Beschluss
4 B 769/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.4B769.20.00
4mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2020 wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2020 wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2020 wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2020 wird zurückgewiesen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : 1. Der Senat versteht die mit „Beschwerde“ überschriebene Eingabe des Antragstellers, die am 19.5.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2020 über die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Verfahren 2 L 251/20 richtet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste. Der Antragsteller ist auf diese beabsichtigte Auslegung seines Begehrens mit der Eingangsbestätigung vom 26.5.2020 hingewiesen worden und hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, Gerichtskostenforderungen niederzuschlagen und keine Vollstreckung vorzunehmen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den Antrag auf Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes fehlt dem Antragsteller bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich nicht mit seinem Begehren an die nach § 123 Abs. 4 JustG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 JustG NRW und § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Zahlstelle Justiz zur Vollstreckungsbehörde für die Niederschlagung von Gerichtskosten zuständige Zentrale Zahlstelle Justiz gewandt hat. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich, dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – 6 C 42.06 –, BVerwGE 130, 39 = juris, Rn. 23. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er einen Antrag auf Niederschlagung der streitgegenständlichen Gerichtskosten aus sechs unterschiedlichen Verfahren gestellt hat, der von der Zentralen Zahlstelle Justiz abgelehnt oder nicht beschieden worden wäre. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners hat der Antragsteller erst im Mai 2020 per E-Mail einen Antrag auf Stundung gestellt, der sich zudem lediglich auf eine der sechs streitgegenständlichen Forderungen bezieht und über den noch nicht entschieden wurde. Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt es daneben jedenfalls an der nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er einen Anspruch auf Niederschlagung der streitgegenständlichen Gerichtskosten haben könnte. Seit langem ist in der steuerrechtlichen Rechtsprechung zu § 261 AO, der inhaltlich § 123 Abs. 2 JustG NRW entspricht, geklärt, dass auf die Niederschlagung von öffentlichen Forderungen als verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung kein subjektives Recht des Schuldners besteht. Vgl. Bachler, in: BeckOK GVG, 7. Aufl. (Stand 1.5.2020), § 123 JustG NRW, Rn. 3; zu § 261 AO: BFH, Beschluss vom 5.8.1998 – IV B 129/97 ‒, BFH/NV 1999, 285 = juris, Rn. 5; Fritsch, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 261 Rn. 2. Zudem hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederschlagung nach § 123 Abs. 2 JustG NRW vorliegen könnten. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Antragsbegründung lediglich behauptet, die Forderungen seien „uneinbringbar“, aber dies weder begründet noch ausgeführt, aus welchen Gründen beispielsweise eine Vereinbarung von Ratenzahlungen nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein könnte. Der bloße Hinweis auf den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, genügt hierfür nicht. 2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).