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Urteil

2 K 4874/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1203.2K4874.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen einen Zurückweisungsbescheid des Beklagten und begehrt dessen Verpflichtung zur Erteilung eines von ihr beantragten Bauvorbescheides. Das Vorhabengrundstück, Gemarkung I. , Flur, Flurstück und Flur, Flurstücke, liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils X. -I. nordwestlich der I----straße (B 000). Das Grundstück ist derzeit mit einem Lebensmitteldiscountgeschäft und einem Restpostenmarkt für Lebensmittel der Klägerin (I1.----straße 00) sowie mit einem Geschäftshaus mit einem Getränkemarkt und einer Bäckerei bebaut (I1.----straße 00). Zwischen den beiden Geschäftshäusern liegt ein Kundenparkplatz. Ein Bebauungsplan existiert für das Vorhabengrundstück nicht, vielmehr ist der Bereich an beiden Seiten entlang der I1.----straße in Richtung Nordosten unbeplant. Im Bereich südöstlich der I1.----straße jenseits der Eisenbahnstrecke schließen sich die Bebauungspläne 00 X und 00 der Stadt X. an. Westlich an des Baugrundstück grenzt der Bebauungsplan 00 X der Stadt X. , der hier zunächst die Festsetzung Grünfläche vorsieht. Nördlich des Vorhabengrundstücks beginnt nach mehreren hundert Metern der Geltungsbereich des Bebauungsplans 00 X der Stadt X. , der hier allgemeines Wohngebiet festsetzt. Bereits im November 2015 stellte die Klägerin beim Beklagten eine Bauvoranfrage zur Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen Lebensmitteldiscounters von 799 m² Verkaufsfläche auf eine Verkaufsfläche von 1.286 m². Diese Bauvoranfrage wurde mit Bescheid vom 21. Juni 2016 negativ beschieden, da die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO von der Klägerin nicht widerlegt werden konnte. Die Stadt X. verweigerte überdies ihr Einvernehmen mit der Begründung, dass das Bauvorhaben nicht mit ihrem Einzelhandelskonzept vereinbar sei. Darüber hinaus meldeten die Gemeinde S. , deren Nahversorgungsbereich E. sich in räumlicher Nähe zum Standort des Bauvorhabens befindet, ebenso wie die Bezirksregierung Köln und die Industrie- und Handelskammer zu Köln Bedenken an. Dieser Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig. Unter dem 13. Dezember 2016 wurde der Klägerin eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Non-Food-Lagers in einen Restpostenverkauf für Lebensmittel am in Rede stehenden Standort erteilt. Nach den eingereichten Bauvorlagen und der Betriebsbeschreibung sollte ein das Geschäftshaus des Lebensmitteldiscounters angebauter Lagerraum einmal pro Monat an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen zum Verkauf von Lebensmittel-Restposten genutzt werden. Die Verkaufsfläche des Restposten-Geschäfts sollte 347,77 m² betragen. Der bestehende Lebensmitteldiscounter sollte in sämtlichen Funktionen und in der Logistik unverändert und eigenständig bleiben. In der Folgezeit wurde mit Baugenehmigung vom 21. März 2018 eine diesbezüglich veränderte Raumaufteilung zugelassen, wonach die Nebenräume des Restposten-Geschäfts verschoben und verkleinert werden und an den Lebensmitteldiscounter 15,60 m² Lagerfläche rückgeführt wurden. Mit Antrag vom 11. Januar 2018 wurde von der Klägerin weiterhin die planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung des Lebensmitteldiscount-Marktes auf eine Verkaufsfläche von 1.175 m², hilfsweise 1.000 m², unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach der Art der baulichen Nutzung angefragt. Mit Bescheid vom 07. Mai 2018 wurde dieser Antrag gemäß § 71 Abs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 BauO NRW 2000 zurückgewiesen, da eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhaltes fehlte und im Übrigen die eingereichten Bauvorlagen (Auszug aus der Deutschen Grundkarte sowie Auszug aus dem Liegenschaftskataster) nicht erkennen ließen, ob lediglich eine Nutzungsänderung und/oder ein Anbau geplant sei. Schließlich enthielten die Bauvorlagen auch keine Angaben zur Geschossfläche und keine Information zu zusätzlichem Verkehrsaufkommen. Dieser Zurückweisungsbescheid ist bestandskräftig. Mit Antrag vom 25. Mai 2018 richtete die Klägerin eine neuerliche Bauvoranfrage an den Beklagten für die Errichtung eines Lebensmitteldiscount-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 1.175 m², hilfsweise 1.000 m², auf dem Vorhabengrundstück unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach der Art der baulichen Nutzung, die Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist. Diesem Antrag waren ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, auf welchem die für die