Urteil
6 K 4343/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0321.6K4343.17.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die am 00.0.1932 geborene, in der Türkei lebende Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Sie ist seit dem 16.09.1999 mit der Anschrift N. -straße 0 in U. gemeldet. Mit Schreiben vom 15.05.2015 informierte der Beklagte die Klägerin über die Rundfunkbeitragspflicht. Die unter der genannten Anschrift lebende Tochter der Klägerin teilte dem Beklagten am 22.05.2014 telefonisch mit, dass ihr – der Tochter – Ehemann von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei und dass die Klägerin seit über 10 Jahren in der Türkei lebe. Mit Schreiben vom 22.05.2014 bestätigte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Anmeldung eines Beitragskontos mit der Nummer 000 000 000 rückwirkend zum Januar 2013. Zahlungen wurden nicht geleistet. Auf eine Zahlungserinnerung des Beklagten vertiefte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 14.07.2014 den Vortrag der Tochter. Mit Bescheid vom 02.11.2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 545,96 Euro einschließlich Säumniszuschlag fest. Hiergegen ließ die Klägerin am 11.10.2015 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch erheben. Daraufhin gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, nachzuweisen, dass sie seit 18 Jahren nicht mehr unter der gemeldeten Anschrift wohne. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies gegenüber dem Beklagten nochmals mit Schreiben vom 13.02.2017 darauf hin, dass für die streitgegenständliche Wohnung aufgrund der wirtschaftlichen Situation keine Rundfunkbeiträge zu entrichten seien. Mit Bescheid vom 28.02.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass kein Nachweis erbracht worden sei, der die gesetzliche Vermutung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin aufgrund der Meldung bei der Einwohnermeldebehörde widerlegen könne. Ferner wies er auf die Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragsschuldner hin. Am 28.03.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie ergänzend vor, ihre Tochter sei Eigentümerin der streitgegenständlichen Wohnung. Die Anschrift sei gegenüber der Meldebehörde allein zum Zwecke des Nachweises des Aufenthalts in der Bundesrepublik für die urlaubsbedingte Einreise angegeben worden. Ihre Tochter habe die Anschrift lediglich als Besuchs- und nicht als Daueranschrift angeben wollen, es habe bei der Meldebehörde wohl einen technischen Fehler gegeben. Die Einreise sei u. a. deshalb erforderlich gewesen, weil sie – die Klägerin – gegenüber dem Versorgungsamt L. die Zubilligung eines Schwerbehindertenstatus beantragt habe. Die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft habe sie dadurch widerlegt, dass sie nachgewiesen habe, dass sie in Folge ihres tatsächlichen Aufenthaltes in der Türkei nicht unter der Meldeadresse gewohnt habe. Ein Interesse an der begehrten Feststellung bestehe, da der Beklagte jahrelang und beharrlich gegen sie vorgehe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2017 aufzuheben und 2. festzustellen, dass sie zur „Gebührenzahlung“ gegenüber dem Beklagten für die Wohnung N -straße 0 nicht verpflichtet ist. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, dass die vorgetragenen überwiegenden Aufenthalte der Klägerin in der Türkei unschädlich für ihre beitragsauslösende Wohnungsinhaberschaft seien. Leistungsbefreiungen anderer Bewohner würden sich nicht auf die Klägerin erstrecken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die in Form der objektiven Klagenhäufung (§ 44 VwGO) erhobene Klage hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet, der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. Die mit dem Antrag zu 1. gegen den Bescheid des Beklagten vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2017 gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) ist nicht begründet. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 675), eingeführt durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunk-rechtlicher Staatsverträge. Der Festsetzungsbescheid vom 02.11.2015 ist formell und materiell rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach § 3 Abs. 1 RBStV ist Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Die Klägerin wird auch als Inhaberin einer Wohnung unter der Anschrift N -straße 0 in U. während des Festsetzungszeitraums vermutet. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird jede Person als Inhaber vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Die Klägerin ist seit dem 16.09.1999 mit Hauptwohnsitz unter der genannten Anschrift gemeldet. Soweit sie angibt, es handele sich dabei um eine reine Melde- bzw. Postadresse, dringt sie damit nicht durch. