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Urteil

6 K 1293/22 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2023:0125.6K1293.22GE.00
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Leitsätze
1. Die landesrechtliche Verlängerung der Regelstudienzeit im Zuge der Corona-Pandemie hatte keinen Einfluss auf die Zählung der Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 u. Satz 4 BAföG.(Rn.65) 2.  Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung auf dessen Webseite www.bafög.de veröffentlichten Informationen zu § 7 Abs. 3 BAföG im Zusammenhang mit den sog. Pandemiesemestern, die überdies auf eine bestehende, nicht veröffentlichte Erlasslage des Bundes gegenüber den Ländern hinwies, war geeignet, bei betroffenen Studierenden ein Vertrauen in die Geltung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG unter Herausrechnung pandemiebetroffener „Nullsemester“ auszulösen.(Rn.81) (Rn.85) (Rn.103) 3. Dieses Vertrauen ist im Einzelfall auch schützenswert und löst die Folge aus, dass sich das örtliche Amt für Ausbildungsförderung auf eine tatsächlich anderslautende, differenzierte Erlasslage des Bundes den Ländern gegenüber, die eine individuelle Prüfung eines wichtigen Grundes und der Unverzüglichkeit eines Studiengangwechsel vorsah, nicht berufen kann.(Rn.104) (Rn.110) 4. Die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG ist für das örtliche Amt für Ausbildungsförderung nur in engen Grenzen, etwa bei Missbrauchsfällen widerlegbar, nicht aber schon dann, wenn der ermittelte Sachverhalt nur nahelegt, dass ein wichtiger Grund oder das Merkmal der Unverzüglichkeit tatsächlich nicht vorgelegen haben. Dies muss vielmehr offen zutage treten.(Rn.114)
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 16. Februar 2022 hin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Bescheid vom 29. Juni 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 9. September 2022 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die landesrechtliche Verlängerung der Regelstudienzeit im Zuge der Corona-Pandemie hatte keinen Einfluss auf die Zählung der Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 u. Satz 4 BAföG.(Rn.65) 2. Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung auf dessen Webseite www.bafög.de veröffentlichten Informationen zu § 7 Abs. 3 BAföG im Zusammenhang mit den sog. Pandemiesemestern, die überdies auf eine bestehende, nicht veröffentlichte Erlasslage des Bundes gegenüber den Ländern hinwies, war geeignet, bei betroffenen Studierenden ein Vertrauen in die Geltung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG unter Herausrechnung pandemiebetroffener „Nullsemester“ auszulösen.(Rn.81) (Rn.85) (Rn.103) 3. Dieses Vertrauen ist im Einzelfall auch schützenswert und löst die Folge aus, dass sich das örtliche Amt für Ausbildungsförderung auf eine tatsächlich anderslautende, differenzierte Erlasslage des Bundes den Ländern gegenüber, die eine individuelle Prüfung eines wichtigen Grundes und der Unverzüglichkeit eines Studiengangwechsel vorsah, nicht berufen kann.(Rn.104) (Rn.110) 4. Die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG ist für das örtliche Amt für Ausbildungsförderung nur in engen Grenzen, etwa bei Missbrauchsfällen widerlegbar, nicht aber schon dann, wenn der ermittelte Sachverhalt nur nahelegt, dass ein wichtiger Grund oder das Merkmal der Unverzüglichkeit tatsächlich nicht vorgelegen haben. Dies muss vielmehr offen zutage treten.(Rn.114) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 16. Februar 2022 hin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Bescheid vom 29. Juni 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 9. September 2022 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der versagende Bescheid vom 29. Juni 2022 und die Widerspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte ist zur Gewährung der beantragten Leistung nach dem BAföG zu verpflichten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Das klägerische Begehren ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass es sich gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt der Widerspruchsentscheidung richtet. Diese Widerspruchsentscheidung ist grundsätzlich mit dem aktenkundigen Widerspruchsbescheid vom 9. September 2022 ergangen, der nach der Aktennotiz vom 29. September 2022 auch zur Post gegeben wurde, wobei allerdings der genaue Tag der Aufgabe zur Post nach Aktenlage nicht feststeht. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin tatsächlich zugegangen ist und damit bekanntgegeben wurde. Dies folgt aus dem Klageschriftsatz selbst, der als Anlage K4 eben jenen Widerspruchsbescheid vorlegt. Eine Einsichtnahme der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten in den Verwaltungsvorgang des Beklagten, aus der heraus eine Kopie dieses Bescheids vom 9. September 2022 gefertigt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insoweit steht der sichere Zugang des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2022 fest, so dass die erneute Ausfertigung und Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (vom 30. September 2022) keine inhaltlich neuen Folgerungen zeitigte. Aus der Klagebegründung wird für das Gericht dabei auch deutlich, dass der Widerspruchsbescheid vom 9. September 2022 der Klägerin zuerst zugegangen ist, bevor sie dann den Widerspruchsbescheid vom 30. September 2022 erhielt („Am 30.09.2022 fertigte der Beklagte dann nochmals den Widerspruchsbescheid.“ - Kursivsetzung durch das Gericht). Die fehlende Zustellung des ersten Widerspruchsbescheids, wie § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO sie verlangt, um die Klagefrist in Lauf zu setzen, wird durch die tatsächliche Bekanntgabe geheilt, § 189 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO. Soweit sich der genaue Bekanntgabezeitpunkt für die Behörde bei einer Versendung eines Bescheids mittels einfacher Post nicht nachweisen lässt, ist es ihr allerdings unbenommen, eine (erneute) Zustellung zu veranlassen (vgl. Peters, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.7.2022, VwGO § 74 Rn. 12). So hat der Beklagte hier verfahren. Damit vermittelt der zweite Widerspruchsbescheid vom 30. September 2022 der Klägerin jedoch keine eigene Beschwer. Der Beklagte wollte der Klägerin gegenüber seine Widerspruchsentscheidung lediglich rechtssicher bekanntgeben, nicht aber zwei inhaltlich selbstständige Widerspruchsentscheidungen oder zwei Teil-Entscheidungen erlassen. Das Widerspruchsverfahren war vielmehr mit Bekanntgabe des ersten Widerspruchsbescheides abgeschlossen (Hüttenbrink, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.4.2022, VwGO § 73 Rn. 16). Eine gesonderte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2022 ist daher nicht angezeigt. Die Klage richtet sich bei der gebotenen Auslegung gegen die Widerspruchsentscheidung an sich, die hier mit Bekanntgabe des ersten Widerspruchsbescheides ihre innere und äußere Wirkung erlangte. 2. Die Klage ist zulässig (dazu 2.1) und begründet (nachfolgend 2.2). 2.1 Die Klage ist als Versagungsgegenklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die Klage wurde auch form- und fristgerecht erhoben, wobei die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Klageeingang am 6. Oktober 2022 bei Gericht ersichtlich gewahrt wurde. Auf Fragen des genauen Bekanntgabezeitpunktes bzw. der Heilung des Zustellungsmangels kommt es damit nicht an. Auch die weiteren allgemeinen und besonderen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. 2.2 Die Klage ist begründet, da sich die Entscheidung des Beklagten im Ergebnis als rechtswidrig erweist. Durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG für das Studium der Klägerin an der I. wird die Klägerin in ihrem Recht auf individuelle Förderung aus § 1 BAföG verletzt. 2.2.1 Gemäß § 1 BAföG besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird allerdings nur geleistet, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (§ 9 Abs. 1 BAföG). Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt und entsprechende Eignungsnachweise gemäß § 48 BAföG vorlegt (§ 9 Abs. 2 BAföG). Der Gesetzgeber hat mit den Rechtsanspruch nach § 1 BAföG zugleich den Anspruch an den Auszubildenden verknüpft, verantwortungsbewusst, vorausschauend und umsichtig seine Ausbildung zu planen und zügig und zielstrebig zu betreiben (Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 12 C 14.2417 - BeckRS 2015, 53752 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund wird Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 7 BAföG in der Regel nur für eine Erstausbildung geleistet. Für eine andere Ausbildung erfolgt eine (Weiter)Förderung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG dann, wenn der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, wobei ein wichtiger Grund bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters ausreichend ist. