Urteil
6 K 1100/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0125.6K1100.17.00
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Tenor
Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02.03.2015 und vom 01.04.2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02.03.2015 und vom 01.04.2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er ist unter der Anschrift C.-------straße 00, 00000 L. gemeldet. Im Rahmen eines einmaligen Meldedatenabgleichs konnte der Beklagte für den Kläger unter der o. g. Anschrift kein entsprechendes Beitragskonto feststellen. Der Beklagte richtete unter der Beitragsnummer 000 000 000 rückwirkend zum 01.01.2013 ein Beitragskonto für den Kläger ein. Mit Bescheid vom 02.03.2015, an die genannte Anschrift am 06.03.2015 abgesandt, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar 2013 bis November 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 421,54 Euro einschließlich Säumniszuschlag fest. Mit Bescheid vom 01.04.2015, an die genannte Anschrift am 13.04.2015 abgesandt, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 61,94 Euro einschließlich Säumniszuschlag fest. Mit Bescheid vom 02.07.2015, an die genannte Anschrift am 13.07.2015 abgesandt, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von März bis Mai 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 60,98 Euro einschließlich Säumniszuschlag fest. Mit Schreiben vom 15.07.2015 erhob der Kläger Widerspruch „gegen Ihren Festsetzungsbescheid“ mit der Begründung, er wohne seit fast drei Jahren nicht mehr unter der Anschrift C.-------straße 00, 00000 L. . Mit Zwischenbescheid vom 12.09.2016 bezog der Beklagte sich auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.07.2015 und bat ihn, eine seinen Vortrag bestätigende Meldebescheinigung zu übersenden und gegebenenfalls den Beitragszahler zu benennen, der bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung entrichte. Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 16.09.2016 mit, dass er unter der gemeldeten Anschrift nicht wohne. Dies könne er durch zahlreiche Zeugen oder einen Ortstermin belegen. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger vertrete er auch Personen, bei denen von seiner Seite als Vater von zwei, demnächst drei kleinen Kindern ein großes Interesse daran bestehe, dass „diese Personen (= ,böse Menschen‘)“ seinen tatsächlichen Wohnort nicht kennten. Aus diesem Grund käme die Vorlage einer Bescheinigung über eine Ummeldung nicht in Betracht. Ein Festsetzungsbescheid vom 04.11.2016 gelangte in den Postrücklauf des Beklagten. Mit Bescheid vom 08.11.2016, an die Kanzleiadresse des Klägers adressiert und zur Post gegeben am 14.11.2016, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das beigefügte Empfangsbekenntnisformular gelangte nicht zum Beklagten zurück. Auf ein Vollstreckungsersuchen des Beklagten drohte die Stadt L. dem Kläger mit an die Anschrift C.-------straße 00 adressiertem Schreiben vom 02.01.2017 die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden des Beklagten vom 02.03. und vom 01.04.2015 an. Am 27.01.2017 hat der Kläger Klage zunächst gegen den Bescheid vom 02.07.2015 erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellte das Gericht nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 27.03.2017 – 6 L 278/17 – ein. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, ihm liege lediglich der Festsetzungsbescheid vom 02.07.2015 vor, Bescheide vom 02.03. und vom 01.04.2015 seien ihm nicht zugegangen. Auf seine Widerspruchsbegründung habe er keinerlei Antwort erhalten, geschweige denn einen Widerspruchsbescheid. Stattdessen habe er am Tag vor der Klageerhebung die Zwangsvollstreckungsandrohung der Stadt L. in seinem Briefkasten vorgefunden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein an die Anschrift C.-------straße , 00000 L. adressierter Festsetzungsbescheid vom 04.11.2016 in den Postrücklauf des Beklagten gelangt sei. Sollte dieser Umstand der Wahrheit entsprechen, könne dies nur den Grund in einer verminderten Sehfähigkeit des Postzustellers haben, da sein Nachname seit 1989 durchgehend an dem Briefkasten „prange“, was eidesstattlich versichert werde. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Bescheide vom 02.03. und vom 01.04.2015 nicht in den Postrücklauf des Beklagten gelangt seien. Auf die Nichtzustellung der Bescheide könne nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass sich hierzu nichts im Verwaltungsvorgang befinde. Denn es gebe viele Möglichkeiten für den Verlust einer Postsendung. Die Klage sei mangels Widerspruchsverfahrens als Untätigkeitsklage zu verstehen. Die Vermutung für die Wohnungsinhaberschaft aufgrund der Meldung könne er widerlegen. Er könne nachweisen, wer im streitgegenständlichen Zeitraum der Veranlagung Wohnungsinhaber seiner Eigentumswohnungen in der C.-------straße 00 gewesen sei. Erforderlichenfalls könne er diesen Nachweis sogar für sämtliche Wohneinheiten unter der vorstehend genannten Anschrift liefern. Ferner könne er nachweisen, dass für diese Wohneinheiten sämtliche Beitragszahlungen im hier interessierenden Zeitraum geleistet worden seien. Letzterer Nachweis würde durch Zeugenbeweis geführt werden können. Allerdings stünden für die Tatsache, dass für sämtliche Wohnungen Rundfunkbeiträge entrichtet werden, dem Beklagten einfachere Nachweismöglichkeiten mit Hilfe seiner Datenbanken zur Verfügung. Eine Widerlegung der Vermutung müsse ihm in anderer Form als durch eine korrigierte Meldebescheinigung möglich sein. Eine Einengung der Beweisführung durch den Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Dadurch würde aus einer Vermutung faktisch eine Fiktion werden. Es liege auch schon kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da nachvollziehbare Gründe dafür vorgetragen worden seien, weshalb eine andere Meldeanschrift angegeben werde. Sowohl für die Wohnung in der C.-------straße 00 als auch für die Wohnung, in der er tatsächlich wohne, würden Rundfunkbeiträge bezahlt. Letzteres könne durch seine Ehefrau bezeugt werden, bei der es sich um eine Richterin und Ex-Mitarbeiterin des Beklagten handele, die niemals bereit wäre, eine Falschaussage zu tätigen und/oder den Beklagten um seine „(unangenehmen) Gebühren“ zu bringen. Im Falle einer Klageabweisung würden daher für eine Wohnung zweimal Rundfunkbeiträge entrichtet werden. Es sei ihm zwar zutiefst zuwider, die tendenzielle Berichterstattung der „öffentlich-/rechtlichen“ Medien auch noch alimentieren zu müssen, dennoch halte er sich an die bestehenden Gesetze und lebe von daher selbstverständlich in einem Haushalt, welcher die eingeforderten „(unangenehmen) Gebühren“ an den Beklagten abführe. Ob es widersprüchlich sei, wenn er einerseits der Meldebehörde mitteile, unter der Anschrift C.-------straße 00, 00000 L. zu wohnen, andererseits dem Beklagten mitteile, unter dieser Anschrift nicht zu wohnen, möge ordnungswidrigkeitenrechtlich relevant sein, für das vorliegende Verfahren indes ganz sicher nicht. Die Auskunftssperre sei kein taugliches Mittel, um den Wohnort geheim zu halten. Mit Schriftsatz vom 03.02.2017 hat der Kläger sich zusätzlich gegen die ihm nicht vorliegenden Bescheide vom 02.03. und vom 01.04.2015 gewandt. Mit Schreiben vom 01.04.2017 legte der Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide vom 02.03. und vom 01.04.2015 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hilfsweise beantragte er die Aufhebung der „Gebührenbescheide“ vom 02.03., 01.04. und 02.07.2015. Zur Begründung wies er darauf hin, dass für ihn keine Gebührenpflicht bestehe, weil er seit Oktober 2012 unter einer anderen Anschrift wohne und für diese Rundfunkgebühren bezahlt würden. Der Kläger beantragt nunmehr, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02.03., 01.04. und 02.07.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, ein Postrücklauf sei hinsichtlich keiner der streitgegenständlichen Bescheide, sondern nur hinsichtlich eines Festsetzungsbescheides vom 04.11.2016 zu verzeichnen gewesen. Hinsichtlich der Bescheide vom 02.03. und vom 01.04.2015 sei die Klage mangels Widerspruchs unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe die Vermutungsregel hinsichtlich seiner Wohnungsinhaberschaft bislang nicht widerlegt. Dieser verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits der Meldebehörde mitteile, unter der Anschrift C.