Gerichtsbescheid
23 K 12150/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1204.23K12150.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels im Dienst der Beklagten. Im Rahmen des Grundwehrdienstes trat er am 1. Oktober 1989 in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 wurde er zum Unteroffizier, am 5. Januar 1994 zum Feldwebel und letztmalig mit Wirkung vom 1. Mai 2010 zum Stabsfeldwebel befördert. Zuletzt bekleidete er ein Dienstposten im Kommando X. . Seit dem 7. Januar 2010 ist der Kläger als Vorsitzender des Bezirkspersonalrates beim Kommando X. nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 BPersVG von seinen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt. Daher wird er seit dem 28. Juni 2013 auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt aus personellen Gründen unter Nutzung einer Planstelle zur besonderen Verwendung außerhalb von Dienstposten geführt. Die Stammdienststelle der Bundeswehr bildete als damalige zuständige personalbearbeitende Stelle zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers eine Referenzgruppe als Entscheidungsgrundlage für die weitere Förderung und Beförderung. Diese Referenzgruppe besteht aus insgesamt sieben Soldaten. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 teilte die Beklagte dem Kläger zum einen mit, dass er innerhalb dieser Referenzgruppe Platz vier belege und dass er aufgrund seines bisherigen Eignungs- und Leistungsbildes dem Anwartschaftskreis für Oberstabsfeldwebelverwendungen zugeordnet worden sei. In der Folgezeit gab es verschiedene Personalgespräche, die sich mit der weiteren Verwendung des Klägers befassten. Im Anschluss an ein Personalgespräch vom 30. Juli 2014 teilte der Kläger unter dem 27. August 2014 mit, dass er auch weiterhin als freigestelltes Personalratsmitglied tätig sein wolle, jedoch gleichwohl über mögliche Oberstabsfeldwebel-Dienstposten informiert werden wolle. Zudem bestätigte er, Einsichtnahme in die dokumentierte Referenzgruppe erhalten zu haben. In einem weiteren Personalgespräch vom 30. April 2015 erklärte der Kläger sich mit einer angebotenen Oberstabsfeldwebel-Dienstpostenbesetzung im Kommando X. grundsätzlich einverstanden, der Kläger erklärte jedoch gleichzeitig, sein Mandat beim Bezirkspersonalrat weiter ausüben zu wollen. In einem hieran anschließenden Personalgespräch vom 13. August 2015 im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wurde dem Kläger unter anderem mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Rückäußerung zum angebotenen Dienstposten nunmehr fiktiv (ab dem 1. April 2015) auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten geführt werde. Gleichzeitig teilte die Beklagte ihm mit, dass eine Beförderung während der Freistellung nur im Rahmen der bestehenden Referenzgruppe erfolgen könne und zwar dann, wenn auch das vierte Mitglied der Gruppe zum Oberstabsfeldwebel befördert worden sei. Unter dem 18. März 2016 beantragte der Kläger seine sofortige Beförderung zum Oberstabsfeldwebel und zugleich die rückwirkende Schadlosstellung zum 1. Januar 2013. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die für ihn gebildete Referenzgruppe entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung und ihm sei die Referenzgruppe nicht unmittelbar, sondern erst vier Jahre später eröffnet worden. Erst auf Nachfrage habe man ihm mitgeteilt, dass er dem Anwartschaftskreis für Oberstabsfeldwebel-Verwendungen zugeordnet sei. Darüber hinaus wäre er schon befördert worden, wenn er sein Mandat als freigestelltes Personalratsmitglied aufgegeben hätte und auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten verwendet worden wäre. Er sehe in seiner Person daher eine Benachteiligung im Sinne der §§ 8 und 46 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gegeben. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beförderung ab. Zur Begründung verwies sie auf den maßgeblichen Zentralerlass B-1336/2 „Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten“. Danach stehe der Kläger noch nicht zur Beförderung an. Hiergegen legte der Kläger am 7. Juli 2016 Beschwerde ein, die er im Wesentlichen damit begründete, der Antrag auf Schadlosstellung sei noch nicht beschieden worden. Zudem sei es befremdlich, dass sein Antrag auf Beförderung von der Stelle bearbeitet werde, die auch für die Benachteiligung in seinem beruflichen Werdegang verantwortlich sei. Bis heute werde er nicht fiktiv auf einem OStFw-Dienstposten verwendet und dies sei – nach den ihm vorliegenden Informationen – auch nicht mehr beabsichtigt. Mit Beschwerdebescheid vom 1. Dezember 2016 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe noch keine „Beförderungsreife“ erlangt. Auf der Grundlage des hier maßgeblichen Erlasses richte sich die Beförderung des Klägers seit dem 1. April 2011 nach der am 1. Februar 2010 gebildeten Referenzgruppe. Die für den Kläger gebildete Referenzgruppe sei nicht zu beanstanden. Auf dieser Grundlage, komme derzeit eine Beförderung noch nicht in Betracht. Zwar werde der Kläger entsprechend des maßgeblichen Erlasses seit dem 13. August 2015 fiktiv auf einem Beförderungsdienstposten verwendet, für eine Beförderung des Klägers sei es aber noch nicht zu der notwendigen Anzahl von Beförderungen innerhalb der Referenzgruppe gekommen. Der Kläger befinde sich innerhalb der Referenzgruppe auf Rangplatz vier. Bislang seien jedoch erst drei Mitglieder der Referenzgruppe zum Oberstabsfeldwebel befördert worden. Am 23. