Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der ersten Instanz. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren tragen die Klägerin und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um Kostenerstattung im Hilfefall des Kindes K. -C. L. , geb. T. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) in Höhe von 17.121,40 EUR für Jugendhilfeleistungen, die die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Form von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII erbracht hat. Die Hilfeempfängerin ist die am 8. August 2008 geborene Tochter von Frau G. T. . Herr U. M. , wohnhaft in Q. , erkannte die Vaterschaft am 28. August 2008 an. Mit Beschluss vom 13. März 2012 stellte das Amtsgericht B. fest, dass nicht Herr M. , sondern Herr C1. O. , wohnhaft in O1. , der Vater der Hilfeempfängerin ist. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf ein Abstammungsgutachten, wonach die Vaterschaft des Herrn O. praktisch erwiesen sei. Ab dem 28. Juli 2010 gewährte der Kreis C2. für die Hilfeempfängerin Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 27 und § 33 SGB VIII. Zunächst lebte sie im Rahmen einer Bereitschaftspflege bei der Familie L. in I. . Am 7. November 2011 wurde diese in ein Dauerpflegeverhältnis umgewandelt. Vor Beginn der Hilfe lebte die Hilfeempfängerin bei ihrer allein sorgeberechtigten Mutter in M1. im Kreis C2. . Ihr Vater, Herr O. , lebte bei Beginn der Jugendhilfeleistung und auch im streitgegenständlichen Zeitraum in O1. im Gebiet des Beklagten. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 28. Juli 2010 wurde der Kindesmutter das Sorgerecht für die Hilfeempfängerin und weitere Kinder vorläufig entzogen und auf das Kreisjugendamt C2. übertragen. Der endgültige Sorgerechtsentzug erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 26. Juli 2011. Vom 31. März 2011 bis zum 28. Juli 2013 lebte die Kindesmutter in B. im Kreis C2. , am 29. Juli 2013 verlegte sie ihren Wohnsitz nach O1. und am 1. Februar 2015 verzog sie nach S. im Gebiet des Beigeladenen. Die Klägerin übernahm den Hilfefall ab dem 1. Juni 2014. Mit Schreiben vom 2. April 2014 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89a SGB VIII unter dem Vorbehalt des Widerrufs an. Unter dem 18. Februar 2015 widerrief der Beklagte seine Kostenanerkenntnis zum 1. Februar 2015. Zur Begründung führte er unter anderem in seinem Schreiben vom 17. April 2015 aus: Durch die Änderung des § 86 Abs. 5 SGB VIII sei die dynamische Zuständigkeit wieder eingeführt worden. In Fällen, in denen die Eltern bei Hilfebeginn unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte inne hätten und kein Sorgerecht vorliege, könne § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keine Anwendung finden - auch dann nicht, wenn die Eltern während der Hilfegewährung für eine befristete Zeit einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatten. Unter dem 8. September 2015 teilte der Beigeladene mit, dass er davon ausgehe, dass inzwischen eine örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII vorliege. Demnach bleibe die Kostenerstattungspflicht des Beklagten bestehen, da die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten und die Personensorge keinem Elternteil zustehe. Die Klägerin hat am 8. Juni 2016 Klage erhoben und zur Begründung die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Streitfall für den in Rede stehenden Zeitraum § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII anzuwenden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.121,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Schreiben an die Klägerin vom 18. Februar 2015 und 17. April 2015 verwiesen. Ergänzend hat er ausgeführt, für die Bestimmung der Zuständigkeit sei vorliegend § 86 Abs. 3 und Abs. 2 SGB VIII maßgeblich. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII. Durch die dynamische Zuständigkeit solle möglichst ein Näheverhältnis des Jugendamtes zu einem Elternteil beibehalten werden. Bei erstmaliger Begründung unterschiedlicher Aufenthalte der Eltern nach Beginn der Leistung sei eine Anknüpfung an einen Elternteil nicht möglich. In Fällen, in denen erst nach Hilfebeginn ein gemeinsamer Aufenthalt genommen werde, könne nach Beendigung des gemeinsamen Aufenthalts wieder an den Elternteil angeknüpft werden, bei dem das Kind vor Hilfebeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, sich vom Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit zu lösen. Schließlich sei das Merkmal "begründen" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt, wenn die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung gewöhnliche Aufenthalte in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Jugendämter nähmen. Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 15. November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin folge aus § 89a SGB VIII, weil ihre Aufwendungen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 im Rahmen von § 86 Abs. 6 SGB VIII von dem örtlichen Träger zu erstatten seien, der zuvor zuständig sei oder gewesen wäre. Die Hilfeempfängerin habe seit November 2011 und damit länger als zwei Jahre bei den Eheleuten L. gelebt und ihr Verbleib sei dort auf Dauer zu erwarten gewesen. Die Hilfegewährung sei zunächst durch den Kreis C2. erfolgt und die Klägerin sei Ende 2013 zuständig geworden und habe den Jugendhilfefall ab dem 1. Juni 2014 übernommen. Vor dem Zuständigkeitswechsel habe eine Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestanden, wonach der örtliche Träger zuständig sei, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten; seit dem 29. Juli 2013 sei dies für beide Elternteile in O1. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewesen. Durch den Umzug der Mutter der Hilfeempfängerin nach S. hätten die Eltern zwar unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte begründet, dennoch sei nicht § 83 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in entsprechender Anwendung einschlägig, denn die Zuständigkeit richte sich vorliegend nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Hierbei könne offenbleiben, ob sich § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII allein auf das Tatbestandsmerkmal "nach Beginn der Leistung" und nicht auf das Wort "begründen" im Sinne von § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII beziehe, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - angenommen habe. Denn die seit dem 1. Januar 2014 geltende Fassung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII gelte in den Fällen, in denen Elternteile bei bzw. nach Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hätten und während der Leistung erstmals oder erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen würden. Dagegen greife § 86 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in entsprechender Anwendung, wenn die Elternteile vor bzw. bei Beginn der Leistung stets verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt und diese auch nach Beginn der Leistung aufrechterhalten hätten. Hierfür spreche das allgemeine Sprachverständnis des Wortes "begründen", die Systematik des § 86 SGB VIII und auch der Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvorschrift. Die Auslegung stehe zudem im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Merkmal "begründen" und auch die Gesetzesbegründung zum Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz vom 29. August 2013 lege diesen Schluss nahe. Am 22. November 2016 hat der Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 25. September 2019 zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung vertieft er sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und vertritt die Auffassung, dass für eine Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII kein Raum gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass § 86 Abs. 1 SGB VIII einschlägig gewesen sei, da mit dem Wegzug der Mutter gerade kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern bestanden habe. Da § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII an § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anknüpfe, sei für dessen Anwendung erforderlich, dass nicht sorgeberechtigte Eltern erst nach Beginn der Maßnahme verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten und bei Beginn der Maßnahme noch ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt bestehe. Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 86 Abs. 5 SGB VIII ergebe sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass das Sorgerecht der Eltern maßgeblich sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei eine statische Zuständigkeit nur als eine Art Auffangtatbestand zu sehen in Konstellationen, in denen eine Anbindung an ein Elternteil nicht möglich sei. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten, die ihr in dem Jugendhilfefall im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 aufgrund der Leistung von Kinder- und Jugendhilfe an die Hilfeempfängerin entstanden sind. Als Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin kommt allein § 89a SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) in Betracht, der die Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege regelt. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird dann, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre. Dieser Wechsel in der Kostenerstattungspflicht hängt also von der hypothetischen Zuständigkeit hab, die sich aus einem Wechsel des maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts ergäbe. Grund für diese Erstattungsregelung ist, dass der Gesetzgeber mit § 86 Abs. 6 SGB VIII aus Gründen der Praktikabilität, namentlich der Nähe zum Hilfeempfänger, die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson binden wollte, dass aber, wie § 89a SGB VIII zeigt, letztlich ein anderer als der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger verpflichtet sein sollte, die Kosten zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 12 m. w. N. Das dient dem Schutz der Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen. Sie sollen von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten befreit werden, um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen und dadurch ihre Bereitschaft, Vollzeitpflegestellen zu Verfügung zu stellen zu unterstützen. