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Beschluss

1 B 587/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0620.1B587.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem angesichts der vom Antragsteller erklärten Freigabe der Beförderung der drei mit der Bestnote „A1“ beurteilten Konkurrenten mit der Beschwerde sinngemäß noch verfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr im Zuge der Beförderungsrunde April 2017 bei der Bundespolizeidirektion T. B. noch zur Verfügung stehenden 14 Beförderungsplanstellen (Rangfolgeliste-Plätze 4 bis 17) der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (EPHK) mit anderen Konkurrenten als ihm zu besetzen, bevor über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Einschätzung, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt, im Wesentlichen ausgeführt: Nicht entscheidungserheblich sei die Frage, ob das Gesamtergebnis der dem Antragsteller erteilten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 nach Maßgabe der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend begründet worden sei. Denn die Auswahl des Antragstellers erscheine bei realistischer Betrachtung nicht möglich, weil sowohl gegen die Gesamtbeurteilung mit der Note „B1“ als auch gegen die Ausschärfung des Beurteilungsinhalts keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestünden. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, die vorstehende Annahme des Verwaltungsgerichts in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise schlüssig und substantiiert in Frage zu stellen. 1. Der Antragsteller rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe sich mit seiner Annahme, der aktuelle Leistungsnachweis 2015 (Aktenvermerk gemäß Nr. 3.3 Abs. 5 der BeurtlgRLBPOL a. F., Mitteilung über das Leistungsbild) sei nicht in die dienstliche Beurteilung mit einzubeziehen gewesen, in Widerspruch zu dem Sachvortrag der Antragsgegnerin gesetzt, nach welchem dieser Leistungsnachweis in die Leistungsbewertung eingeflossen sei. Dieser Vortrag geht ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht hat die behauptete Aussage nicht getroffen. Es hat vielmehr lediglich ausgeführt (S. 7 des Beschlussabdrucks), es sei nichts dagegen einzuwenden, dass der aktuelle Leistungsnachweis, den der Antragsteller in dem Aktenvermerk über das Personalgespräch vom 9. November 2015 sehe, „ nicht ausdrücklich einbezogen“ worden sei (Hervorhebung durch den Senat). Mit der soeben hervorgehobenen Passage ist klargestellt, dass die Kammer sich hier nur mit dem formellen Erfordernis befasst hat, ob eine inhaltliche Berücksichtigung des Aktenvermerks bei der Leistungsbewertung auch in der Beurteilung festzuhalten ist. Belegt wird dieses Verständnis auch durch den sich daran anschließenden Hinweis auf Ziffer 2.2 der zum 1. September 2016 in Kraft getretenen „Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (BeurtRL BPOL)– B 1 – 30102/4 –“. Denn danach ist die gebotene angemessene Einbeziehung von Anlassbeurteilungen in der nächsten, den entsprechenden Zeitraum miterfassenden Regelbeurteilung im Beurteilungsformblatt (Anlage 4 – Nr. III – am Ende unter allgemeine Bemerkungen) zu dokumentieren. Somit hat das Verwaltungsgericht den Vortrag der Antragsgegnerin, der in Rede stehende Leistungsnachweis sei in die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen des Antragstellers eingeflossen (Antragserwiderung vom 20. April 2017; bekräftigt in der Beschwerdeerwiderung vom 9. Juni 2017), nicht auch nur in Zweifel gezogen. Dass die nach dem Aktenvermerk dem Antragsteller gemachte Mitteilung, sein Leistungsbild habe sich seit der letzten Regelbeurteilung 2014 mit der Note „8“ nicht verändert, der Sache nach (aber ohne eine – nach den BeurtRL BPOL auch nicht gebotene – Dokumentation) in die aktuelle Regelbeurteilung eingeflossen ist, ist auch ohne Weiteres plausibel. Denn Erstbeurteilender und Zweitbeurteilender waren bei der Anfertigung der Regelbeurteilung schon deswegen im Bilde