Urteil
3 KO 524/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:0120.3KO524.13.0A
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Leitsätze
Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern (wie BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8/13 - Ls. 2 und Rdn. 21 ff.).(Rn.12)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. April 2007, soweit die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Prozesszinsen abgewiesen worden ist, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Dezember 2004 auf einen Betrag von 41.380,08 Euro zu entrichten.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern (wie BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8/13 - Ls. 2 und Rdn. 21 ff.).(Rn.12) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. April 2007, soweit die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Prozesszinsen abgewiesen worden ist, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Dezember 2004 auf einen Betrag von 41.380,08 Euro zu entrichten. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht Prozesszinsen nicht zugesprochen, so dass das angegriffene Urteil insoweit abzuändern und der Beklagte zur Entrichtung der Prozesszinsen im tenorierten Umfang zu verurteilen ist. Die Verzinsung beginnt gemäß § 291 Satz 1 BGB mit Rechtshängigkeit der Hauptforderung; maßgeblich ist also der Tag des Eingangs der Klage bei Gericht (vgl. § 90 VwGO), hier der 27. Dezember 2004. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 291 und 288 Abs. 1 BGB, die im Verwaltungsprozess sinngemäß Anwendung finden, wenn das Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 ― 5 C 8/13 ― Juris, Ls. 2 und Rdn. 21 ff., und Urteil vom 22. Februar 2001 ― 5 C 34/00 ― Juris, Ls. 1 und Rdn. 6, jeweils m. w. N.). Solch gegenteilige Regelungen hält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, das Fachrecht für Erstattungsforderungen von Sozialleistungsträgern untereinander nicht bereit; das gilt ― anders, als dies offenbar das Verwaltungsgericht und der Beklagte sehen ― insbesondere auch für die Bestimmung des § 108 Abs. 2 SGB X. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 2001 mit eingehender Begründung entschieden. Das Gericht hat in seiner Begründung u. a. darauf abgehoben, dass Prozesszinsen kein Unterfall von Verzugszinsen oder von „Lastenausgleichszinsen“ des § 108 Abs. 2 SGB X seien und dass deshalb aus dieser Bestimmung nicht der Rückschluss gezogen werden könne, der Gesetzgeber habe zugleich eine stillschweigende (Ausschluss-)Regelung zu Prozesszinsen treffen wollen. Prozesszinsen „sind ihrem Wesen nach etwas anderes. Ihr selbständiger Rechtsgrund ist allein die Rechtshängigkeit: Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 291 BGB wird der Schuldner schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das eingegangene Risiko einstehen soll“ (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001, a. a. O., Rdn. 11, m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BGH). Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Beklagten nicht, er habe auf die Dauer des Verfahrens, von der die Höhe der Zinsen abhänge, keinen Einfluss. Denn wenn mit den Prozesszinsen sanktioniert werden soll, dass der Schuldner es zum Prozess hat kommen lassen, dann gehört ― naturgemäß und typischerweise ― die Zeitdauer zu den maßgeblichen Faktoren der Zinshöhe. Auch im Übrigen schließt sich der Senat den einschlägigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001, a. a. O., Rdn. 9 ff., m. w. N.) und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf Bezug. Argumente, die diese Auffassung in Frage stellen oder gar in Zweifel ziehen könnten, sind beklagtenseits weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Der Vollständigkeit halber sei allerdings noch Folgendes angefügt: Der Beklagte meint, die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts führe „zu abwegigen Konstellationen“, nämlich in den Fällen, in denen sowohl eine Verzinsungspflicht gemäß § 108 Abs. 2 SGB X als auch ein Anspruch auf Prozesszinsen bestehe; dann gebe es „einmal die Verzinsung mit 4 % und dazu 5 Prozentpunkte über dem Diskontsatz als Prozesszinsen“ (Schriftsatz des Beklagten vom 4. Juli 2017, S. 3). Dieser Einwand verfängt nicht. Bereits das Reichsgericht hat entschieden, dass der Schuldner „selbstverständlich … nicht Prozeß- und Verzugszins nebeneinander erhalten“ solle (RG, Urteil vom 4. März 1918 ― VI 76/16 ― RGZ 92, 283, 285). Entsprechendes gilt für das Verhältnis von „Lastenausgleichszinsen“ gemäß § 108 Abs. 2 SGB X und Prozesszinsen; die Zinsen sind betragsmäßig auf dasjenige beschränkt, was sich bei Heranziehung des für den Gläubiger günstigeren Zinsgrunds (hier Prozesszinsen, dort Verzugszinsen oder „Lastenausgleichszinsen“) ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO in entsprechender Anwendung. Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1, 47 GKG auf 25.000 Euro festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen auf eine Hauptforderung zustehen, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Der Kläger nahm den Beklagten auf Erstattung von für eine Hilfeempfängerin aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Anspruch und hat mit seiner am 27. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage auch Prozesszinsen geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe eines Teilbetrags von 41.380,08 Euro statt und wies die Klage im Übrigen, auch hinsichtlich der Prozesszinsen, ab. Der die Hauptforderung betreffende Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde vom Senat mit Beschluss vom 29. August 2013 ― 3 ZKO 523/13 ― abgelehnt mit der Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist, soweit es dem Kläger 41.380,08 Euro zugesprochen hat. Dem Zulassungsantrag des Klägers, mit dem dieser weiterhin einen Anspruch auf Prozesszinsen verfolgt, hat der Senat entsprochen und die Berufung insoweit mit weiterem Beschluss vom 29. August 2013 ― 3 ZKO 437/07 ― zugelassen. Der Kläger, dem dieser Beschluss am 18. September 2013 zugestellt worden ist, hat die Berufung mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2013, am selben Tage per Telefax bei Gericht eingegangen, begründet. Anknüpfend an sein früheres Vorbringen sieht er seine Rechtsauffassung insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2007 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den an den Kläger zu erstattenden Betrag für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 von 41.380,08 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil, beruft sich insbesondere auf die Rechtsprechung des nunmehr für sozialhilferechtliche Streitigkeiten zuständigen Bundessozialgerichts und führt aus: Dieses habe in Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass für Erstattungsstreitigkeiten unter Trägern der Sozialhilfe Prozesszinsen nicht zu entrichten seien. Ungeachtet dessen sei der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch aus anderen (vom Beklagten näher dargelegten) Gründen nicht zu folgen; dies gelte auch für die jüngste Rechtsprechung aus dem Jahre 2014, auf die sich der Kläger berufe. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der Beratung gemachten Behördenakten Bezug genommen.