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Urteil

18 K 7536/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0916.18K7536.19.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass die Auflagen unter Ziffer 2 Satz 3, Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 des Bescheides des beklagten Landes vom 6. September 2019 rechtswidrig waren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 37,5 Prozent und das beklagte Land zu 62,5 Prozent.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Auflagen unter Ziffer 2 Satz 3, Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 des Bescheides des beklagten Landes vom 6. September 2019 rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 37,5 Prozent und das beklagte Land zu 62,5 Prozent. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: In N. veranstalteten Rechtspopulisten seit dem Jahr 2015 regelmäßig Versammlungen, zu denen regelmäßig Gegenversammlungen von Meinungsgegnern stattfanden. Auch für den 8. September 2019 meldete der Vorsitzende des Vereins „N. … e.V.“ bei dem Polizeipräsidium N. (nachfolgend: Polizeipräsidium) einen Aufzug in der N1. Innenstadt mit etwa 500 bis 800 Teilnehmern an. Nach Einschätzung der Polizei setzte sich die geplante Versammlung überwiegend aus latent gewaltbereiten Personen zusammen. Der Kläger hatte bereits in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach Versammlungen in N. angemeldet und geleitet. Als Gegenversammlung zu dem oben benannten Aufzug meldete er am 13. August 2019 für den Kreisverband M. O. der „T. K. E. – Die G. “ die Versammlung „Keine rechten Gewalttäter in N. “ an. Seine Kundgebung sollte am 8. September 2019 auf dem Platz der Republik in N. , der an den dortigen Hauptbahnhof angrenzt, mit etwa 400 Teilnehmern stattfinden. Er selbst sollte Leiter der Versammlung sein. Am 23. August 2019 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Polizeipräsidium und dem Kläger statt, zu dem dieser die Vorsitzende der K1. N. mitbrachte. Diese meldete während des Gesprächs für den 8. September 2019 ihre Versammlung „Nazis in die Suppe spucken“ an, die mit einer Kundgebung am F.-----platz starten und nach einem Demonstrationszug ebenfalls am Platz der Republik enden sollte. Ausweislich des Gesprächsprotokolls wurden für beide Versammlungen zusammen 400 Teilnehmer erwartet. Mit Schreiben vom 6. September 2019 bestätigte das Polizeipräsidium dem Kläger die Anmeldung der Versammlung und machte unter Verweis auf § 15 Abs. 1 VersG ausdrücklich als solche bezeichnete Auflagen zur Durchführung. Soweit vorliegend streitgegenständlich lauteten diese: Ziffer 1: „Es darf zu keiner Blockierung von (Haus-)Eingängen, (Grundstücks‑)Zufahrten oder Rettungswegen kommen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Rettungswege frei bleiben.“ Ziffer 2 Sätze 2 bis 5: „[Die Ordner] müssen volljährig, unbewaffnet und während der gesamten Versammlung anwesend sein. Die Ordner/-innen sind bis zum Beginn der Versammlung dem polizeilichen Verbindungsbeamten vorzustellen, über ihre Aufgaben und die erlassenen Auflagen dieses Bescheids ausreichend zu belehren und anzuhalten, gegen Störungen in angemessener Form einzuschreiten. Die Ordner/-innen haben den Anweisungen des Versammlungsleiters und der Polizei Folge zu leisten. Die Ordner/-innen dürfen ausschließlich durch weiße Armbinden kenntlich sein, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen.“ Ziffer 3: „Fronttransparente dürfen eine Länge von 3 Metern und eine Höhe von 1,5 Metern nicht überschreiten. Seitentransparente und Banner dürfen eine Länge von 3 Metern und eine Höhe von 1 Meter nicht überschreiten. Banner und Transparente dürfen nicht miteinander verknotet werden. Transparent- und Fahnenstangen dürfen eine Länge von 3 Metern und einen Durchmesser von 0,03 Metern nicht überschreiten. Zudem dürfen sie nicht aus Metall, Hartholz oder sonstigen bruchfesten Materialien gefertigt sein. Gleiches gilt für Transparenthaltestangen.“ Ziffer 4: „Das Mitführen und Konsumieren von Alkohol oder anderen Rauschmitteln ist während der gesamten Dauer der Versammlung verboten.“ Ziffer 5: „Während der gesamten Dauer der Versammlung ist das Mitführen von Behältnissen aus Glas oder Keramik und Metalldosen verboten.“ Ziffer 7: „Auflagen, die die Versammlungsteilnehmer betreffen, sind diesen in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung bekannt zu geben und gegebenenfalls auch zu wiederholen. Die Bekanntgabe ist so durchzuführen, dass die Verlesung der Auflagen nicht in skandierender Form vorgetragen wird.