Bebauung vorgesehenen Flurstücke rot gestrichelt umrandet sind, eine Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung nach DIN 277 Teil 1 sowie ein Begleitschreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin beigefügt, in dem diese erklärten, dass darüber hinausgehende Angaben wie etwa die Angabe der Geschossfläche oder die Information zum zusätzlichen Verkehrsaufkommen nicht erforderlich seien. Den mit Schreiben des Beklagten vom 29. Mai 2018 erhobenen Nachforderungen bezüglich Angaben zur Geschossfläche und gegebenenfalls ein Gutachten zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO kam die Klägerin nicht nach und teilte unter dem 15. Juni 2018 lediglich mit, dass sie zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht bereit sei. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juni 2018 (Az.: 00/00/00/00000/X) wurde der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteldiscount-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 1.175 m², hilfsweise 1.000 m², zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 05. Juli 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben der Klägerin sei nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme bauplanungsrechtlich zulässig. Vorliegend sei von einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB und nicht von einem faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO auszugehen. Das geplante Vorhaben der Klägerin füge sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens halte. Denn das Bauvorhaben finde sein Vorbild in dem auf dem Grundstück bereits vorhandenen Lebensmittelmarkt, da nach den Grundsätzen der Funktionseinheit jedenfalls die Verkaufsflächen des direkt gegenüberliegenden Getränkemarktes, des Backshops und des – im gleichen Gebäude wie der vorhandene Lebensmittel-Discounter befindlichen – Sonderpostenmarktes der Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 799,99 m² hinzuzurechnen seien. Darüber hinaus diene auch das in ca. 400 m Entfernung liegende Möbelhaus T. als großflächiger Einzelhandelsbetrieb als Vorbild. Aber auch ohne entsprechendes Vorbild ergebe sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens aus § 34 Abs. 3 a BauGB. Dabei treffe den Beklagten im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die prozessuale Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen. Vorliegend habe die Klägerin das Fehlen solcher Auswirkungen durch die Vorlage einer Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung aus März 2018, die jedoch nicht zum Bestandteil der streitgegenständlichen Bauvoranfrage gemacht worden sei, konkret dargelegt. Außerdem sei der Bauvorbescheidsantrag auch bescheidungsfähig. Das Führen eines Atypiknachweises sei nicht erforderlich, da § 11 Abs. 3 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB keine Anwendung finde aufgrund der Tatsache, dass der Wortlaut des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die BauNVO verweise. Angaben zur Geschossfläche seien für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Art der Nutzung nicht erforderlich. Die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen seien daher vollständig. Ihrer Klagebegründung hat die Klägerin eine Auswirkungsanalyse „Erweiterung des M. -Discountmarktes in X. -I. “ der BBE Handelsberatung von März 2018 beigefügt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Zurückweisungsbescheides vom 25. Juni 2018 (Az.: 00/00/00/00000/X) zu verpflichten, ihr den mit ihrer Bauvoranfrage vom 25. Mai 2018 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 1.175 m² auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur, Flurstück und Flur, Flurstücke (I1.----straße 00 in X. ) zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Zurückweisungsbescheides vom 25. Juni 2018 (Az.: 00/00/00/00000/X) zu verpflichten, ihr den mit ihrer Bauvoranfrage vom 25. Mai 2018 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m² auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur, Flurstück und Flur, Flurstücke (I1.