über den Inhalt dieser Mitteilung, weil diese von Ihnen selbst herrührt. Für den – hier nach dem Vorstehenden gegebenen – Fall der Berücksichtigung des Leistungsnachweises in der Regelbeurteilung rügt der Antragsteller weiter, es sei „nicht ansatzweise erkennbar, wie die Leistungsbewertung des damaligen aktuellen Leistungsnachweises, welche auf einer 9stufigen Notenskala beruht, in die streitgegenständliche Beurteilung eingeflossen ist und wie die Noten untereinander gewichtet worden sind“. Es bedürfe einer Begründung, wenn Beurteilungsrichtlinien „wie hier für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen“ vorsähen. Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung insbesondere dann einer – ggf. kurzen – Begründung bedarf, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 36; zu den sich in einem solchen Fall ergebenden Begründungsanforderungen vgl. aus der Senatsrechtsprechung die Beschlüsse vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 11 bis 21, vom 29. März 2016 – 1 B 1491/15 –, juris, Rn. 13 bis 17, vom 4. April 2016– 1 B 1514/15 –, juris, Rn. 11 bis 15, und vom 12. April 2017 – 1 B 226/17 –, juris, Rn. 16 bis 23. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn die Bestimmung der Ziffer 4.3 BeurtRL BPOL, nach der für die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote die nachfolgend tabellarisch aufgeführten und definierten Noten „A1“ bis „C“ gelten, verdeutlicht, dass die maßgebliche Beurteilungsrichtlinie insoweit gerade keine unterschiedlichen Bewertungsskalen, sondern eine einheitliche Skala vorsieht. Die vorgenannten Rechtsgrundsätze gelten nicht, wie es dem Antragsteller indes wohl vorschwebt, auch für die Situation, in der ein während des Beurteilungszeitraums erstellter sog. aktueller Leistungsnachweis als Leistungsstand eine bestimmte Gesamtnote auswirft, die Leistungen des Beamten in der später zu erstellenden Beurteilung aber wegen der zwischenzeitlichen Änderung der Beurteilungsrichtlinien nach einem anderen, neuen Notensystem zu bewerten sind. Denn insoweit liegen eben keine unterschiedlichen Bewertungsskalen innerhalb ein und desselben Beurteilungssystems vor. Abgesehen davon steht hier auch nicht die „Übersetzung“ von Einzelnoten in ein Gesamturteil in Rede, sondern die Berücksichtigung einer nicht nach Einzelmerkmalen differenzierten Gesamteinschätzung mit der Note „8“ im Rahmen einer Einzelnoten und Gesamturteil auswerfenden Beurteilung. Mit der dem Antragsteller in dem Leistungsnachweis genannten (Gesamt-) Note „8“ sollte, wie der Text belegt, nur zum Ausdruck gebracht werden, dass sich das Leistungsbild des Antragstellers nach der Einschätzung seiner Beurteiler im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 9. November 2015 nicht verändert hatte. Es lag insoweit eben ersichtlich keine eigenständige, aus Einzelnoten entwickelte Beurteilung vor. Da die Beurteiler (erst) bei der Regelbeurteilung zu einer differenzierten Einschätzung der Leistungen des Antragstellers im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2016 und damit auch für den von dem Leistungsnachweis erfassten (Teil-) Zeitraum aufgerufen waren, bedurfte es weder einer Darlegung in der Regelbeurteilung, wie die Leistungsbewertung des Leistungsnachweises 2015 in die streitgegenständliche Beurteilung eingeflossen ist, noch einer „Gewichtung“ der Gesamtnoteneinschätzung „8“ mit irgendeiner Note aus der Regelbeurteilung. 