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Gründe seines Antrags auf Beförderung und seiner Beschwerde und trägt ergänzend vor: Ob die für ihn gebildete Vergleichsgruppe den Anforderungen der Rechtsprechung genüge, könne er nicht beurteilen. Insbesondere könne er nicht erkennen, ob die übrigen Soldatinnen und Soldaten noch aktiv seien und vergleichbar beurteilt worden sein. Denn in den Mitteilungen der Beklagten über die Referenzgruppe werde lediglich die Stehzeit und die Zeit der Innehabung des Dienstgrades genannt. Wer aus der Referenzgruppe mittlerweile befördert worden sei und wer auf einem Dienstposten als Oberstabsfeldwebel verwendet werde, werde seitens der Beklagten nicht mitgeteilt. Zudem sei ihm bekannt, dass inzwischen ein Mitglied der Referenzgruppe aus dem Dienst ausgeschieden sei. Damit müsse die Referenzgruppe ergänzt werden und rein rechnerisch sei er damit jedenfalls auf den Platz 3,5 vorgerückt. Gegen die Bildung der Referenzgruppe habe er auch rechtzeitig Rechtsmittel ergriffen. Bereits im Schreiben vom 27. August 2014 habe ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mindestens 20 Soldaten in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden müssten. Mit weiterem Schreiben vom 11. Januar 2017 habe er rechtliche Bedenken gegen die Referenzgruppe geltend gemacht. Dies habe die Beklagte als Beschwerde angesehen und dem Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung habe er dann kein Rechtsmittel eingelegt. Insgesamt sei für ihn nicht nachvollziehbar, ob die Beklagte die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß angewandt habe und wie sich die Mitglieder der Referenzgruppe im Laufe Jahre leistungsmäßig entwickelt hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2016 und des Beschwerdebescheides vom 1. Dezember 2016 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Beförderung zum Oberstabsfeldwebel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die Vergleichsgruppenmitglieder seiner Referenzgruppe zu erteilen und ihm zugleich mitzuteilen, wie die Soldatinnen und Soldaten der Vergleichsgruppe zum Zeitpunkt der Bildung der Referenzgruppe im Jahr 2010 beurteilt waren und wie sie in der Folgezeit beurteilt wurden, die Beklagte zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, welchen der Soldatinnen und Soldaten der Referenzgruppe ein Dienstposten als Oberstabsfeldwebel angeboten worden sei und welcher Soldat bzw. welche Soldatin aus welchen Gründen nicht auf einen entsprechenden Dienstposten versetzt wurde und die Beklagte zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, welcher Soldat bzw. welche Soldatin in der Referenzgruppe die Eignung zum Oberstabsfeldwebel habe und wer bereits zum Oberstabsfeldwebel befördert worden sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und trägt ergänzend vor, hinsichtlich der Zusammensetzung und des Zustandekommens der Referenzgruppe könne der Kläger heute keine Rügen mehr geltend machen. Die Bildung der Referenzgruppe stelle für den Betroffenen freigestellten Kläger eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung da, die der Kläger jedoch nicht fristgerecht angegriffen habe. Damit habe er keinen Anspruch auf die Neubildung einer Referenzgruppe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die zulässige Klage hat mit sämtlichen Anträgen keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über seinen Beförderungsantrag vom 18. März 2016 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Mit dem Bescheid vom 29. Juni 2016 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beförderung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG, der gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG (bis 1. September 2016: § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG) auch für die Soldatenvertreter in den Personalvertretungen gilt, darf die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen. Damit soll gewährleistet werden, dass Soldaten nicht von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um berufliche Perspektiven Abstand nehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 1 WB 8.16 –. Auf welche Weise der Dienstherr dies sicherstellt, ist grundsätzlich ihm überlassen; er hat dabei einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 1.13 –, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 11.14 –, Beschluss vom 31. August 2017 – 1 WB37.16 – und Beschluss vom 11. September 2018 – 1 WB 11/18 –, stellt das vom Bundesministerium der Verteidigung zunächst in der "Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" vom 11. Juli 2002 und den hierzu ergangenen "Erläuterungen zur Erlasslage" vom 9. August 2010 geregelte und im Wesentlichen unverändert in den heute geltenden Zentralerlass (ZE) B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" übernommene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der Verpflichtung aus § 36 Abs. 3 Satz 6 BPersVG dar. