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Beschluss

18 L 1495/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0614.18L1495.24.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. Juni 2024 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. Juni 2024 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 13. Juni 2024 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers, 1. die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. Juni 2024 in der Fassung der E-Mail des Antragsgegners vom 00. Juni 2024 wiederherzustellen; 2. hilfweise den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm angezeigte Versammlung „Für mehr internationalistische Kultur in E. -I. “ am 00. Juni 2024 in der Form, wie sie durch ihn per E-Mail am 00. Juni 2024 angezeigt wurde, als Versammlung nach dem Versammlungsgesetz NRW zu behandeln, hat in seinem Hauptantrag Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium E. (im Folgenden: Polizeipräsidium) – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt – da die Verfügung eine Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, die (noch) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht – von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, sofern ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Nach diesen Grundsätzen überwiegt bezüglich des gegenüber dem Antragsteller erlassenen Bescheides vom 00. Juni 2024, mit dem der Antragsgegner festgestellt hat, dass es sich bei der von dem Antragsteller angezeigten Veranstaltung „Für mehr internationalistische Kultur in E. -I. “ am 00. Juni 2024 nicht um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW - VersG NRW) handelt, das Suspensivinteresse des Antragstellers, da sich die Verfügung des Antragsgegners vom 00. Juni 2024 voraussichtlich als rechtswidrig erweist. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides. Zunächst war der Antragsgegner dem Grunde nach befugt, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht um eine Versammlung handelt. Zwar enthält das Versammlungsgesetz NRW eine solche Befugnis nicht ausdrücklich, jedoch ergibt sie sich im Wege der Auslegung. Insoweit sieht § 13 Abs. 1 VersG NRW vor, dass die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken kann, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Knüpft diese behördliche Eingriffsbefugnis auf tatbestandlicher Seite an das Vorliegen einer Versammlung an, ergibt sich daraus auch die Befugnis der Behörde, zu überprüfen, ob es sich bei einer angezeigten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW handelt, und eine gegebenenfalls fehlende Versammlungseigenschaft durch Verwaltungsakt verbindlich festzustellen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. März 2022 - 10 B 21.1694 -, juris, Rn. 40 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Mai 2006 - OVG 1 B 4.05 -, juris, Rn. 16 ff.; dies voraussetzend OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, im Nachgang zu VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 18 L 1488/22 -, juris, Rn. 6; VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 5, unter Verweis auf VG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 20 L 115/20 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks [n.v.]. Vor Erlass des Bescheides ist der Antragsteller auch gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden, indem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von dem Antragsgegner geäußerten Bedenken, ob die von ihm angezeigte Veranstaltung eine Versammlung darstelle, zu äußern. In materieller Hinsicht erweist sich der Bescheid vom 00. Juni 2024 voraussichtlich als rechtswidrig. Die darin getroffene Feststellung, wonach es sich bei der für den 00. Juni 2024 angezeigten Veranstaltung „Für mehr internationalistische Kultur in E. -I. “ nicht um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW handelt, ist rechtsfehlerhaft. Nach § 2 Abs. 3 VersG NRW ist Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die vom Gesetzgeber definierten Anforderungen an den Zweck einer Versammlung entsprechen dem in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes verwendeten engen Versammlungsbegriff. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW - VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 47 f. Danach ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris, Rn. 17, vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 41 und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn. 2. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und –äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit dem Anliegen der Versammlung entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss dabei Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn.4. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Verfolgung seines Anliegens einsetzen will. St.Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226, Rn. 62 (Fraport); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 1 S 30/24 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2024 - 15 B 398/24 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 - 18 K 4729/21 -, juris, Rn. 285 f. (zum Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsleiters); VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 6 L 1076/20 -, juris, Rn. 9. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Reine Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen. Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, richtet sich die rechtliche Beurteilung danach, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstelllt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 u.a., juris, Rn. 14, und vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris, Rn. 15 f.; vgl. zu sogenannten gemischten Veranstaltungen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn. 6, vom 7. Mai 2021- 15 B 840/21 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 11. Dezember 2020 - 15 B 1971/20 -, juris, Rn. 13 ff. Dazu ist eine Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Gewichts der Versammlungsfreiheit vorzunehmen. In einem ersten Schritt sind dabei zunächst die Modalitäten zu erfassen, die aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Einzubeziehen ist zum einen das vor Ort für Außenstehende erkennbare Geschehen, zum anderen aber auch vor Ort nicht wahrnehmbare Umstände, wie etwa Äußerungen der Veranstalter im Vorfeld. Dabei sind allerdings solche Bestandteile zu vernachlässigen, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit zu beanspruchen. In einem zweiten Schritt sind diejenigen Modalitäten der Veranstaltung, die nicht auf die Meinungsbildung abzielen, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und zu gewichten. In einem dritten Schritt sind die jeweiligen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen und zu vergleichen. Solange die Versammlung in ihrem Schwergewicht bzw. ihrem Gesamtgepräge nach auf Spaß, Tanz oder Unterhaltung ausgelegt ist und die Meinungskundgabe nur beiläufiger Nebenakt ist, ist sie keine Versammlung. Bleiben insoweit Zweifel, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird. Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - juris, Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris, Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn. 8, und vom 11. Dezember 2020 - 15 B 1971/20 -, juris, Rn. 15 f. im Nachgang zu VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 6 L 1076/20 -, juris, Rn. 11 zu einer Versammlung in Form eines Weihnachtsmarktes. Gemessen daran ist bei einer Gesamtschau aller Umstände die von dem Antragsteller für den 16. Juni 2024 angezeigte Veranstaltung unter dem Motto „Für mehr internationalistische Kultur in E. -I. “ dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen und handelt es sich um eine Versammlung im Sinne des § 2 Abs. 3 VersG NRW und Art. 8 Abs. 1 GG. Als Modalitäten der geplanten Veranstaltung, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen, fallen insbesondere das von dem Antragsteller bereits in der Anzeige angekündigte Motto der Veranstaltung „Für mehr internationalistische Kultur in E. I. “ und die von ihm von Beginn an geplanten, die Veranstaltung begleitenden politischen Reden und politischen Diskussionen ins Gewicht. Auch die von ihm angegebenen Hilfsmittel wie Lautsprecher, Megaphone, Transparente, Fahnen, mehrere Infotische sowie ein Lautsprecherwagen weisen darauf hin, dass der Antragsteller eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung mit einem für Außenstehende wahrnehmbaren Forum zur Diskussion und Meinungskundgabe beabsichtigt. Mit Blick auf die neben der Meinungskundgabe angebotenen Speisen, den gewählten Zeitpunkt der Veranstaltung (Sonntag), die aufgrund der Verstärkung über eine größere Entfernung wahrnehmbaren Musikbeiträge sowie die Kostenfreiheit des Angebots ist auch davon auszugehen, dass die Veranstaltung mehr als die von dem Antragsteller erwarteten 25 Personen besuchen werden. Dies gilt umso mehr, als die Veranstaltung zudem in den sozialen Medien (etwa bei Instagram) von unterschiedlichen Personen und Personengruppen beworben wird (so etwa Palästinasolidaritätbochum, Maoistischerlesekreisruhrgebiet u.a.). Unterstützt wird das beabsichtigte Anliegen der öffentlichen Meinungskundgabe durch die von dem Antragsteller während des Kooperationsgespräches vorgelegten Flyer, in dem der Hintergrund der Veranstaltung erläutert wird. Darin wird deutlich, dass der Veranstalter sich gegen „Armut, Rassismus und Polizeigewalt“ wenden und mit dem von ihm veranstalteten „Fest der Völker“ gegen die Ausbeutung und Unterdrückung von ausländischen Arbeitern in imperialistischen Staaten wie Deutschland kämpfen will. Die verwendeten Passagen wie „wir wollen dagegenhalten“, „wir wollen zusammenkommen und gemeinsam als Arbeiter unterschiedlicher Nationalitäten und Kulturen … für unsere Rechte einstehen“, „wir wollen vor allem auch über unsere Probleme reden und wie wir zusammen dagegen kämpfen können“, sowie der abschließende Slogan „Gemeinsam Kämpfen gegen Ausbeutung und Unterdrückung!