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Urteil

7 A 825/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1204.7A825.14.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten, von 16 Einfamilienreihenhäusern sowie Garagen und Stellplätzen. Der Kläger ist als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft „Im Klosterhof “ Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 36, Flurstück in G. . Dabei handelt es sich um den östlichen Teil des sog. Herrenhauses. Die Beigeladene ist im Wohnungsgrundbuch auf verschiedenen Grundbuchblättern als Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung L. , Flur 36, Flurstücke in G. eingetragen. Die Flurstücke und grenzen südlich an das Flurstück an. Die Grundstücke befinden sich innerhalb des durch die ehemalige Klostermauer umgrenzten Bereichs des „Klosterhofes L. “. In der Denkmalliste der Stadt G. erfolgte am 5.1.1984 die Eintragung des „Klosterhofes L. “ als Baudenkmal. Zur Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals heißt es: „Das Kloster gilt als Stiftung Karls des Großen. Der ehem. Klosterhof ist als Ganzes ein Baudenkmal bestehend aus den verbliebenen Klostergebäuden, dem ehem. Immunitätsbereich sowie der diesen Bereich umfassenden Immunitätsmauer. Der Klosterhof ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für den Ort L. . Die Erhaltung liegt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, hier insbesondere architekturgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen, im öffentlichen Interesse.“ Eine weitere Eintragung in die Denkmalliste vom 19.10.1984 konkretisiert die lagemäßige Bezeichnung des Denkmals. Im März 2006 beantragte die Beigeladene den Erlass eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung von 14 Einfamilienhäusern und einem Mehrfamilienhaus auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Mit Vorbescheid vom 23.8.2006 gab die Beklagte dem Antrag der Beigeladenen statt. Gegen diesen Bauvorbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 10.10.2006 Widerspruch ein über den die Beklagte bis heute nicht entschieden hat. Mit Bescheid vom 10.7.2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten, 16 Einfamilienreihenhäusern und mehreren Garagen und Stellplätzen. Mit Bescheid vom 1.10.2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Nachtragsgenehmigung zur ursprünglichen Baugenehmigung wegen einer Grundrissänderung im Kellergeschoss des Mehrfamilienhauses und der Nutzungserweiterung des Rettungsweges als zweite Ein- und Ausfahrt. Mit Schreiben vom 28.11.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen eine der Beigeladenen „möglicherweise“ erteilte Baugenehmigung. In diesem Widerspruchsschreiben heißt es unter anderem: „Unser Mandant hat davon Kenntnis erlangt, dass angeblich im Anschluss an den diesseits bereits angefochtenen Bauvorbescheid vom 23.8.2006 eine Baugenehmigung erteilt wurde.“ Weiterhin bat der Kläger um kurze telefonische Mitteilung, wann er Akteneinsicht nehmen könne. In einem Vermerk einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin C. -P. , vom 3.12.2007 heißt es: „Tel m. RA van P1. Termin zur Akteneinsicht Hr. S. ist am Mittwoch wieder da und wird sich wegen eines Termins melden. Bo.“ Ein weiterer Vermerk vom 21.1.2008 lautet: „Telefonat mit Büro S. RR erfolgt später Bo.“ Mit rechtskräftigem Urteil vom 9.3.2009 hob das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 11 K 4647/07) die Nachtragsbaugenehmigung vom 1.10.2007 teilweise auf. Mit Bescheiden vom 2.6.2010, 9.6.2011 und 5.11.2012 wurde die Baugenehmigung jeweils verlängert, letztmalig bis zum 2.6.2013. Darüber hinaus enthält der Verlängerungsbescheid vom 5.11.2012 Ergänzungen der Auflage Nr. 4 zur Bodendenkmalpflege. Im Mai 2013 begann die Beigeladene mit den Erdarbeiten. Am 28.6.2013 hat der Kläger Klage (VG Köln 23 K 3842/13 = 7 A 823/14) erhoben. Mit Beschluss vom 10.9.2013 hat das Verwaltungsgericht dieses Verfahren abgetrennt und unter einem eigenen Aktenzeichen fortgeführt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Das genehmigte Vorhaben widerspreche dem Gebietscharakter. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Die Abstandflächen seien nicht eingehalten. Von dem genehmigten Garagenhof seien Tag und Nacht unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten. Deshalb liege ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW vor. Ihm könne auch keine Verwirkung seines Klagerechts entgegen gehalten werden. Sein Widerspruchsschreiben vom 28.11.2007 sei bis heute nicht beachtet und beantwortet worden. Ihm sei auch nie Akteneinsicht gewährt worden. Er habe deshalb der Sache später keine weitere Bedeutung beigemessen, da auch die Prospekte der Reihenhausbebauung im Schaufenster der Beigeladenen entfernt worden seien. Es sei offensichtlich gewesen, dass das Bauvorhaben nicht mehr verwirklicht werden würde. Dieser Eindruck sei dadurch verstärkt worden, dass die Beigeladene über mehrere Jahre das Grundstück wiederholt mit fallenden Preisangaben, letztmalig im Jahr 2012 zum Preis von 1,4 Millionen Euro, zum Verkauf angeboten habe. Er habe zu keiner Zeit Kenntnis von der Baugenehmigung gehabt. Er habe auch nichts von dem Rechtsstreit der anderen Nachbarn gegen die Beigeladene und die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Köln gewusst. Ihm heute den Einwand der Verwirkung entgegenzuhalten, weil er von dem Bauvorhaben Kenntnis gehabt habe, grenze geradezu an Arglist. Das Vorhaben füge sich weder in den Klostergarten, noch in das vorhandene historische Baudenkmal ein. Der herausragende Baukörper des Herrenhauses verliere sein Alleinstellungsmerkmal. Der Kläger hat beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 10.7.2007 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 1.10.2007 (geändert durch Urteil vom 9.03.2009 - 11 K 4647/ 07) und der 3. Verlängerung vom 5.11.2012 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Am 18.3.2014 hat das Verwaltungsgericht eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Es hat die Klage mit Urteil vom 31.3.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, es könne offen lassen, ob die Klage im Hinblick auf eine mögliche Verwirkung des Abwehrrechts des Klägers zulässig sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten. Sie sei hinreichend bestimmt. Die Baugenehmigung vom 10.7.2007 sei wirksam verlängert worden. Inwieweit die im gerichtlichen Verfahren 11 K 4647/07 teilweise aufgehobene Nachtragsbaugenehmigung vom 1.10.2007 fortgelte, bedürfe keiner weiteren Vertiefung, da die einzig in Betracht kommende Regelung (Änderung des Kellergeschosses im Mehrfamilienhaus) den Kläger nicht in eigenen Rechten berühre. Es lägen auch keine materiell rechtlichen Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften vor. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BauO NRW sei ebenso wie ein solcher gegen § 9 Abs. 2 BauO NRW nicht nachbarrechtsrelevant. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Abstandflächen liege nicht vor. Insbesondere wahre die nördlichste der neun „Garagen“ östlich des geplanten Mehrfamilienhauses einen Abstand von ca. 5 m zu den Grundstücken des Klägers. Die vom Kläger als „Garagen-Carport“ bezeichneten Stellplätze müssten keine Abstandflächen einhalten, da sie keine Gebäude seien. Ebenso bedürfe die an der Grundstücksgrenze vorgesehene Mauer keiner Abstandfläche, da sie max. 2 m hoch sei. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW zum Nachteil des Klägers sei ebenfalls nicht gegeben. Die Anzahl und Anordnung der Stellplätze und die Anordnung der Ein- und Ausfahrt sei für den Kläger zumutbar. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht zulasten des Klägers gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Er könne keinen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machen. Das Bauvorhaben sei in dem als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufenden Gebiet ohne weiteres zulässig. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben erreiche nicht annähernd den Grad einer Rücksichtslosigkeit. Eine erdrückende Wirkung liege offenkundig nicht vor. Die Einsichtnahmemöglich-keiten gingen nicht über das Zumutbare hinaus. Die Stellfläche für Hausmüllbehälter und die Stellplatzanlagen seien ebenfalls nicht rücksichtslos. Der Kläger könne sich nicht auf den Aspekt des denkmalrechtlichen Umgehungsschutzes berufen. Es liege kein Fall des § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW vor, weil das Baudenkmal nicht durch ein Vorhaben in der näheren Umgebung beeinträchtigt werde. Vielmehr werde das Baudenkmal als solches verändert. Dies sei ausschließlich nach § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG NRW zu beurteilen. Diese Norm sei jedoch nicht nachbarschützend. Während des Zulassungsverfahrens hat die Beklagte am 24.3.2015 die Denkmalliste fortgeschrieben und den Immunitätsbereich aus der Unterschutzstellung herausgenommen. Diese Fortschreibung hat die Beklagte am 18.9.2015 wieder aufgehoben. Die gegen die Fortschreibung durch den Kläger erhobenen Rechtsmittelverfahren (Aktenzeichen: VG Köln 4 L1137/15 u. 4 K 2545/15) haben die Beteiligten daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Die Beklagte habe ihm keinerlei Information zu der angefochtenen Baugenehmigung erteilt. Ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden. Es werde bestritten, dass die Zeugin C. -P. zweimal versucht habe, einen Termin zur Akteneinsicht mit ihm zu vereinbaren. Die Baugenehmigung verletze ihn in seinen Rechten. Das verwaltungsgerichtliche Urteil beachte die Grundsätze des denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes und der sonstigen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes nicht. Die Baumaßnahme verstoße gegen den Schutz, den das gesamte Baudenkmal gegen Eingriffe genieße. Mit der angefochtenen Baugenehmigung werde so grundlegend in den denkmalgeschützten Bereich eingegriffen, dass das Denkmal geradezu beseitigt werde. Die Ablesbarkeit des historischen Kontextes der einzelnen Gebäude im Verhältnis zur umgebenden Immunitätsmauer werde zerstört. Durch die geplanten Baumaßnahmen würden sämtliche Sichtachsen geradezu vorhangartig gesperrt. Insbesondere das Mehrfamilienhaus würde das historisch geschützte Herrenhaus völlig verdecken. Zwischen dem denkmalgeschützten Nordflügel des Klosters, der davor befindlichen Fläche und der Immunitätsmauer habe eine relevante Beziehung der einzelnen Teile des Denkmals und seiner Umgebung zueinander bestanden. Die denkmalrelevante Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung habe bei seiner Unterschutzstellung 1984 ebenso bestanden, wie sie heute noch vorhanden sei. Die Neubauten fügten sich nicht in die Umgebung ein. Es finde eine unverhältnismäßige Verdichtung der bisherigen Freiräume statt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.3.2014, die der beigeladenen Firma I. G1. Vertriebsorganisation für Haus-und Grundbesitz GmbH & Co. KG von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 10.7.2007, Aktenzeichen: 00195-07, in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 1.10.2007 (geändert durch Urteil vom 9.3.2009 -11 K 4647/07-) und der dritten Verlängerung vom 5.11.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Berufung habe keinen Erfolg. Die Klage sei verfristet erhoben worden. Die Klage sei zudem unbegründet, da sich der Kläger nicht auf eine Verletzung drittschützender, insbesondere denkmalrechtlicher Vorschriften berufen könne. Dem stehe schon entgegen, dass die Denkmaleintragung unbestimmt und deshalb nichtig sei. Ein denkmalrechtliches Abwehrrecht des Klägers folge aber auch bei angenommener Wirksamkeit der Eintragung weder originär aus den landesrechtlichen Regelungen zum Denkmalschutz noch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Kläger könne sich nicht auf § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW berufen, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG NRW vermittele dem Kläger ebenfalls keinen denkmalrechtlichen Abwehranspruch, da der Regelung schon kein generell drittschützender Charakter