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn „dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann“ (st. Rspr. d. BVerwG: Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 19/98 - NVwZ 2000, 681 [682]). Ein Eignungs- oder ernstzunehmender Neigungswandel kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift begründen (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 – 5 C 68/82 – BeckRS 2010, 46664 m. w. N.). Ein Neigungswandel liegt jedoch schon begrifflich nur vor, wenn der Auszubildende zu Beginn der ersten Ausbildung davon ausgegangen ist, das gewählte Fach entspreche seiner Neigung und erst in der Folge sich ein Wandel dahingehend eingestellt hat (Klose, Das Bundesausbildungsförderungsgesetz – Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis, Loseblattkommentar 140. EL Dezember 2022, BAföG § 7 Rn. 76). Mit dem Fortschreiten der ersten Ausbildung ist ein wichtiger Grund in der Regel nicht mehr anzuerkennen bzw. sind die sich ergebenden Darlegungsanforderungen an den Auszubildenden an einem strengen Maßstab zu messen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 – 5 C 8/80 - NVwZ 1984, 794 [Ls.]). Die Anerkennung eines sog. Parkstudiums, d.h. der Fortführung des zuerst gewählten Ausbildungsfaches bis zur Zulassung im Wunschstudiengang, ist danach nur ausnahmsweise als wichtiger Grund anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983, a. a. O.; Urteil vom 22. Juni 1989 – 5 C 27/87 - NVwZ 1990, 63). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies jedoch nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Die in § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG aufgestellte Regelvermutung dient ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung und umfasst ihrem Inhalt nach sowohl das Vorliegen eines wichtigen Grundes als auch das von der Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal herangezogene Erfordernis der Unverzüglichkeit eines Fachrichtungswechsels oder Abbruchs (vgl. Nolte, in: Nomos Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, 3. Aufl. 2023, BAföG § 7 Rn. 25, 27; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 - a. a. O.; BT-Dr. 15/3655 S. 9). Die Regelvermutung kann durch das Amt für Ausbildungsförderung bezüglich des Vorliegens eines Missbrauchsfalles widerlegt werden (VG Stuttgart, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 11 K 1197/05 - BeckRS 2006, 21731; VG Gera, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 6 K 220/21 Ge – BeckRS 2021, 41251 Rn. 32). Für die Berechnung der Fachsemester im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG kann nicht auf eine Definition des Bundesgesetzgebers im BAföG selbst zurückgegriffen werden. Es besteht nur eine partielle Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG. Folglich ist der Rechtsbegriff ausfüllungsbedürftig und unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke des BAföG einer Verwaltungsinterpretation sowie einer gerichtlichen Auslegung zugänglich (überblicksartig: Winkler, in: BeckOK SozR, 67. Ed. 1.12.2022, BAföG § 7 Rn. 53; vgl. auch: Sächs. OVG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 1 A 131/11 - BeckRS 2015, 44050 Rn. 21). Nach der Rechtsprechung zum Begriff „Fachsemester“ werden die in der bisherigen Ausbildung absolvierten Semester fortlaufend gezählt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und dem erzielten Studienfortschritt (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 – 5 C 50.88 - BeckRS 1992, 31317655). Maßgebend ist für die Zählung der Fachsemester somit im Grundsatz allein die Immatrikulation für ein bestimmtes Studienfach ohne Berücksichtigung von Urlaubssemestern (OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 D 350/19 – BeckRS 2020, 3616). Ein Fachsemester darf ausnahmsweise aber dann nicht mitgezählt werden, wenn Lehrveranstaltungen in der gewählten Fachrichtung nicht angeboten werden oder dem Auszubildenden die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aufgrund von höherer Gewalt tatsächlich nicht möglich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auszubildenden nicht zugemutet werden kann, sich während eines solchen Fachsemesters zu exmatrikulieren oder beurlauben zu lassen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 4 ME 206/19 – BeckRS 2019, 32121). 2.2.2 Mit dieser rechtlichen Maßgabe ist das Gericht unter Berücksichtigung des Inhalts der Förderakte der Klägerin und des Vortrags im gerichtlichen Verfahren zunächst davon überzeugt, dass die Klägerin einen Fachrichtungswechsel vollzogen hat (dazu 2.2.2.1). Zweifel bestehen jedoch, ob dieser Wechsel auf einen ernstzunehmenden Neigungswandel beruhte und - bejahendenfalls - ob die Klägerin unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 6 S 22/20 – BeckRS 2020, 15358 Rn. 13) den Wechsel vollzogen hat (dazu 2.2.2.2). 2.2.2.1 Die Klägerin hat einen Fachrichtungswechsel zum Sommersemester 2022 vollzogen und nicht lediglich eine förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung ihres bisherigen Studieninhaltes vorgenommen. Anders als ein Fachrichtungswechsel, der in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG definiert ist, liegt eine bloße Schwerpunktverlagerung vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden oder der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden (Klose, Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis, Loseblattkommentar 140. EL Dezember 2022, BAföG § 7 Rn. 67). Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin zunächst an der O. -Universität in M. Sozialwissenschaften mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) studiert und sodann nach dortiger Exmatrikulation das Fernstudium Angewandte Psychologie an der privaten Fachhochschule I. E. mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) aufgenommen. Anrechnungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG erfolgten nach dem Vortrag der Klägerin nicht (vgl. Bl. 176 - 179, 225, 231 BA). Das Gericht ist vom Vorliegen eines Fachrichtungswechsels im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG überzeugt. Davon geht offensichtlich auch die Klägerseite aus und steht dieses Merkmal daher nicht weiter in Streit. 2.2.2.2 Keine vollständige Überzeugung konnte das Gericht davon gewinnen, dass die Klägerin den Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund und unverzüglich vollzogen hat, so dass es in der Folge auf das Vorliegen der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG nicht maßgeblich ankommen würde. Das ergibt sich aus Folgendem: (1) Nach allgemeinen Grundsätzen trifft den Auszubildenden in den Fällen, in denen die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG nicht eingreift, die Darlegungslast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG sowie auch des Umstandes, dass der Wechsel unverzüglich erfolgte (Golla, in: Nomos Stichwort-Kommentar Behindertenrecht Deinert/Welti/Luik/Brockmann, 3. Aufl. 2022, Ausbildungsförderung Rn. 5). Die Nichterweislichkeit der diesbezüglichen Tatsachen geht zu Lasten des Auszubildenden. Im Fall der Klägerin bezieht sich der Beklagte zunächst zu Recht auf die von der Klägerin im Formblatt „Anzeige und Begründung eines Fachrichtungswechsels ab dem 3. Fachsemester“ (Bl. 232/233 BA) getätigte Angabe, wonach die Klägerin schon immer habe Psychologie studieren wollen. Diese Angabe belegt zumindest ein Indiz dafür, dass ein Neigungswandel gar nicht stattgefunden hat, sondern die Klägerin von Anfang an Psychologie habe studieren wollen. Es war danach Sache der Klägerin, die Aussage zu präzisieren und in ihren bisherigen Studienverlauf einzuordnen, wie dies erst mit der Begründung des eingelegten Widerspruchs erfolgt ist (Bl. 240/241 BA). Dass der Beklagte im Weiteren darauf abstellte, dass ein wichtiger Grund in der Form eines förderunschädlichen Parkstudiums nicht dargelegt worden war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da ein Parkstudium unter bestimmten Umständen förderunschädlich einen wichtigen Grund darstellen kann, ist es korrekt, dass der Beklagte das Vorliegen der diesbezüglichen Umstände prüfte. Die Angaben der Klägerin, wie sie sich aus der Förderakte entnehmen lassen, legen aber den Schluss nahe, sie habe ihr Studium der Sozialwissenschaften trotz des bereits im September 2021 eingetretenen Entschlusses, dieses Studium nicht fortzuführen (vgl. Bl. 115 BA), lediglich aus finanziellen Gründen nicht umgehend abgebrochen. In diese Richtung deutet die Aussage der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung, sie habe mangels Angeboten an Studentenjobs nicht gewusst, „wie [sie] sonst die Übergangszeit finanziell meistern sollte“. Die Angabe, sie habe sich bereits zum Wintersemester 2021/2022 am S. M. über die Diploma für Psychologie beworben, hat die Klägerin nicht belegt. Ungeachtet dessen dürfte aber auch dies nicht für die Annahme einer Parkstudium-Situation ausreichend sein. Die Klägerin hat sich durch ihre Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung auch die Möglichkeit genommen, zu diesen Umständen näher vortragen zu können. Dem Gericht verbleiben daher Zweifel, dass ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vorgelegen hat. (2) Es steht darüber hinaus auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin - unterstellt, ein wichtiger Grund in Form eines ernstzunehmenden Neigungswandels habe tatsächlich bestanden - den Fachrichtungswechsel ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen hat. Tritt ein Eignungsmangel oder ein ernstzunehmender Neigungswandel zutage, dann ist der Auszubildende gehalten, die bisherige Ausbildung abzubrechen. Die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung trotz feststehender Abneigung stellt eine sinnlose Inanspruchnahme der Ausbildungskapazität und ggf. auch der Ausbildungsförderung dar und widerstreitet öffentlichen Interessen (Sächs. OVG, Urteil