“ machen deutlich, dass mit der Veranstaltung nicht nur sozialer Austausch, sondern politische Willensbildung und öffentliche Meinungskundgabe bezweckt ist. Die Absicht der öffentlichen Meinungskundgabe wird auch in der gleichlautenden Bewerbung der Veranstaltung im Internet verdeutlicht, die der Antragsgegner in seinem Feststellungsbescheid abgedruckt hat. Inwiefern der von dem Antragsgegner wahrgenommene Schwerpunkt der beabsichtigten Diskussionen und Reden, wonach der Antragsteller (lediglich) Probleme wie Armut, Rassismus und Polizeigewalt in E. -I. darstellen wolle, einer öffentlichen Meinungsbildung nicht zugänglich sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist auch nicht ersichtlich, dass dem beabsichtigten Anliegen der öffentlichen Meinungsbildung die von dem Antragsteller gewählte Örtlichkeit entgegensteht. Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführung von Versammlungen überall dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft – unabhängig von einfachrechtlichen Bestimmungen des Straßenrechts – zunächst den öffentlichen Straßenraum, wobei die allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen partiell überlagert werden, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist. Entsprechendes gilt für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Überall dort, wo öffentliche Kommunikationsräume eröffnet werden, kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen. Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs sind solche, die – wie hier der C. – der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind. Ausgeschlossen sind demgegenüber Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert wird und die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2734/20 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 1 S 30/24 -, juris, Rn. 4. Daran gemessen ist davon auszugehen, dass der von der Antragstellerin für die Versammlung ausgewählte Standort dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt. Bei der Veranstaltungsfläche, dem C. in E. -I. , handelt sich um eine öffentliche Parkanlage, die zu den Seiten hin weder räumlich abgegrenzt, etwa umfriedet noch sonst zugangsbeschränkt ist und zu der mithin jeder Interessierte Zugang hat. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 1 S 30/24 -, juris, Rn. 4; VG Meiningen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 E 221/17 Me -, juris, Rn. 31 hinsichtlich einer kostenpflichtigen auf einem privaten Grundstück mit Sichtschutzzaun stattfindenden Kundgebung mit dem Motto „Rock gegen Überfremdung – Identität und Kultur bewahren“. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind auch die von dem Antragsteller dem Antragsgegner zeitlich nach Erlass des Feststellungsbescheides mit E-Mail vom 00. Juni 2024 angezeigten Veränderungen am beabsichtigten Veranstaltungsablauf zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 15 B 1971/20 -, juris, Rn. 20 zu während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Ergänzungen. Aus dem in der E-Mail des Antragstellers vom 00. Juni 2024 angegebenen Veranstaltungsverlauf geht hervor, dass dieser entsprechend seiner Ankündigung aufgrund der von dem Antragsgegner im Kooperationsgespräch geäußerten Bedenken auf den zunächst zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr geplanten Programmpunkt „praktischer Internationalismus: Fußball spielen internationaler Nationalitäten“ in Form eines Fußballturniers verzichten möchte und nunmehr für den Zeitraum zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr politische Reden, politische Diskussionen, politische Musikbeiträge und einen politischen Infostand vorsieht. Der Programmablauf unterscheidet sich von dem von dem Antragsteller zunächst angezeigten Ablauf zudem dadurch, dass die geplanten Musikbeiträge und Musikauftritte nunmehr als politische Musikbeiträge und politische Musikauftritte gekennzeichnet sind, und dass in der Zeit von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr ein politischer Infostand geplant ist. Gerade in Text und Melodie als politisch zu kennzeichnende Musikbeiträge können der öffentlichen Meinungsbildung dienen, indem sie die eigene weltanschauliche und politische Identität bestätigen. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erstreckt sich – wie oben bereits ausgeführt – auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; VG Meiningen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 E 221/17 Me -, juris, Rn. 29 ff.; Ullrich/Roitzheim, VersG NRW, § 2 rn. 20 m.w.N. Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass mit diesen vom Antragsteller vorgesehenen Elementen die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ernsthaft bezweckt ist und nicht – wie der Antragsgegner meint – nur vorgeschoben wird. Der Antragsteller hat die Veränderungen am Veranstaltungsablauf ersichtlich vor dem Hintergrund vorgenommen, um den Antragsgegner zu einem Überdenken seiner bereits im Kooperationsgespräch geäußerten Bedenken und der Entscheidung, dass die von dem Antragsteller angezeigte Veranstaltung keine Versammlung sei, zu bewegen und eine Aufhebung des Bescheides zu bewirken. Es ist Zweck des im Vorfeld einer beabsichtigten Versammlung stattfindenden Kooperationsgesprächs, die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Die Versammlungsbehörde hat frühzeitig über die Rechtslage aufzuklären, und der Veranstalter kann – wie hier geschehen – im Gespräch mit der Behörde gegebenenfalls die Umstände der Versammlung modifizieren, um einen störungsfreien Verlauf der Versammlung zu gewährleisten. Vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2002, Rn. 77 f. Die Behörde darf ein bestimmtes zu erwartendes Szenario nicht als schicksalhaften Verlauf hinnehmen, sondern hat in Kooperation mit dem Veranstalter und dem Versammlungsleiter im Rahmen der fortbestehenden Möglichkeit, Beschränkungen zu erlassen, nach Lösungen zu suchen, in deren Rahmen sie das Versammlungsgrundrecht effektiv sichern kann. VGl. Ullrich/Roitzheim, VersG NRW, § 3, Rn. 18 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. September 2010 - 1 BvR 2298/10 -, juris, Rn. 9. An dem so gefundenen Ergebnis ändert nach Auffassung der Kammer auch der Umstand nichts, dass sich bei der geplanten Veranstaltung durchaus auch Elemente finden lassen, die nach dem Eindruck eines Außenstehenden jedenfalls nicht in erster Linie auf eine öffentliche Meinungsbildung gerichtet sind, sondern dieser eher das Gepräge eines geselligen Zusammenseins in Form eines Festes geben. Hierzu zählen etwa die Bewerbung in dem Flyer als „Fest der Völker“, die zunächst beabsichtigte Durchführung eines kostenfreien Fußballturniers für Kinder- und Jugendliche, das Anbieten von Rap-Acts und Essen sowie die Gestaltung des Titelbildes des Flyers. Denn bei einer Gesamtbewertung der für und gegen die auf die öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elemente der Veranstaltung ist nach Überzeugung der Kammer jedenfalls kein eindeutiges Übergewicht von nicht auf die öffentliche Meinungskundgebung gerichteten Elementen zu erkennen, sodass die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Hauptfokus der Veranstaltung nicht auf einem Meinungsaustausch liege, sondern eher auf das festliche Beisammensein mit musikalischer Untermalung und Verpflegung abziele, nicht haltbar ist. Diese Einschätzung des Antragsgegners steht auch im Gegensatz dazu, dass der Antragsgegner offenbar wohl zunächst der Meinung war, dass der letzte Teil der Veranstaltung von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr auch aus seiner Sicht eine Versammlung darstellte. In diesem Zeitraum hatte der Antragsteller in seiner ursprünglichen Anzeige Abschlussreden, Musikauftritte und politische Diskussionen geplant. Nach seiner E-Mail vom 00. Juni 2024, mit der er gegenüber dem Antragsgegner den veränderten Veranstaltungsablauf kommunizierte, wollte er in diesem Zeitraum Abschlussreden, politische Musikauftritte, politische Diskussionen und einen politischen Infostand veranstalten. Nichts Anderes plante er nach dem veränderten Veranstaltungsablauf laut seiner E-Mail vom 00. Juni 2024 für die Zeit von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Weshalb der Antragsgegner vor diesem Hintergrund in seiner E-Mail vom 00. Juni 2024 weiterhin auf einer vollständigen Einstufung der von dem Antragsteller angezeigten Veranstaltung als „bloße Veranstaltung“ und nicht als Versammlung beharrt, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass eine Einteilung einer von dem Veranstalter unter ein einheitliches Motto gestellte, durch Eröffnungs- und Abschlussreden eingerahmte, zusammenhängende Veranstaltung nicht von dem Antragsgegner künstlich in getrennte, rechtlich unterschiedlich zu bewertende Abschnitte unterteilt werden darf, sondern vielmehr rechtlich einheitlich zu bewerten ist, ist eine Veranstaltung, wenn ein Übergewicht der nicht auf eine öffentliche Meinungskundgabe zielenden Elemente nicht zweifelsfrei festzustellen ist, mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des Versammlungsgrundrechts insgesamt wie eine Versammlung zu behandeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C.23.06 -, juris, Rn. 25; VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 6 L 1076/20 -, juris, Rn. 19 f. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags nicht. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache, die mit dem Auffangstreitwert zu bewerten wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 15 B 480/24 -, juris, Rn. 12, faktisch vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.