Beschluss
15 L 4556/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0629.15L4556.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 14.444,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 14.444,43 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, auf der Grundlage der aktuellen Beförderungsrangfolgenliste, Stichtag 01.11.2017, Einweisungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorzunehmen, solange nicht über die Berücksichtigung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 u. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Vorliegend ist zwar ein Anordnungsgrund gegeben, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu befördern und eine solche Beförderung wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 2 C 14/02 –, BVerwGE 118, 370; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2002 – 1 B 100/02 –, juris. Die Ausrichtung von Auswahlentscheidungen am Leistungsgrundsatz schließt in aller Regel ein, dass jene Entscheidungen maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpfen und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 – 1 B 1469/01 –, vom 05.04.2002 – 1 B 1133/01 –, vom 21.03.2002, a.a.O., vom 19.10.2001 – 1 B 581/01 – und vom 04.09.2001 – 1 B 205/01 –; (stRspr). Der Leistungsvergleich im Auswahlverfahren muss demnach anhand von aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 –, juris. Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetze soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen in Einklang stehen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N., und Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5 f. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum 15. Dezember 2016 erteilte dienstliche Anlassbeurteilung, die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, zwar nicht als in jeder Beziehung rechtlich bedenkenfrei. Ob sie deshalb der Aufhebung unterliegt, kann jedoch offen bleiben, denn jedenfalls kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer die denkbaren Rechtsfehler vermeidenden Neubeurteilung leistungsmäßig zu den Beigeladenen aufschließen könnte; er ist daher bei einer erneuten Auswahlentscheidung als chancenlos anzusehen. Dass für den Antragsteller statt einer Regelbeurteilung eine Anlassbeurteilung erstellt worden ist, entspricht den geltenden Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten bei der Bundespolizei (BeurtRL BPOL). Nach Ziff. 2.2.1 der Richtlinien ist eine Anlassbeurteilung bei Beförderungsauswahlentscheidungen u.a. dann zu erstellen, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Rechtlich bedenkenfrei ist auch der Umstand, dass die Anlassbeurteilung (nur) den Zeitraum bis zum 15. Dezember 2016 und nicht auch den Zeitraum bis zum 01. November 2017 erfasst, in dem sich nach dem Vortrag des Antragstellers für ihn erhebliche dienstliche und sich positiv auf die Leistungseinschätzung auswirkende Veränderungen ergeben haben. Mit dem Beurteilungsstichtag 15. Dezember 2016 ist sichergestellt, dass die Auswahlentscheidung auf Beurteilungen beruht, die hinsichtlich ihres Stichtags in etwa vergleichbar sind. Eine - weitere - Beurteilung aus Gründen von dienstlichen Veränderungen ist in entsprechender Anwendung von Ziff. 2.2.1 BeurtRL BPOL dagegen nur vorgesehen, wenn die letzte Beurteilung länger als 18 Monate zurückliegt. Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Beurteilung auch im Hinblick auf die in ihr berücksichtigten und beurteilten Dienstzeiten. Die Anlassbeurteilung berücksichtigt insgesamt die Zeiten vom 01. Oktober 2012 bis zum 08. September 2013 - für diese Zeit beruht sie auf dem Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Leiters V. Q. T. – und vom 09. September 2016 bis zum 15. Dezember 2016. Zutreffend wurde der Antragsteller für den dazwischen liegenden Zeitraum vom 09. September 2013 bis 08. September 2016 nicht beurteilt, denn während dieses Zeitraums nahm der Kläger im Wesentlichen an einem zweijährigen Praxisaufstieg mit einhergehender Aufstiegsausbildung teil und war zu diesem Zweck – dies ergibt sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Personalstammdatenblatt – abgeordnet. Nach Ziffer 2.3.1 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (BeurtRL BPOL) werden bei einer Abordnung zu einer Verwendungsfortbildung keine Beurteilungsbeiträge erstellt, d.h. die Zeit der Abordnung bleibt beurteilungsfrei. Auch die Zeiten, in denen der Kläger das Studium krankheitsbedingt unterbrochen hat (16. Dezember 2013 bis 15. Juni 2014) bzw. während des Laufs eines Lehrgangsabschnittes als Gruppenführer (29. November 2014 bis 10. Februar 2015) bzw. in einem Praktikum (15. Juni 2015 bis 10. Juni 2016) beschäftigt war, unterliegen nicht der Beurteilung. Nach den Darstellungen des Antragstellers in seiner Widerspruchsbegründung vom 23. November 2017 handelte es sich dabei nur bei dem Zeitraum zwischen der Beendigung der Erkrankung und der Wiederaufnahme des Studiums (16. Juni 2014 bis 08. September 2014) sowie dem Zeitraum einer Unterbrechung des Studiums (vom 29. November 2014 bis zum 20. Februar 2015) um Zeiten, die der Antragsteller möglicherweise außerhalb der Aufstiegsausbildung verbracht hat. Ob diese - allerdings innerhalb des Abordnungszeitraums liegenden - Zeiten, in denen der Antragsteller in unterschiedlichen Funktionen, u.a. als Gruppenführer in der Hundertschaft eingesetzt war, grundsätzlich einer dienstlichen Beurteilung zugänglich sind, kann offen bleiben, denn für keinen dieser beiden Zeiträume war ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, weil der hierfür in Ziff. 2.3.1 BeurtRL BPOL vorgesehene Mindestzeitraum von drei Monaten nicht erreicht wurde. Auch der Umstand, dass der Antragsteller in dem den Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum 08. September 2013 betreffenden Beurteilungsbeitrag des Q. T. scheinbar besser beurteilt wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Anlassbeurteilung. Dass dieser Beitrag bei der Abfassung der Anlassbeurteilung berücksichtigt wurde, ergibt sich aus der Beurteilung selbst. Dass die scheinbar besseren Bewertungen der Leistungen des Antragstellers in dem Beurteilungsbeitrag nicht zu besseren Bewertungen der Einzelmerkmale und zu einem besseren Gesamturteil der Anlassbeurteilung geführt haben, hat der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 08. Dezember 2017 nachvollziehbar damit begründet, dass der von ihm vorgenommene Leistungsvergleich der Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe bessere Bewertungen nicht gerechtfertigt habe. Einer weiteren Begründung in der Beurteilung selbst bedarf dieses nicht, denn in der von dem Beurteilungsbeitrag scheinbar abweichenden Bewertung liegt keine – ggf. ein Begründungserfordernis auslösende – Verschlechterung in Form eines Notenrückgangs, weil unterschiedliche Beurteilungssysteme zur Anwendung kamen, die Notenskalen der beiden Beurteilungssysteme nicht deckungsgleich sind und das gesamte Beurteilungssystem – sechs Leistungsgrade (A1 bis C) gegenüber neun Abstufungen beim vorliegenden Beurteilungsbeitrag – anders aufgebaut ist. Dies wird u.a. bereits an der textlichen Definition der Gesamtnote deutlich, insbesondere im Vergleich mit der nach dem neuen Beurteilungssystem zweitbesten Note "A2" (= die Leistungen übertreffen die Anforderungen in signifikanter Weise, besondere Leistungen und Fähigkeiten ragen während des überwiegenden Beurteilungszeitraums deutlich heraus), wohingegen die frühere Note "8 Punkte" mit "übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen" und die Note „9 Punkte“ mit „übertrifft die Anforderungen durch stets herausragende Leistungen“ verschriftlicht wurde. Vor diesem Hintergrund bedurfte auch der Umstand, dass der Antragsteller in dem Beurteilungsbeitrag in einzelnen Merkmalen die Spitzennote „9 Punkte“ erhalten hatte, keiner weiteren Erläuterungen in der Beurteilung selbst. Auch die vom Antragsteller vorgebrachten angeblichen Plausibilitätsdefizite, die sich aus Abweichungen vom Bewertungsvorschlag für das Einführungspraktikum II bzw. vom Inhalt des Befähigungsberichts zur Verwendung als Führer der Aufklärungseinheit bzw. vom Inhalt des Praktikumsberichts ergeben sollen, führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die in diesen Vorschlägen bzw. Berichten getroffenen Aussagen über den Antragsteller erfolgten zu nur eingeschränkten Zwecken; sie betreffen nicht die für eine dienstliche Beurteilung maßgeblichen und an den Anforderungen der gesamten Laufbahn zu bemessenden Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Antragstellers. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Anlassbeurteilung auch nicht deshalb, weil sie prägende Tätigkeiten des Antragstellers (genannt wurden vom Antragsteller Tätigkeiten als Polizeitrainer, Abwesenheitsvertreter des Leiters V. und bei der externen Fortbildung) während der beurteilten Zeiträume unbeachtet gelassen hat. Abgesehen davon, dass die Beschreibung der dienstlichen Tätigkeiten und Aufgaben in einer dienstliche Beurteilung nicht vollständig sein muss, sondern sich auf die wesentlichen und prägenden Anforderungen und Funktionen des jeweiligen Dienstpostens beschränken kann, und die fehlende Erwähnung einzelner Aufgaben deswegen keinen Schluss darauf zulässt, dass diese in der Beurteilung unberücksichtigt geblieben sind, enthält der für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 08.09.2013 erstellte Beurteilungsbeitrag die vom Antragsteller in der Auflistung vermissten Aufgaben als „Polizeitrainer“ und „Abwesenheitsvertreter des Leiters V. “ durchaus. Die Bewertungen der Leistungen des Antragstellers in diesen Funktionen sind auf dieser Grundlage daher in die Beurteilung eingeflossen, auch wenn sie in dieser keine ausdrückliche Erwähnung mehr gefunden haben. Rechtliche Bedenken an der dem Antragsteller am 03. Mai 2017 eröffneten Anlassbeurteilung ergeben sich allerdings daraus, dass diese möglicherweise auf einer defizitären Begründung des Gesamturteils beruht. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine im sog. Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilung eine gesonderte Begründung des Gesamturteils erhalten, die im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden kann. Diese Begründung muss erkennen lassen, dass und auf welche Weise das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen abgeleitet wurde und dass es durch eine Gewichtung, Würdigung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – und vom 02. März 2017 – 2 C 21/16 – beide juris. Diesen Anforderungen genügt der in der dienstlichen Beurteilung zur Begründung des Gesamturteils (Ziffer IV) enthaltene Satz, dass „nach eingehender Würdigung der ... erfolgten Einzelbewertungen bei Berücksichtigung bzw. Gewichtung deren Bedeutung für die prägenden Tätigkeiten ...“ sich die Gesamtnote B 1 ergebe, nicht. Denn dieser Satz ist im Wesentlichen inhaltsleer und lässt nicht erkennen, worin die „eingehende Würdigung“ und die erfolgte Gewichtung anhand der Bedeutung der prägenden Tätigkeiten, die im Einzelnen in der Begründung des Gesamturteils auch nicht bezeichnet wurden, bestand. Die Begründung lässt damit nicht hinreichend erkennen, dass das Gesamturteil durch eine umfassende Gewichtung, Würdigung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. Ob eine dahingehende Begründung des Gesamturteils vorliegend ausnahmsweise deshalb entbehrlich ist, weil die Leistungsbewertung so homogen ist, dass eine bessere Note als die vergebene von vornherein, d.h. vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null, nicht in Betracht kommt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O. Rn. 37. ist mindestens zweifelhaft, denn von den insgesamt 21 Leistungsmerkmalen wurden immerhin sechs Merkmale – darunter auch vier (von acht) der als besonders wichtig gekennzeichneten - mit der Notenstufe A2 bewertet, wovon zwei dieser Merkmale („Qualität und Verwertbarkeit“ und „Fachkenntnisse“) sogar sog. „obligatorische“ Merkmale im Sinne der modifizierten Richtlinien für Beförderung der Beamtinnen und Beamten in der Bundespolizei sind. Ob die dienstliche Anlassbeurteilung, die der Antragsteller auch gerichtlich angefochten hat (15 K 1629/18), wegen der Mängel in der Begründung des Gesamturteils rechtswidrig ist und der Aufhebung unterliegt, kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch offen bleiben. Denn selbst bei einer den genannten rechtlichen Bedenken Rechnung tragenden Neubeurteilung des Antragstellers ist es nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller im vorliegenden Auswahlverfahren gegen die Beigeladenen durchsetzen könnte. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Beigeladenen in ihren aktuellen Regelbeurteilungen 2016 alle die Gesamtnote A2 erhalten haben und damit eine gesamte Notenstufe besser beurteilt worden sind als der Antragsteller. Dieser könnte deswegen gegenüber den Beigeladenen im Auswahlverfahren nur dann einen Gleichstand mit diesen erreichen, wenn er bei einer Neubeurteilung ebenfalls die Gesamtnote A2 erhalten würde. Dies ist jedoch in höchsten Maße unwahrscheinlich. Das ergibt sich zum einen daraus, dass keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale außerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt hätte und solche Gesichtspunkte von dem Antragsteller auch nicht in substantiierter Form vorgetragen worden sind. Deswegen spricht alles dafür, dass der Beurteiler bei insgesamt 14 von 21 mit B1 bewerteten Einzelmerkmalen auch bei einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Begründung des Gesamturteils erneut zu der Gesamtnote B1 kommen wird. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den oberhalb der Stufe B1 liegenden Noten A1 und A2 um quotierte Notenstufen handelt, die grundsätzlich für nur 15 % der Beamtinnen und Beamten der insgesamt 34 Personen umfassenden Vergleichsgruppe vergeben werden können. Insoweit hat der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 08. Dezember 2017 nachvollziehbar erläutert, dass der Antragsteller in einem Leistungsvergleich dieser Spitzengruppe derzeit nicht zuzuordnen ist. Aber selbst wenn der Antragsteller bei einer Neubeurteilung die Gesamtnote A 2 erhalten und insoweit mit den Beigeladenen gleichziehen würde, wäre für seine erfolgreiche Auswahl innerhalb dieses Bewerberumfeldes zusätzlich noch erforderlich, dass er auch in allen der nach Ziff. 4.1.3 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien und den modifizierten Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten in der Bundespolizei besonders bedeutsamen bzw. auswahlrelevanten Leistungsmerkmalen „Fachkenntnisse“, „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“, „Zuverlässigkeit“ und „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ entweder die Note A2 oder die Note A 1 erhalten, d.h. sich in allen vier Merkmalen um mindestens eine Stufe verbessern würde, zur Rechtmäßigkeit der besonderen Berücksichtigung der vier Einzelmerkmale in der Leistungsbewertung bei der Auswahlentscheidung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 B 587/17 – juris, Rn,. 34 ff.. Die Beigeladenen haben nämlich ausnahmslos in diesen Merkmalen mindestens zwei A 1 und zwei A 2- Bewertungen, während der Antragsteller in zwei dieser sog. „obligatorischen“ Merkmalen mit „A 2“ („Fachkenntnisse“, „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“) und mit „B 1“ („Zuverlässigkeit“ und „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“) bewertet wurde. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler seinen Beurteilungsspielraum in diesen für den Antragsteller mit A2 bzw. B1 bewerteten auswahlrelevanten Einzelmerkmalen überschritten hätte. Der Antragsteller hat keine rechtlich relevanten Umstände vorgetragen, auf Grund derer angenommen werden könnte, diese Bewertungen beruhten auf unrichtigen Sachverhalten oder auf sachfremden Erwägungen bzw. der Beurteiler habe allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet. Solche Umstände ergeben sich - wie ausgeführt - insbesondere auch nicht daraus, dass der Verfasser des Beurteilungsbeitrags Q. T. die Merkmale „Qualität und Verwertbarkeit“ und „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ sogar mit der Höchstnote „9 Punkte“ bewertet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Grundgehalt (Endstufe) der Besoldungsgruppe A 12 (erstrebtes Amt) zum Zeitpunkt der Antragstellung von 4.814,81 € x 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.