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Urteil

26 K 6407/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen die im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid festgesetzte Darlehenshöhe ist unzulässig, soweit der Kläger das Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat. • Die Förderungshöchstdauer wurde zutreffend nach den zum Zeitpunkt des Studienbeginns geltenden Regelungen berechnet; eine nachträgliche Ausdehnung zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht. • Eine Prüfungs- und Studienverlaufspraxis, die einen leistungsabhängigen oder studiendauerabhängigen Teilerlass faktisch ausschließt, begründet keinen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung der Förderungshöchstdauer. • Stichtagsregelungen bei Förderungs- und Teilerlassregelungen können trotz unvermeidbarer Härten verfassungsrechtlich tragfähig sein.
Entscheidungsgründe
Förderungshöchstdauer nach BAföG bei Studienbeginn vor Änderung der Regelungen • Die Klage gegen die im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid festgesetzte Darlehenshöhe ist unzulässig, soweit der Kläger das Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat. • Die Förderungshöchstdauer wurde zutreffend nach den zum Zeitpunkt des Studienbeginns geltenden Regelungen berechnet; eine nachträgliche Ausdehnung zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht. • Eine Prüfungs- und Studienverlaufspraxis, die einen leistungsabhängigen oder studiendauerabhängigen Teilerlass faktisch ausschließt, begründet keinen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung der Förderungshöchstdauer. • Stichtagsregelungen bei Förderungs- und Teilerlassregelungen können trotz unvermeidbarer Härten verfassungsrechtlich tragfähig sein. Der Kläger erhielt BAföG-Leistungen für ein Jurastudium von 2000 bis 2004. Das Bundesverwaltungsamt setzte mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.5.2008 die Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer auf Ende September 2003 fest. Der Kläger beantragte Teilerlasse (leistungs- und studiendauerabhängig) und widersprach der Förderungshöchstdauer. Prüfungs- und Ausbildungsbehörden in Baden-Württemberg bestätigten, dass für Studienbeginne vor dem Wintersemester 2003/04 eine achtsemestrige Förderungshöchstdauer galt. Das Bundesverwaltungsamt gewährte teilweise einen leistungsabhängigen Teilerlass von 20 % und lehnte andere Teilerlasse wegen Prüfungszeitpunktes ab. Der Kläger erhob Klage mit dem Ziel, die Förderungshöchstdauer auf Ende März 2004 zu verlängern und die Darlehenshöhe entsprechend zu reduzieren. • Verfahrensrecht: Die Anfechtung der im FRB festgesetzten Darlehenshöhe ist unzulässig, weil der Kläger für diesen Rechtsfolgenpunkt kein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat (§§ 68 ff. VwGO). • Feststellungssachverhalt: Der FRB stellt die während des Studiums gewährten Darlehensbeträge fest; zukünftige Teilerlasse sind bei der Feststellung der Darlehenshöhe im FRB nicht zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 5a BAföG). • Materiellrechtlich: Die Förderungshöchstdauer ist nach den zum Zeitpunkt des Studienbeginns geltenden landesrechtlichen und förderrechtlichen Regelungen (u.a. § 15a BAföG in Verbindung mit entsprechenden JAPrO-Bestimmungen) zu bemessen. Für Studierende, die vor der Änderung der Regelungen ihr Studium aufnahmen, galt die achtsemestrige Höchstdauer. • Verfassungsrechtliche Bewertung: Die Günstigkeitsregelung greift nicht zugunsten des Klägers, und Stichtagsregelungen, die in Einzelfällen zu Härten führen, sind nicht ohne Weiteres verfassungswidrig; der Gleichheitssatz des Art. 3 GG lässt dem Gesetzgeber in der Sozialleistungsordnung einen weiten Gestaltungsspielraum, begrenzt durch das Willkürverbot. • Rechtliche Folge: Mangels Rechtsverletzung bleibt die Festsetzung der Förderungshöchstdauer in der angegriffenen Form bestehen; insoweit besteht kein Anspruch auf Änderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Die Darlehenshöhe im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ist verbindlich festgestellt; Einwendungen hierzu sind unzulässig, weil das Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde. Die Förderungshöchstdauer wurde rechtmäßig nach den zum Zeitpunkt des Studienbeginns geltenden Regelungen berechnet; ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer auf Ende März 2004 besteht nicht. Soweit Teilerlasse geprüft wurden, wurden sie nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften bewertet; eine verfassungsrechtliche Rehabilitierung der beantragten abweichenden Regelung ergibt sich nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.