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Beschluss

6 L 2318/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1210.6L2318.24A.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 7617/24.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 7617/24.A wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen Ziffer 5. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12.11.2024 erhobenen Klage 6 K 7617/24.A anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (A. - B.) wie auch in Bezug auf Abschiebungsverbote (C.) zu Lasten des Antragstellers aus. A. Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – wie hier – den Asylantrag gemäß § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet ab, ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der nach § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung voraussichtlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Daran fehlt es hier. Die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, begegnet nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln. Der Antragsteller hat offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 ff. AsylG noch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG. Das Bundesamt hat seine Entscheidung zu Recht auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG gestützt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) oder – wie hier – einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Zu einer solchen Einschränkung des Rechtsschutzes ermächtigt die Regelung des Art. 31 Abs. 8 Buchst. f. der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), die der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I S. 54) umgesetzt hat (RegBegr., BR-Drs 563/23, S. 60), ausdrücklich. Diese Einschränkung ist inhaltlich gerechtfertigt. Denn auch hier besteht eine eindeutige Aussichtlosigkeit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a. a. O., Rn. 89 f., auch zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der „offensichtlichen Unbegründetheit“ für Formen missbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylrechts; VG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2024 – 10 AE 1473/24 –, juris, Rn. 15. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind vorliegend die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG erfüllt. Denn er hat einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG gestellt (I.), auf den ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde (II.). I. Ein sogenannter Folgeantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (1.) erneut einen Asylantrag (2.) stellt, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies ist vorliegend der Fall. 1. Der Antragsteller hat erstmals am 18.08.2016 einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 28.01.2019 wurde der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt., weil der Antragsteller sein Vorbringen in wesentlichen Punkten auf gefälschte Beweismittel gestützt habe. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Minden mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 16.11.2021 – 11 K 376/19.A – abgewiesen. 2. Am 29.03.2023 hat der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt. Entgegen seiner Auffassung ist dieser Antrag trotz seiner zwischenzeitlichen Rückkehr ins Heimatland als Folgeantrag im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 8, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG anzusehen. Eines zeitlichen Zusammenhangs zum Erstantrag bedarf es nicht. Unerheblich ist auch, ob der Antragsteller nach Abschluss des Erstverfahrens aus der Bundesrepublik ausgereist und gegebenenfalls in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Die Regelungen in § 71 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 AsylG machen deutlich, dass der Gesetzgeber die erneute Antragstellung nach einem zwischenzeitlichen Verlassen des Bundesgebiets und damit auch nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr ins Heimatland als Folgeantrag behandeln wollte. Dieses Begriffsverständnis des Folgeantrags ist auch der Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG zugrunde zu legen. Die Erwägung, einen erneuten Asylantrag im Wege verfassungskonformer Auslegung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls als Erstantrag zu behandeln, dafür wohl offen: VG Schwerin, Beschluss vom 19.07.2024 – 15 B 1344/24 SN –, juris, Rn. 13, 30, findet keine Stütze im Regelungsgehalt des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG (a.), der weder gegen Verfassungs- (b.) noch gegen Europarecht (c.) verstößt. a. Eine derartige Normanwendung liefe auf eine teleologische Reduktion des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG hinaus. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht gegeben. Ist der Wortlaut einer Regelung planwidrig zu weit gefasst, ist diese auf den Anwendungsbereich zurückzuführen ( lat. redūcere ), der ihrem Zweck ( gr. télos ) entspricht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.1993 – 1 BvR 1045/89 –, juris, Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 22.05.2014 – 5 C 27.13 –, juris, Rn. 22. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat den Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG nicht planwidrig zu weit gefasst. Die Norm verfolgt im Zusammenspiel mit den §§ 71, 71a AsylG und im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums das Ziel, die Rechtswirkung bestandskräftiger Entscheidungen durchzusetzen und eine Aufenthaltserneuerung oder -verfestigung zu verhindern, vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 71 AsylG, Rn. 1 - 3, indem die wiederholte Befassung des Bundesamts mit einem erfolglosen Asylantrag, die die Aussichtslosigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit des Antragsbegehrens indiziert, mit der für den Antragsteller nachteiligen Rechtsfolge der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung verknüpft wird. Angesichts dessen bieten auch Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Anlass für eine verfassungskonforme Auslegung, mit der die Vergleichbarkeit von Fällen hinsichtlich des zeitlichen Abstandes zwischen