Urteil
6 K 693/17
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist unbeachtlich, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Befangenheit begründen kann.
• Wer widersprüchlich vorgeht, indem er einerseits Gerichtsrechtsschutz verlangt und anderseits die Legitimität der Rechtsordnung oder seiner eigenen Rechtsperson bestreitet, fehlt das Rechtsschutzinteresse.
• Rechtsschutzinteresse und Treu und Glauben begrenzen den Zugang zur Justiz; rechtsmissbräuchliches prozessuales Verhalten wird nicht geschützt.
Entscheidungsgründe
Klage gegen Rundfunkbeiträge unzulässig wegen widersprüchlichen Verhaltens und Rechtsmissbrauchs • Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist unbeachtlich, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Befangenheit begründen kann. • Wer widersprüchlich vorgeht, indem er einerseits Gerichtsrechtsschutz verlangt und anderseits die Legitimität der Rechtsordnung oder seiner eigenen Rechtsperson bestreitet, fehlt das Rechtsschutzinteresse. • Rechtsschutzinteresse und Treu und Glauben begrenzen den Zugang zur Justiz; rechtsmissbräuchliches prozessuales Verhalten wird nicht geschützt. Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für Januar 2013 bis Oktober 2016 in Höhe von 826,14 € und beantragte zugleich Löschung seiner Daten sowie Befreiung aus Gewissensgründen. Er hatte zuvor Beitragszahlungen geleistet und Rückerstattung geltend gemacht. Der Beklagte setzte die Beiträge mit Bescheid fest und wies den Widerspruch zurück; ein Befreiungsantrag wurde abgelehnt. In seinen Schriftsätzen behauptete der Kläger u. a., seine Person existiere nicht mehr oder es gelte nur Recht vor 01.01.1914, und erklärte die Rechtsordnung für nicht legitim. Er stellte außerdem ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter wegen angeblicher Voreingenommenheit. Das Gericht hielt die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung ohne Erscheinen geladen. • Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich, weil es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Befangenheit des Einzelrichters begründet. Maßstab sind Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) und das Missbrauchsverbot, wonach Rechtsausübung nicht treu- oder zweckwidrig erfolgen darf. • Das Recht, einen Richter abzulehnen (§ 54 Abs.1 VwGO, § 42 ZPO), dient dem fairen Verfahren; ein bloßer Verdacht ohne tragfähige Anhaltspunkte reicht nicht aus. Prozessuale Mitteilungen der Gegenseite sind regelmäßig geboten (Recht auf rechtliches Gehör, prozessuale Waffengleichheit). • Dem Kläger fehlt das allgemeine Rechtsschutzinteresse, weil er widersprüchlich vorgeht: Er begehrt gerichtlichen Schutz und bestreitet zugleich die Legitimität der ihn anrufenden Rechtsordnung bzw. die Existenz seiner eigenen Rechtsperson. Widersprüchliches Verhalten (§n Treu und Glauben) schließt Rechtsschutzbedürfnis aus; wer vor Gericht Widersprüchliches vorträgt, wird nicht gehört. • Mangels Rechtsschutzinteresse ist die Klage unzulässig; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass das Ablehnungsgesuch unbeachtlich ist und dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil er in widersprüchlicher Weise die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Existenz seiner Rechtsperson in Frage stellte, obwohl er gerichtlichen Schutz begehrte. Deshalb wird der verwaltungsgerichtliche Klageantrag gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 826,14 € festgesetzt.