“ Zur Begründung führte das Polizeipräsidium hinsichtlich der Ziffer 1 im Wesentlichen aus, dass darin nur ein geringer Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit liege, der zum Schutz des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Bewegungsfreiheit unbeteiligter Personen gerechtfertigt sei. Die in Ziffer 2 angeordnete Kennzeichnung der Ordner ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 VersG. Die Behörde müsse die Möglichkeit haben, die Ordner auf Volljährigkeit und Zuverlässigkeit zu prüfen, was eine Auflage zur Feststellung ihrer Identität erlaube. Die in Ziffer 3 angeordnete Begrenzung der Größe von Transparenten diene der Schaffung polizeilicher Zugriffsmöglichkeiten. Die Gelegenheit für potentielle Störer, unerkannt aus der Gruppe heraus Straftaten zu begehen, werde so minimiert. Verknüpfte Transparente würden teilweise als Sichtschutz verwendet, um aus dieser Deckung heraus Straftaten zu begehen oder vorzubereiten. Die Begrenzung von Haltestangen nach Material, Länge und Durchmesser verhindere, dass diese als Waffen im nichttechnischen Sinne gegen Dritte eingesetzt werden könnten. Ziffer 4 wurde damit begründet, dass unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss stehende Personen zu enthemmten und unkontrollierten Verhaltensweisen neigten, was bei einer Versammlung im öffentlichen Verkehrsraum die Gefahr erhöhe, dass friedlicher Protest in aggressives Verhalten umschlage. Hinsichtlich Ziffer 5 führte das Polizeipräsidium aus, dass mitgeführte Glas- oder Metallbehälter als Wurfgeschosse missbraucht werden und Personen gefährden könnten. Die Auflage sei angesichts vielfältiger Alternativen nicht unverhältnismäßig. Die Anordnung der Bekanntgabe der Auflagen (Ziffer 7) schließlich sei zwingend notwendig, um den Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich entsprechend den Auflagen zu verhalten. Der Kläger führte die Versammlung am 8. September 2019 durch. Sie wurde gegen 14.47 Uhr für beendet erklärt, nachdem ein Großteil der Teilnehmer die Kundgebung verlassen hatte. Am 15. Oktober 2019 hat der Kläger Klage gegen einen Teil des Bescheides erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Auflage in Ziffer 1 diene lediglich der Abwehr abstrakter versammlungsspezifischer Gefahren, nicht aber einer unmittelbaren Gefährdung. Soweit die Auflage in Ziffer 2 den Gesetzestext wiederhole, erfordere dies die Bezeichnung zum Beispiel als gesetzeswiederholenden Hinweis. Eine Überprüfung von Ordnern dürfe nur erfolgen, wenn aus gegebenem Anlass hinreichende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestünden, nicht aber standardisiert. Für die weiteren in dieser Ziffer auferlegten Pflichten fehle es an einer unmittelbaren Gefährdung. Auch die Ziffern 3 bis 5 dienten der Abwehr lediglich abstrakter Gefahren. Was der Beklagte mit der Ziffer 7 bezwecke, sei unklar. Die vom Beklagten vorgelegten Bestandteile der Gefahrenprognose ergäben sich nicht aus den Verwaltungsvorgängen und seien daher nicht nachvollziehbar. Es sei darin zudem nicht angegeben, bei welchen seiner Versammlungen es in der Vergangenheit zu Störungen gekommen sei und wie sich diese konkret darstellten. Für den 10. September 2021 hat der Kläger erneut eine Versammlung in N. mit etwa 25 Teilnehmern angemeldet. In der dazu gefertigten Anmeldebestätigung hat das Polizeipräsidium unter anderem eine Auflage verwendet, die wortgleich mit der Auflage in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Auflagen in Ziffer 1, Ziffer 2 Sätze 2 bis 5, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 7 Satz 2 des Bescheides des beklagten Landes vom 6. September 2019 rechtswidrig waren. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Auflage in Ziffer 7 Satz 2 des Bescheides übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr noch, festzustellen, dass die Auflagen in Ziffer 1, Ziffer 2 Sätze 2 bis 5, Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 des Bescheides des beklagten Landes vom 6. September 2019 rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung erläutert er zunächst die vom Polizeipräsidium getroffene Gefahrenprognose. Danach seien die Gegenversammlungen des linken Spektrums seit dem Jahr 2015 weitgehend störungsfrei verlaufen. Es habe aber regelmäßige Störversuche gegeben, bei denen Polizeiketten durchbrochen und andere Versammlungsbereiche besetzt werden sollten. Zuletzt habe am 2. Juni 2019 eine rechte Versammlung mit Gegenversammlungen in N. stattgefunden. Dabei seien 27 Freiheitsentziehungen durchgeführt, 15 Strafanzeigen gefertigt sowie acht Gegenstände in Form von Schlag-, Hieb- und Stichwaffen sichergestellt worden. Diese Maßnahmen hätten sich vorrangig gegen Teilnehmer islamistisch-salafistischer Gegenproteste gerichtet. Der Kläger und die Anmelder der weiteren Gegenversammlungen für den 8. September 2019 seien der Polizei schon von vergangenen Versammlungen bekannt gewesen. Bei vier Versammlungen zwischen März und Mai 2018 hätten sich ihnen auch Teilnehmer der Antifa angeschlossen. Durch diese sei es regelmäßig zu Störversuchen gekommen, insbesondere in der Form, dass sie versucht hätten, aus der Versammlung auszubrechen und so nahe wie