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 – 1 WB 6.13 –, vom 20. April 2016 – 1 WB 41.15 –, vom 21. Juli 2016 – 1 WB 8.16 –, vom 4. Mai 2017 – 1 WB 5.16 – und vom 3. August 2017 – 1 WB 28.16 –. Zur weiteren dienstlichen Förderung des Klägers ist die Beklagte ab der Freistellung des Klägers von seinen militärischen Dienstpflichten nach dem Zentralerlass B-1336/2 vorgegangen. Namentlich hat sie eine Referenzgruppe gebildet, auf der der Kläger den Rangplatz 4 einnimmt. Nr. 602 des Zentralerlasses B-1336/2 bestimmt für die Beförderung des freigestellten Soldaten folgendes: Erreicht die Anzahl der Beförderungen von Angehörigen der Referenzgruppe den Rangplatz der freigestellten Person innerhalb der Referenzgruppe, so ist diese zu befördern, sobald ein nächstes (nicht freigestelltes) Mitglied der Referenzgruppe für eine Beförderung heran steht und soweit keine Hinderungsgründe in der freigestellten Person vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass die Bildung der Referenzgruppe für den betroffenen freigestellten Soldaten eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO darstellt vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 1 WB 43.16 –, und der Kläger die ihm am 22. Juli 2014 eröffnete Referenzgruppenbildung nicht gerichtlich angefochten hat, ist die Referenzgruppe bestandskräftig und im vorliegenden Verfahren – ungeachtet bestehender Bedenken an der Referenzgruppenbildung – nicht (mehr) zu prüfen. Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger unter dem 11. Januar 2017 Bedenken gegen die durch die Beklagte gebildet Referenzgruppe geltend gemacht hat, dieses von der Beklagten als Beschwerde gewertet wurde und die Beschwerde mit Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Oktober 2017 zurückgewiesen wurde. Denn hiergegen hätte ihm noch das Rechtsmittel des Antrags auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugestanden, einen derartigen Antrag hat der Kläger jedoch – auch nach eigenem Vorbringen – nicht gestellt. Damit ist für das vorliegende Verfahren vom Bestand der Referenzgruppe auszugehen. Ausweislich des Vermerks in Bl. 30 der Beiakte 1 besteht/bestand die Referenzgruppe aus sieben Soldaten. Aufgrund des Dienstzeitendes von Stabsfeldwebel D. zum 30. November 2016 besteht die Referenzgruppe seit dem 1. Dezember 2016 nur noch aus sechs Soldaten. Von diesen sechs Soldaten sind bislang drei zum Oberstabsfeldwebel befördert worden (Oberstabsfeldwebel Y. , Oberstabsfeldwebel F. und Oberstabsfeldwebel M. ). Das Ausscheiden von Stabsfeldwebel D. aus dem Dienst ändert an der Reihenfolge innerhalb der Referenzgruppe nichts, da dieser hinter dem Kläger platziert war. Damit fehlt unter Anwendung von Nr. 602 des Zentralerlasses B-1336/2 die Beförderung eines weiteren (nicht freigestellten) Soldaten aus der Referenzgruppe, damit aus Art. 3 GG in Verbindung mit dem Zentralerlass B-1336/2 ein Anspruch des Klägers auf Beförderung entsteht. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob der Kläger die Voraussetzung einer fiktiven Verwendung auf dem Beförderungsdienstposten vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 1 WB 27.13 – und Beschluss vom 27. August 2015 – 1 WB 16.15 –, erfüllt, keiner weiteren Erörterung. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob der Kläger tatsächlich – wie im Vermerk über ein Personalgespräch vom 13. August 2015 beiläufig erwähnt – fiktiv auf einem Beförderungsdienstposten geführt wurde. Nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerdebegründung geht der Kläger offenbar selbst nicht davon aus, dass er fiktiv auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten verwendet wird. Die weiteren Anträge des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung haben gleichfalls keinen Erfolg. Die Anträge sind bereits unzulässig. Für ein gerichtliches Verfahren besteht grundsätzlich nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Begehren zunächst im Wege eines Antrags an die Behörde geltend gemacht wurde und dieser Antrag abgelehnt wurde. Den nunmehrigen Klageanträgen entsprechende Auskunftsanträge des Klägers an die Beklagte lassen sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Unabhängig hiervon sind die jeweiligen Auskunftsverlangen auch nicht begründet. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass – wie oben bereits ausgeführt – die Vergleichsgruppenbildung bestandskräftig ist, mithin hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien für die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe kein Anspruch des Klägers auf Auskunft mehr bestehen kann. Soweit der Kläger für auskunftsbedürftig hält, wie die Soldaten der Vergleichsgruppe im Zeitpunkt der Bildung der Vergleichsgruppe beurteilt wurden, ergibt sich dies bereits aus der Übersicht auf Bl. 30 der Beiakte 1. Hier sind in der Spalte XXX XX die jeweiligen Durchschnittsnoten aufgelistet. Aus dieser Übersicht ergibt sich – wie oben bereits ausgeführt – auch, welche Soldaten bereits befördert wurden. Ein Anspruch des Klägers auf Auskunft dahingehend, welchen Soldaten welche „Beförderungsdienstposten angeboten wurden“ und ob derartige „Angebote abgelehnt“ wurden besteht nicht. Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut der Nr. 602 der zentralen Dienstvorschrift B-1336/2 kommt es alleine darauf an, wieviele Soldaten aus der Referenzgruppe bereits tatsächlich befördert worden sind. Alle Personalplanungen und Überlegungen unabhängig von erfolgten Beförderungen sind hiernach unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.753,50 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.