-------straße 00, 00000 L. zu wohnen, andererseits ihm – dem Beklagten – gegenüber vortrage, nicht unter dieser Anschrift zu wohnen. Die vom Kläger angebotene Nachweisführung würde im Ergebnis zu Ermittlungen bzw. Ermittlungsarbeit führen, die der Gesetzgeber mit der Einführung des Rundfunkbeitrags habe verhindern wollen. Soweit der Kläger seine tatsächliche Wohnanschrift zum Schutz seiner Familie nicht mitteilen wolle, stehe ihm das Instrument der Auskunftssperre nach § 51 BMG zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom 02.03. und vom 01.04.2015 begründet, hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 02.07.2015 jedoch unbegründet. Die Klageänderung in Form der objektiven Klagenhäufung (§ 44 VwGO) ist zulässig, weil der Beklagte sich hierauf schriftsätzlich rügelos eingelassen hat, § 91 Abs. 1 Fall 1 VwGO. Die Anfechtungsklagen im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO gegen die Bescheide vom 02.03. und vom 01.04.2015 sind zulässig. Wenn der Kläger die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts in Frage stellt, ist zwar grundsätzlich die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Denn dann handelt es sich um einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Nichtakt), der in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem nichtigen Verwaltungsakt gleichsteht, und der Kläger will festgestellt wissen, dass der Verwaltungsakt ihm gegenüber keine Pflichten begründet, ein Rechtsverhältnis aufgrund des Verwaltungsaktes also nicht besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 – 8 C 127.84 –, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 25.08.2016 – 20 CS 16.1469 –, juris, Rn. 2. Anders liegt es jedoch, wenn gerade streitig ist, ob und gegebenenfalls wann der Bescheid dem Kläger bekannt gegeben und damit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wirksam geworden ist. In einem solchen Fall ist es im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Klägers, seinen Klageantrag nach § 88 Satz 1 VwGO weiterhin als Anfechtungsantrag im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO auszulegen. Diese Auslegung entspricht am ehesten dem Rechtsschutzziel des Klägers, weil der Anfechtungsantrag als Minus den Feststellungsantrag der Unwirksamkeit mitumfasst und dem Kläger umfassenden Rechtsschutz auch für den Fall bietet, dass der Verwaltungsakt wirksam, aber rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2018 – A 1 K 9766/17 –, juris, Rn. 21 - 23; VG Hannover, Urteil vom 08.07.2019 – 10 A 672/19 –, juris, Rn. 23 ff. Ohne Bedeutung ist insofern die Frage, ob der Verwaltungsakt wirksam oder nichtig ist. Auch einen nichtigen Verwaltungsakt kann das Verwaltungsgericht aufheben; das liegt schon als Prämisse der ausdrücklichen Regelung zugrunde, dass nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Gestaltungsklage nicht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ausschließt. An der Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsaktes besteht im Hinblick auf den selbst durch einen nichtigen Verwaltungsakt erzeugten Rechtsschein auch ein berechtigtes Interesse. Denn durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes insgesamt wird eine erga omnes wirkende Gestaltung herbeigeführt, während die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 121 VwGO nur inter partes wirkt. Entsprechendes muss auch gelten, wenn – wie hier – die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes im Hinblick auf seine Bekanntgabe an den Adressaten in Frage steht. Denn zweifelsohne hat der Beklagte die Bescheide vom 02.03. und vom 01.04.2015 mit Bekanntgabewillen an den Kläger zustellen wollen und hat von den so entäußerten Bescheiden auch die Stadt L. als Vollstreckungsbehörde in Kenntnis gesetzt. Somit geht von den Bescheiden vom 02.03. und vom 01.04.2015 bereits ein Rechtsschein unabhängig davon aus, ob sie gegenüber dem Adressaten äußere Wirksamkeit entfalten. Auch in diesem Fall muss es dem Kläger möglich sein, eine Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Aufhebung der ihm möglicherweise nicht wirksam bekanntgegebenen Verwaltungsakte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Wirkung erga omnes zu erreichen. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2018, a. a. O., Rn. 24 - 25; VG Hannover, Urteil vom 08.07.2019, a. a. O. Die Klagen gegen die Bescheide vom 02.03. und vom 01.04.2015 sind auch begründet. Denn der Kläger kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass diese beiden Bescheide ihm nicht bekanntgegeben worden sind und er durch den von ihnen ausgehenden Rechtsschein in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat für die hier in Rede stehenden Festsetzungsbescheide keine förmliche Zustellung, sondern die Bekanntgabe mit einfachem Brief gewählt. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch in Massenverfahren, wie es die Übermittlung von Rundfunkbeitragsbescheiden darstellt. Der Beklagte kann der ihm grundsätzlich obliegenden Beweislast für den Zugang der Bescheide nach diesen Grundsätzen genügen, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Maßgeblich kann insoweit sein, dass der Bescheid oder das Schreiben an eine Adresse gesandt wurde, unter der der Adressat bereits seit längerer Zeit ansässig ist und er in jüngerer Zeit auch nachweislich mehrere Schreiben erhalten hat. Relevant kann ferner sein, ob vorgetragen wurde, dass es unter der entsprechenden Adresse in der fraglichen Zeit Schwierigkeiten bei der Postzustellung gegeben hat. Weiter kann die Besonderheit berücksichtigt werden, ob Schreiben oder Bescheide als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2021 – 2 B 1009/21 –, juris, Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – I ZB 91/16 –, juris, Rn. 24. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vor den genannten Festsetzungsbescheiden unter der Anschrift C.-------straße 00, 00000 L. noch kein Schriftstück des Beklagten nachweislich erhalten. Erst der Bescheid vom 02.07.2015 ist ihm nachweislich bekanntgegeben worden, weil er auf diesen hin Widerspruch erhoben hat. Vor diesem Zeitpunkt konnte noch nicht auf eine zuverlässige Postzustellung und damit auch noch nicht darauf geschlossen werden, dass den Kläger die an ihn unter der genannten Anschrift adressierten Festsetzungsbescheide vom 02.03. und vom 01.04.2015 erreicht haben. Dies geht zulasten des Beklagten. Vgl. dazu auch VG Köln, Beschluss vom 09.04.2021 – 6 L 136/21 –, BA S. 4 ff. Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2015 ist zulässig. Sie ist statthaft als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, § 42 Abs. 1 Fall 1, § 75 Satz 1 VwGO. Die Klage ist auch ohne ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, § 68 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 a. E. VwGO. Denn über den nach § 68 Abs. 1 Sätze 1, 2 Fall 1 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JustG NRW erforderlichen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.07.2015 ist nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden, ohne dass hierfür ein zureichender Grund besteht, § 75 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VwGO. Das durch den Widerspruch des Klägers eröffnete Vorverfahren (vgl. § 79 VwVfG, § 69 VwGO) ist nicht durch einen ihm gegenüber wirksamen Widerspruchsbescheid abgeschlossen worden. Ein Widerspruchsbescheid wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1, Abs. 5, § 79 VwVfG NRW, § 73 Abs. 3 Sätze 1, 2 VwGO durch Bekanntgabe mittels Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz gegenüber demjenigen wirksam, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (innere Wirksamkeit gegenüber dem Widerspruchsführer) und löst erst dadurch die Rechtsfolge des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1978 – VI C 27.77 –, juris, Rn. 20 ff.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 73, Rn. 22. Der Beklagte hat sich vorliegend für die Zustellung eines Widerspruchsbescheides vom 08.11.2016 gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG) entschieden. Er konnte allerdings bezüglich dieses Widerspruchsbescheides kein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 VwZG) vorlegen. Dies geht zu seinen Lasten. Für eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Drei-Monats-Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist gewahrt. Auch ist keine Entscheidung innerhalb angemessener Frist gegenüber dem Kläger ergangen, § 75 Satz 1 VwGO. Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Nichtbescheidung gegenüber dem Kläger dauert vorliegend schon deshalb unangemessen lange an, weil dem Beklagten jedenfalls zum 08.11.2016 eine Entscheidung nach Lage der Akten möglich war, die Zustellung einer getroffenen Entscheidung allerdings nicht nachgewiesen ist. Die Klage gegen den Bescheid vom 02.07.2015 ist jedoch nicht begründet. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 675), eingeführt durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunk-rechtlicher Staatsverträge. Der Festsetzungsbescheid vom 02.07.2015 ist formell und materiell rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach § 3 Abs. 1 RBStV ist Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass (mindestens) eine Wohnung in diesem Sinne im Objekt C.-------straße 00, 00000 L. vorhanden ist. Der Kläger wird auch als Inhaber einer Wohnung unter dieser Anschrift vermutet. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird jede Person als Inhaber vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Der Kläger ist seit dem 09.08.1993 mit Hauptwohnsitz unter der genannten Anschrift gemeldet. Soweit er angibt, es handele sich dabei um eine reine Melde- bzw. Postadresse, dringt er damit nicht durch. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird derjenige als Wohnungsinhaber vermutet, der dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Dies ist vorliegend der Kläger. Ihm ist es nicht gelungen, die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV zu widerlegen. Die Vermutungsregel trägt dem Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den auf die Wohnung bezogenen Rundfunkbeitrag einfach und praktikabel auszugestalten und die Privatsphäre zu schützen. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ sollen nicht mehr erforderlich sein. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.02.2015 – 7 CS 15.103 –, juris, Rn. 11. Die Widerlegung der Vermutung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WDRG, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 WDR-Beitragssatzung durch Vorlage von Urkunden zu führen. Angebotene Zeugenbeweise sind allein schon deshalb unerheblich. Ferner mag dahinstehen, in welchen Fällen diese Vermutung anders als durch Vorlage einer korrigierten Meldebescheinigung widerlegt werden kann. Denn jedenfalls verstößt das Verhalten des Klägers gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Auch die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist im Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu erbringen. Dies gelingt dem Kläger nicht. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beherrscht die gesamte Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die andere vertrauen können. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer. Treu und Glauben ist Maßstab für Rechtsausübung (vgl. § 242 BGB) und -auslegung (vgl. § 157 BGB). Die Rechtsprechung präzisiert diesen Rechtsgrundsatz anhand von Fallgruppen und Funktionskreisen wie etwa dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens ( venire contra factum proprium nemini licet. Vgl. Ulpian, Dig. 1, 7, 25 pr.), wonach niemand sich einem zuvor erweckten Rechtsschein entziehen und das hervorgerufene Vertrauen enttäuschen darf. Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen; letzteres ist der Fall, wenn das frühere Verhalten zu dem späteren in unlösbarem Widerspruch steht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.04.1978 – IV C 6.76 –, juris, Rn. 10 und vom 02.07.1992 – 5 C 51.90 –, juris, Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 10.05.2019 – 6 K 693/17 –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. Der Kläger verhält sich treuwidrig, wenn er gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz unter der genannten Adresse behauptet, im Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung aber bestreitet, dort über einen Wohnsitz zu verfügen. Vielmehr muss er sich an seiner Erklärung, zu deren Richtigstellung er offenbar nicht bereit ist, festhalten lassen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 29.06.2021 – 2 A 2781/19 –, juris Rn. 50 ff. und Beschluss 08.10.2021 – 2 B 1009/21 –, juris, Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 14.12.2021 – 6 K 3156/18 –, UA S. 5 f. Der Meldung im Melderegister der zuständigen Meldebehörde liegt eine Erklärung des Klägers zugrunde, sodass der Kläger selbst die Meldung veranlasst hat. Inhalt der gegenüber der zuständigen Meldebehörde abgegebenen Erklärung ist unter anderem, dass der Kläger zum 09.08.1993 in die Wohnung mit der Anschrift C.-------straße 00, 00000 L. gezogen ist und diese seitdem als Hauptwohnsitz bewohnt. Denn nach § 17 Abs. 1 BMG hat sich anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Gemäß § 20 BMG ist Wohnung im Sinne des Gesetzes jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Der Kläger hat mit seiner Meldung erklärt, dass er die fragliche Wohnung bezogen hat und diese benutzt. Das Beziehen und Benutzen einer Wohnung in diesem Sinne setzt aber eine Verfügungsgewalt über die Wohnung voraus, auf welcher rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage diese auch immer begründet wird. Ein „Beziehen“ und „Benutzen“ einer Wohnung ohne Verfügungsgewalt über diese Wohnung ist dem Melderecht fremd. Solange der Kläger sich nicht mit einer anderen Wohnung anmeldet (§ 17 Abs. 1 BMG), bleibt die auf die streitgegenständliche Wohnung bezogene Erklärung gültig. Mit seinem Vortrag, in der gemeldeten Wohnung nicht zu wohnen, setzt sich der Kläger in einen unauflösbaren Widerspruch zu seiner eigenen Erklärung, die er gegenüber der