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird derjenige als Wohnungsinhaber vermutet, der dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Dies ist vorliegend u. a. die Klägerin. Ihr ist es nicht gelungen, die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV zu widerlegen. Die Vermutungsregel trägt dem Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den auf die Wohnung bezogenen Rundfunkbeitrag einfach und praktikabel auszugestalten und die Privatsphäre zu schützen. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ sollen nicht mehr erforderlich sein. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.02.2015 – 7 CS 15.103 –, juris, Rn. 11. Die Widerlegung der Vermutung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WDRG, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 WDR-Beitragssatzung durch Vorlage von Urkunden zu führen. Solche hat die Klägerin entgegen der Aufforderung des Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Etwaige Zeugenbeweise wären allein schon deshalb unerheblich. Ferner mag dahinstehen, in welchen Fällen diese Vermutung anders als durch Vorlage einer korrigierten Meldebescheinigung widerlegt werden kann. Denn jedenfalls verstößt das Verhalten der Klägerin gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Auch die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist im Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu erbringen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.01.2022 – 6 K 1100/17 –, juris, Rn. 45. Dies gelingt der Klägerin nicht. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beherrscht die gesamte Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die andere vertrauen können. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer. Treu und Glauben ist Maßstab für Rechtsausübung (vgl. § 242 BGB) und -auslegung (vgl. § 157 BGB). Die Rechtsprechung präzisiert diesen Rechtsgrundsatz anhand von Fallgruppen und Funktionskreisen wie etwa dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens ( venire contra factum proprium nemini licet. Vgl. Ulpian, Dig. 1, 7, 25 pr.), wonach niemand sich einem zuvor erweckten Rechtsschein entziehen und das hervorgerufene Vertrauen enttäuschen darf. Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen; letzteres ist der Fall, wenn das frühere Verhalten zu dem späteren in unlösbarem Widerspruch steht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.04.1978 – IV C 6.76 –, juris, Rn. 10 und vom 02.07.1992 – 5 C 51.90 –, juris, Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 10.05.2019 – 6 K 693/17 –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. Die Klägerin verhält sich treuwidrig, wenn sie gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz unter der genannten Adresse behauptet, im Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung aber bestreitet, dort über einen Wohnsitz zu verfügen. Vielmehr muss sie sich an ihrer Erklärung, zu deren Richtigstellung sie offenbar nicht bereit ist, festhalten lassen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 29.06.2021 – 2 A 2781/19 –, juris Rn. 50 ff. und Beschluss 08.10.2021 – 2 B 1009/21 –, juris, Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 25.01.2022, a. a. O., Rn. 47. Der Meldung im Melderegister der zuständigen Meldebehörde liegt eine Erklärung der Klägerin zugrunde, sodass die Klägerin selbst die Meldung veranlasst hat. Inhalt der gegenüber der zuständigen Meldebehörde abgegebenen Erklärung ist unter anderem, dass die zum 16.09.1999 in die Wohnung mit der Anschrift N -straße 0 in U. gezogen ist und diese seitdem als Hauptwohnsitz bewohnt. Denn nach § 17 Abs. 1 BMG hat sich anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Gemäß § 20 BMG ist Wohnung im Sinne des Gesetzes jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Die Klägerin hat mit ihrer Meldung erklärt, dass sie die fragliche Wohnung bezogen hat und diese benutzt. Das Beziehen und Benutzen einer Wohnung in diesem Sinne setzt aber eine Verfügungsgewalt über die Wohnung voraus, auf welcher rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage diese auch immer begründet wird. Ein „Beziehen“ und „Benutzen“ einer Wohnung ohne Verfügungsgewalt über diese Wohnung ist dem Melderecht fremd. Solange die Klägerin sich nicht mit einer anderen Wohnung anmeldet (§ 17 Abs. 1 BMG), bleibt die auf die streitgegenständliche Wohnung bezogene Erklärung gültig. Mit ihrem Vortrag, in der gemeldeten Wohnung nicht zu gewohnt zu haben, setzt sich die Klägerin in einen unauflösbaren Widerspruch zu ihrer eigenen Erklärung, die sie gegenüber der zuständigen Meldebehörde abgegeben hat. Deshalb dringt sie mit ihren gegen die Vermutungsregelung erhobenen Einwänden nicht durch. Soweit sie geltend macht, für die Meldung sei allein zum Zwecke des Nachweises des Aufenthalts in der Bundesrepublik für die Einreise angegeben worden, kann sie damit nicht gehört werden ( allegans contraria non est audiendus. ). Insofern bleibt bereits