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Beschluss

1 WB 43/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bildung einer Referenzgruppe für freigestellte Soldaten ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. • Mitteilung über die Bildung der Referenzgruppe löst die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO aus, wenn sie dem Soldaten in der vorgeschriebenen Form bekannt gegeben wurde. • Wiedereinsetzung oder Fristhemmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht; eine unsichere Rechtsprechungslage lag nicht vor, da die Rechtsprechung des Senats die Anfechtbarkeit bereits nahelegte.
Entscheidungsgründe
Referenzgruppenbildung für freigestellte Soldaten ist anfechtbare dienstliche Maßnahme (Fristbeginn nach Mitteilung) • Die Bildung einer Referenzgruppe für freigestellte Soldaten ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. • Mitteilung über die Bildung der Referenzgruppe löst die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO aus, wenn sie dem Soldaten in der vorgeschriebenen Form bekannt gegeben wurde. • Wiedereinsetzung oder Fristhemmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht; eine unsichere Rechtsprechungslage lag nicht vor, da die Rechtsprechung des Senats die Anfechtbarkeit bereits nahelegte. Der freigestellte Personalratsvertreter beantragte 2008 die Bildung einer Referenzgruppe; diese wurde erst am 20.11.2015 gebildet und dem Antragsteller mit Schreiben vom 14.03.2016, eröffnet am 22.03.2016, mitgeteilt. Der Antragsteller rügte die Zusammensetzung am 29.04.2016 und machte u.a. geltend, die Gruppe sei rechtswidrig gebildet und die Angehörigen nicht vergleichbar. Das Bundesministerium der Verteidigung wertete die Eingabe als Beschwerde und wies sie mit Bescheid vom 28.07.2016 als verspätet zurück. Der Antragsteller begehrte gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Referenzgruppe vom 20.11.2015 aufzuheben und eine Neubildung zu erzwingen. • Rechtliche Qualifikation: Die Bildung der Referenzgruppe ist eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO; sie determiniert maßgeblich die berufliche Entwicklung und Beförderungschancen des freigestellten Soldaten und ist daher anfechtbar. • Fristbeginn: Die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 14.03.2016, eröffnet am 22.03.2016, erfüllte die Vorschrift Nr. 605 ZE B-1336/2 und löste die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO aus. • Fristversäumnis: Die einmonatige Beschwerdefrist endete am 22.04.2016; die erst am 29.04.2016 erhobene Beschwerde war damit verspätet und ist unbeachtlich. • Wiedereinsetzung/Vertrauensschutz: Eine Wiedereinsetzung oder Hemmung der Frist kommt nicht in Betracht. Es lag keine Änderung der Rechtsprechung und keine unklare Rechtslage vor; die Rechtsprechung des Senats hatte bereits die Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung nahegelegt, sodass dem Antragsteller zugemutet wurde, rechtlichen Rat einzuholen oder vorsorglich Beschwerde zu erheben. • Verwaltungsrechtliche Folgen: Mangels fristgerechter Beschwerde ist die Referenzgruppe bestandskräftig; damit bestehen keine materiellen Ansprüche auf Neubildung der Referenzgruppe. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Referenzgruppenbildung eine anfechtbare dienstliche Maßnahme darstellt, die Mitteilung hiermit am 22.03.2016 wirksam bekanntgegeben wurde und damit die einmonatige Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO begann. Die vom Antragsteller erst am 29.04.2016 erhobene Beschwerde war folglich verspätet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder fristhemmender Vertrauensschutz wurde verneint. Ergebnis: Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Neubildung der Referenzgruppe, weil die bereits gebildete Referenzgruppe bestandskräftig ist und die form- und fristgerecht geltend zu machenden Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben wurden.