vom 6. April 1993 – 2 S 30/93 - abrufbar unter: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/). Ob ein Auszubildender den gebotenen Abbruch einer Ausbildung unverzüglich vorgenommen hat, kann allein danach beurteilt werden, ob er den ausbildungsbezogenen Gründen, die den Abbruch veranlasst haben, ohne schuldhaftes Zögern entsprochen hat. Das Verschulden bezieht sich hierbei auf die Verzögerung des Ausbildungsabbruchs und nicht auf die Unkenntnis förderungsrechtlicher Folgen (Sächs. OVG, Urteil vom 6. April 1993 - a. a. O.). In diesem Sinne ist nach Auffassung des Gerichts der zeitliche Horizont eines gebotenen unverzüglichen Abbruchs des Studiums der Sozialwissenschaften bei der Klägerin nicht mehr gewahrt. Das Gericht hat nach der Aktenlage keine Zweifel, dass die Klägerin bereits im September 2021 entschlossen war, das Erststudium nicht fortzusetzen. Dies ergibt sich zum einen aus der eindeutigen Formulierung der E-Mail-Anfrage der Mutter der Klägerin bei dem Amt für Ausbildungsförderung des S. M. vom 27. September 2021 als auch aus dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung. Gleichwohl wartete die Klägerin noch zu bis zum 19. März 2022, bevor sie die erforderlichen Konsequenzen zog und sich exmatrikulieren ließ. Ob dieses mehrmonatige Zuwarten ohne Verschulden der Klägerin im vorgenannten Sinne war, ist für das Gericht zumindest zweifelhaft. Wie der E-Mail der Mutter der Klägerin vom 27. September 2021 entnommen werden kann, war sich die Klägerin grundsätzlich bewusst, dass das BAföG bestimmte Anforderungen an einen förderunschädlichen Fachrichtungswechsel stellt, die auch eine zeitliche Komponente umfassen. Der Klägerin ist zugute zu halten, dass sie sich insoweit über ihre Mutter bei dem damals für sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung informierte. Eine Exkulpation der Klägerin kann jedoch nicht schon in der Auskunft der dortigen Sachbearbeiterin in der E-Mail vom 27. September 2021 gesehen werden, wonach die bisherigen Semester im Studiengang Sozialwissenschaften „sozusagen wie nicht absolviert gewertet werden“, denn diese Auskunft beanspruchte offensichtlich keine Verbindlichkeit. Die Sachbearbeiterin wies abschließend darauf hin, dass hierüber letztlich das neue Amt für Ausbildungsförderung zu entscheiden habe. Da jedoch die Klägerin grundsätzlich gehalten war, bei fortbestehenden Zweifeln, dass ein Studiengangwechsel in ihrer konkreten Lage nicht zu einer zukünftigen Versagung von Leistungen nach dem BAföG führen wird, diesen weiter nachzugehen und sich ggf. bei dem neuen Amt für Ausbildungsförderung vorab zu informieren, bleiben für das Gericht Restzweifel an einem Fortfall des Verschuldens der Klägerin. Das Gericht kann der Förderakte nur entnehmen, dass sich die Klägerin mit ihrem formlosen Antrag auf Vorabentscheidungen per E-Mail am 14. Februar 2022 erstmals an den Beklagten wandte und ihre Situation darlegte. Das ist zwar gemessen an der Unterzeichnung des Studienvertrages mit der I. am 13. Februar 2022 sehr zeitnah zum Bewusstsein der Klägerin, welches konkrete Studium sie nun aufnehmen wird. Es fehlt aber an einer schlüssigen Darlegung, wann die Klägerin erstmals auf das Studienangebot der I. stieß und sich entschloss, dort ein Psychologiestudium zu beginnen. Aus der E-Mail der Mutter der Klägerin vom 27. September 2021 wird wiederum nur ersichtlich, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits den Entschluss gefasst hatte, die Ausbildungsstätte zu wechseln. Mangels Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung konnte auch dieser Punkt daher nicht näher aufgeklärt werden. Der Einzelrichter lässt jedoch die letztverbindliche Beantwortung seiner Zweifel dahingestellt. Denn zu Gunsten der Klägerin greift ohnedies die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG. 2.2.3 Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Fachrichtungswechsel der Klägerin nicht förderungsschädlich. Denn der Fachrichtungswechsel ist so zu behandeln, als sei er zum Ende des 2. Fachsemesters erfolgt, so dass nach der Vermutung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG anzunehmen war. Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus der Corona-Gesetzgebung der Länder im Bereich des Hochschulwesens, namentlich aus den dazu ergangenen Gesetzen der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen (dazu 2.2.3.1). Auch ein besonderer Ausnahmefall nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der wegen einer schwerwiegenden Störung des Studienbetriebs und bei Unzumutbarkeit der vorübergehenden Beurlaubung ausnahmsweise zu einer Nichtberücksichtigung der sog. Pandemiesemester bei der Zählung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG führt, liegt nicht vor (dazu 2.2.3.2). Der Beklagte ist aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, der Klägerin einen „Verbrauch“ der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG entgegenzuhalten (dazu Ziffer 2.2.3.3). Die danach greifende Regelvermutung hat der Beklagte nicht unter Beachtung eines strengen Maßstabes widerlegt (dazu Ziffer 2.2.3.4). 2.2.3.1 Die landesrechtlichen Regelungen zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit im Land Sachsen-Anhalt bzw. im Freistaat Thüringen tragen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch für sich gesehen nicht. Die weltweite CoVid-19-Pandemie, die insbesondere ab dem zweiten Quartal des Jahres 2020 und bis hinein in das Jahr 2022 nicht nur im Allgemeinen, sondern insbesondere auch im Hochschulbereich zu Einschränkungen im Lehr- und Prüfungsbetrieb sowie zu Beschränkungen des Präsenzzugangs der Studierenden zu ihren Hochschulen führte, veranlasste die Bundesregierung im Benehmen mit den Bundesländern zu Ausgleichsmaßnahmen zur Abfederung pandemiebedingter Nachteile. Mit Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 2. April 2020 wurde herausgestellt, dass das Sommersemester 2020 kein verlorenes Semester sein sollte und Studentinnen und Studenten, die keine oder nicht alle vorgesehenen Leistungen aufgrund der Folgen der CoVid-19-Pandemie und dem damit eingeschränkten Lehrangebot erbringen können, grundsätzlich keine Nachteile hinsichtlich Regelungen, welche z.B. die Regelstudienzeit aufgreifen, erfahren sollen. Die Länder wollten sich nach dieser Beschlusslage der KMK bei der Bundesregierung dafür einsetzen, dass u.a. bei BAföG-Leistungen flexible Regelungen gefunden werden (Beschluss abrufbar unter: https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/beschluesse-und-veroeffentlichungen/wissenschaft-hochschule.html). In der Folge erließen die Landesgesetzgeber für den Hochschulbereich Anpassungsgesetze, die im Wesentlichen eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit für bestimmte pandemiebetroffene Semester aussprachen und Verordnungsermächtigungen für eine entsprechend zukünftige Handhabung bei weiteren Semestern durch die jeweilige Landesregierung enthielten. So wurde im Land Sachsen-Anhalt mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2021 (GVBl. SA S. 10) im dortigen Hochschulgesetz mit § 123 Abs. 1 und 3 eine solche Bestimmung für das Sommersemester 2020 getroffen (vgl. Zirzlaff, Länderreport Sachsen-Anhalt, LKV 2021, 257). Die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt machte im Folgenden von der Verordnungsermächtigung Gebrauch und verlängerte die individuelle (bzw. „besondere“) Regelstudienzeit auch für das Wintersemester 2020/2021, für das Sommersemester 2021 und für das Wintersemester 2021/2022 entsprechend (vgl. https://www.n-tv.de/regionales/sachsen-anhalt/Land-will-Regelstudienzeit-verlaengern-article23082802.html). Auch der Landesgesetzgeber im Freistaat Thüringen verlängerte durch das Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich vom 23. März 2021 (GVBl. TH S. 115) pauschal für die im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden die individuelle Regelstudienzeit und ermächtigte das für das Hochschulwesen zuständige Thüringer Ministerium zu entsprechenden zukünftigen Verordnungsregelungen, wovon für das Wintersemester 2021/2022 in der Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich vom 10. Februar 2022 (GVBl. TH S. 23) Gebrauch gemacht wurde. Diese Änderung der individuellen Regelstudienzeit auf Ebene der Bundesländer bewirkte zunächst, dass sich auch die Förderungshöchstdauer für das BAföG erhöhte, denn § 15a Abs. 1 BAföG in der bis zum 21. Juli 2022 gültigen Fassung regelte, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht (Winkler, in: BeckOK SozR, 67. Ed. 1.12.2022, BAföG § 15a Rn. 4a). Der Bundesgesetzgeber wiederum passte nun seinerseits die Regelung zur Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz vom 15. Juli 2022 (BGBl. S. 1150) an und bestimmt in § 15a Abs. 1a und 1b BAföG seitdem: „(1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verlängerungen der Regelstudienzeit nicht zu berücksichtigen, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs festgesetzt werden. (1b) Die Bundesregierung darf abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Förderungshöchstdauer über die Regelstudienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich beeinträchtigt ist.