2. Ferner wendet sich der Antragsteller dagegen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Auswahlentscheidung eine Ausschärfung der Regelbeurteilung auf der Grundlage der vier Leistungsmerkmale „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Zuverlässigkeit“ sowie „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ (in der Beförderungsliste erfasst als „Durchschnittswert LM“) vorgenommen hat, soweit nach den Gesamtnoten der Regelbeurteilung 2016 ein Leistungsgleichstand der Bewerber zu konstatieren war. Er meint insoweit: Weder aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin noch aus den Beurteilungsrichtlinien oder deren Durchführungshinweisen lasse sich ansatzweise entnehmen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Festlegung und Gewichtung“ überhaupt ein Ermessen ausgeübt habe. Das überzeugt nicht. Nach dem vom Verwaltungsgericht gewählten zutreffenden rechtlichen Ansatz kann der Dienstherr dann, wenn mehrere Bewerber sich bei dem vorrangig gebotenen Vergleich der Gesamturteile als im Wesentlichen gleich geeignet erweisen, auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Seine Entscheidung, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt dabei einer nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz folglich nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist, oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014– 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 34 ff., insb. Rn. 36. Gemessen daran ist die Auswahl der vier Einzelmerkmale für die Ausschärfung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit an den Vorgaben ihrer Beurteilungsrichtlinien orientiert. Dort hat sie unter Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BeurtRL BPOL die allgemeine Regelung getroffen, dass die vier vorgenannten Leistungsmerkmale „aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei als besonders wichtig zu kennzeichnen“ und obligatorisch zu beurteilen sind. Diese Formulierung verdeutlicht, weshalb gerade die vier in Rede stehenden Leistungsmerkmale bei der Ausschärfung herangezogen worden sind. Dass ihre Auswahl als für die Bundespolizei besonders bedeutend nach Maßgabe der o. g. Grundsätze zu beanstanden sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin angesichts der auf kompetente und funktionierende Teams angewiesenen Polizeiarbeit die Wichtigkeit etwa der Leistungsmerkmale „Eigenständigkeit“, „mündlicher Ausdruck“, „Verantwortungsbereitschaft“ und „Delegation“ – das sind die bei der Ausschärfung nicht berücksichtigten Merkmale, bei denen der Antragsteller die Note „A2“ erhalten hat – geringer einstuft als die vier als besonders bedeutsam gewichteten Leistungsmerkmale. Dass anderen als den vier in Rede stehenden Leistungsmerkmalen bei der Ausschärfung, wie der Antragsteller beklagt, keine Bedeutung mehr zukommt, ist zwangsläufige Folge der Beschränkung auf vier als besonders wichtig eingestufte Merkmale, nach dem Vorstehenden aber nicht zu beanstanden. 3. Weiterhin rügt der Antragsteller, die Gesamtnote der ihm erteilten Regelbeurteilung 2016 sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu begründen (gewesen). Das ergebe sich schon aus dem Gesichtspunkt der Einbeziehung des aktuellen Leistungsnachweises 2015. Außerdem sei eine solche Begründung auch „aufgrund der Verschlechterung in Form eines Notenrückgangs“ – er habe nun nur noch eine „angehobene Durchschnittsnote“ und nicht mehr eine unmittelbar an die Spitzennote anknüpfende Gesamtnote erhalten – geboten, da es allgemein anerkannt sei, „dass sich im Laufe der Dienstzeit die Leistungen und die Befähigung des Beamten sich in seinem statusrechtlichen Amt verfestigen und von einer Verbesserung der Eignung und Leistung in dem Statusamt auszugehen“ sei. Das erstgenannte Argument greift aus den oben unter Punkt 1. angeführten Gründen nicht durch. Danach bedurfte es weder einer Darlegung in der Regelbeurteilung, wie die Leistungsbewertung des Leistungsnachweises 2015 in die streitgegenständliche Beurteilung eingeflossen ist, noch einer „Gewichtung“ der Gesamtnoteneinschätzung „8“ mit irgendeiner Note aus der Regelbeurteilung. Auch das zweitgenannte Argument dringt nicht durch. Dieses Vorbringen verfehlt nämlich ungeachtet dessen, dass der behauptete Erfahrungssatz einer Steigerung von Leistung und Eignung bei längerer Verweildauer im Statusamt so nicht existiert und gerade auch im Falle des Antragstellers nicht zu belegen ist (vgl. die Mitteilung über unveränderte Leistungen im Leistungsnachweis 2015), bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Beschwerdegründe i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016– 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Vorliegend fehlt es insoweit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den einschlägigen Gründen des angefochtenen Beschlusses. Denn der Antragsteller befasst sich nicht mit den maßgeblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat dargelegt: Es liege deshalb keine Verschlechterung im Gesamturteil vor, weil die Notenskalen der beiden Beurteilungssysteme nicht deckungsgleich seien, das gesamte Beurteilungssystem vielmehr anders aufgebaut sei. Das werde bereits durch einen Vergleich der jeweiligen Definitionen der Gesamtnoten „A2“ bzw. „8“ deutlich, nach welchem die Anforderungen bei der Note „A2“ höher seien. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass auch die in der Beförderungsliste unter den laufenden Nummern 14 bis 17 aufgeführten Beamten 2014 und 2016 Gesamtnoten wie der Antragsteller erhalten haben (erst „8“, dann „B1“). Zur Begründungsbedürftigkeit einer nicht unerheblichen Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 33. 4. Außerdem macht der Antragsteller geltend, der Beurteilung sei entgegen den Regelungen in Nr. 4.1.2 (Abs. 3, 5) und Nr. 4.4 (Abs. 3) der „Durchführungshinweise zum Erlass – B 1 - 12007/3#162 – des Bundesministeriums des Innern vom 10. Dezember 2015“ zum Vollzug der nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV erlassenen BeurtRL BPOL nicht ansatzweise zu entnehmen, ob „die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeit hier im Rahmen des Beurteilungsverfahrens überhaupt erkannt wurde, bzw. berücksichtigt wurde“. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, eine Tätigkeit wahrzunehmen, die in seiner dienstlichen Beurteilung als im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertig zu berücksichtigen ist. Die dienstliche Beurteilung beschreibt unter dem Gliederungspunkt „Personalangaben und formelle Beurteilungsgrundlagen“ die von dem Antragsteller (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) wahrgenommene Funktion als „Leiter Ermittlungsdienst“. Unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt „Anforderungsprofil“ ist die Wertigkeit dieser Funktion mit „A 11/13 BBesO“ bezeichnet. Dies kann so zu verstehen sein, dass die Tätigkeit für Angehörige jeder der drei betreffenden Besoldungsgruppen eine amtsangemessene Tätigkeit darstellen soll („Dienstpostenbündelung“); in diesem Fall wäre die Tätigkeit auch für den Antragsteller amtsangemessen und es fehlte von vornherein an einer höherwertigen Tätigkeit, die als solche in der Beurteilung hätte berücksichtigt werden müssen. Die Angabe zur Wertigkeit der Funktion „Leiter Ermittlungsdienst“ kann aber auch so verstanden werden, dass sie von Angehörigen unterschiedlicher Statusämter mit auch unterschiedlich schwierigen Aufgaben wahrgenommen wird, die sich z.B. aus dem Maß der Personalverantwortung oder besonderen Aufgaben ergeben können; für diesen Fall hat der Antragsteller nichts dafür dargelegt, dass und inwiefern er eine gegenüber seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit wahrgenommen habe. 5. Schließlich stützt der Antragsteller seine Beschwerde ergänzend auf den erstinstanzlichen „ausführlichen Vortrag und die dort zitierte Rechtsprechung“. Das führt schon deswegen nicht weiter, weil eine solche pauschale Bezugnahme die bereits dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Beschwerdegründe verfehlt, nach welchen sich der Beschwerdeführer namentlich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2017 zu zahlen sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. Februar 2017 erhöht hat. Daraus ergibt sich ein in die festgesetzte Wertstufe fallender Betrag (5.218,75 Euro zuzüglich 11 x 5.341,39 Euro = 58.755,29 Euro; die sich ergebende Summe i. H. v. 63.974,04 Euro dividiert durch den Faktor 4 = 15.993,51 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. H