zuerkannt werden könne. Auch aus Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG folge kein generelles Abwehrrecht des Denkmaleigentümers gegen Vorhaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW. Voraussetzung für ein derartiges Abwehrrecht sei jedenfalls, dass die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert sei und das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet sei, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Berufung sei bereits unzulässig. Sie entspreche nicht den Erfordernissen des § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO. Darüber hinaus sei die Berufung auch unbegründet. Die Klage sei schon unzulässig, da der Kläger sein Klagerecht verwirkt habe. Sie habe auch in der Sache keinen Erfolg. Es bestehe kein denkmalrechtlicher Abwehranspruch. Der Kläger verwechsele offensichtlich das über § 9 DSchG NRW geschützte Erscheinungsbild mit dem ungestörten Anblick des Objekts. Dieser Anblick sei nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes nicht schutzwürdig. Der Denkmalliste sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass ein Abstanderfordernis zu dem Denkmal im Bezug auf seine Umgebung bestehe oder jemals bestanden habe. Die Immunitätsmauer sei lediglich eine Abgrenzung zum weltlichen Recht gewesen. Insoweit biete diese weder einen tatsächlichen noch rechtlichen Schutz. Eine Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung sei an keiner Stelle in der Eintragung aus 1984 oder der fortgeschriebenen Denkmalliste erwähnt. In Bezug auf die vom Kläger vorgetragenen angeblichen Sichtachsen sei festzustellen, dass er nicht an einer einzigen Stelle dargelegt habe, von welchem Ort aus wie eine Sichtachse wohin verlaufe und/oder geplant gewesen sei. Das Bauvorhaben füge sich als Wohnbebauung in die nähere Umgebung ein. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 B 767/14 am 5.9.2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dortige Terminsniederschrift verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu der Frage, ob und ggf. in welcher Weise dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten auf dessen Schreiben vom 28.11.2007 hin die Einsicht in die Baugenehmigungsakten angeboten worden ist, durch die Vernehmung der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau C. -P. , als Zeugin Beweis erhoben. Weiterhin hat der Senat in der mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung des Zeugen Herrn van P1. dazu Beweis erhoben, ob ein Telefonat zwischen Frau C. -P. und Herrn Rechtsanwalt van P1. am 3.12.2007 stattgefunden hat. Zum Ergebnis der Beweisaufnahmen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakten und der vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Dabei genügt es für die Zulässigkeit der Berufung insgesamt, wenn die Berufungsbegründung zumindest in einem einzelnen Punkt, der sich auf den gesamten Streitgegenstand bezieht, diesen Anforderungen genügt und damit geeignet ist, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Es kommt nicht darauf an, ob die Berufungsbegründung in der Sache zutrifft, da dies eine Frage der Begründetheit ist. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124a Rn. 109. Hier hat der Kläger hinreichend aufgezeigt, dass das angegriffene Urteil nach seiner Auffassung den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz nicht hinreichend berücksichtige und er deshalb in seinen Rechten verletzt werde. Die Berufung ist aber unbegründet. Die Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Sie ist - gemessen an den Erfordernissen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben - verspätet erhoben worden. Der Kläger hat nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung hätte erlangen müssen, das hier (nur) statthafte Rechtsmittel der Klage erhoben. Die erteilten Verlängerungsbescheide begründeten kein neues Klagerecht des Klägers. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Denn mit Rücksicht auf das Nachbarschaftsverhältnis muss ihn diese Kenntniserlangung nach Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung zur Geltendmachung seiner Einwendungen in angemessener Frist veranlassen. Die Frist zur Einlegung der Klage richtet sich deshalb für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 74 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO. Sofern ihm - wie fast immer - mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seine Klage regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen; eine später eingelegte Klage ist unzulässig. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Frist des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Klage von dem Zeitpunkt ab, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 - IV C 2.72 -, BRS 28 Nr. 133, und Beschlüsse vom 30.7.1975 - IV B 102.75 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 13 = juris sowie vom 18.1.1988 - 4 B 257.87 ‑, BRS 48 Nr. 180. Diese Rechtsprechung beruht auf den besonderen Anforderungen der Grundsätze von Treu und Glauben innerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und nicht auf den speziellen Ausprägungen dieser Grundsätze in dem „Rechtsinstitut“ der Verwirkung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.1975 - IV B 102.75 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 13 = juris. Nach diesen Maßstäben begann die Jahresfrist für die Erhebung der Klage gemäß §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO spätestens Anfang 2008 zu laufen und endete Anfang 2009; sie war bei Klageerhebung im Juni 2013 längst verstrichen. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 28.11.2007 der Beklagten mitgeteilt, er habe „davon Kenntnis erlangt, dass angeblich im Anschluss an den diesseits bereits angefochtenen Bauvorbescheid vom 23. August 2006 eine Baugenehmigung erteilt“ worden sei. Damit verdeutlichte der Kläger, dass sich ihm das Vorliegen einer Baugenehmigung im vorgenannten Sinne aufgedrängt hatte. Zugleich beantragte der Kläger mit dem Schreiben vom 28.11.2007 Akteneinsicht bezüglich der Baugenehmigungsakten. Die Zeugin C. P. wandte sich zum Zweck der (vom Kläger erbetenen) telefonischen Abstimmung eines Akteneinsichtstermins am 3.12.2007 fernmündlich an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Zeugen van P1. . Dieser teilte mit, der Kläger, Herr S. , sei „am Mittwoch wieder da und wird sich wegen eines Termins melden“. Damit war dem Kläger jedenfalls bis zum Jahresanfang 2008 hinreichend und in zumutbarer Weise Gelegenheit gegeben worden, sich im Wege der von ihm beantragten Akteneinsicht Gewissheit über die Existenz der erteilten Baugenehmigung zu verschaffen. Der Umstand, dass das Telefongespräch am 3.12.2007 mit dem vorstehend geschilderten Inhalt stattgefunden hat, steht zur Überzeugung des Senats fest. Diese Überzeugung beruht auf dem bei den Akten befindlichen Telefonvermerk und der Aussage der Zeugin C. -P. . Die Zeugin ist glaubwürdig. Die Aussage der Zeugin ist auch glaubhaft. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, an die Erstellung des Vermerks vom 3.12.2007 habe sie keine konkrete Erinnerung mehr. Die Telefonnotiz stamme von ihr, es handele sich um ihre Handschrift. Sie könne nicht sagen, wann der Vermerk in den Aktendeckel geklebt worden sei. Sie habe September 2008 die Abteilung verlassen. Ebenso wisse sie nicht, wann der „Leitz-Ordner“ angelegt worden sei. Sie habe üblicherweise Heftstreifen verwandt. Die Datumsangabe beziehe sich auf den Zeitpunkt des Telefonats. Sonst hätte sie das Ausfertigungsdatum zusammen mit ihrem Namenskürzel aufgeschrieben. Da sie das Ausfertigungsdatum nicht gesondert notiert habe, gehe sie davon aus, dass sie die Telefonnotiz am Tag des Telefonats gefertigt habe. Dass der Vermerk mit zwei unterschiedlichen Stiften geschrieben worden ist, könne daran liegen, dass sie unterbrochen worden sei und zu einem anderen Stift gegriffen habe. Diese Angaben sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist es nicht außergewöhnlich, dass die Zeugin an das konkrete Geschehnis im Jahr 2007 keine Erinnerung