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 27 m. w. N; Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 31. Der Beklagte ist jedoch nicht zur Erstattung der geltend gemachten Kosten verpflichtet, weil die örtliche Zuständigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht bei ihm bestanden hätte, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern richtet sich nach § 86 SGB VIII. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist oder wird, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 des § 86 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Hilfeempfängerin lebte seit ihrer Inobhutnahme im Jahr 2010 bei der Familie L. und damit länger als zwei Jahre im privaten Haushalt der Pflegeeltern. Ihr Verbleib dort war unstreitig auf Dauer zu erwarten und somit übernahm die Klägerin, in deren Zuständigkeitsbereich die Pflegeeltern wohnen, den Jugendhilfefall vom Kreis C2. in ihre Zuständigkeit. Aufgrund dieser Zuständigkeit hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für die Unterbringung der Hilfeempfängerin unstreitig 17.121,40 EUR aufgewandt. Unter Außerachtlassung des § 86 Abs. 6 SGB VIII hätte die Zuständigkeit für den Hilfefall ab dem 1. Februar 2015 nicht bei dem Beklagten gelegen, sondern vielmehr bei dem Beigeladenen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII). Steht die Personensorge keinem Elternteil zu und bestehen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Elternteile, richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Eltern der Hilfeempfängerin hatten vor Beginn der Hilfeleistung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt: die Mutter der Hilfeempfängerin wohnte in M1. im Kreis C2. und der später als Vater der Hilfeempfängerin festgestellte C1. O. lebte in O1. im Gebiet des Beklagten. Zu Beginn der Leistung hatten zudem beide Elternteile kein Sorgerecht für die Hilfeempfängerin: der Vater hat nie eine Sorgeerklärung abgegeben und der zunächst allein sorgeberechtigten Mutter hat das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 28. Juli 2010 - F - im Wege einer vorläufigen Anordnung das Sorgerecht entzogen und zunächst einstweilen dem Kreisjugendamt C2. übertragen. Deswegen kommt es vorliegend zur Geltung des § 86 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die letztgenannte Vorschrift nimmt das Prinzip der dynamischen Zuständigkeit auf, wie es in § 86 Abs. 1 und 2 SGB VIII angelegt ist. D. h. haben die Eltern bereits zu Beginn der Leistung an den Hilfeempfänger kein Sorgerecht mehr, so richtet sich die (zur Kostentragung verpflichtende) Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII analog nach dem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem der Hilfeempfänger zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Senat gibt seine anderslautende Rechtsprechung auf, wonach in den Fällen, in denen bei Einsetzung der Hilfeleistung keinem Elternteil das Sorgerecht zustand, in Analogie zu § 86 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. SGB VIII und in Übereinstimmung mit der seinerzeit hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine statische Zuständigkeit begründet wird. So OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 1010/10 -, juris Rn. 30 f., unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII im Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, juris. Die Änderung der Senatsrechtsprechung beruht auf folgenden Erwägungen: In der genannten Entscheidung, der eine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde lag, hat der Senat die tragenden Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - 5 C 17.09 - herangezogen, wonach für Eltern ohne Sorgerecht mit verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten bei Leistungsbeginn § 86 Abs. 3 SGB VIII gelte, dieser jedoch keine dynamische, sondern eine statische Verweisung auf § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII enthalte, weil die Anknüpfung der Zuständigkeit an einen Elternteil dann keinen Sinn mache, wenn diese - nach Leistungsbeginn - kein Sorgerecht mehr haben. Diesen Rechtsgedanken übertragend, hat der Senat seinerzeit eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII angenommen, wenn bereits zu Beginn der Hilfeleistung kein Elternteil mehr sorgeberechtigt war. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 1010/10 - ,juris Rn. 38 m. w. N. und Rn. 40. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII zunächst weit verstanden. Die Norm sollte sämtliche Fallgestaltungen erfassen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt erstmals verschiedene Aufenthalte begründet wurden. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien hatte nach dieser Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 21 und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 35. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging auch der Senat davon aus, dass bei fehlender Personensorge der Sachgrund für ein Wandern der Zuständigkeit bei einem Aufenthaltswechsel des Elternteils fehle und daher die statische Zuständigkeit, am letzten Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils erhalten bleiben solle. Der Bezug zu einem nicht sorgeberechtigten Elternteil bedürfe insoweit keines besonderen Schutzes. Greife das Prinzip der wandernden oder dynamischen Zuständigkeit nicht, sei von einer Regelungslücke im Gefüge des § 86 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII auszugehen, die es durch den Rechtsgedanken des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zu füllen gelte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 1010/10 -, juris Rn. 40 ff. Daran hält der Senat jedenfalls nach Inkrafttreten der Neufassung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zum 1. Januar 2014 nicht länger fest. Für die Annahme einer statischen Verweisung im Rahmen von § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 86 Abs. 5 SGB VIII, mit der Folge einer nicht weiter wandernden Zuständigkeit, besteht nach der aktuellen Gesetzesfassung kein Raum mehr. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII mit Wirkung zum 1. Januar 2014 die drei Worte "in diesen Fällen" eingefügt. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII lautet nunmehr: "Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen." § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 29. August 2013 (a.F.) lautete dagegen: "Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen." Ausweislich der Begründung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist der Wortlaut (geringfügig) geändert worden, um den vom Gesetzgeber intendierten Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit zu stärken bzw. um ihm Vorrang zu verleihen. Mit dieser Gesetzesänderung sollte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reagiert werden. Hierzu wurde in der Begründung ausgeführt: "Den Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit im SGB VIII liegt der Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit zugrunde. Dies bedeutet, die Zuständigkeit "wandert" mit dem maßgeblichen Elternteil, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt. Die dynamische Zuständigkeit will die Beibehaltung der räumlichen Nähe zwischen Elternteil und örtlichem Träger (dem Jugendamt) sicherstellen. Erst räumliche Nähe ermöglicht das Eingehen einer Hilfebeziehung und einen kontinuierlichen, möglichst engen Kontakt. Für eine wirksame Unterstützung von Familien ist diese Nähe zum leistungsgewährenden örtlichen Träger somit unbedingt erforderlich. Eine statische Zuweisung regelt das Gesetz daher nur in eng umrissenen Ausnahmefällen. Ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall liegt nach § 86 Abs. 5 vor, wenn die Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene Aufenthalte begründen und beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil die Personensorge zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jüngerer Zeit zu der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 mehrfach entschieden, dass dieser auch in den Fällen anwendbar sei, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezuges beibehalten. Dieses Verständnis der Zuständigkeitsregel führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil es die Unterstützungsleistungen für die Elternteile erschwert. Bedarfsgerechte Hilfen für die Eltern erfordern eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des örtlichen Trägers, die durch eine räumliche Nähe zu dem Aufenthaltsort der Eltern (bzw. des maßgeblichen Elternteils) ermöglicht und begünstigt wird. Eine Ausweitung der eng begrenzten Ausnahmefälle läuft daher unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 verfolgt hat. Mit der Ergänzung in Satz 2 soll der Bezug und damit die zeitliche Abfolge klargestellt werden: Die Anwendung ist beschränkt auf Fälle, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Personensorge beiden gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden hat. Ziel der Änderung ist es, den mit der Zuständigkeitsregel des Absatzes 5 verfolgten Gesetzeszweck zu wahren und zugleich unerwünschte Auswirkungen der Neuberechnungen von Kostenerstattungen der örtlichen Träger zu vermeiden." Vgl. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13023 - Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG), BT-Drucks. 