durch eine behinderungsbedingte Verzögerung der Ausbildung entsteht, ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat damit unter verschiedenen denkbaren und sachgerechten Möglichkeiten, seinen verfassungsrechtlichen Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG nachzukommen, eine sachgerechte, insbesondere studiumsnahe Variante ausgewählt. Eine weitere Kompensation behinderungsbedingter Nachteile bei der Darlehens tilgung ist nicht geboten. Zudem ist der Gesetzgeber im Bereich der Leistungsgewährung im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraums befugt, die Gewährung von Vergünstigungen an objektive , also subjektiv nicht beeinflussbare Sach- und Zeitkriterien zu knüpfen - im Bereich des Teilerlasses also an die Förderungshöchstdauer und an feste Monatsfristen – und auf die Berücksichtigung und Bewertung persönlicher, auch krankheitsbedingter Umstände und/oder sozialer, auch geschlechtsspezifischer Härten zum Zwecke der Verwaltungs vereinfachung zu verzichten. Aus der Entstehungsgeschichte des § 18 b Abs. 2 BAföG - Bundestagsdrucksache 11/5961 S. 14, 15 – ergibt sich, dass der Gesetzgeber etwa die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlass nur um eine Zeitkomponente ergänzen wollte, dabei aber am System der starren, unpersönlichen Förderungshöchstdauer festhalten wollte. Dies ist ebenso rechtlich nicht zu beanstanden wie der Wegfall aller Teilerlassvergünstigungen ab Anfang 2013. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Gegenstandswert dürfte 110,00 € betragen (entsprechend dem Zinsgewinn durch Tilgungsaufschub um 21 Monate à 105,00 € Tilgungsrate bei 5 % - Jahreszinssatz – die Auswirkungen auf die Teilerlasse sind streitwertmäßig in den oben genannten Gerichtsverfahren berücksichtigt). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.