Beschluss
1 WB 16/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Ende des Wehrdienstverhältnisses hindert die Fortsetzung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).
• Für Streitigkeiten über besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben; Verfahrensteile dazu sind an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
• Nach Eintritt in den Ruhestand ist eine fiktive Versetzung auf einen Dienstposten nicht mehr durchsetzbar; ein Fortsetzungsfeststellungsantrag kann jedoch zulässig sein.
• Eine Beschwerdefrist ist strikt zu beachten; die fehlende fristgerechte Einlegung führt zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheids, wenn kein Verschulden der zunächst angerufenen unzuständigen Behörde vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf fiktive Versetzung nach Ruhestand; Verweisung Schadlosstellungsantrag • Das Ende des Wehrdienstverhältnisses hindert die Fortsetzung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO). • Für Streitigkeiten über besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben; Verfahrensteile dazu sind an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. • Nach Eintritt in den Ruhestand ist eine fiktive Versetzung auf einen Dienstposten nicht mehr durchsetzbar; ein Fortsetzungsfeststellungsantrag kann jedoch zulässig sein. • Eine Beschwerdefrist ist strikt zu beachten; die fehlende fristgerechte Einlegung führt zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheids, wenn kein Verschulden der zunächst angerufenen unzuständigen Behörde vorliegt. Der Kläger war langjährig freigestelltes Personalratsmitglied und Berufssoldat, zuletzt in A11 eingewiesen, trat mit Ablauf April 2015 in den Ruhestand. Er begehrte zunächst fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten und Einweisung in Besoldungsgruppe A12; sodann Schadlosstellung für die nicht erfolgte Einweisung. Das Personalamt bildete 2006 eine Referenzgruppe, deren Zusammensetzung der Kläger beanstandete. Anträge auf Einweisung und fiktive Versetzung wurden 2013 und 2014 abgelehnt. Der Kläger legte Beschwerden ein; eine Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.07.2014 wurde vom Ministerium als verspätet zurückgewiesen. Der Kläger suchte gerichtlichen Rechtsschutz, änderte sein Begehren nach Eintritt in den Ruhestand teilweise in einen Schadlosstellungsantrag und verlangte alternativ eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung. • Das Verfahren kann trotz Endes des Wehrdienstverhältnisses fortgeführt werden (§ 15 WBO). • Der Schadlosstellungsantrag betrifft besoldungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche (Sachmaterie des § 30 SG) und ist deshalb dem Verwaltungsgerichtsweg zuzuweisen; das Verfahren ist an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen (§§ 82 SG, 21 Abs.2 i.V.m. §18 Abs.3 WBO). • Das ursprüngliche Begehren auf fiktive Versetzung ist eine truppendienstliche Verwendungsangelegenheit und wäre vor den Wehrdienstgerichten zu prüfen; nach Eintritt in den Ruhestand ist die Versetzung faktisch nicht mehr durchführbar, so dass der Verpflichtungsantrag erledigt ist. • Nach Erledigung ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse (z.B. Schadensersatzanspruch) geltend macht; der Kläger hat ein solches Interesse vorgetragen. • Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unbegründet, weil der Ablehnungsbescheid vom 10.07.2014 bestandskräftig wurde, weil die Beschwerdefrist versäumt wurde und kein Verschulden der zuerst angerufenen unzuständigen Behörde vorliegt (§§ 6,7 WBO). • Die Telefaxeinreichung an eine unzuständige Stelle am späten Nachmittag begründet keinen Anspruch auf Fristwahrung, zumal keine eindeutigen Hinweise auf Eilbedürftigkeit vorlagen und die unzuständige Stelle keine Pflicht zur sofortigen Rechtsberatung oder besonderen Fristberechnung hatte. • Weil der Ablehnungsbescheid bestandskräftig ist, ist der Senat an eine inhaltliche Überprüfung gehindert und der Feststellungsantrag somit zurückzuweisen. Die Klage wird teilweise verwiesen und teilweise abgewiesen. Soweit der Antrag Schadlosstellung in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat, ist das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen; in diesem Umfang besteht keine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Soweit der Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der fiktiven Versetzung gestaltet ist, ist er unbegründet und zurückzuweisen, weil der Ablehnungsbescheid vom 10.07.2014 bestandskräftig geworden ist. Die verspätete Einlegung der Beschwerde begründet keinen Aufschub der Beschwerdefrist, da kein pflichtwidriges Verhalten der zunächst angerufenen unzuständigen Behörde festgestellt werden konnte. Das Verfahren ist entsprechend zuzuweisen bzw. abzuweisen.