“ Soweit in der Kommentierung von Nolte im Nomos-Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung (Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, 3. Aufl. 2023, BAföG § 15a Rn. 5) vertreten wird: „Im Zuge der Corona-Pandemie haben einige Länder, in denen der Lehrbetrieb in den Semestern ab dem Sommersemester 2020 erheblich beeinträchtigt war, eine allgemeine Verlängerung der Regelstudienzeit geregelt. Eine solche Regelung bewirkt gleichzeitig, dass die Semester, für welche die Verlängerung der Regelstudienzeit jeweils ausgesprochen wurde, auch im Hinblick auf andere Regelungen nicht als (Fach-)Semester angerechnet werden, wie etwa bei einem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG) oder der Vorlagepflicht von Leistungsnachweisen (§ 48 Abs. 1 BAföG).“ folgt dem das Gericht im Aussagegehalt der Wirkung der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit auf die Zählung von Fachsemestern bezüglich der Norm des § 7 Abs. 3 BAföG nicht. Eine solche Folgewirkung der bloßen Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, was jedoch unabdingbar für eine dahingehende Gesetzesauslegung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 5 PB 14.21 – BeckRS 2022, 21055 Rn. 5). Auch aus der Gesetzessystematik ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine Verlängerung der Regelstudienzeit zugleich auch eine Änderung in der Zählung von Fachsemestern nach BAföG-Recht bedingt. Es ist dabei schon fraglich, ob den Bundesländern überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für eine so zu interpretierende Regelung zukommt, weil mit ihr zumindest mittelbar auch in die Regelungsmaterie der Ausbildungsförderung in Form der Ausgestaltung von Ausnahmevorschriften über den Grundanspruch auf Förderung bei einer weiteren Ausbildung eingegriffen werden würde, ohne dass sich dazu im Bundesgesetz ein ermächtigender Anknüpfungspunkt finden ließe. Zwar verbleibt bei der Ausfüllung des Merkmals „Fachsemester“ - wie oben gezeigt - mangels näherer Definition im BAföG ein verwaltungsrechtlicher Interpretationsspielraum. Dieser führt aber nicht dazu, dass nunmehr anstelle des Bundesgesetzgebers die Landesgesetzgeber dazu berufen wären, mittels eigener gesetzlicher Regelungen diese Interpretation vorzunehmen. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz wird vielmehr durch die Länder in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt (§ 39 Abs. 1 BAföG), wobei es der Bundesregierung gemäß Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG zukommt, für einen bundesweit einheitlichen Vollzug des Bundesgesetzes die dafür erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen (vgl. dazu die zuletzt im Jahr 2013 neugefasste VwV-BAföG – GMBl. 2013, S. 1094). Aus den im Freistaat Thüringen und im Land Sachsen-Anhalt aus Anlass der CoVid-19-Pandemie gefassten Gesetze, die im Hochschulbereich pauschal die individuelle Regelstudienzeit für immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende für bestimmte Semester erhöht, folgt daher keine weitergehende Wirkung für die Zählung der Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG. 2.2.3.2 Die Klage hat auch nicht schon deshalb Erfolg, weil eine Nichtanrechnung von Pandemiesemestern, die die Klägerin an der O. -Universität in M. absolviert hat, auf die Zählung der Fachsemester gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG aus besonderen Gründen, die von oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt wurden, zu erfolgen hat. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2019 (4 ME 206/19) zur Zählung der Fachsemester bei Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG ausgeführt (Unterstreichungen durch den Einzelrichter): „Für die Berechnung der Fachsemester, die im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG zu berücksichtigen sind, werden die in derselben Fachrichtung der bisherigen Ausbildung absolvierten Semester fortlaufend gezählt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob Semester wiederholt werden mussten (BVerwG, Beschluss vom 8.5.2008 – 5 B 102.07 - m. w. Nachw.; Buter in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 44). Maßgebend ist für die Zählung der Fachsemester somit im Grundsatz allein die Immatrikulation für ein bestimmtes Studienfach (Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.8.2009 – 1 D 96/09 - und Urt. v. 29.11.2006 – 5 B 798/04 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.6.2015 - OVG 6 N 55.13 -). Ob der Auszubildende während der Zeit der Immatrikulation mit Gewinn studiert hat, ist nicht entscheidend, sondern nur, dass er es tun konnte (zu § 48 BAföG: BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 – 5 C 39.97 -, BVerwGE 108, 40). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, dass der Auszubildende das frühere Studium erfolgreich betrieben hat, sondern dass er tatsächlich die Möglichkeit hatte, dies zu tun. An der Möglichkeit, einen Studienfortschritt zu erzielen, kann es allerdings ausnahmsweise fehlen, etwa, wenn Lehrveranstaltungen in der gewählten Fachrichtung nicht angeboten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Gleichzustellen ist dem der Fall, dass dem Auszubildenden die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt tatsächlich nicht möglich ist. Fachsemester, auf die dies zutrifft, dürfen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden. Da durch die Regelung in § 7 Abs. 3 BAföG der Auszubildende dazu angehalten werden soll, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 – 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 ; S.weg in: Rammsauer/Stallbaum, BAföG § 7 Rdnr. 109), wäre es widersinnig, ein Fachsemester auch dann mitzuzählen, wenn der Auszubildende in dieser Zeit aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, auch bei umsichtiger Planung und zielstrebiger Durchführung der Ausbildung einen Studienfortschritt tatsächlich nicht erzielen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auszubildenden nicht zugemutet werden kann, sich während eines solchen Fachsemesters zu exmatrikulieren oder beurlauben zu lassen.“ Soweit dies aus den juristischen Datenbanken und Kommentaren zum BAföG heraus recherchierbar ist, scheint diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vereinzelt geblieben zu sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr grundsätzlich zu folgen ist. Denn eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall scheidet nach Überzeugung des Gerichts deswegen aus, weil der Fall der Klägerin mit dem Sachverhalt, über den das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu entscheiden hatte, nicht vergleichbar ist und eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Situation der sog. Pandemiesemester im Hochschulbereich allenfalls dann denkbar ist, wenn tatsächlich gar keine Lehr- und Prüfungsveranstaltungen für die immatrikulierten Studierenden in einem Semester angeboten worden sind. Dieser Fall lag jedoch an der O. -Universität im Studiengang der Klägerin in den Semestern Wintersemester 2020/2021 bis Wintersemester 2021/2022 nicht vor. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie ihr Studium vorwiegend über Online-Veranstaltungen von zu Hause aus habe absolvieren müssen und es keine Tutorien gegeben habe. Mit der zur Förderakte gereichten Leistungsübersicht (Bl. 230 BA) belegt sie zudem, an diversen Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 teilgenommen und die dort angebotenen Prüfungen allesamt auch bestanden zu haben. Hieraus folgt für das Gericht, dass ein kompletter Stillstand des Lehr- und Prüfungsbetriebs an der Universität in M. im Studiengang der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer dortigen Immatrikulation nicht stattgefunden hatte. Eine bloße Erschwernis im Studienbetrieb aufgrund corona-bedingter behördlicher Anordnungen und Verordnungen rechtfertigt vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung, mit Einführung der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nicht auch den Anspruch an die Studierenden auf umsichtige und zügige Planung und Durchführung ihres Studiums aufgeben zu wollen (vgl. BT-Dr. 15/3655 S. 10), keine Übertragung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg auf den klägerischen Fall. 2.2.3.3 Die Klage hat indes Erfolg, weil der Beklagte gehindert ist, der Klägerin einen „Verbrauch“ der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG aus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben entgegenzuhalten. Soweit der Beklagte sich auf die ihn bindende Weisungslage übergeordneter Behörden beruft, kann sich die Klägerin ihrerseits erfolgreich auf einen schützenswerte Vertrauenstatbestand berufen. (1) Gemäß § 39 Abs. 1 BAföG wird dieses Gesetz vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt. Zur Landesverwaltung im Bundesauftrag (sog. Bundesauftragsverwaltung) bestimmt Art. 85 Abs. 3 GG weiter: „Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.