möglich an die Teilnehmer der rechten Versammlung zu gelangen. Es sei zudem dienstlich bekannt geworden, dass das Bündnis „L. gegen rechts“ dazu aufgerufen habe, sich an der Versammlung des Klägers zu beteiligen. Angehörige dieses Bündnisses seien als gewaltaffin und gewalterfahren zu bewerten. Insgesamt sei nach den Prognosen mit mindestens 50 Teilnehmern aus dem autonomen Spektrum gerechnet worden. Angesichts der verschiedenen angemeldeten Gegenversammlungen an unterschiedlichen Orten sei erwartet worden, dass Teilnehmer zwischen den Versammlungen wechseln und dabei versuchen würden, die Teilnehmer der rechten Versammlung zu erreichen. Es habe daher insgesamt mit versammlungstypischen Straftaten bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen und Stein- und Flaschenwürfen gerechnet werden müssen. Dabei habe auch einkalkuliert werden müssen, dass die Einsatzkräfte der Polizei bei einzelnen linken Versammlungsteilnehmern als Feindbild gälten. Am 5. September 2019 habe man zudem erfahren, dass gewaltbereite Teilnehmer der linken Szene aus E1. anreisen würden. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei zu erwarten gewesen, dass auch an der Versammlung des Klägers gewaltbereite und gewaltsuchende Personen teilnehmen. Betreffend die konkreten Auflagen führt er aus, die Auflage in Ziffer 1 sei notwendig gewesen, um die Sicherheit im Bahnhofsgebäude zu gewährleisten. Denn die Versammlung des Klägers habe seinem Wunsch entsprechend im direkten räumlichen Umfeld des Hauptbahnhofs stattgefunden. Die Überprüfung der eingesetzten Ordner durch die Polizei (Ziffer 2) sei nur dann nicht erforderlich, wenn die Versammlung und ihr Ablauf prognostisch keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten ließen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Auflage bezüglich der Transparente (Ziffer 3) sei vor dem Hintergrund der Anwesenheit von gewaltbereiten Mitgliedern des linksautonomen Milieus geeignet, erforderlich und angemessen gewesen, um die Begehung von Straftaten aus der Versammlung heraus zu verhindern. Das Verbot des Alkoholkonsums in Ziffer 4 sei insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil durch die räumliche Nähe zur Gegenversammlung die Gefahr bestanden habe, dass sich die Teilnehmer durch Alkoholkonsum verstärkt gegenseitig provozierten. Die Auflage in Ziffer 5 sei angesichts der oben genannten Gefahrenprognose gerechtfertigt gewesen. Es habe anderenfalls Verletzungsgefahr durch zerbrochene Flaschen und die Gefahr bestanden, dass Flaschen als Wurfgeschosse eingesetzt werden. Ziffer 7 habe den Zweck gehabt sicherzustellen, dass eine klare und verständliche Bekanntgabe der Auflagen stattfinde, damit alle Versammlungsteilnehmer davon Kenntnis erlangten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Betreffend den noch streitigen Teil hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (I.). Im Übrigen ist sie teilweise unzulässig (II.) und teilweise unbegründet (III.). I. Die insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage ist im Hinblick auf die beschränkenden Verfügungen unter Ziffer 2 Satz 3, Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 zulässig und begründet. Insbesondere steht dem Kläger bezüglich dieser Regelungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG anzuwenden. Allerdings begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dieses ist gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse besteht oder wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 15 A 3138/18 -, juris, Rn. 29; Beschluss vom 3. März 2020 - 15 A 1603/19 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 21. September 2016 - 15 A 1955/15 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Unter letzterem Gesichtspunkt ist aufgrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG in einer Demokratie die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes stets geboten, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, weshalb es keiner Klärung bedarf, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens ist jedoch ebenso zu bejahen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, dies aber infolge von behördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert, hat. Abzulehnen ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse demgegenüber dann, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben. Die durch die Auflage erfolgte Negativbeurteilung der Versammlungsbehörde, wonach mit der angemeldeten Versammlung gegen die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung verstoßen werde, begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur dann, wenn die belastenden Wirkungen durch die Art der Begründung ein besonderes Gewicht haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 37 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2018 - 15 A 943/17 