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Urteil

3 L 231/99

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheidsantrag muss eine so bestimmte Fragestellung enthalten, dass die Bauaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung entscheiden kann. • Fehlt eine ausdrückliche Frage, kann die Auslegung des Antrags herangezogen werden; entscheidend ist, wie der Antrag nach Treu und Glauben aus Sicht der Behörde zu verstehen ist. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, aus dem Vorbringen des Antragstellers selbstständig vorbescheidsfähige Einzelfragen herauszuarbeiten. • Fehlende oder fachlich unzureichende Bauvorlagen machen den Antrag bis zur Nachreichung nicht bescheidungsfähig. • Ein späteres Schriftsatzvorbringen kann die Auslegung nicht stets zu Gunsten der Bestimmtheit des ursprünglichen Antrags verändern, soweit es erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens beigebracht wurde.
Entscheidungsgründe
Bestimmtheitsanforderungen und Bescheidungsfähigkeit von Bauvorbescheidsanträgen • Ein Bauvorbescheidsantrag muss eine so bestimmte Fragestellung enthalten, dass die Bauaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung entscheiden kann. • Fehlt eine ausdrückliche Frage, kann die Auslegung des Antrags herangezogen werden; entscheidend ist, wie der Antrag nach Treu und Glauben aus Sicht der Behörde zu verstehen ist. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, aus dem Vorbringen des Antragstellers selbstständig vorbescheidsfähige Einzelfragen herauszuarbeiten. • Fehlende oder fachlich unzureichende Bauvorlagen machen den Antrag bis zur Nachreichung nicht bescheidungsfähig. • Ein späteres Schriftsatzvorbringen kann die Auslegung nicht stets zu Gunsten der Bestimmtheit des ursprünglichen Antrags verändern, soweit es erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens beigebracht wurde. Der Kläger beantragte am 11.06.1997 einen baurechtlichen Vorbescheid für einen Bürgerwindpark mit acht Windkraftanlagen im ausgewiesenen Eignungsraum. Er legte Karten, einen Lageplan, eine einseitige Schallimmissionsprognose und eine Baubeschreibung vor. Die Gemeinde und Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt; die Gemeinde verweigerte das Einvernehmen und setzte Entscheidungen teilweise aus. Der Beklagte lehnte den Vorbescheidsantrag mit Bescheid vom 04.09.1997 wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit ab; der Widerspruch wurde weitgehend zurückgewiesen, ausgesetzt oder für sechs Monate zurückgestellt. Der Kläger klagte auf Feststellung, die Bescheide seien rechtswidrig und der Beklagte sei zur Erteilung des Vorbescheids verpflichtet gewesen. Im Verfahren stritt das Gericht insbesondere über die Bestimmtheit des Antrags und die Vollständigkeit fachlicher Unterlagen (insbesondere Schallgutachten). • Rechtliche Grundlage ist § 68 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F.; danach sind nur solche Fragen vorbescheidsfähig, die so bestimmt gestellt sind, dass die Behörde mit Bindungswirkung entscheiden kann. • Ein Bauvorbescheidsantrag muss für die Behörde erkennbar konkretisieren, welche Einzelfragen der Antragsteller verbindlich klären lassen will; die Behörde darf nicht eigenständig aus dem Gesamtvortrag die vorbescheidsfähigen Fragen herausfiltern. • Bei der Auslegung des Antrags sind neben dem Wortlaut die eingereichten Bauvorlagen und das Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen; maßgeblich sind die Grundsätze der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB analog). • Im vorliegenden Fall ließ der Antrag mehrere Auslegungen zu: entweder die unbeschränkte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, eine Beschränkung auf bestimmte öffentliche Belange (z. B. Umwelteinwirkungen) oder isoliert auf Schallimmissionen; es fehlte an einer eindeutigen, erkennbaren Fragestellung zum maßgeblichen Zeitpunkt (19.12.1997). • Die vom Kläger eingereichte einseitige Schallimmissionsprognose und später vom Kläger selbst erstellte Berechnungen genügten nicht den fachlichen Anforderungen. Nach der bis dahin geltenden BauPrüfVO mussten die Bauvorlagen zur objektiven Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Fragen fachgerecht erstellt und von geeigneter Stelle stammen; solche Unterlagen lagen nicht vor. Auch unter der BauPrüfVO 1998 wären die erforderlichen Unterlagen beizubringen gewesen. • Selbst wenn spätere Schriftsätze und Berechnungen in der Auslegung berücksichtigt würden, führten sie nicht zu einer eindeutigen Bestimmtheit des ursprünglichen Antrags; die erforderlichen fachlichen Unterlagen fehlten bis spätestens 24.03.1999, so dass der Antrag nicht bescheidungsfähig war. • Folge: Es bestand bis zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Anspruch des Klägers auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klage auf Feststellung, der Beklagte sei vor dem 19.12.1997 (hilfsweise vor dem 24.03.1999) zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides verpflichtet gewesen, ist unbegründet. Der Antrag scheiterte daran, dass der Vorbescheidsantrag keine eindeutig bestimmte Fragestellung enthielt und die bis zu den relevanten Zeitpunkten vorgelegten Bauvorlagen insbesondere im immissionsschutzrechtlichen Bereich fachlich unzureichend waren; damit war der Antrag nicht bescheidungsfähig. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.