Urteil
23 K 6172/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauantrag muss hinreichend bestimmt sein; unklare, widersprüchliche oder bedingte Antragsunterlagen begründen keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung.
• Bei unklaren Bauvorlagen kann die Behörde die Genehmigung versagen, weil die Erteilung einer dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs.1 VwVfG NRW genügenden Baugenehmigung nicht möglich ist.
• Ein erst in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids ist als unzulässige Klageänderung zurückzuweisen, wenn er nicht sachdienlich ist und die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 BauO NRW nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Untätigkeitsklage wegen unbestimmter Bauvorlagen abgewiesen • Ein Bauantrag muss hinreichend bestimmt sein; unklare, widersprüchliche oder bedingte Antragsunterlagen begründen keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. • Bei unklaren Bauvorlagen kann die Behörde die Genehmigung versagen, weil die Erteilung einer dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs.1 VwVfG NRW genügenden Baugenehmigung nicht möglich ist. • Ein erst in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids ist als unzulässige Klageänderung zurückzuweisen, wenn er nicht sachdienlich ist und die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 BauO NRW nicht erfüllt sind. Der Kläger begehrt die nachträgliche Genehmigung einer Dachterrasse und eines darüber liegenden Altans an einem grenzständigen Anbau eines Mehrfamilienhauses. Auf dem Grundstück waren zuvor mehrere Baugenehmigungen und Nachtragsgenehmigungen erteilt bzw. beantragt; der hier streitige Nachtragsantrag datiert vom 10.11.2011. Die Behörde hat über diesen Antrag nicht entschieden; der Kläger erhob daraufhin Untätigkeitsklage. Streitgegenstände sind insbesondere die Bestimmtheit der Antragsunterlagen, die Einhaltung der Abstandsflächenregelungen und die Frage, ob der Abstellraum die hintere Baugrenze bestimmt. Der Kläger reichte während des Verfahrens weitere Unterlagen nach und stellte in der mündlichen Verhandlung einen hilfsweisen Antrag auf Vorbescheidserteilung. Die Behörde hielt die Unterlagen für widersprüchlich und für abstandsflächenwidrig und widersprach der Klageänderung. • Die Klage ist zulässig, die Untätigkeitsklage aber unbegründet, weil kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW besteht (§ 113 Abs.5 S.2 VwGO). • Zentrales Ablehnungs‑Kriterium ist das Bestimmtheitsgebot: Die eingereichten Bauvorlagen sind ungenau, widersprüchlich und durch Bedingungen unbestimmt, sodass Inhalt, Reichweite und Umfang einer Genehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW). • Eine Bezugnahme auf angeblich bereits rechtskräftig genehmigte Teilflächen war unzulässig, weil frühere Nachtragsgenehmigungen durch spätere geändert oder ersetzt wurden und die zeichnerische Abgrenzung der Flächen A, B, C nicht eindeutig ist. • Auf dem Lageplan sind Abstandflächen ausgewiesen, die vollständig auf dem Nachbargrundstück liegen, was im Widerspruch zu § 6 Abs.2 S.1 BauO NRW steht und die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks unzulässig beeinträchtigen würde. • Nachgereichte Unterlagen während des Verfahrens beseitigen nicht die Unklarheiten; ihr Verhältnis zu den bisherigen Vorlagen bleibt ungeklärt, sodass eine endgültige, bestimmte Genehmigung nicht erteilt werden kann. • Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Hilfsantrag auf Vorbescheid ist unzulässig als Klageänderung nach § 91 Abs.1 VwGO und nicht sachdienlich, da ein Vorbescheid nicht bloß eine kleinere Form der Baugenehmigung ist, sondern anders zu prüfen ist (§ 71 BauO NRW). • Die Untätigkeitsklage hinsichtlich des Vorbescheids wäre zudem unzulässig, weil die Drei‑Monatsfrist nach § 75 S.2 BauO NRW nicht abgelaufen oder aus besonderen Gründen verkürzt war. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet ist dies damit, dass die Bauvorlagen den Anforderungen an Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit nicht genügen, wodurch ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW entfällt. Weiterhin ist die im Verfahren gestellte Klageänderung auf Erteilung eines Vorbescheids unzulässig und nicht sachdienlich; ein Vorbescheid stellt keine bloße Teilgenehmigung dar und kann nicht an die Stelle eines bestimmten Bauantrags treten. Schließlich konnten nachgereichte Unterlagen die bestehenden Unklarheiten nicht auflösen, sodass die Behörde nicht verpflichtet ist, die begehrte Genehmigung zu erteilen.