17/13531 vom 15. Mai 2013, S. 8. Diesem vom Gesetzgeber deutlich geäußerten Willen zu einer grundsätzlichen Dynamik der Zuständigkeit, welche nur in eng begrenzten Ausnahmefällen statisch sein soll, widerspräche es, eine statische Verweisung im Rahmen von § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 86 Abs. 5 SGB VIII anzunehmen. § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII in der nunmehr geltenden Fassung bezieht sich nach seinem Wortlaut eindeutig auf den Tatbestand des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII insgesamt, so dass auch dessen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der Gesetzgeber hat zwar - auch in der neuen Fassung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - darauf verzichtet, die Tatbestandsmerkmale des Satzes 1 ganz oder teilweise in Satz 2 zu wiederholen. Aber auch ohne Wiederholung der Tatbestandsmerkmale des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist durch die Verwendung des Plurals ("in diesen Fällen") unmissverständlich, dass der Gesetzgeber beide Tatbestandsalternativen des Satzes 2 einheitlich verstanden wissen wollte. Letztlich spricht die systematische Stellung des Satzes 2 innerhalb des Absatzes 5 dafür, dass sich der nachfolgende Satz 2 auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des vorangegangenen Satz 1 bezieht. So auch Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 40; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 -, juris Rn. 14 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 1 K 909/16 -, juris Rn. 44; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, juris Rn. 45. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die systematische Stellung des Satzes 2 in Absatz 5 des § 86 SGB VIII in entsprechender Weise analysiert, weil sie in gewichtiger Weise für eine Anknüpfung von § 86 Abs. 5 Satz 2 an den Satz 1 spreche, hat aber entscheidend zugrunde gelegt, dass ausnahmsweise der Sinn und Zweck einer Vorschrift mit noch größerem Gewicht eine Auslegung bestimmen könne und im konkreten Anwendungsbereich eine solche des nachfolgenden Satzes dahin gebiete, dass dieser nur teilweise an die Voraussetzungen des vorangehenden Satzes anknüpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 24. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gründet die Konzeption des § 86 Abs. 5 Satz 2 Satz 2 SGB VIII auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen des achten Buches des Sozialgesetzbuches, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 GG beruhenden Verantwortung gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen. Dieser Situation Rechnung tragend sollten die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel verfolgen, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 25 unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 -, juris Rn. 53 f. Einer durch räumliche Nähe zu den Erziehungsberechtigten geförderten Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern oder ihrer erzieherischen Kompetenz bedürfe es zwar nicht generell, wenn keinem Elternteil (mehr) das Sorgerecht zustehe. Derartige Fallkonstellationen seien vielfach dadurch geprägt, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen und Pflegestellen haben und nicht selten das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt worden sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 25 unter Verweis auf BT-Drucks. 12/2866 S. 22. Die räumliche Nähe zu einem Erziehungsberechtigten ist allerdings nicht der einzige Zweck, den die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit verfolgt. Es soll, wie bereits gezeigt, auch eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Jugendämtern erreicht werden. Dies ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers eher der Fall, wenn man Fälle einer statischen Zuständigkeit möglichst begrenzt. Zusammengefasst war die Reform des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch darauf gerichtet, der bisherigen Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch das Bundesverwaltungsgericht entgegenzutreten. So bereits VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, juris Rn. 48 m. w. N. aus der Literatur. Dies zugrunde gelegt wandert hier die örtliche Zuständigkeit für die Kostentragung von Jugendhilfeleistungen mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der Hilfeempfängerin, ihre Wohnortwechsel sind folglich nachträgliche Änderungen des nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen Aufenthalts im Sinne von § 89a Abs. 3 SGB VIII. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bereich des Beklagten, sondern im Bezirk des Beigeladenen. Mangels einer Übergangsvorschrift in Bezug auf bereits laufende Hilfefälle ist im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit für eine Kostenerstattung ab dem 1. Januar 2014 (und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum) die neue Fassung des Gesetzes zur Anwendung zu bringen. So auch Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 39, und VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 75. Mangels eines Anspruches der Klägerin auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten fehlt es auch an einer Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Der Beigeladene war nur an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligen, da er erstmals im Rechtsmittelverfahren einen Antrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO und § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil den hier aufgeworfenen Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 86 Abs. 3 bzw. 5 SGB VIII in Bezug auf eine Kostentragungspflicht von Trägern der Jugendhilfe grundsätzliche Bedeutung zukommt.