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Beschluss

20 L 1693/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0921.20L1693.20.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die unterbliebene Bestätigung der Hilfsmittel „Schlafzelte der Teilneh-menden, soweit diese die Anzahl der bestätigten drei Schlafzelte für jeweils zwei Personen überschreitet“ und gegen die Auflage 13. (Behältnisse aus Glas und Metall) der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 18.09.2020 wird wiederhergestellt.

Hinsichtlich der beabsichtigten Klage gegen die Auflage 9.m der Versammlungsbestätigung wird der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Formulierung „der Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen“ entsprechend dem Wortlaut des § 2a Abs. 3 der aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung durch den Text „im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen ist“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die unterbliebene Bestätigung der Hilfsmittel „Schlafzelte der Teilneh-menden, soweit diese die Anzahl der bestätigten drei Schlafzelte für jeweils zwei Personen überschreitet“ und gegen die Auflage 13. (Behältnisse aus Glas und Metall) der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 18.09.2020 wird wiederhergestellt. Hinsichtlich der beabsichtigten Klage gegen die Auflage 9.m der Versammlungsbestätigung wird der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Formulierung „der Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen“ entsprechend dem Wortlaut des § 2a Abs. 3 der aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung durch den Text „im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen ist“ ersetzt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die unterbliebene Bestätigung der Hilfsmittel „Schlafzelte der Teilnehmenden, soweit diese die Anzahl der bestätigten drei Schlafzelte für jeweils zwei Personen überschreitet,“ gegen die Auflage 1. (Versammlungsort), gegen die Auflage 3., soweit mehr als ein Ordner je 25 Teilnehmer aufgegeben wird, gegen die Auflage 9.m und gegen die Auflage 13. (Behältnisse aus Glas und Metall) wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist auch hinsichtlich der unterbliebenen Bestätigung der Hilfsmittel „Schlafzelte der Teilnehmenden“ als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die ausdrücklich unterbliebene Bestätigung von angemeldeten Hilfsmitteln ist entsprechend einem Verbot eines Hilfsmittels eine anfechtbare Regelung und begründet im Zusammenhang mit der im Übrigen ausgesprochenen Bestätigung einer Versammlung ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Nach dem Beschluss der Kammer vom 21.01.2020 im Verfahren 20 L 115/20 kann die Versammlungsbehörde im Falle der Anmeldung einer Veranstaltung außer der Bestätigung der Veranstaltung als Versammlung nebst etwaigen Auflagen und dem Verbot der Veranstaltung nach § 15 Abs. 1 VersammlG zur Klärung des durch die Anmeldung entstandenen Rechtsverhältnisses auch über die Qualität einer Veranstaltung als Versammlung ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage entscheiden. Denn davon hängt ab, ob die besonderen, an Art. 8 GG ausgerichteten Regelungen des Versammlungsgesetzes im Übrigen Anwendung finden oder der Antragsteller darauf verwiesen ist, gegebenenfalls bei der örtlichen Ordnungsbehörde um etwaige Sondernutzungserlaubnisse o.ä. nachzusuchen, um die Veranstaltung durchführen zu können. Entsprechendes gilt, wenn ein Hilfsmittel nicht untersagt wird, sondern als nicht unter den Schutzbereich des Art. 8 GG unterfallend nicht bestätigt wird. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen Entscheidung die anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers und des Antragsgegners aus, denn der Bescheid vom 18.09.2020 erweist sich bei der allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich (nur) zum Teil als rechtswidrig. Die Nutzung der angemeldeten Hilfsmittel „Schlafzelte“ ist vom Versammlungsgrundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst. Versammlungen sind durch Art. 8 Abs. 1 GG als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung geschützt und stellen eine für die Demokratie unentbehrliche Form der Meinungsäußerung und -bildung dar. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit dem Anliegen der Versammlung entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss dabei Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Grundsätzlich umfasst der Schutz der Versammlungsfreiheit das Recht der Grundrechtsträger, über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen. Sie entscheiden, mit welchen Maßnahmen sie ihr Anliegen kommunizieren wollen. Damit sind die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung grundsätzlich dem Veranstalter überlassen. Die Versammlungsbehörde hat regelmäßig lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz herzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2020 – 15 A 3138/18 – mit zahlreichen Nachweisen, juris, Rn. 46 ff. Durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sind unter Umständen auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Erforderlich ist jedoch, dass die in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind. Dies ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen. Vgl. OVG NRW a.a.O., Rn. 58. Die Eigenschaft der hier in Rede stehenden Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG ist zwischen den Beteiligten auch mit Blick auf die von dem Antragsgegner geäußerten Vorbehalte im Ergebnis nicht streitig, weil der Antragsgegner zutreffend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgeht, dass die nicht abschließend geklärte Frage, ob mehrtägige Zeltlager als Versammlung gelten können, dahingehend zu behandeln ist, dass die Veranstaltung vorsorglich insgesamt dem Versammlungsrecht zu unterstellen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017 – 1 BvR 1387/17 –, juris. Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden, weil die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung zum Teil auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist, da sie das Thema „Klimagerechtigkeit jetzt“ zum Gegenstand hat und sich im Kontext der verbreiteten Proteste gegen den Tagebau im Rheinland und der Probleme der globalen Klima- und Ressourcengerechtigkeit sieht. Weitere vorgesehene Elemente, wozu auch die hier nicht streitigen Versorgungseinrichtungen (Feldküchen, Lager und sanitäre Einrichtungen) sowie die streitigen Schlafzelte gehören, sind diesem Zweck nicht unmittelbar zuzurechnen. Die Schlafzelte – mithin die Möglichkeit für die versammelten Teilnehmer, am Versammlungsort übernachten zu können – weisen jedoch nach Auffassung der Kammer im Rahmen der konkreten Dauerversammlung einen hinreichenden funktionalen und konzeptionellen Bezug zu dieser Versammlung auf. Ausweislich des der Anmeldung beigefügten Organisationsplans sind eine Versorgung der Teilnehmer mit drei Mahlzeiten und ein Abendprogramm vorgesehen. Im Verlauf des Tages ist eine Vielzahl von Programmen geplant, die für die Teilnehmer jeweils in kleinen Gruppen eine Beschäftigung mit einzelnen Themen und Fertigkeiten vorsehen, die zumindest nach dem Selbstverständnis des Veranstalters mehr oder weniger deutlich mit dem Thema der Versammlung verbunden sind. Hinzu kommen verschiedene allgemeine, wohl aber nach dem Selbstverständnis im Kontext stehende Veranstaltungen, etwa Yoga, Basteln mit Müll und künstlerische Betätigungen sowie Kurse zu Hygienethemen. Über den Tag gesehen erstrecken sich die Veranstaltungen auch für die Kinder bis zum Abend und es sind darüber hinaus Abendprogramme (Filmvorführung) und das Zusammenkommen im Plenum vorgesehen. Das Konzept sieht somit vor, dass der gesamte Tagesablauf über den einwöchigen Zeitraum eine engmaschige Einbindung der Teilnehmer bei gleichzeitiger Befassung mit dem Versammlungsthema vorsieht. Die Übernachtung der Teilnehmer vor Ort ist damit ein Teil des Versammlungskonzepts und nimmt am Grundrechtsschutz teil. Für die weiteren angefochtenen Auflagen gilt Folgendes: Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen, vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2017 – 15 B 1371/17 -, juris 1. Hinsichtlich des angegriffenen Versammlungsorts hat der Antrag keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Zuweisung des Alternativstandorts „Fühlinger See P2“ ist nicht ersichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig. Die Kammer kann in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht abschließend prüfen, ob die Nutzung des von dem Antragsteller gewünschten Areals im Norden des Fühlinger Sees aus Gründen des Landschaftsschutzes ausgeschlossen