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 21. September 2016 - 15 A 1955/15 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Daneben begründet eine Wiederholungsgefahr das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn zum einen die Möglichkeit der erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger besteht und zum anderen die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Dabei genügt es auf Seiten des Klägers, wenn sein Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Darüber hinaus darf mit Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Veranstalters, auch über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 41 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 15 A 3138/18 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 3. März 2020 - 15 A 1603/19 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 21. September 2016 - 15 A 1955/15 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Nach diesen Grundsätzen kann betreffend die Auflage zu Transparenten und Haltestangen in Ziffer 3 ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers schon aufgrund der Beeinträchtigung seiner Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG angenommen werden. Denn indem nur Transparente sowie Haltestangen in einer bestimmten Größe zugelassen waren, wurde die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens seiner Versammlung beeinträchtigt. Hinsichtlich der Auflagen in Ziffer 2 Satz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 ergibt sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers aus einer Wiederholungsgefahr. Sein Wille, auch in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die zu ähnlichen Rechtsproblemen führen können, ist hinreichend dargetan. Insoweit hat er angegeben, in den Jahren 2017 und 2018 weitere Versammlungen im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums N. angemeldet und geleitet zu haben und zu beabsichtigen, dies auch zukünftig zu tun. Konkret hat er am 10. September 2021 erneut eine Versammlung in N. geleitet. Weiterhin wird das Polizeipräsidium voraussichtlich auch zukünftig an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich dieser Auflagen festhalten und sie bei einer entsprechenden Gefahrenprognose auch für künftige Versammlungen des Klägers verwenden. Dazu hat der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass entsprechende Auflagen wohl wieder verwendet würden, sofern der Kläger in ähnlichen Konstellationen erneut Versammlungen anmelde. Betreffend die genannten Ziffern ist die Klage auch begründet. Denn die Verfügung ist insoweit rechtswidrig gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Auflagen ließen sich nicht auf § 15 Abs. 1 VersG stützen. Danach kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter insbesondere durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, juris, Rn. 4 ff. m.w.N.; Beschluss vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N. Mit Blick auf diese Grundsätze ist zunächst die in Ziffer 2 Satz 3 verfügte Auflage, die Ordner vor Beginn dem polizeilichen Verbindungsbeamten vorzustellen, rechtswidrig gewesen. Insoweit hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass diese Verpflichtung zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich gewesen ist. Wegen der Pflicht der eingesetzten Ordner, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Versammlungsbehörde, sie auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 5 B 180/01 -, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2011 - 1 S 2901/10 -, juris, Rn. 47 m.w.N. Jedoch dürfen Auflagen, die eine nähere Überprüfung der Ordner vorsehen, nicht standardmäßig erlassen werden, sondern nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte dafür, dass ohne sie eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einträte. Vgl. zur Angabe der Personalien der Ordner OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1701/11 -, juris, Rn. 94; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2011 - 1 S 2901/10 -, juris, Rn. 48 ff.; VG Meiningen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 348/11 Me -, juris, Rn. 32; zur Rechtswidrigkeit einer Auflage, wonach die Ordner in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei einzuweisen waren, auch SächsOVG, Urteil vom 2. Februar 2016 - 3 A 181/14 -, juris, Rn. 32. Gemessen an diesen Anforderungen hält die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums nicht stand. Es ist nicht dargetan, dass gerade durch den Einsatz von Ordnern, die nicht in der Lage wären, den ihnen im Laufe der Versammlung obliegenden Pflichten nachzukommen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als Versammlungsleiter unzuverlässige Ordner eingesetzt hätte, die nicht in der Lage gewesen wären, den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. Denn das Polizeipräsidium ist nicht davon ausgegangen, dass durch den Kläger selbst Straftaten oder sonstige Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit drohten, weshalb ein solcher Schluss auch nicht ohne weiteres für die von ihm eingesetzten Ordner gezogen werden konnte. Es hat die Auflage vielmehr mit der Möglichkeit von Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten begründet. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass sich solche Auseinandersetzungen durch die Kontrolle der Ordner des Klägers hätten verhindern lassen. Insbesondere hatte der Kläger lediglich eine stationäre Kundgebung geplant. Die Befürchtung der Versammlungsbehörde, wie sie sich aus der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gefahrenprognose ergibt, richtete sich darauf, dass gewaltbereite Teilnehmer versuchen würden, unter dem Vorwand, eine andere Gegenversammlung aufsuchen zu wollen, die rechte Demonstration zu erreichen. Dass Teilnehmer eine Versammlung in ihrem Laufe verlassen, um sich etwa einer anderen Versammlung anzuschließen, ist aber nicht verboten und von den eingesetzten Ordnern entsprechend auch nicht zu kontrollieren oder gar zu unterbinden. Ist danach die Auflage in Ziffer 2 Satz 3 rechtswidrig gewesen, gilt dies auch für die Regelung in Ziffer 3. Betrifft eine Auflage die Beschränkung der Größe von Transparenten und Haltestangen, gilt, dass diese Auflagen nicht allein wegen der allgemeinen Möglichkeit des Missbrauchs dieser Gegenstände zur Verhinderung der Identifizierung von Störern angeordnet werden können. Für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Größe der Transparente sind vielmehr konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Eine solche Prognose kann die Versammlungsbehörde etwa mit konkreten Vorfällen belegen, die sich in der Vergangenheit in ähnlichen Situationen ereignet haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; SächsOVG, Urteil vom 31. Mai 2018 - 3 A 199/18 -, juris, Rn. 25. Nach diesen Maßgaben ist die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums nicht tragfähig. Die im Auflagenbescheid genannte Begründung geht über allgemeine Erwägungen, auf welche Art und Weise verknüpfte Transparente und größere Haltestangen für Straftaten bzw. zur Verhinderung ihrer Aufklärung genutzt werden könnten, nicht hinaus. Es werden keine konkreten Vorfälle bezeichnet, bei denen große Transparente als Sichtschutz oder Haltestangen als Waffen gegen Dritte eingesetzt worden sind. Auch unter Zugrundelegung der im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgetragenen Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums ist die Auflage rechtswidrig gewesen. Insoweit genügt der Verweis auf die erwartete Anwesenheit von gewaltbereiten Angehörigen der linksautonomen Szene nicht, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Hinblick auf die Transparente anzunehmen. Denn es ist gerade keine Prognose dahingehend getroffen worden, weshalb einer möglichen Gefahr durch diese Versammlungsteilnehmer gerade durch die Beschränkung von Transparenten – zumal für alle Teilnehmer – wirksam hätte begegnet werden können. Die allgemeine Annahme, dass seitens der autonomen Versammlungsteilnehmer Straftaten zum Nachteil von Polizisten erwartet werden, genügte dafür nicht. Gleiches gilt für den Verweis des Polizeipräsidiums auf Straftaten bei den letzten Gegenversammlungen in N. . Denn diese wurden ausweislich der Gefahrenprognose vor allem von Teilnehmern islamistisch-salafistischer Gegenversammlungen verübt. Daraus konnte kein Schluss auf das Verhalten der Versammlungsteilnehmer des Klägers gezogen werden, die nach der Prognose dem linken Spektrum entstammten. Ebenfalls erfolgreich ist die Klage, soweit sie sich gegen das in Ziffer 4 der Verfügung enthaltene Verbot des Mitführens und Konsumierens von Alkohol und anderen Rauschmitteln richtet. Denn insoweit ist eine unmittelbare Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG, welche den Erlass einer entsprechenden Auflage rechtfertigt, nicht bereits durch den Konsum alkoholischer Getränke auf einer Versammlung gegeben, der per se nicht gegen geltendes Recht verstößt. Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn spezifische versammlungsbedingte Gefahren vorliegen, die über die allgemeinen Gefahren des Alkoholeinflusses hinausgehen. Dazu müssen konkrete Umstände genannt werden, aus denen sich diese Gefahrenprognose ergibt. Allgemeine Verdachtsmomente und Vermutungen genügen nicht. Vgl. zu alldem Thür. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 EO 467/19 -, juris, Rn. 40; VG Meiningen, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 2 E 769/19 -, juris, Rn. 114; Beschluss vom 8. Juni 2018 - 2 E 862/18 -, juris, Rn. 35; SächsOVG, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 B 126/18 -, juris, Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 5 L 1338/18.NW -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2013 - 1 K 2068/13 -, juris, Rn. 12. Dies kann etwa der Fall sein, wenn aufgrund der räumlichen Gegebenheiten mit einem Zusammentreffen mit Gegendemonstranten zu rechnen ist, bei dem aufgrund alkoholbedingter Enthemmung ein gewalttätiger Verlauf droht, vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 B 126/18 -, juris, Rn. 17; VG Meiningen, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 2 E 769/19 -, juris, Rn. 115; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 5 L 1338/18.NW -, juris, Rn. 8, oder aufgrund der Art der Versammlung ein erhöhtes Risiko für Straftaten in Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum besteht. Vgl. für Versammlungen im Zusammenhang mit Musikdarbietungen Thür. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 EO 467/19 -, juris, Rn. 41; SächsOVG, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 B 126/18 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 2. November 2018 - 3 B 399/19 -, juris, Rn. 20 ff. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ließ sich die Auflage nicht auf § 15 Abs. 1 VersG stützen. Es sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass gerade durch Alkoholkonsum auf der Versammlung des Klägers – auf dessen Unterbindung auch das Verbot des Mitführens ersichtlich abzielt – Gefahren für die öffentliche Sicherheit gedroht hätten. Insoweit hat das Polizeipräsidium zwar dargelegt, dass es auf vergangenen Versammlungen zwischen März und Mai 2018, die ebenfalls Gegenversammlungen zu rechten Versammlungen darstellten, regelmäßig zu Aktionen kam, bei denen einzelne Teilnehmer versuchten, „auszubrechen“ und so nah wie möglich an die Teilnehmer der rechten Versammlung zu gelangen. Dem lässt sich aber schon nicht entnehmen, ob und wie oft solche „Ausbrüche“ gerade auf Versammlungen des Klägers vorkamen. Vor allem jedoch verhält sich diese Prognose nicht dazu, ob und inwieweit diese Aktionen im Zusammenhang mit alkoholbedingter Enthemmung standen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da es ebenfalls möglich erscheint, dass sie zur Auseinandersetzung mit dem politischen Meinungsgegner von diesen Teilnehmern gezielt geplant gewesen und kalkuliert – und nicht aufgrund alkoholbedingter Enthemmung – durchgeführt worden sind. Insofern beruht die Prognose des Polizeipräsidiums auf bloßen Mutmaßungen. Rechtswidrig war schließlich auch die Auflage in Ziffer 5, wonach das Mitführen von Behältnissen aus Glas oder Keramik sowie Metalldosen verboten gewesen ist. Auch diesbezüglich muss die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde auf konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür beruhen, dass gerade das Mitführen dieser Behältnisse während der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringt. Dies kann beispielsweise durch das Benennen konkreter Referenzfälle auf vergangenen Versammlungen erfolgen. Nicht ausreichend ist es, lediglich auf die abstrakte Gefahr, dass diese Behältnisse als Schlagwerkzeug oder Wurfgeschoss missbraucht werden könnten bzw. in zerbrochener Form ein allgemeines Verletzungsrisiko darstellen, zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 22; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 5 L 1338/18.NW -, juris, Rn. 9; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2013 - 1 K 2068/13 -, juris, Rn. 12. Gemessen daran hat das Polizeipräsidium nicht anhand konkreter Anhaltspunkte dargelegt, dass durch das Mitführen dieser Behältnisse eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten war. Die Prognose dazu geht über allgemeine Annahmen zu den Gefahren bei einer Zweckentfremdung als Wurfgeschoss sowie der Verletzungsgefahr durch zerbrochene Flaschen nicht hinaus. Dass gewaltbereite Demonstranten etwa Glasflaschen als Wurfgeschosse gegenüber Polizisten einsetzen könnten, war aufgrund der vorgelegten Erkenntnisse nicht hinreichend wahrscheinlich. Allein die erwartete Anwesenheit einiger gewaltbereiter Teilnehmer genügte nicht, um diese Annahme zu rechtfertigen. Das Polizeipräsidium hat nichts dazu ausgeführt, warum sich deren Gewaltbereitschaft gerade durch das Werfen von Glasflaschen äußern sollte. Zur Begründung hat es insoweit weder Vorfälle benannt, die sich auf den vergangenen Gegenversammlungen in N. noch auf anderen durch die mutmaßlich gewaltbereiten Teilnehmer besuchten Versammlungen ereignet haben. II. Hinsichtlich Ziffer 2 Satz 4 ist die Klage bereits unzulässig, da der Kläger diesbezüglich nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Diese Maßgabe beschwert – sofern darin überhaupt eine Auflage und nicht lediglich ein gesetzeskonkretisierender Hinweis zu sehen ist – lediglich die eingesetzten Ordner. Diesen wird die Pflicht aufgegeben, den Anweisungen des Klägers als Versammlungsleiters sowie der Polizei Folge zu leisten. Der Kläger selbst erfährt durch diese Verpflichtung der von ihm eingesetzten Ordner im Gegenteil sogar eine Erweiterung seines Rechtskreises. III. Hinsichtlich der Bestimmungen in Ziffer 1 (1.) und in Ziffer 2 Sätze 2 und 5 (2.) ist die Klage dagegen (zumindest) unbegründet. 