widersprüchlich, ob die Klägerin zu Urlaubszwecken oder für die Erlangung eines Schwerbehindertenstatus beim Versorgungsamt eingereist sein will. Auch ist nicht nachzuvollziehen, wie sie oder ihre Tochter dieses Anliegen mit einer angeblich beabsichtigten „Besuchsanschrift“ gegenüber der Meldebehörde hätten erreichen wollen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum sich die Klägerin mit Blick auf den angeblichen technischen Fehler bei der Meldebehörde nicht um eine Korrektur der Meldebescheinigung bemüht hat. Das Recht muss nicht auf denjenigen Rücksicht nehmen, der ordnungswidrig (vgl. § 54 BMG) eine Meldeadresse erlangt oder aufrechterhält, aber die daran anknüpfenden, als belastend empfundenen Rechtsfolgen nicht akzeptieren will. Wer beklagt, dass sein durch rechtswidriges Handeln erlangter Vorteil von damit einhergehenden Konsequenzen wie hier der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft geschmälert wird, verhält sich unredlich. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.01.2022, a. a. O., Rn. 50. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihre Kinder Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung seien. Denn auf eine auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer beruhende Berechtigung kommt es angesichts ihrer ausdrücklichen Erklärung, die Wohnung „bezogen“ zu haben und diese als Hauptwohnung zu „benutzen“, nicht an. Im Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV bleiben Fälle denkbar, in denen die Vermutung nicht durch Vorlage einer korrigierten Meldebescheinigung, sondern durch andere Urkunden widerlegt werden kann, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Gründe, die es für die Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen, den von ihr selbst gesetzten und aufrechterhaltenen Rechtsschein ihrer Meldeerklärung, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29.06.2021, a. a. O., Rn. 59, durch eine Korrektur ihrer Angaben zu beseitigen, sind aber weder von ihr substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Wohnung wurde der fällige Rundfunkbeitrag in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht bereits durch eine andere beitragspflichtige Person entrichtet. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner entsprechend § 44 AO als Gesamtschuldner. Bewohnen mehrere erwachsene Personen eine Wohnung, so ist jeder erwachsene Bewohner Beitragsschuldner im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Der Beklagte darf sich bei einer gesamtschuldnerischen Haftung grundsätzlich den Schuldner aussuchen. Auch wenn einer der Beitragsschuldner nach § 4 RBStV von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags befreit gewesen sein sollte, so hätte es dem Beklagten nach § 44 AO freigestanden, sich an denjenigen Gesamtschuldner zu halten, der nicht bzw. in geringerem Umfang von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags befreit ist. Die Befreiungstatbestände nach § 4 RBStV knüpfen an individuelle Umstände an. Befreit wird nach dem Willen des Gesetzgebers die konkrete Person, nicht die Wohngemeinschaft. Die gesamtschuldnerische Haftung berührt die Befreiungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Ihm steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage u. a. gegenüber Gestaltungsklagen entgegen. Da der Beklagte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen, handelt es sich beim Feststellungsantrag der Sache nach um eine sogenannte vorbeugende Feststellungsklage, mit deren Hilfe der Kläger den drohenden Erlass von künftigen Rundfunkbeitragsbescheiden zu verhindern versucht. Die Zulässigkeit eines derartigen prozessualen Vorgehens setzt ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2017 – 4 OB 160/17 – juris, Rn. 9 ff.; VG Köln, Urteil vom 14.02.2019 – 6 K 4318/18 –, juris, Rn. 28. Im vorliegenden Fall kann es der Klägerin ohne weiteres zugemutet werden, gegen Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten nachträglichen Rechtsschutz im Wege eines Widerspruchs und einer sich gegebenenfalls daran anschließenden Anfechtungsklage zu suchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Anforderungen an die Reichweite der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV im Kontext melderechtlicher Erklärungen grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.545,96 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei war hinsichtlich des Antrags zu 1. der streitige Festsetzungsbetrag in Höhe von 545,96 Euro zugrunde zu legen. Streitwerterhöhend war der von der anwaltlich vertretenen Klägerin gestellte Feststellungantrag (Antrag zu 2.) in Höhe des Auffangstreitwertes von € 5.000,00 anzusetzen, da es sich insoweit um einen eigenen, zusätzlichen Klagegegenstand handelt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2018 – 2 E 581/18 –, n. v. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.