ist. Da letztlich der sogenannte Parkplatz P2 auch im Landschaftsschutzgebiet liegt, der Antragsgegner sich mit dieser rechtlichen Frage jedoch nicht eingehend auseinander setzt, erscheint es aus Sicht der Kammer wahrscheinlich, dass der Parkplatz wegen des aufgebrachten Straßenbelags und der Nutzung als Verkehrsfläche keinem erhöhten Schutzbedarf unterliegt. Die bei dieser rechtlich und tatsächlich unklaren Lage vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Eine einwöchige Versammlung auf einem größeren begrünten Areal am Fühlinger See lässt ersichtlich eine deutliche Beeinträchtigung der Flächen nach einer intensiven Nutzung durch rund 500 Personen und Infrastruktureinrichtungen erwarten. Derartige Beeinträchtigungen sind bei der Nutzung des Parkplatzes eher fern liegend. Hinzu kommt, dass im Umfeld des Parkplatzes weitere Grünanlagen vorhanden sind, sodass einem etwaigen Bedürfnis nach einem naturnahen Aufenthalt noch Genüge getan sein dürfte. 2. Die abschließende Klärung, ob Auflage 3. (ein Ordner je 15 Teilnehmer) rechtmäßig ist, muss angesichts der im vorliegenden Verfahren lediglich zur Verfügung stehenden kurzen Zeit einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann nicht mit der gebotenen Klarheit festgestellt werden, dass das Privatinteresse des Antragstellers, von der – teilweise – angegriffenen Auflage verschont zu bleiben, überwiegend ist. Dies ergibt sich aus dem unwidersprochen vorgetragenen Umstand, dass der Antragsgegner wegen der Besonderheiten einer drohenden Corona-Infektion aktuell regelmäßig einen Ordner für je zehn Teilnehmer einer Versammlung vorsieht. Angesichts der Besonderheit, dass die angemeldete Versammlung eine Vielzahl von Einzelveranstaltungen über mehrere Tage hinweg vorsieht, wird das Risiko einer gegenseitigen Infektion eher gefördert; die Infektionsgefahr dürfte deutlich höher sein, als dies bei einem bloß kurzfristigen Versammlungsgeschehen der Fall wäre. Entsprechend ist der erhöhte Aufwand, der mit der Stellung von Ordnern verbunden ist, grundsätzlich gerechtfertigt. Andererseits ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die in Rede stehende Auflage schwerwiegend in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG beeinträchtigt wird. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die verlangte Anzahl an Ordnern einen nennenswerten Aufwand erfordert oder infolgedessen die Durchführung der Versammlung mit nicht zumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre. 3. Soweit sich der Antragsteller gegen die Auflage 9.m wendet, hat der Antrag mit der Maßgabe keinen Erfolg, dass die Formulierung des Antragsgegners, die Teilnehmerliste sei „der Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen“ ersetzt wird. Entsprechend dem Wortlaut des § 2a Abs. 3 der aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung NRW ist der Text dahingehend zu ändern, dass die Liste „im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen ist“. Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass der Antragsteller bei dem Einsatz einer von ihm vorgeschlagenen sogenannten ID, mit der sich die Teilnehmer jeweils identifizieren können, nicht gegen die Auflage verstößt. Dort ist ausdrücklich formuliert, dass die technische Umsetzung freigestellt und nach dem Ermessen des Veranstalters erfolgen kann. Weitere Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Auflage sprechen, sind nicht erkennbar. 4. Hinsichtlich der Auflage 13. hat der Antrag Erfolg. Hinsichtlich der Untersagung von Behältnissen aus Glas oder Metall (unter anderem Aluminium- und Weißblechbehälter) außerhalb der Verpflegungsbereiche fehlt eine hinreichende Begründung, warum derartige Behälter angesichts der konkret vorgesehenen Versammlung als Schlagwerkzeug oder Wurfgeschoss missbraucht werden könnten. Durch die Verlegung des Versammlungsortes vom nördlichen Teil des Fühlinger Sees auf den Parkplatz P2 im Süden des Sees kommt die Veranstaltung insgesamt näher in den Bereich der tatsächlich genutzten Ufer und der dortigen Infrastruktur. Angesichts der räumlichen Lage des Fühlinger Sees erscheint es aber als eher unwahrscheinlich, dass eine gewalttätige Konfrontation zwischen den Versammlungsteilnehmern und Dritten entsteht. Dass sich die Teilnehmer gegenseitig mit Gegenständen bewerfen, ist nicht zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.