mehr hat. Soweit sie dazu ausgeführt hat, deshalb fertige sie Aktenvermerke, entspricht dies guter Verwaltungspraxis. Der Kern ihrer Aussage, der Vermerk stamme vom 3.12.2007, gebe den Inhalt des Telefonats wieder und sei von ihr an diesem Tag gefertigt worden, wird durch die Aussage des Zeugen van P1. nicht in Frage gestellt. Dieser gab an, er habe ebenfalls keine konkrete Erinnerung an den 3.12.2007. Nach einem Kalendereintrag sei er an diesem Tag jedoch ab 9:30 Uhr bei einem Gerichtstermin in einem Verfahren gegen die Beklagte im Verwaltungsgericht Köln gewesen. An den Sitzungsvertreter der Beklagten könne er sich nicht erinnern. Üblicherweise fertige er über Telefonate auf besonderen Telefonzetteln Vermerke mit Eintragung der Uhrzeit. Ein solcher Telefonzettel befinde sich nicht in der Handakte. Er könne aber nicht ausschließen, dass im Einzelfall ein Telefonvermerk nicht zur Akte gelangt sei oder er erst gar keinen angefertigt habe. Hiervon ausgehend steht die Aussage des Zeugen nicht in einer Weise in Widerspruch zu den Angaben der Zeugin C. -P. , dass sie geeignet wäre, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zu wecken. Vielmehr räumt der Zeuge ein, dass er ausnahmsweise auch keinen Vermerk gefertigt haben könnte oder ein solcher versehentlich nicht zur Handakte gelangt sein könnte. Soweit er geltend macht, am 3.12.2007 bei einem Gerichtstermin des Verwaltungsgerichts Köln gewesen zu sein, schließt dies ein Telefonat mit der Zeugin am selben Tag ebenfalls nicht aus. Der Beweisantrag des Klägers, ich beantrage Beweis durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens und einer kriminologischen Untersuchung des auf der Innenseite der Beiakte 31 zu dem Az.: 7 A 823/14 befindlichen Notizzettels dahingehend zu erheben, dass dieser Zettel nicht am 3.12.2007 oder 21.01.2008 beschriftet worden ist, sondern im Verlaufe des Klageverfahrens und erst nachträglich in die Akte eingepflegt worden ist, bevor die Akte in den Besitz des Gerichts gekommen ist, war abzulehnen. Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2014- 8 B 99.13 -, NVwZ 2015, 163. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Beweisantrag des Klägers mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine nachträgliche Anfertigung des Vermerks vom 3.12.2007 um einen solchen „ins Blaue hinein“ gestellten Antrag. Für die Behauptung des Klägers, der Vermerk vom 3.12.2007 sei erst „im Verlaufe des Klageverfahrens und nachträglich in die Akte eingepflegt worden“, fehlt es an jeglichem tatsächlichen Anhaltspunkt. Insbesondere lässt - entgegen dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung - der „unbenutzte“ Zustand des weißen Papiers des Vermerkzettels keinen solchen Rückschluss zu. Da der Kläger sich auch das Wissen seines Prozessbevollmächtigten wie seine eigene Kenntnis zurechnen lassen muss, § 173 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO, lagen die Voraussetzungen für das Inlaufsetzen der Klagefrist jedenfalls Anfang 2008 vor. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO verlängerte sich auch nicht durch die später erteilten Verlängerungsgenehmigungen. Diese begründeten kein neues Klagerecht. Die aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis resultierende Verpflichtung des Nachbarn, durch aktives Handeln Schaden von dem Bauherrn abzuwenden, besteht unabhängig davon, wie lange der Bauherr die ihm erteilte Baugenehmigung ausnutzen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.5.2014 - 2 A 7/13 ‑, juris, und Beschluss vom 26.9.1979 - XI B 1528/78 -, BRS 35 Nr. 202 = BauR 1980, 56, jeweils m. w. N. Daran ändert auch die im Verlängerungsbescheid vom 5.11.2012 erfolgte Ergänzung der Auflage 4 des Ausgangsbescheides vom 10.7.2007 nichts. Es fehlt hier jedenfalls an der in Bezug auf den Kläger erforderlichen nachbarrechtlichen Relevanz dieser ausschließlich die Bodendenkmalpflege betreffenden Regelungen. Der Umstand, dass der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2007 vorsorglich Widerspruch eingelegt hatte, rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung. Denn statthafter Rechtsbehelf war bereits zu diesem Zeitpunkt nicht der Widerspruch, sondern die Klage. Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I), GV NRW 2007, Nr. 9, Seite 129, entfiel die Nachprüfung in einem Vorverfahren gemäß § 68 VwGO für Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und Baugenehmigungsbehörden, die nach dem 15.4.2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind. Adressat in diesem Sinne ist der Bauherr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2008 - 7 E 975/08 -, NWVBl 2008, 470. Der Beigeladenen ist die angefochtene Baugenehmigung vom 10.7.2007 erst nach dem 15.4.2007 bekannt gegeben worden. Diese am 15.4.2007 in Kraft getretene Rechtsänderung hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers - ebenso wie der Kläger selbst - als Rechtsanwalt auch kennen müssen, so dass die fehlerhafte Rechtsmittelwahl dem Kläger im Rahmen von Treu und Glauben zuzurechnen ist. Die Frist konnte auch nur durch Klageerhebung und nicht durch andere Aktivitäten gewahrt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.1975 - IV B 102.75 -, Buchholz 406.11 § 31 BbauG Nr. 13 = juris. Die Tatsache, dass die Vorhabengrundstücke in der Folgezeit mehrfach zum Verkauf angeboten wurden , gestattete keine Schlüsse hinsichtlich einer Nichterteilung oder eines Erlöschens der streitigen Baugenehmigung. Die Klage ist zudem unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Soweit er sich auf seine Stellung als Miteigentümer bzw. Sondereigentümer von Teilen eines Denkmals beruft, liegt jedenfalls keine durch das Vorhaben der Beigeladenen verursachte erhebliche Beeinträchtigung eines geschützten Denkmalwertes des Eigentums des Klägers vor. Ein Abwehrrecht des Klägers als Denkmaleigentümer kommt nur insoweit in Betracht, als das genehmigte Vorhaben den Denkmalwert seines Eigentums i. S. d. Art 14 GG erheblich beeinträchtigt und ergibt sich nicht schon aus § 9 Abs. 1 DSchG NRW selbst. Da der Klosterhof nach der Eintragung in die Denkmalliste als Ganzes - bestehend aus den verbliebenen Klostergebäuden, dem Immunitätsbereich sowie der diesen Bereich umfassenden Immunitätsmauer - als Denkmal geschützt ist, ist das streitige Vorhaben, das im Immunitätsbereich realisiert werden soll bzw. ist, nicht an § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW zu messen. Nach § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Vorliegend findet kein Eingriff in der näheren Umgebung, sondern in das Denkmal selbst statt. Prüfungsmaßstab ist somit § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Diese Vorschrift gewährt dem Denkmaleigentümer - wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zutreffend ausgeführt hat - ebenso wie § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW kein subjektives Abwehrrecht, sondern ist allein auf die Sicherstellung eines im öffentlichen Interesse liegenden Denkmalschutzes gerichtet. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 DSchG NRW. Danach ist die Erlaubnis unter anderem für die Veränderung eines Baudenkmals zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Interessen des Denkmaleigentümers erwähnt der Gesetzestext nicht, so dass sich Anhaltspunkte für ein vom Landesgesetzgeber gewolltes Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers zur Wahrung des Denkmalschutzes dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen lassen. Auch die Zweckrichtung der Vorschriften gebietet keine andere Beurteilung. Die Vorschriften richten sich auf eine Gewährleistung des Denkmalschutzes durch die untere Denkmalbehörde, die diese Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dafür dass der Gesetzgeber darüber hinaus ein auf die Abwehr von Beeinträchtigungen des Denkmals gerichtetes subjektives Recht des Denkmaleigentümers gleichsam zur Effektivierung des Denkmalschutzes begründen wollte, ist dem Gesetz demgegenüber nichts zu entnehmen. Auch systematische Gesichtspunkte gebieten keine andere Auffassung. Mit