1. Bezüglich der Auflage in Ziffer 1 ist die zulässige Klage unbegründet. Insoweit ergibt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zwar ebenfalls aus einer Wiederholungsgefahr, da auch insofern die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass der Beklagte diese Auflage auf zukünftigen Versammlungen des Klägers wieder verwenden wird. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie erneut Bestandteil des Auflagenbescheides für die vom Kläger am 10. September 2021 geleitete Versammlung war. Diese Auflage ist jedoch rechtmäßig gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dabei bestehen zunächst keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit. Insbesondere ist der Kläger in dem Kooperationsgespräch vom 23. August 2019 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu der Auflage angehört worden. Sie ließ sich zudem – jedenfalls – auf § 15 Abs. 1 VersG stützen. Insoweit ist mangels ersichtlichen Versammlungsbezugs bereits fraglich, ob es sich bei Ziffer 1 überhaupt um eine versammlungsrechtliche Auflage oder lediglich eine Vorkehrung für abstrakt gefährliche Tatbestände bzw. eine vorsorgende Maßnahme, die lediglich den reibungslosen Ablauf der Versammlung gewährleisten soll, handelt, die keiner besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf. Vgl. zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 19. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, da die Auflage jedenfalls auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtmäßig gewesen ist. Dabei sind die an die Gefahrenprognose zu stellenden Anforderungen abhängig von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie dem Grad des drohenden Schadens. Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit dem auf eine Verletzung dieses Rechtsguts geschlossen werden kann. Vgl. Dürig-Friedl , in: Ders./Enders, VersG, 2016, § 15 Rn. 55; allgemein für das Gefahrenabwehrrecht etwa BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 151. Insoweit ist die Prognose des Polizeipräsidiums nicht zu beanstanden, wonach die Auflage aufgrund der räumlichen Nähe der Versammlung zum N1. Hauptbahnhof erforderlich war. Angesichts der Vielzahl an Personen, welche den Bahnhof der Großstadt N. üblicherweise frequentieren dürften, war unabhängig von der Versammlung des Klägers mit einem erheblichen Personenaufkommen auf dem Platz der Republik zu rechnen. Dies galt insbesondere an einem Samstag, da an diesem Wochentag Innenstädte erfahrungsgemäß besonders gut besucht sind. Angesichts dieser zu erwartenden Menschenmengen war naheliegend, dass während der sechsstündigen Dauer der Versammlung Rettungseinsätze im Bereich des Platzes der Republik erforderlich werden könnten, die mit der Anfahrt eines Rettungswagens einhergehen. Insoweit drohte bereits aufgrund der räumlichen Lage und der Anzahl der erwarteten Versammlungsteilnehmer die konkrete Gefahr, dass ein Rettungswagen diese nicht rechtzeitig erreichen würde. Mit Blick auf die drohenden Gefahren für die hochrangigen, verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter des Leib und Lebens der betroffenen Personen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) genügte die diesbezügliche Darlegung im Bescheid der Gefahrenprognose. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass die mögliche Positionierung der Versammlungsteilnehmer auf den Rettungswegen die Versammlungsfreiheit des Klägers jedenfalls nicht in ihrem Kernbereich betrifft. Insofern hat das Polizeipräsidium gerade davon abgesehen, die Versammlung aufgrund der drohenden Blockade an einen anderen Ort zu verlegen, sondern als mildere Maßnahme die streitgegenständliche Auflage gewählt. Sämtliche Erwägungen tragen auch die Untersagung der Blockierung von (Haus)Eingängen und (Grundstücks)Zufahrten. Dies gilt schon mit Blick auf an diesen Örtlichkeiten etwa erforderlich werdende Rettungseinsätze. 2. Hinsichtlich Ziffer 2 Sätze 2 und 5 ist die Klage jedenfalls unbegründet. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Klage zulässig ist. Diesbezüglich handelt es sich nicht um eine Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern um eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO. Denn diese Passagen stellen keine Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG, sondern nicht-regelnde Hinweise dar. Bei der Beurteilung, ob eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG oder ein nicht-regelnder Hinweis vorliegt, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Dass eine Maßnahme im Bescheid als „Auflage“ bezeichnet wird, ist dabei lediglich ein Indiz dafür, dass es sich um eine Verfügung mit Regelungsgehalt handelt, da diese Bezeichnung für versammlungsrechtliche Vorgaben jeglicher Art üblich ist. Abhängig von der konkreten Formulierung kann es sich aber auch um einen bloßen Hinweis auf die allgemeine Rechtslage handeln, der von der Versammlungsbehörde lediglich falsch überschrieben worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 - 1 S 618/12 -, juris, Rn. 31 ff.; Dürig-Friedl, in: Ders./Enders, VersG, 2016, § 15 Rn. 82. Unter Berücksichtigung dessen dürften die genannten Sätze trotz ihrer Stellung in dem mit „Auflagen“ überschriebenen Teil als bloße Hinweise zu sehen sein. Dies ergibt sich aus der gewählten Formulierung, die hinsichtlich der Sätze 2 und 5 lediglich die Anforderungen an Ordner wiederholt, welche sich unmittelbar aus § 18 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VersG ergeben. Zu diesem Schluss konnte ein objektiver Empfänger trotz der Stellung der Sätze im Auflagenteil kommen. Denn diese war dem Sachzusammenhang mit Auflagen im Rechtssinne geschuldet, welche der Beklagte zusätzlich in Bezug auf Ordner erlassen hat, wie etwa in Ziffer 2 Satz 3. Insoweit war naheliegend, dass der Beklagte alle Vorgaben im Hinblick auf Ordner zusammenhängend darstellt. Auch die in Satz 2 aufgezeigte Verpflichtung der Ordner, während der gesamten Versammlung anwesend zu sein, stellt entgegen der Ansicht des Klägers keine über das Gesetz hinausgehende Regelung dar. Auch wenn im Versammlungsgesetz nicht ausdrücklich formuliert wird, dass eingesetzte Ordner während der gesamten Versammlung anwesend sein müssen, ergibt sich dies mittelbar aus der gesetzlich vorgesehenen Funktion der Ordner. Nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 VersG kann sich der Versammlungsleiter bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 VersG der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen. Zu diesen Rechten zählt nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 8 Satz 2 VersG unter anderem, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Diese Aufgabe können die Ordner in Unterstützung des Versammlungsleiters aber nur ausführen, wenn sie während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sind. Ist die Bestellung von Ordnern als solche – wie hier in Ziffer 2 Satz 1 – vorgesehen und zwischen den Beteiligten unstreitig, erfordert es die sachgemäße Aufgabenwahrnehmung der Ordner, den kompletten Versammlungsablauf zu begleiten. Dass dies zu Schwierigkeiten des Versammlungsleiters bei der Akquise von Ordnern führen mag, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Solche faktischen Nachteile sind kein taugliches Indiz dafür, dass es sich bei der Formulierung um eine Auflage handeln muss. Denn Einschränkungen des Versammlungsleiters bei der Auswahl seiner Ordner, die zu faktischen Schwierigkeiten bei ihrer Rekrutierung führen mögen, können sich auch aus anderen gesetzlichen Vorgaben ergeben, wie etwa das in § 18 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VersG geregelte Erfordernis der Volljährigkeit zeigt. Ist danach für das Vorgehen des Klägers gegen die Hinweise in Ziffer 2 Sätze 2 und 5 die Feststellungsklage statthaft, sind allerdings – bezogen auf Versammlungen – an das Feststellungsinteresse die gleichen Anforderungen wie an ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu stellen. Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 10 B 19.2363 -, juris, Rn. 17. Danach ergibt sich ein Feststellungsinteresse jedenfalls nicht aufgrund einer Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, da die bloßen Hinweise auf die Rechtslage keinen Grundrechtseingriff darstellen. Weiter bedarf keiner Vertiefung, ob sich ein entsprechendes Interesse hinsichtlich Ziffer 2 Sätze 2 und 5 aus einer Wiederholungsgefahr ergibt. Denn die (Feststellungs-)Klage ist jedenfalls unbegründet, da die Hinweise des Beklagten nach dem oben Gesagten die Rechtslage korrekt wiedergegeben haben. Die einheitliche Kostenentscheidung richtet sich für den streitigen Teil nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und für den erledigten Teil nach § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat das Gericht die Ziffern 1, 2 (soweit angefochten), 3, 4, 5 und 7 (soweit angefochten) jeweils mit 1/6 der Kosten bewertet. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da bis zur entsprechenden Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung offen war, ob hinsichtlich Ziffer 7 Satz 2 ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestand. Die Auflage hinsichtlich der Art der Bekanntgabe der Auflagen stellte eine bloße Modalität der Durchführung dar, weshalb ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht bereits aufgrund eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs bestand und diese Frage entscheidungserheblich war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.