zuständigen Meldebehörde abgegeben hat. Deshalb dringt er mit seinen gegen die Vermutungsregelung erhobenen Einwänden nicht durch. Soweit er geltend macht, als Strafverteidiger benötige er die Meldeadresse, um seinen tatsächlichen Wohnort vor Mandanten zu verschleiern, kann er damit nicht gehört werden ( allegans contraria non est audiendus. ). Denn das Recht muss nicht auf denjenigen Rücksicht nehmen, der ordnungswidrig (vgl. § 54 BMG) eine Meldeadresse erlangt oder aufrechterhält, aber die daran anknüpfenden, als belastend empfundenen Rechtsfolgen nicht akzeptieren will. Wer beklagt, dass sein durch rechtswidriges Handeln erlangter Vorteil von damit einhergehenden Konsequenzen wie hier der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft geschmälert wird, verhält sich unredlich. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.12.2021, a. a. O. Der Kläger verkennt, dass seine Eigenschaft als Strafverteidiger und Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) ihn nicht über das Gesetz stellt. Für seine vorgetragenen Sicherheitsbedenken aufgrund strafrechtlicher Mandate sieht das Melderecht das Instrument der Auskunftssperre nach § 51 BMG vor. Warum dieses im Fall des Klägers nicht effektiv sein soll, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch andere Gründe, die es für den Kläger als unzumutbar erscheinen ließen, den von ihm selbst gesetzten und aufrechterhaltenen Rechtsschein seiner Meldeerklärung, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29.06.2021, a. a. O., Rn. 59, durch eine Korrektur seiner Angaben zu beseitigen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht des Klägers gerät die Vermutungsregel des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV durch die Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht zu einer „faktischen Fiktion“. Fiktion im juristischen Sinne ist die gesetzliche Anordnung, etwas anzunehmen, das mit Sicherheit nicht wahr ist. Demgegenüber wird auf gesetzliche Anordnung (widerleglich) etwas als wahr vermutet, das wahr sein könnte, aber möglicherweise den tatsächlichen Umständen nicht entspricht. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat aus den dargelegten Gründen im Ausgangspunkt auf ein schwer erreichbares positives Wissen um die tatsächliche Wohnungsinhaberschaft des Beitragsschuldners verzichtet, sodass bereits kein Raum für eine Fiktionsregelung besteht. Wie jedes andere Rechtsinstitut kann auch die widerlegliche Vermutung nicht losgelöst von allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie etwa Treu und Glauben Anwendung finden. Im Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV bleiben aber Fälle denkbar, in denen die Vermutung nicht durch Vorlage einer korrigierten Meldebescheinigung, sondern durch andere Urkunden widerlegt werden kann, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Der Heranziehung des Klägers steht auch nicht sein Einwand entgegen, dass für sämtliche im Objekt C.-------straße 00, 00000 L. befindliche Wohnungen bereits Rundfunkbeiträge bezahlt würden. Dieser Vortrag ist bereits schon deshalb ungeeignet, die Beitragspflicht des Klägers aufzuheben, weil Beitragsleistungen für sämtliche Wohnungen eine Wohnungsinhaberschaft des Klägers nicht ausschließen würden. Nach dem Regelungsgefüge des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist der Verweis auf die Beitragszahlungen anderer – abgesehen von der hier ersichtlich nicht in Betracht kommenden Figur des „Für-Zahlers“, vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021 – 1 LA 336/20 –, juris, Rn. 8, – nur zulässig, soweit damit die Erfüllung einer aufgrund Wohnungsinhaberschaft dem Grunde nach bestehenden Beitragspflicht durch einen anderen Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV) als den an sich Beitragspflichtigen vorgetragen wird. Indem der Kläger hiervon abweichend auf die angeblichen Beitragszahlungen sämtlicher Inhaber von Wohnungen unter der Anschrift C.