der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste wandelt sich die Rechtsstellung ihres Eigentümers nicht dergestalt, dass denkmalrechtliche Individualinteressen begründet würden, deren Schutz er beanspruchen könnte. Sein Eigentum erfährt mit der Eintragung in die Denkmalliste insoweit keinen Zuwachs. Vgl. zu § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW: OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 -10 A 2037/11-, BRS 79 Nr. 210 = BauR 2012, 1781. Allerdings unterliegt das Eigentum dem Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11 -, BRS 81 Nr. 198 = BauR 2014, 252 und Beschluss vom 30.10.2014 - 7 A 1739/13 -, juris, müssen die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BRS 74 Nr. 220 = BauR 2009, 1281. Dieser grundrechtlich gewährte Schutz steht dem Eigentümer nicht nur beim Eingriff in die Umgebung des Denkmals zu, sondern auch dann, wenn in einen Teil des Denkmals selbst eingegriffen wird. Maßstab für die Feststellung der danach erforderlichen Erheblichkeit des Eingriffs ist der jeweilige Denkmalwert der unter Schutz gestellten Sache, so wie er vor allem der Eintragung in der Denkmalliste und der ihr beigefügten Begründung zu entnehmen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 -10 A 2037/11-, BRS 79 Nr. 210 = BauR 2012, 1781. Ein in diesem Sinne erheblicher Eingriff in den Denkmalwert des Eigentums des Klägers durch das genehmigte Vorhaben ist aber nicht zu erkennen. In der anlässlich der Unterschutzstellung vom Landschaftsverband Rheinland mit Schreiben vom 8.2.1983 überreichten Stellungnahme zur Unterschutzstellung des ehemaligen Klosterhofs H. heißt es zum Denkmalwert: „Der Denkmalwert von H. liegt zum einen in der Qualität seiner im Kern noch spätgotischen Gebäude, zum anderen darin, daß der ehem. Immunitätsbezirk mit den Klostergebäuden sowie der umgebenden Mauer heute noch klar erkennbar und ablesbar ist.“ Die damit an erster Stelle angesprochene Integrität der in Bezug genommenen spätgotischen Gebäude, zu denen insbesondere das sogenannte Herrenhaus zählt, wird durch das genehmigte Vorhaben nicht berührt. Ebenso wenig erscheint die an zweiter Stelle genannte Erkennbarkeit und Ablesbarkeit des Immunitätsbezirks, der Lage der Klostergebäude innerhalb dieses Bezirks sowie der umgebenden Mauer durch das Vorhaben der Beigeladenen in erheblicher Weise infrage gestellt. Die insoweit angesprochenen Umstände sind für den maßgeblichen sachkundigen Betrachter mit Blick auf die Lage der Klostergebäude einerseits und die Lage der Mauer andererseits auch nach Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen weiterhin ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Immunitätsbereich weder wesensmäßig noch im Hinblick auf die hier den Akten zu entnehmende konkrete historische Entwicklung der Bausubstanz ein Bereich ist, der von Bebauung freizuhalten wäre. Dass die vom Kläger angesprochenen „Blickachsen“ oder ein „Respektabstand“ der umgebenden Bebauung namentlich zum sog. Herrenhaus zum Denkmalwert gehören, ist anhand der Eintragung und der zu ihrer Begründung erfolgten Stellungnahme nicht zu erkennen. Auf die Denkmalbereichssatzung der Beklagten vom 4.11.1986 kommt es nicht an, weil diese - wegen fehlender Angabe von Ort und Datum der Unterzeichnung ‑ nicht wirksam bekannt gegeben worden ist. Aus den vorstehenden Gründen bedarf es ferner keiner abschließenden Entscheidung, ob es - wie die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht - bereits an der erforderlichen wirksamen Eintragung von Eigentum des Klägers als Denkmal fehlt. Ebenso kann offen bleiben, ob sich die Geltendmachung des denkmalrechtlichen Abwehranspruchs aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 17.9.2014 - 7 B 767/14 - nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Auch im Übrigen sind Nachbarrechtsverstöße nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, als auch bauordnungsrechtlich im Hinblick auf §§ 6, 51 Abs. 7 BauO NRW. Insoweit wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.