“ Eine Weisung im Sinne dieser grundgesetzlichen Regelung bewirkt eine Trennung der Sachkompetenz, die vom Land auf den Bund übergeht, von der Wahrnehmungskompetenz, die immer exklusiv beim Land bleibt. Das führt dazu, dass im Außenverhältnis zu Dritten stets, allein und im eigenen Namen das Land auftritt, während je nach Ausmaß der Weisung im Einzelfall dem Bund die materiellen Entscheidungen von ihrer Vorbereitung bis zum Treffen der Entscheidung zukommen (Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 99. EL September 2022, GG Art. 85 Rn. 72). Unter einer Weisung versteht man eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten. Dem Bund kommt ein reguläres, im Inhalt unbeschränktes Weisungsrecht zu, das sich lediglich in der Bandbreite der Auftragsverwaltung halten muss (Kirchhof a. a. O. Rn. 78). Adressaten der Weisungen sind grundsätzlich nur die obersten Landesbehörden, Adressaten der Befolgungspflicht alle Behörden des Landes, d. h. die gesamte Landesverwaltung einschließlich Beliehener, Verwaltungshelfer und ähnlicher Personen und Institutionen, die Staatsfunktionen ausüben (Kirchhof a. a. O. Rn. 82). Das Weisungsrecht unterliegt dem Missbrauchsverbot. Einem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen die Weisungen indes nicht, denn jenes beschränkt die Kompetenzausübung nur beim Eingriff in Grundrechte und sonstige Rechte Dritter, gilt aber nicht im staatsorganisationsrechtlichen Kompetenzrecht zwischen Bund und Land (Kirchhof a. a. O. Rn. 84). Verstößt eine Weisung gegen die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, ist eine Weisung inhaltlich unzulässig und von den Ländern nicht zu befolgen (Kirchhof a. a. O. Art. 85 Rn. 85). (2) Die Bundesregierung in Gestalt des für das BAföG-Recht zuständigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) hat zur Abmilderung der Auswirkungen der CoVid-19-Pandemie auf den Hochschulbetrieb für seinen Kompetenzbereich der Materie des BAföG-Rechts Erlasse an die Bundesländer herausgegeben. Das BMBF hat auf der von ihm betriebenen Webseite www.bafög.de unter dem Punkt „Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona“ Folgendes veröffentlicht: „Mit Auftreten der COVID 19-Pandemie hatte das Bundesministerium für Bildung und Forschung versprochen, dass Studierenden, Schülerinnen und Schülern, die BAföG-Leistungen empfangen, keine finanziellen Nachteile erleiden sollten, wenn es wegen der Pandemie zum Ausfall oder zu Beeinträchtigungen von Unterrichts-/Lehrangeboten an ihrer Ausbildungsstätte kommt. In der Folge hatte das BMBF verschiedene Auslegungsvorgaben zur förderungsrechtlichen Berücksichtigung der pandemiebedingten Erschwernisse an die für den BAföG-Vollzug zuständigen Bundesländer gerichtet. (…) 3.2. Landesrechtliche Regelstudienzeitverlängerungen Studierende in Bundesländern, die eine pandemiebedingte Verlängerung der Regelstudienzeit geregelt haben, profitieren hiervon für die betreffenden Semester auch durch eine entsprechend verlängerte BAföG-Förderungshöchstdauer. Dies hat das BMBF im Erlasswege durch Nachvollziehen der landesrechtlichen Regelstudienzeitverlängerungen bis einschließlich Wintersemester 2021/22 ermöglicht. Die Regelung bedeutet gleichzeitig, dass die Semester, für welche die Verlängerung der Regelstudienzeit jeweils ausgesprochen wurde, im Hinblick auf termin- bzw. (fach-) semestergebundene BAföG-Vorschriften, nicht als (Fach-) Semester angerechnet werden. Von diesem Regelungssystem werden auch Studierende in staatlich geprüften Studiengängen (Medizinbereich, Rechtswissenschaften) in den betreffenden Bundesländern erfasst; auch für sie gilt die Nichtanrechnungsregelung im Hinblick auf die BAföG-Förderungsdauer und weitere fachsemesterbezogene BAföG-Regelungen. Im Einzelnen bedeutet diese Nichtanrechnung unter anderem: (…) b. Für die nach § 7 Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4 BAföG maßgebliche Fachsemestergrenze für den Fachrichtungswechsel („bis zum Beginn des vierten Fachsemesters“ bzw. „bis zum Beginn des dritten Fachsemesters“) bleiben die Fachsemester ohne Anrechnung, die tatsächlich pandemiebetroffen waren und für die ein pandemiebedingter Nachteilsausgleich gewährt wurde. Das heißt, dass die Frist für die Vornahme eines Fachrichtungswechsels um die Pandemiesemester verlängert wird. Die Wertung als Nullsemester berührt dagegen nicht das Erfordernis eines wichtigen Grundes sowie grundsätzlich auch nicht die Pflicht zur unverzüglichen Vornahme des Fachrichtungswechsels. (…) c. Generell gilt für die Nichtberücksichtigung/ Nichtanrechnung von pandemiebetroffenen Semestern, für die landesrechtlich die Regelstudienzeit verlängert wurde, dass insoweit kein gesonderter Vortrag und/oder Nachweis pandemiebedingter Studienbeeinträchtigungen erforderlich ist.“ Eine Veröffentlichung des Wortlauts der einzelnen Erlasse an die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung ist auf dieser Webseite des BMBF nicht erfolgt. In einer am 13. März 2020 veröffentlichten Pressemitteilung des BMBF (abrufbar unter: https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/downloads/files/2020-03-13-_031-pm-bafoeg-corona.pdf) hat das Bundesministerium aber darauf hingewiesen, dass im Sinne der Fördervoraussetzungen eine Verpflichtung der Studierenden besteht, eingerichtete Online-Lehrangebote wahrzunehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht zur näheren Darstellung der Erlasslage im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG ein Schreiben der Obersten Landesbehörde für Ausbildungsförderung im Freistaat Thüringen an den Beklagten vom 15. Juni 2021 sowie ein Erlassschreiben des BMBF vom 19. Juli 2021 in das Verfahren eingeführt. Im Schreiben des Thüringer Ministeriums heißt es auszugsweise: „Auch bei beeinträchtigtem Studienbetrieb kann davon ausgegangen werden, dass der Auszubildende die Möglichkeit hatte, sich zumindest einen Eindruck von dem Inhalt und den Anforderungen des zunächst gewählten Studiengangs zu verschaffen. Dem Studierenden bleibt die „Begünstigung“ durch eine Aufrechterhaltung der Regelvermutung auch für einen längeren Zeitraum (Nichteinrechnung der Nullsemester in die entsprechende Fachsemestergrenze) bestehen, denn - wie bereits festgestellt - gilt die Nullsemesterwertung auch bzgl. der Regelvermutung in § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG. Er wird lediglich nicht noch einmal „begünstigt“, dadurch, dass die innerhalb von Nullsemestern vorgenommenen Fachrichtungswechsel nicht als solche zählen.“ In dem danach folgenden Erlassschreiben des BMBF heißt es auszugsweise: „Durch das Vorliegen einer Nullsemesterregelung wird die Wertung „Vornahme eines Fachrichtungswechsels“ gem. § 7 Abs. 3 BAföG nicht berührt. (…) Die Wertung, ob mit dem Wechsel des Studienfaches innerhalb eines sog. Nullsemesters ein Fachrichtungswechsel vorliegt, bestimmt sich nach den Vorgaben in § 7 Abs. 3 S. 1 und 3 BAföG; sie hängt nicht davon ab, ob in dem betreffenden Semester Einschränkungen des Studienbetriebs vorlagen, welche ggf. eine Orientierung im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung beeinträchtigt haben. Vor dem Hintergrund wird die Vornahme eines solchen Wechsels als Fachrichtungswechsel im Sinne des Gesetzes gezählt. Dies gilt darüber hinaus auch im Hinblick auf das Eingreifen der Regelvermutung gem. § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG. Die Regelvermutung dient der Verfahrenserleichterung; sie tritt dann ein, wenn materiellrechtlich die näheren Umstände des Fachrichtungswechsels im Regelfall unerheblich für die Leistungsgewährung sind. Dennoch bleibt der Anspruch des Gesetzes bestehen, dass der Auszubildende seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung verantwortungsbewusst auswählt und planvoll und zielstrebig betreibt (vgl. Ramsauer/Stallbaum, § 7, Rn. 157 f.). Auch wenn (sogar durch Regelstudienzeitverlängerung pauschal konstatierte) Studienbeeinträchtigungen vorlagen, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass quasi gar keine Durchführung der Ausbildung möglich war; denn gleichzeitig bleibt auch die Pflicht des Studierenden, das vorhandene Ausbildungsangebot zu nutzen und bspw. auch an Onlineveranstaltungen teilzunehmen, bestehen (vgl. BMBF-Erlass vom 24.03.2020, Az. 414-4235-1). Auch bei beeinträchtigtem Studienbetrieb kann davon ausgegangen werden, dass der Auszubildende die Möglichkeit hatte, sich zumindest einen Eindruck von dem Inhalt und den Anforderungen des zunächst gewählten Studienfaches zu verschaffen.“ (3) Die seitens des BMBF spätestens mit Erlassschreiben vom 19. Juli 2021 getroffene Vollzugslage zur Anwendung der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG ist nach Ansicht des Gerichts unmissverständlich dahingehend zu verstehen, dass eine „Begünstigung“, wie sie noch vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft in seinem Schreiben an den Beklagten vom 15. Juni 2021 angenommen worden war, keine Beachtung mehr finden konnte. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass das später nachfolgende Erlassschreiben des BMBF praktisch eine Absage dahingehend erteilt, die Anwendung der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG verlängere sich pauschal um die landesrechtlich als Pandemiesemester eingestuften Fachsemester. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu der Überzeugung, dass das benannte Erlassschreiben des BMBF dahingehend keine Wertungsspielräume mehr ließ. Allerdings ist fraglich, ob der benannte Erlass eine Weisung im Sinne des Art. 85 Abs. 3 GG darstellt und die Bundesländer entsprechend bindet (ablehnend unter ausführlicher Darstellung: Elmers, Die Praxis der Bundesauftragsverwaltung, Diss. Münster 2015, S. 246 ff.). Dies bedarf jedoch keiner vertiefenden Prüfung, da jedenfalls der Beklagte seinerseits aufgrund des Wesens der Fachaufsicht gemäß § 2 Abs. 2 ThürAGBAföG an einen Erlass des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zur verbindlichen Anwendung der Erlasse des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gebunden ist. Ob ein solcher Erlass der Obersten Landesbehörde für Ausbildungsförderung an den Beklagten in Bezug auf das Schreiben des BMBF vom 19. Juli 2021 ergangen ist, steht zwar nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht fest, ist aber bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen. Denn dem Schreiben des Thüringer Ministeriums vom 15. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass sich die Oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich des Vollzugs des BAföG gerade auch hinsichtlich der Handhabung sog. Pandemiesemester mit dem BMBF ausgetauscht und abgestimmt hat und den Beklagten jeweils um Beachtung im Vollzug des BAföG bat. Diese - nicht veröffentlichte - Erlasslage steht jedoch im Widerspruch zu der Veröffentlichung des BMBF auf seiner Webseite www.bafög.de, wonach „die Frist für die Vornahme eines Fachrichtungswechsels um die Pandemiesemester verlängert wird“. Hieran vermag auch der Nachsatz, dass die grundsätzlichen Anforderungen an einen wichtigen Grund und an das unverzügliche Wechseln trotz der Nullsemesterwertung bestehen bleiben, nichts zu ändern. Denn einerseits kommt es auch dem BMBF nicht zu, die Wertungen des Bundesgesetzgeber vermittels seiner Vollzugshinweise zu unterlaufen und zum anderen ist die Regelvermutung auch grundsätzlich widerlegbar, was durch den vorgenannten Nachsatz verdeutlicht wird. (4) Die (fortbestehende) Veröffentlichung des BMBF, die sich an die Rechtsunterworfenen - nämlich die Empfängerinnen und Empfänger von BAföG-Leistungen - richtet, begründet für diese einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der sog. Pandemiesemester auch bei der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG. Das Vertrauen der Klägerin in die Anwendung der Regelvermutung in ihrem konkreten Fall ist dabei nach Überzeugung des Gerichts auch schützenswert. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der sich aus der zivilrechtlichen Vorschrift des § 242 BGB ergibt (im Detail darstellend: VG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – 6 K 693/17 - openJur 2019, 28596), gehört auch zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, einschließlich des Sozialrechts (st. Rspr. d. BVerwG, z.B. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 LS und Rn. 29; Beschluss vom 16. Juli 2018 – 4 B 65.17 - BeckRS 2018, 18995 Rn. 5; BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 10 EG 3/08 R - DStR 2009, 2263). In der Rechtsprechung haben sich wegen der Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs verschiedene Fallkonstellationen zur Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes herausgebildet, namentlich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, die Verwirkung und das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (bspw.: OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2021 – 12 A 395/18 - BeckRS 2021, 32441 Rn. 55). Zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist auszuführen, dass dieses kein früheres unredliches Verhalten auf Seiten der Behörde bzw. des Betroffenen voraussetzt. Widersprüchliches Verhalten ist vielmehr rechtsmissbräuchlich, wenn entweder der Berechtigte durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und auch verlassen hat oder wenn andere besondere Umstände die Rechtausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Die Beteiligten dürfen jedoch grundsätzlich ihre Rechtsansichten ändern; ihnen steht es generell auch frei, sich auf die Unwirksamkeit der von ihnen früher abgegebenen Erklärungen zu berufen. Rechtsmissbräuchlich wird ein solches Verhalten erst dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat oder wenn sein Verhalten sonst zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch führt (OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2021 a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Dabei kann auch das Verhalten einer Behörde am Maßstab der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens zu messen sein, wobei im Regelfall aber eine Mitverantwortung der Behörde in besonders gravierendem Maße zu fordern ist (VG Münster, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 K 2023/16 - BeckRS 2018, 4165 Rn. 56 m. w. N.). Unter Anlegung dieses Maßstabes geht das Gericht zunächst davon aus, dass weder der Beklagte im Verwaltungsverfahren, noch das Amt für Ausbildungsförderung bei dem S. M. gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, ihr werde in jedem Fall die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zugutekommen. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin die Angabe eines wichtigen Grundes verlangt und dabei auch schriftsätzlich zu verstehen gegeben, dass aus seiner Sicht die Pandemiesemester nicht unberücksichtigt gelassen werden könnten (Bl. 229 BA). Die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung beim S. M. auf die E-Mail der Mutter der Klägerin vom 27. September 2021 wiederum erging ersichtlich nicht als verbindliche Zusage, sondern verwies auf die Prüfungszuständigkeit des neuen Amtes für Ausbildungsförderung. Ein Vertrauenstatbestand wird aber durch die Veröffentlichung der Hinweise des BMBF auf deren Webseite www.bafög.de zum Thema BAföG und Corona geschaffen, weil damit suggeriert wird, hierbei handle es sich um die Wiedergabe der verbindlichen Erlasslage für die Bundesländer. Allerdings begründet die vorstehend genannte Veröffentlichung des BMBF nicht den Tatbestand einer Zusicherung an die Klägerin, mit der Folge, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben bereits wegen Nichteinhalten der Zusicherung bewirkt wird. Eine Zusicherung kann sich nur auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einer Behörde und dem Bürger beziehen und bedarf im Regelfall auch der Schriftform. Dem gegenüber sind bloße Hinweise auf bestehende Erlasslagen, wie sie hier vorliegen, nicht als Zusicherung zu verstehen. Ebenso begründen die Erlasse des BMBF gegenüber den Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung für sich gesehen ebenfalls keinen Zusicherungstatbestand (vgl. BFH, Urteil vom 5. März 1964 – IV 133/63 S – NJW 1964, 1825). Die Klägerin konnte aber aus dem Wortlaut der Veröffentlichung entnehmen, das BMBF habe gegenüber den Bundesländern und den örtlichen Ämtern für Ausbildungsförderung mittels Erlass geregelt, dass die Pandemiesemester im Zuge der Anwendung der fachsemestergebundenen Regelungen im BAföG keine Beachtung finden werden und dass es dazu seitens der Studierenden auch keiner individuellen Nachweise einer pandemiebedingten Betroffenheit bedarf. Das muss sich der Beklagte im Rahmen der Wahrnehmungskompetenz unter Berücksichtigung der oben dargestellten Bindung an die Weisungslage der Bundesregierung zurechnen lassen. Ein eigenständiges Verhalten des Beklagten zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes ist insoweit nicht zu fordern, da er sich der Weisungslage im Ergebnis nicht entziehen kann und insbesondere materiell-rechtliche Vorgaben der Bundesregierung nur nachvollzieht. Das Verhalten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, das sich der Beklagte hier zurechnen lassen muss, ist auch als gravierend vor dem Hintergrund der suggerierten Vereinfachung des BAföG-Verwaltungsverfahrens während der Corona-Pandemiezeit einzustufen. Es ist geeignet, bei den Studierenden den Eindruck zu vermitteln, ein Fachrichtungswechsel sei auch noch problemlos nach Ablauf von zwei Fachsemestern ohne nähere Darlegung von Gründen bzw. einer individuellen Corona-Betroffenheit möglich. Hinzu tritt, dass gerade dieser suggerierte Eindruck bis zum Erlassschreiben vom 19. Juli 2021 wohl auch der tatsächlichen Praxis oder Erlasslage entsprach, wie das Schreiben des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft vom 15. Juni 2021 zeigt. Aus jenem Schreiben wird deutlich, dass bis dahin lediglich ausgeschlossen werden sollte, dass innerhalb der sog. Pandemiesemester ein beliebig häufiger Fachrichtungswechsel durch die Studierenden vorgenommen wird, ohne dass dies rechtlich auch als Fachrichtungswechsel zu bewerten wäre. Eine „Nullsemesterregelung“, wie sie offenbar Konsens zwischen der Bundes- und den Landesverwaltungen war, sollte ansonsten „im Sinne“ der Studierenden angewandt werden. Das zeigt im Übrigen gerade auch der Hinweis des Amtes für Ausbildungsförderung bei dem S. M. an die Mutter der Klägerin. Soweit danach das BMBF zwar nicht gehindert war, seine Erlasslage an die grundsätzlichen Wertungen des BAföG-Gesetzgebers anzupassen und aufgrund der tatsächlich existierenden Lehr- und Prüfungsveranstaltungen auch während der Corona-Pandemie die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wieder streng zu handhaben, korrelierte damit zugleich die Pflicht, diese geänderte oder präzisierte Weisungslage deutlich gegenüber den Rechtsunterworfenen zu kommunizieren. Dies muss jedenfalls deswegen gelten, weil das BMBF mit seiner Webseite www.bafög.de ein allgemein zugängliches und breit akzeptiertes Veröffentlichungsmedium unterhält, auf der es sich insbesondere auch an die Rechtsbetroffenen selbst wenden wollte. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der einzelnen Erlassschreiben ist damit nicht verbunden. (5) Die Klägerin ist in ihrem Vertrauen auf die Nichtberücksichtigung der sog. Pandemiesemester bei der Anwendung der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG auch schutzwürdig. Erforderlich dafür ist eine Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände einerseits und des privaten Interesses an der Gewährung bzw. Aufrechterhaltung der (rechtswidrigen) Begünstigung andererseits (Schütze, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, SGB X § 45 Rn. 46). Das öffentliche Interesse besteht im Interesse der Solidargemeinschaft an der Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen und nicht zu rechtfertigender Aufwendungen zu Lasten der Allgemeinheit (Schütze a. a. O. Rn. 47). Vertrauensschutzrelevant kann auf Seiten des Leistungsempfängers sein, in wessen Sphäre die Ursache einer rechtswidrigen Begünstigung fällt. Das betrifft die Frage, ob und inwieweit Fehler auf Behördenseite die Vertrauensposition des Begünstigten stärken (Schütze a. a. O. Rn. 48). In diesem Sinne kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass unter Abwägung der beiderseitigen Belange das Interesse der Klägerin an der Bewilligung von BAföG-Leistungen dem Grunde nach überwiegt. Es handelt sich bei ihr um den erstmaligen Fachrichtungswechsel. Sie wurde sowohl durch die Veröffentlichungspraxis des BMBF als auch durch die Mitteilung ihres früheren Amtes für Ausbildungsförderung in dem Vertrauen bestärkt, dass sie förderunschädlich ein neues Studium aufnehmen kann. Dabei hat sich die Klägerin auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten informiert und offen ihren Neigungswandel bereits im September 2021 kommuniziert. Der Fachrichtungswechsel hält sich auch ohne Berücksichtigung sog. Pandemiesemester noch im gesetzlichen Rahmen, für den im Regelfall ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausreichend ist. Schließlich ist der Klägerin auch die Tatsache zugute zu halten, dass sie ihr Studium während der Pandemiezeit begonnen hat und damit offenkundig gegenüber vorangehenden und nachfolgenden Studierendengenerationen durch die faktisch bestehenden Beschränkungen im Lehr- und Prüfungsbetrieb benachteiligt war. Entsprechende Vermutungen über Mehrbelastungen (erhöhter Workflow) der Studierenden durch die Umstellung auf digitale Lerninhalte und Schließungen von Bibliotheken sowie auch psychische Belastungen und Unsicherheiten während der Corona-Pandemie-Semester sind inzwischen wissenschaftlich untersucht und belegt (vgl. etwa beispielhaft: Haag/Kubiak, Hochschule in krisenhaften Zeiten - Eine qualitativ-explorative Längsschnittstudie zum Erleben der Pandemie von Lehrenden, Forschenden und Studierenden im Auftrag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Stand: März 2022, S. 53 ff. - abrufbar unter: www.gew.de). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die in der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG zum Ausdruck kommende Überlegungsfrist des Studierenden, ob er mit seinem ersten Studium auch eine seinen Neigungen und Eignung zielführende Ausbildung aufgenommen hat, während der Pandemiezeit bei einem weitgehend präsenzlosen Unterrichtsbetrieb nicht in einem Maße zum Tragen kam, wie dies ansonsten bei einem „Vollbetrieb“ möglich ist. Denn das Erkennen der eigenen Neigungen und Fähigkeiten wird nicht nur dadurch geprägt, dass man Vorlesungen besucht, sondern ggf. auch durch weiterführende Tutorien, Übungen und den persönlichen Austausch mit anderen Studierenden und dem Lehrpersonal. Die Aussage der Klägerin, dass solche Tutorien nicht stattgefunden haben, ist nicht bestritten. Das Erkennen einer fehlenden Eignung oder sich ändernden Neigung soll zwar nach der Intention des BAföG unter förderrechtlichen Gesichtspunkten bei Studierenden an Universitäten und höheren Fachschulen zielstrebig vonstattengehen. Dies nimmt dem Erkenntnisprozess aber nicht die Komplexität, die durch die besondere Situation während der Pandemiezeit noch einmal erhöht wurde, was gerade auch die Landesverwaltungen bzw. Landesgesetzgeber mit der pauschalen Erhöhung der individuellen Regelstudienzeit anerkannt wurde. Dem gegenüber steht zwar das stets gewichtige öffentliche Interesse, mit Steuermitteln oder Sozialabgaben nur rechtmäßige Sozialleistungen zu gewähren, um die Funktionsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu erhalten und die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nicht zu unterlaufen. Dieses Interesse muss hier aber im Fall der Klägerin ausnahmsweise aus den vorstehenden Gründen zurücktreten. Insbesondere zeigt das BMBF mit seiner an die Rechtsunterworfenen gerichteten Veröffentlichung zur Erlasslage bezüglich des BAföG-Vollzuges unter Corona-Pandemie-Bedingungen, dass aus Sicht der Verwaltung eine „gestreckte“ Anwendung der Fachsemester-Regelungen im BAföG ausnahmsweise nicht zu einer nicht zu rechtfertigenden finanziellen Mehrbelastung der Allgemeinheit führt, insbesondere auch, weil die anzuwendenden Vollzugsregelungen auf wenige Semester befristet und die Sachlage damit auch aus Sicht der öffentlichen Hand überschaubar ist. 2.2.3.4 Greift demnach die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG im Fall der Klägerin, ist ferner zu untersuchen, ob der Beklagte die Regelvermutung widerlegt hat. Ausnahmsweise dann, wenn ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts offen und klar zu Tage liegt, dass ein wichtiger Grund überhaupt nicht gegeben ist, ist die Regelvermutung widerlegt und ist die andere Ausbildung nicht förderungsfähig (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 4 ME 8/19 – BeckRS 2019, 434 Rn. 3). Solche Fälle kommen kaum vor. Zu denken ist dafür an Missbräuche. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des im Wesentlichen auf die Missbrauchsverhinderung beschränkten Normzwecks, sind an die Widerlegung der Vermutung hohe Anforderungen zu stellen (VG Gera, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 6 K 220/21 Ge - BeckRS 2021, 41251 Rn. 32). Eine Widerlegung der Regelvermutung ist danach vorliegend nicht zu konstatieren. Insbesondere hat die Klägerin ausweislich der vorgelegten Leistungsübersicht keine derart offensichtlichen Leistungsdefizite in den ersten beiden Semestern erkennen lassen, dass ein Eignungsmangel für das Studium der Sozialwissenschaften offenkundig zutage trat. Vielmehr macht die Klägerin einen Neigungswandel im Laufe des dritten Fachsemesters geltend. Zwar hat das Gericht - wie vorstehend ausgeführt - Zweifel daran, dass ein solcher ernstzunehmender Neigungswandel auch vorlag. Diese Zweifel sind jedoch nicht soweit verfestigt, dass ein Missbrauch aufseiten der Klägerin offensichtlich ist. Für einen Missbrauch im Sinne der Widerlegbarkeit der Regelvermutung streiten darüber hinaus auch keine sonstigen Anhaltspunkte. Da das Fernstudium der Angewandten Psychologie der Klägerin an der staatlich anerkannten und akkreditierten Privathochschule I. auch grundsätzlich förderfähig im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist (vgl. i.Ü. Tz. 3.1.1 zu § 3 Abs. 1 BAföG-VwV) und Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 6 BAföG nicht vorliegen, war der Verpflichtungsklage zu entsprechen. 3. Die Kostengrundentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ihr Studium nach einem Wechsel des Studiengangs. Die 2001 geborene Klägerin studierte zunächst vom Wintersemester 2020/2021 an Sozialwissenschaften mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) an der O. -Universität in M.. Dazu beantragte die Klägerin bei dem dort zuständigen Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks M. die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG, die ihr mit Bescheid vom 28. September 2020 bewilligt wurden. Der Bewilligungszeitraum umfasste den Zeitraum September 2020 bis September 2021. Aufgrund eines Weiterleistungsantrags vom August 2021 erging unter dem 8. September 2021 ein weiterer Bescheid über Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum bis zum September 2022. In Zuge der Bearbeitung dieses Antrages legte die Klägerin eine Immatrikulationsbescheinigung der O. -Universität für das Wintersemester 2021/2022 vor, aus der sich ergibt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt im 3. Fachsemester für den Studiengang Bachelor Sozialwissenschaften eingeschrieben war. Unter dem 27. September 2021 teilte die Mutter der Klägerin dem Amt für Ausbildungsförderung per E-Mail mit, dass ihre Tochter sich entschieden habe, den Studiengang zu wechseln. Weiter merkte die Mutter der Klägerin an, dass sie gelesen habe, dass dies vor dem dritten Semester zu beginnen habe, damit weiter BAföG-Leistungen gezahlt werden würden. Sie fragte an, ob dies richtig sei und ob der Termin für einen Wechsel noch eingehalten sei. Ansonsten würde die Klägerin einen oder zwei wichtige Gründe angeben, die dazu erforderlich seien. Schließlich wurde mitgeteilt, dass die Klägerin auch die Universität wechseln werde. Daraufhin antwortete das Amt für Ausbildungsförderung der Mutter der Klägerin per E-Mail u.a. folgendes: „Aufgrund der pauschalen Regelstudienzeit für die sog. „Corona-Semester“ ab SS 2020 sollten das WS 2020/2021 + SS 2021 praktisch nicht angerechnet werden. Es findet demnach überhaupt kein Fachrichtungswechsel statt, da Ihre Tochter im WS 2021/2022 an der anderen Hochschule im 1. Semester „ohne Corona“ neu beginnt und die letzten beiden Semester sozusagen wie nicht absolviert gewertet werden. Hierüber wird dann aber ggf. das neue Amt zu entscheiden haben.“ Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 wurde die Klägerin sodann förmlich zur Mitwirkung wegen der geänderten Umstände aufgefordert. Die Klägerin teilte daraufhin mit am 2. Februar 2022 bei dem Amt für Ausbildungsförderung eingegangenem Schreiben mit, dass sie ihr momentanes Studium voraussichtlich zum Sommersemester nicht mehr weiterführen werde. Sie beabsichtige wahrscheinlich, an der D. -M. in einen anderen Studiengang (Angewandte Psychologie) zu wechseln. Bereits in einem Telefonat am 1. Februar 2022 hatte die Klägerin dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt, dass sie ab dem 1. April 2022 ein Fernstudium Angewandte Psychologie beginnen werde. Vorlesungen in ihrem aktuellen Studiengang habe die Klägerin letztmalig im Januar 2022 besucht. Prüfungen habe sie keine absolviert. Die Klägerin wurde ausweislich einer von ihr vorgelegten Bescheinigung der O. -Universität dort zum 19. März 2022 exmatrikuliert. Mit am 16. Februar 2022 beim Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin den Erlass eines Vorabentscheids von BAföG-Leistungen und teilte dazu mit, sie beabsichtige, ein neues Studium Angewandte Psychologie an der I. am 20. März zu beginnen. Mit im April 2022 beim Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin sodann förmlich Leistungen nach dem BAföG für ihr neues Studium. Sie legte dazu auch einen von ihr am 13. Februar 2022 unterzeichneten Studienvertrag mit der I. vor, der als gewünschten Studienstart den 20. März 2022 auswies. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2022 zur Mitwirkung bezüglich der Vorlage weiterer Unterlagen auf. Mit E-Mail vom 27. April 2022 legte die Klägerin weitere Unterlagen vor und merkte an: „Bezüglich des Notenspiegels aus M. würde ich Sie gerne darum bitten, diesen erst später vorlegen zu müssen, da ich in den Pandemiesemester begonnen hatte zu studieren und für mich eine große psychische Belastung damit verbunden war, welche auch durch persönliche Schicksalsschläge sich verstärkte. Ich habe gelesen, dass es möglich ist den Leistungsnachweis um die „verlängerten“ Pandemiesemester nach hinten zu verschieben (§ 48 Absatz 1 Bafög) und damit verbunden sich auch die Frist für den Fachrichtungswechsel um die Pandemiesemester verlängert. Aufgrund dessen, dass dies in meinem Fall vor dem 02.04.2022 stattfand würde ich inständig darum bitten § 15 Absatz 3 Nr. 1 BAföG al schwerwiegenden Grund zu beachten und die Pandemiesemester nicht anzurechnen.“ Unter dem 13. Juni 2022 forderte das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten die Klägerin zur weiteren Mitwirkung auf, wonach die Klägerin sich ergebende Fragen im Zusammenhang mit ihrem Wechsel des Studienfaches beantworten sollte. In diesem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, dass die Pandemiesemester nicht unberücksichtigt bleiben könnten und § 7 Abs. 3 BAföG einschlägig sei. Es müsse die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels geprüft werden. Mit E-Mail vom 19. Juni 2022 nahm die Klägerin hierzu Stellung und wies darauf hin, dass sie ihr Studium unter Pandemiebedingungen gestartet habe. Es hätten Online-Vorlesungen aber keine Begleitungen durch Tutoren stattgefunden. Sie habe erst im Verlauf des weiteren Studiums feststellen können, dass die Inhalte des Studiums Sozialwissenschaften nicht zu ihren Lebenszielen passten. Sie hätte unter keinen Umständen dieses Studium weitergeführt. Erschwerend seien die Zugangsvoraussetzungen (2G/3G) zur Universität hinzugekommen, die sich im dritten Semester stetig veränderten hätten. Schließlich habe sie ihr Wunschstudium beginnen können. Sie habe keine Möglichkeit, Psychologie an einer staatlichen Universität zu studieren, da dieser Studiengang nur mit strengen NC-Voraussetzungen deutschlandweit angeboten werde. Aufgrund dessen, dass die Module von Sozialwissenschaften nicht anrechnungsfähig für ihr neues Studium seien, hätte sie im dritten Semester keine Prüfungen abgelegt. Für die Einzelheiten des Vortrags wird auf Blatt 230 bis 233 der Förderakte (BA) verwiesen. Mit Bescheid vom 29. Juni 2022 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten den Antrag der Klägerin vom 16. Februar 2022 auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG unter Verweis auf § 7 Abs. 3 BAföG ab. Nach der von der Klägerin gegebenen Begründung eines Fachrichtungswechsels sei vom Vorliegen eines Parkstudiums auszugehen. Die vom Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgestellten Grundsätze, wann ein solches Parkstudium förderunschädlich sei, seien vorliegend nicht einschlägig. Bewerbungen der Klägerin für das Fach Psychologie aufgrund NC-Einschränkungen seien nicht erfolgt. Ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liege nicht vor. Die Exmatrikulation der Klägerin sei erst zum Ende des dritten Fachsemesters erfolgt. Darüber hinaus sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zum unverzüglichen Wechsel bzw. Abbruch der ersten Ausbildung nicht nachgekommen. Im dritten Semester habe die Klägerin keine Module mehr absolviert. Spätestens zum Ende des Sommersemesters 2021 hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass der Studiengang Sozialwissenschaften nicht ihren Vorstellungen entsprach. Hinsichtlich der Einzelheiten der gegebenen Begründung des Bescheids wird auf die in der Förderakte niedergelegte Ausfertigung verwiesen (Bl. 235 - 237 BA). Am 18. Juli 2022 erhob die Klägerin gegen diesen Ablehnungsbescheid schriftlich Widerspruch, den sie mit weiterem Schreiben vom 1. August 2022 im Einzelnen begründete. Die Klägerin verwies dabei zunächst auf politische Aussagen der Bundesbildungsministerin, wonach Studierenden aufgrund corona-bedingter Einschränkungen des Studienbetriebes keine finanziellen Nachteile entstehen sollen. Die Klägerin zitierte dazu aus den Hinweisen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu § 7 Abs. 3 BAföG, die unter der Webseite www.bafög.de bereitgestellt wurden. Die Klägerin verwies noch einmal auf die aus ihrer Sicht gegebenen Einschränkungen im Studienbetrieb, die ein normales Studium von Anfang an unmöglich gemacht hätten. Sie habe kein Parkstudium betrieben. Sie sei willens gewesen, das Studium der Sozialwissenschaften zu absolvieren. Sie habe erst im laufenden dritten Semester gemerkt, dass dies nicht zielführend für sie sei. Da es nicht möglich gewesen sei, während des Lockdowns einen Nebenjob zu erlangen, habe sie auch nicht gewusst, wie sie sonst die Übergangszeit finanziell habe meistern sollen. Tatsächlich habe sie sich bereits zum Wintersemester 2021/2022 in M. am S. M. (M.) über die Diploma für Psychologie beworben; der Studiengang sei mangels ausreichender Teilnehmerzahl nicht zustande gekommen. Sie habe zunächst nur die Möglichkeit gesehen, weiter zu studieren, bis sie auf das Fernstudium an der I. gestoßen sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf Blatt 204/241 der Förderakte verwiesen. Am 9. September 2022 erließ die Widerspruchsstelle des Beklagten unter weitgehender Wiederholung der rechtlichen Argumentation und Vertiefung des Ausgangsbescheids einen Widerspruchsbescheid. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Es sei jedenfalls durch die Klägerin nicht unverzüglich die Fachrichtung gewechselt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der gegebenen Begründung wird auf Blatt 244 bis 257 der Förderakte verwiesen. In der Folge vermerkte der Beklagte, dass der Widerspruchsbescheid vom 9. September 2022 lediglich mittels einfachem Brief versandt worden war. Es wurde die erneute Versendung mittels Einschreiben verfügt. Aufgrund dessen fertigte der Beklagte den Widerspruchsbescheid nochmals am 30. September 2022 inhaltlich identisch aus. Die Widerspruchsentscheidung wurde der Klägerin sodann am 5. Oktober 2022 mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Am 6. Oktober 2022 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben. Sie vertritt im Wesentlichen weiter die Auffassung, sie habe ihren ersten Studiengang aus wichtigem Grund abbrechen dürfen. Es habe ein anerkennenswerter Neigungswandel vorgelegen. Zu Gunsten der Klägerin greife die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG. Die ersten beiden „Pandemiesemester“ müssten bei der Zählweise der Fachsemester außer Betracht bleiben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragen lassen: Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2022 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2022 der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der gesetzlichen Höhe ab dem 20.03.2022 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide und hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er sich an die bestehende Erlasslage gebunden fühle. Diese Erlasslage decke sich mit der Rechtsanwendung des Beklagten, wonach die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nach einem Fachrichtungswechsel „verbraucht“ werden könne. Mit Beschluss vom 30. November 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter nach Anhörung der Parteien übertragen. In der am 25. Januar 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihr Vorbringen und ihre Rechtsauffassungen wiederholt und vertieft. Dazu wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Im Übrigen hat der Kammer die Förderakte zur Klägerin in Papierform vorgelegen. Diese wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gemacht. Auf sie wird zusammen mit der elektronischen Gerichtsakte für die Einzelheiten verwiesen.