Beschluss
2 A 1080/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1130.2A1080.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird – zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – für beide Instanzen auf 40.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird – zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – für beide Instanzen auf 40.250,00 Euro festgesetzt.