-------straße 00, 00000 L. verweist, widerspricht er sich selbst. Denn der Verweis auf die befreiende Zahlung durch einen anderen setzt nach der Systematik des Rundfunkbeitragsrechts gerade die eigene Wohnungsinhaberschaft voraus, welche der Kläger hingegen bestreitet. Der Verweis des Klägers auf sämtliche dem genannten Objekt zuzuordnenden Beitragszahler ist auch deshalb systemwidrig, weil er hinsichtlich der Beitragspflicht von Wohnungsinhaberschaften in einer Weise differenziert, die der Regelung des § 2 Abs. 2 RBStV fremd ist. Danach kommt als Beitragsschuldner in Betracht, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), oder wird als solcher vermutet, wer dort gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV) oder im Mietvertrag als Mieter genannt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV). Der Kläger beansprucht als angeblich nur gemeldeter, aber nicht selbst bewohnender Wohnungsinhaber gegenüber anderen Wohnungsinhabern im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts eine Bevorzugung, die die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht hergeben. Als zur Wohnung Gemeldeter wird rundfunkbeitragsrechtlich bei ihm ein Nutzungsvorteil vermutet, den Wohnungsinhaber im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV durch ihre Beitragszahlungen tragen würden. Der Vorschlag, losgelöst von einer konkreten Wohneinheit die Anzahl der unter einer Anschrift angeblich vorhandenen Wohnungen mit der Anzahl möglicherweise entrichteter Beiträge gegenüberzustellen, erweist sich schon deshalb als untauglich, weil er die Beitragspflicht an Wohnungen als solche und entgegen dem Rundfunkbeitragsrecht nicht an deren Inhaberschaft anknüpft. Der Beklagte führt die Beitragskonten aber nicht wohnungs-, sondern personenbezogen, vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit dieser Kontoführung: VG Saarland, Urteil vom 18.09.2019 – 6 K 1219/17 –, juris, Rn. 31; VG Bremen, Urteil vom 18.09.2020 – 2 K 1828/18 –, juris, Rn. 26 ff., sodass der Datenbestand des Beklagten allenfalls die unter einer Anschrift erfassten Wohnungsinhaber angeben könnte. Ein Heranziehen der Anzahl der unter einer Anschrift vorhandenen Wohnungen wäre daher nicht nur systemwidrig, sondern für die zuständige Landesrundfunkanstalt nicht bzw. nur mit einem solchen Ermittlung- und Verifizierungsaufwand möglich, der mit der gesetzlichen Konzeption und der gesetzgeberischen Intention nicht vereinbar ist. Unabhängig davon ist der Vorschlag auch deshalb ungeeignet, weil beide Aspekte der Gegenüberstellung mit vielfältigen Unwägbarkeiten behaftet sind, die der Normgeber nicht erfassen konnte und auch nicht wollte: Die Anzahl der Wohnungen im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne kann mit Blick auf die konkrete Art der Nutzung sowie den Wohnungszuschnitt auch kurzfristigen Veränderungen unterliegen. Denn die Geeignetheit einer Wohnung zum Wohnen oder Schlafen ist nicht von einer bestimmten Zimmeranzahl oder Mindestausstattung der Raumeinheit abhängig; auch Ein-Raum-Appartements oder einzelne Zimmer können demgemäß Wohnungen im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2019 – 2 A 758/17 –, juris, Rn. 63; Göhmann/Schneider/Siekmann, Beck`scher Kommentar, 4. Auflage 2018, § 3, Rn. 14 m. w. N. aus der Rspr. Eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne kann also relativ einfach in mehrere Wohnungen aufgeteilt werden, ebenso einfach können mehrere Wohnungen zu einer Wohnung verbunden werden. Die dem zugrunde liegenden Maßnahmen können mitunter schnell wieder rückgängig gemacht werden, in bestimmten Fällen ist lediglich die Verwendung eines Steckschlosses erforderlich. Vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: VG Köln, Gerichtsbescheid vom 28.09.2020 – 6 K 447/17 –. Auch die Anzahl der zu einer bestimmten Anschrift gezahlten Rundfunkbeiträge kann Schwankungen unterliegen: Dies bereits deshalb, weil die Zahl der dem Grunde nach beitragspflichtigen Gesamtschuldner die Zahl der Herangezogenen übersteigt. Außerdem können Befreiungstatbestände die Anzahl der Beitragspflichtigen reduzieren. Die Befreiung eines konkreten Wohnungsinhabers ist auch keine Konstante, weil die in regelmäßigen Abständen zur Befreiungsverlängerung erforderlichen Nachweise möglicherweise nicht rechtzeitig erbracht werden, andererseits Befreiungen auch rückwirkend gewährt werden können. Ferner lassen sich in einem bestimmten Monat beim Beklagten eingegangene Beitragszahlungen nicht notwendigerweise einem einheitlichen Erfüllungszeitraum zuordnen, weil bei einzelnen Beitragskonten Rückstände bestehen können, die der Beklagte mit dem Zahlungseingang verrechnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen nach dem Verhältnis zum Streitgegenstand. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Anforderungen an die Reichweite der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV im Kontext melderechtlicher Erklärungen grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 546,46 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.