dem Erstantrag und dem weiteren Antrag beurteilt würde. Denn die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte. Anderenfalls könnten die Gerichte entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 –, juris, Rn. 34 m. w. N. b. Die Norm des § 30 Abs. 1 Nr. 8 GG steht sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG (aa.) als auch mit Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG (bb.) in Einklang. aa. Es ist mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, dass die Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 8 GG sowohl den Fall eines kurz nach rechtskräftiger Ablehnung des Erstantrages erfolgenden weiteren Antrages erfasst wie auch den Fall, in denen die Antragstellungen in einem größeren zeitlichen Abstand erfolgen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Daraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen. Bei formal gleichbehandelnden Vorschriften ist der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Differenzierungsverbot einschlägig, wenn durch die Vorschriften eine Belastungsungleichheit normativ veranlasst wird. Demgegenüber ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht. Als Differenzierungsgebot ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es versäumt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2022 – 1 BvL 3/18 –, juris, Rn. 239 ff. m. w. N. Vorliegend konnte der Gesetzgeber bei wiederholten Asylgesuchen auf eine Differenzierung hinsichtlich des dazwischenliegenden Zeitraums oder hinsichtlich der Frage einer zwischenzeitlichen Ausreise verzichten. Denn insoweit besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Unterschied, der in Anbetracht der geregelten Rechtsfolge als wesentlich zu berücksichtigen wäre. Entscheidendes Kriterium für die Aussichtslosigkeit ist nämlich nicht der bloße Zeitablauf oder das Verlassen des Bundesgebiets nach Abschluss des Erstverfahrens. Denn es kann nicht angenommen werden, dass ein weiterer Asylantrag mit zunehmendem Zeitablauf oder nach einer Rückkehr ins Heimatland weniger aussichtslos würde. Maßgeblich für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit, vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 10.05.2019 – 6 K 693/17 –, juris, Rn. 22 m. w N., ist vielmehr die wiederholte erfolglose Antragstellung, die dem Zweck zuwiderläuft, effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt können im Nachgang zum Erstasylantrag gestellte Zweit- bzw. Folgeanträge im Falle der wiederholten Erfolglosigkeit unabhängig von weiteren Umständen als wesentlich gleich angesehen und behandelt werden. bb. Die Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 8 GG wahrt auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet einen Anspruch auf wirksame, möglichst lückenlosen gerichtliche Kontrolle gegen Akte der öffentlichen Gewalt, hingegen keinen Anspruch auf einen Instanzenzug. Der Justizgewährungsanspruch verlangt, dass die gerichtliche Überprüfung einer Offensichtlichkeitsfeststellung erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.09.2020 – 2 BvR 854/20 –, juris, Rn. 37 und vom 19.06.1990 – 2 BvR 369/90 –, juris, Rn. 20 f. jeweils m. w. N. c. Ferner ist § 30 Abs. 1 Nr. 8 GG europarechtskonform. Zur mit dieser Regelung verbundenen Einschränkung des Rechtsschutzes ermächtigt, wie bereits dargelegt, die Asylverfahrensrichtlinie, und zwar auch unabhängig davon, ob der Antragsteller nach Abschluss des Erstverfahrens aus der Bundesrepublik ausgereist und gegebenenfalls in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Ebenso unerheblich ist, ob eine etwaige Rückkehr freiwillig erfolgte oder erzwungen worden ist. Schließlich genügt das Recht, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen, den unionsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung wirksamen Rechtsschutzes. Vgl. EuGH, Urteil vom 25.05.2023 – C-364/22 –, juris, Rn. 40; VG Augsburg, Beschluss vom 13.06.2024 – Au 9 K 24.30493 –, juris, Rn. 49 f. m. w. N.; Dickten, a. a. O., § 71 AsylG, Rn. 4. II. Nach der unanfechtbaren Ablehnung vom 28.01.2019 wurde auf den Folgeantrag des Antragstellers vom 29.03.2023 ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Da die Ablehnung als offensichtlich unbegründet in der vorliegenden Konstellation als Rechtsfolge gesetzlich vorgegeben ist, ist eine gesonderte Begründung des Offensichtlichkeitsausspruchs entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 13.06.2024, a. a. O., Rn. 47. Die Antragsgegnerin hat den Folgeantrag als zulässig erachtet und inhaltlich geprüft. Dabei ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die Verschiedenheit von anhörender und entscheidender Person beim Bundesamt nicht zu beanstanden, weil eine Personenidentität weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich gefordert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 – 6 A 139/19.A –, juris, Rn. 97; VG Köln, Urteil vom 18.02.2020 – 6 K 7872/17.A –, juris, Rn. 35. Die Antragsgegnerin kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sich aus den Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren kein schlüssiges Gesamtbild ergibt. So legt sie dar, dass bereits seine zeitlichen Angaben zur behaupteten Folter nicht mit anderen Angaben des Antragstellers zum Aufenthaltszeitraum im Heimatland übereinstimmen. Da der Antragsteller insoweit auch neuen Vortrag auf Schilderungen aufbaut, die Gegenstand seines als offensichtlich unbegründet erachteten Vortrags im Erstverfahren waren, kann ihm eine überzeugende Darlegung von Verfolgungsgeschehnissen nicht gelingen. Sein Vorbringen zum Anlass seiner Ergreifung und zum Ausmaß seiner Folterung erscheinen wenig lebensnah. Insbesondere ist nicht plausibel, weshalb die staatlichen Behörden den Antragsteller, der nach seinem Vortrag lediglich an Demonstrationen im Jahr 2013 teilgenommen haben will, festgenommen und mit welchem Motiv sie ihn gefoltert haben sollen. B. Ebenso offensichtlich steht dem Antragsteller ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. C. Es bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung in Ziffer 4. des angegriffenen Bescheides, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).