----straße 00 in X. ) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die Angabe der Geschossflächenzahl für das geplante Bauvorhaben sei nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO erforderlich. Solle die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bezogen auf die Art der Nutzung geprüft werden, sei auch § 11 Abs. 3 BauNVO zu beachten. Die Umgebungsbebauung sei zu Recht als faktisches Mischgebiet bewertet worden, wovon auch die Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung von März 2018 ausgehe. Im Übrigen hätte die Bauvoranfrage auch aufgrund des Fehlens eines hinreichend aussagekräftigen, prüffähigen Lageplans, der zu den nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO erforderlichen Bauvorlagen gehöre, zurückgewiesen werden müssen. Die Klägerin habe jedoch lediglich eine Kopie der Deutschen Grundkarte sowie vier Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vorgelegt, so dass die begehrte Bauvoranfrage nicht bescheidungsfähig sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat sich am Verfahren nicht weiter beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. I. Der Hauptantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Das Anfechtungsbegehren der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2018 (Az.: 00/00/00/00000/X) ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.175 m² ist § 71 Abs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000. Danach soll die Bauaufsichtsbehörde den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Vorliegend sind die Bauvorlagen unvollständig, da jedenfalls ein nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 i. V. m. § 16 Satz 1, § 3 BauPrüfVO erforderlicher prüffähiger Lageplan fehlt. a) Die Kammer kann dabei offenlassen, ob der Zurückweisungsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2018 mangels vorheriger ordnungsgemäßer Anhörung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW in formeller Hinsicht rechtswidrig ist, da eine fehlende Anhörung der Klägerin vorliegend jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. Zweifel an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Zurückweisungsbescheides bestehen deshalb, weil der Beklagte die Klägerin zwar zunächst mit Schreiben vom 29. Mai 2018 darauf hingewiesen hat, dass die ihm vorliegende Bauvoranfrage unter formellen Voraussetzungen nicht prüffähig sei und sie unter Hinweis auf die - seiner Meinung nach einschlägige - Gebietseinstufung der maßgeblichen näheren Umgebung des geplanten Bauvorhabens als faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO unter Fristsetzung aufgefordert hat, dementsprechende Angaben zur Geschossfläche des geplanten Bauvorhabens zu machen und gegebenenfalls ein Gutachten zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO vorzulegen. Weitere Bauvorlagen wurden vom Beklagten dagegen jedoch in der Folgezeit nicht angefordert. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 hat die Klägerin, die bezüglich der maßgeblichen prägenden Umgebung dagegen von einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB ausgeht und daher die vom Beklagten geforderten Angaben nicht für erforderlich hält, dem Beklagten daraufhin mitgeteilt, dass sie den erhobenen Nachforderungen bezüglich Bauvorlagen nicht nachkommen werde und einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünsche. Ob es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung des geplanten Vorhabens der Klägerin vorliegend um ein faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO – wofür nach Aktenlage eher weniger sprechen dürfte – oder um eine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB handelt, braucht die Kammer jedoch nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls hat es der Beklagte versäumt, die Klägerin – unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung der maßgeblichen näheren Umgebung des Bauvorhabens - auf das Fehlen eines nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 i. V. m. § 16 Satz 1, § 3 BauPrüfVO erforderlichen Lageplans hinzuweisen und dessen Vorlage zu fordern. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen „des Bauvorhabens“ ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Die gestellten Fragen müssen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes damit auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Dieses Vorhaben zu bestimmen, ist allein Sache des Antragstellers, vgl. OVG NRW, Urteile vom 01. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188 = juris Rn. 58, und vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris Rn. 35 ff. Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Was im Einzelfall erforderlich ist, kann nur mit Blick auf die konkret gestellte Voranfrage und die rechtliche Bindungswirkung des begehrten Vorbescheids für das sich anschließende Baugenehmigungsverfahren beurteilt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Dezember 2008 – 10 A 3367/07 -; Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 31 a m.w.N. Jedenfalls muss der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständiger, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung für das Bauvorhaben bindet. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig, vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676; vom 28. Januar 2009 – 10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156; Beschlüsse vom 06. Oktober 2014 – 2 A 434/13 – und vom 30. November 2015 – 2 A 1080/15 – jeweils bei juris. Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin eingereichte Vorbescheidsantrag bezüglich der Fragestellung, ob die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.175 m² nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme bauplanungsrechtlich zulässig ist, schon deshalb nicht, weil ihm insoweit kein hinreichend aussagekräftiger, prüffähiger Lageplan beigefügt war. Diejenige Bauvorlage, die nach dem Sinn und Zweck der Bauprüfverordnung vor Erteilung eines Bauvorbescheids gerade als Grundlage der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens dienen soll, ist in erster Linie der Lageplan. Dieser ist daher auch "zur Beurteilung" der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen eines auf Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verfahrens "erforderlich", vgl. OVG NRW, Urteil vom 05. Juli 2017 – 7 A 197/15 -, BRS 85 Nr. 178; Beschluss vom 06. Oktober 2014 – 2 A 434/13 -, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 13. April 2011 - 7 A 892/10 -, juris Rn. 8; OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 - 3 A 191/97 -, BRS 62, Nr. 172; VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2018 – 2 K 3373/14 -;Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 31. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BauPrüfVO muss sich aus dem Lageplan u.a. die konkrete Lage der geplanten baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück ergeben. Gemessen an diesen Maßstäben ist die von der Klägerin mit der Bauvoranfrage vom 25. Mai 2018 gestellte Frage, ob auf dem Antragsgrundstück die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.175 m² unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach Art der baulichen Nutzung zulässig ist, nicht bescheidungsfähig. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die Klägerin im Vorbescheidsverfahren lediglich einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster eingereicht, in dem das Antragsgrundstück nur rot gestrichelt umrandet ist. Die Einzeichnung der konkreten Lage der geplanten baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück fehlt gänzlich. Es ist für die erkennende Kammer in keiner Weise ersichtlich, an welcher Stelle genau auf dem Vorhabengrundstück der geplante Baukörper positioniert werden soll oder ob überhaupt eine Neuerrichtung oder nur ein An- oder Umbau in Rede steht, zumal in dem vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster die auf dem Vorhabengrundstück derzeit betriebenen und genehmigten baulichen Anlagen Lebensmitteldiscounter mit 799,89 m² Verkaufsfläche, Verkaufsstätte für Restposten (Lebensmittel), Getränkemarkt und Backshop noch eingezeichnet sind. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des nunmehr geplanten Lebensmitteldiscounters mit 1.175 m² Verkaufsfläche lässt sich jedoch nicht ohne Bestimmung zur Lage des Gebäudekörpers mit Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren beurteilen. Zu den maßgeblichen Eckpunkten für die Gebiets- bzw. Umgebungsverträglichkeit fehlen diese Angaben, ohne die eine planungsrechtliche Zulässigkeit zur Art der baulichen Nutzung nicht bindend festgestellt werden kann, insbesondere angesichts der in der näheren Umgebung des Grundstücks an verschiedenen Stellen existenten Wohnnutzungen. Dass der Beklagte die Klägerin auf das Fehlen eines nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 i. V. m. §§ 16 Satz 1, 3 BauPrüfVO erforderlichen prüffähigen Lageplans in seinem Schreiben vom 29. Mai 2018 und auch in seiner weiteren Mail vom 18. Juni 2018 an die Klägerin nicht hingewiesen hat, ist vorliegend jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung u.a. von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Zurückweisungsbescheides des Beklagten vom 25. Juni 2018 erfüllt. Der Bescheid ist nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig. Weder ist der in Rede stehende Anhörungsmangel ein offensichtlicher, besonders schwerwiegender Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW noch erfüllt er einen Nichtigkeitstatbestand gemäß § 44 Abs. 2 VwVfG NRW. Dieser Verfahrensfehler hat im Ergebnis die Entscheidung in der Sache offensichtlich auch nicht beeinflusst. Der Fehler darf für die im Einzelfall getroffene Entscheidung in der Sache nicht kausal sein. Das bedeutet, dass die Behörde bei Vermeidung des Verfahrens- oder Formfehlers dieselbe Entscheidung getroffen hätte, das heißt, es ist eine hypothetische Beurteilung des behördlichen Verhaltens für den Fall der fehlerfreien Abwicklung des Verwaltungsverfahrens erforderlich, vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 46 Rn. 77 m.w.N. Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass der Beklagte vorliegend auch bei einem Hinweis an die Klägerin auf die Erforderlichkeit eines Lageplans nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 i. V. m. §§ 16 Satz 1, 3 BauPrüfVO an seiner Entscheidung der Zurückweisung des Bauvorbescheidsantrags der Klägerin festgehalten hätte. Denn ein Lageplan ist, vollkommen unabhängig von der Gebietseinstufung der maßgeblichen näheren Umgebung des Bauvorhabens, wie bereits ausgeführt für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens unerlässlich. Zudem hat der Beklagte im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens auch selbst das Fehlen und das Erfordernis eines Lageplans für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Vorhabens angeführt und diese Tatsache als einen (weiteren) Grund für die Richtigkeit der Zurückweisung der streitgegenständlichen Bauvoranfrage angegeben. Dass es sich bei einer Zurückweisung eines Bauvorbescheidsantrags gemäß §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 um eine Soll-Regelung und keine gebundene Entscheidung handelt, steht der Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 46 VwVfG NRW nicht entgegen. Sofern unvollständige oder erheblich mangelhafte Bauvorlagen eingereicht werden, hat der Landesgesetzgeber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Zurückweisung des Bauantrags für den Regelfall vorgeschrieben, um diese von wesensfremden Aufgaben zu entlasten und um Druck auf Antragsteller und Entwurfsverfasser auszuüben, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten, vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 72 (Stand: Dezember 2015) Rdnr. 12; ferner Nr. 72.12 der ausgelaufenen VV BauO NRW. Vorliegend sind Gründe, die es ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, von der gesetzlich angeordneten Regelfolge abzusehen, weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. b) Der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2018 ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf das soeben Ausgeführte zur Unvollständigkeit der Bauvorlagen und der Erforderlichkeit der Vorlage eines prüffähigen Lageplans gemäß §§ 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 i. V. m. §§ 16 Satz 1, 3 BauPrüfVO verwiesen. 2. Das weiterhin zur Entscheidung des Gerichts gestellte Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Es ist schon unzulässig. Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO ist im vorliegenden Fall nicht statthaft. Denn es fehlt hier an einem ablehnenden Verwaltungsakt des Beklagten. Der Zurückweisungsbescheid vom 25. Juni 2018 versagt der Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht inhaltlich. Gestützt auf § 71 Abs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 als Normen des formellen Baurechts hat er ähnlich dem auf § 15 Abs. 1 BauGB gestützten Zurückstellungsbescheid, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1971 – IV C 32.69-, BRS 24 Nr. 148, lediglich verfahrensgestaltenden Charakter. Eine Verpflichtungsklage ist auch in Gestalt der Untätigkeitsklage nicht zulässig. Diese Klage setzt nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO voraus, dass zuvor ein ordnungsgemäßer, insbesondere vollständiger, Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 06. März 2014 – 7 A 590/12-; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Februar 2003 – 5 S 1279/01-, BRS 66 Nr. 158; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 75 (Stand: Dezember 2010) Rdnr. 44. Hier es fehlt an einem vollständigen Antrag der Klägerin, wie das Gericht soeben ausgeführt hat. Im Übrigen sind die Verpflichtungsbegehren der Klägerin auch nicht begründet. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 voraus, dass mit dem schriftlichen Bauantrag alle erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Gleiches gilt für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 69 BauO NRW 2000). Daran mangelt es hier aus den oben genannten Gründen. II. Der Hilfsantrag der Klägerin - bezogen auf eine Verkaufsfläche von 1.000 m² - hat aus den gleichen Erwägungen wie soeben ausgeführt ebenfalls keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 88.125,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2019, 610). Ausgehend von Ziffern 3 b und 5 dieses Kataloges hat das Gericht den Streitwert wie ausgesprochen festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.