Beschluss
1 MB 4/08
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entfernung einer Zufahrtsrampe nach einer Baugenehmigung begründet allein keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragssteller.
• Die Baugenehmigung prüft nur öffentlich-rechtliche Voraussetzungen und ergeht unbeschadet privater Rechte (§ 78 Abs. 4 LBO).
• Ansprüche aus möglichen Beeinträchtigungen privater Rechte sind zivilrechtlich geltend zu machen, nicht im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Antragstellern zu tragen; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind zu ersetzen (§§ 154, 162 VwGO).
Entscheidungsgründe
Kein öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz gegen Entfernung einer Zufahrtsrampe nach Baugenehmigung • Die Entfernung einer Zufahrtsrampe nach einer Baugenehmigung begründet allein keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragssteller. • Die Baugenehmigung prüft nur öffentlich-rechtliche Voraussetzungen und ergeht unbeschadet privater Rechte (§ 78 Abs. 4 LBO). • Ansprüche aus möglichen Beeinträchtigungen privater Rechte sind zivilrechtlich geltend zu machen, nicht im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Antragstellern zu tragen; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind zu ersetzen (§§ 154, 162 VwGO). Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz, um die Zufahrt zu ihrer privaten Tiefgarage nach der beabsichtigten Beseitigung einer Zufahrtsrampe durch die Beigeladene zu sichern. Die Beigeladene hatte eine Baugenehmigung vom 12. Dezember 2007 erhalten, die unter anderem die Beseitigung der Rampe betrifft. Das Verwaltungsgericht entschied zunächst nicht über den Hauptantrag auf Aussetzung der Vollziehung, sondern über einen hilfsweise gestellten Antrag auf vorläufigen Erhalt der Zufahrt. Die Antragsteller rügten, durch die Maßnahme könnten ihre Rechte beeinträchtigt werden; konkrete subjektiv-öffentliche Rechte benannten sie nicht substantiiert. Die Beigeladene wies darauf hin, die Baugenehmigung sei öffentlich-rechtlich ergangen und enthalte eine Regelung zu erforderlichen Stellplätzen während der Bauphase. Das Oberverwaltungsgericht hatte über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entscheiden. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Beseitigung der Rampe durch die beabsichtigte Umsetzung der Baugenehmigung keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller verletzt; solche Rechte wurden nicht benannt und sind nicht ersichtlich. • Bei Erteilung einer Baugenehmigung wird ausschließlich geprüft, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen (§ 78 Abs. 1 LBO); die Genehmigung erfolgt unbeschadet privater Rechte (§ 78 Abs. 4 LBO). • Die Frage, ob während der Bauphase ausreichend Stellplätze für Mieter bereitgestellt wurden, ist nur insoweit öffentlich-rechtlich relevant, als notwendige Stellplätze nach § 55 LBO berücksichtigt werden; die vom Verwaltungsgericht getroffene Bedingung dient dem öffentlichen Interesse, nicht dem Schutz der Antragsteller. • Mögliche Beeinträchtigungen privater Rechte (z.B. Eigentum an der Rampe oder schuldrechtliche Duldungsansprüche) sind nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Entscheidung und waren nicht substantiiert geltend gemacht; solche Verletzungen wären auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. • Die Kostenentscheidung beruht auf dem Grundsatz, dass die Antragsteller die Verfahrenskosten tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die beabsichtigte Beseitigung der Zufahrtsrampe verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller, sodass kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Etwaige private Rechtsverletzungen sind nicht im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren zu prüfen und sind zivilrechtlich geltend zu machen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar.