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Urteil

19 K 6126/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0924.19K6126.11.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.2006 geborenen Sohnes O. und ihrer am 00.00.2008 geborenen Tochter K. . Ihr Sohn O. besuchte in der Zeit 01.08.2009 bis zum 31.07.2012 die Kindertageseinrichtung (Kita) S.-------straße 00. Die Tochter K. besucht die genannte Kita seit dem 01.08.2011. Mit Bescheid vom 24.07.2009 setzte die Beklagte für die Betreuung des Kindes O. in der Zeit von 08/2009 bis 07/2012 einen monatlichen Beitrag von 236,00 € fest. Mit Bescheid vom 27.10.2010 setzte sie den Beitrag für O. in der Zeit von 08/2010 bis 07/2012 auf monatlich 260,00 € fest. Mit dem 01.08.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiZ NRW) wurde in die Bestimmung des § 23 KiBiZ NRW folgender neuer Absatz 3 Satz 1 eingefügt: „Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei...“ Die Beklagte änderte daraufhin ihre Elternbeitragssatzung (BS) vom 31.05.2010 mit der rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 19.09.2011. In die Regelung des § 3 Abs. 1 BS nahm sie folgenden neuen Satz 2 auf: „Gem. Art. 1 Nr. 15 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes zu Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes – Erstes Kibiz-Änderungsgesetz – vom 22. Juli 2011 ist für Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege beitragsfrei...“ Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BS über die Geschwisterfreistellung wurde wie folgt neu gefasst: „Wenn mehrere Kinder einer Familie...für die grundsätzlich eine Beitragspflicht besteht, gleichzeitig Einrichtungen oder Angebote im Sinne von § 1 dieser Satzung in Anspruch nehmen, wird die Beitragspflicht nur für ein Kind ausgelöst.“ Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BS in der vorherigen Fassung lautete: „Wenn mehrere Kinder einer Familie...gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im Sinne von § 1 dieser Satzung in Anspruch nehmen, wird die Beitragspflicht nur für ein Kind ausgelöst.“ Mit dem an die Kläger gerichteten Änderungsbescheid vom 18.10.2011 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Sohn Q. (Vorschulkind) für Zeit von 08/2011 bis 07/2012 auf 0,00 € fest. Den Elternbeitrag für die Tochter K. setzte die Beklagte für die Zeit von 08/2011 bis 07/2014 260,00 € fest und forderte die Kläger auf, den genannten Beitrag ab 08/2011 an sie zu zahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Vorschulkinder aufgrund einer Änderung des KiBiz NRW in ihrem letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung beitragsfrei seien. Diese Gesetzesänderung sei Anlass für die Änderungsssatzung zur BS vom 19.09.2011 gewesen, die rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft getreten sei. Die bisherige Regelung zur Geschwisterfreistellung, dass für mehrere Geschwisterkinder, die gleichzeitig in beitragspflichtigen Einrichtungen betreut würden, nur ein Beitrag zu zahlen sei, habe weiterhin Bestand. Sei das Geschwisterkind des Vorschulkindes bisher nicht beitragspflichtig gewesen, rücke es in die Beitragspflicht nach. Mit Bescheid vom 15.12.2011 änderte die Beklagte den Bescheid vom 18.10.2011 dahingehend ab, dass sie die Beitragsfestsetzung für die Tochter K. für die Zeit von 08/2013 bis 07/2014 auf 0,00 € festsetzte. Die Kläger haben am 09.11.2011 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Beitragsfestsetzung für die Tochter K. sei rechtswidrig. Für die Tochter K. sei der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 2 BS i.d.F. der Änderungssatzung vom 15.09.2011 einschlägig. Diese Regelung sehe eine Geschwisterbefreiung dahingehend vor, dass die Beitragspflicht nur für ein Kind von mehreren einer Familie ausgelöst werde, für die grundsätzlich eine Beitragspflicht bestehe. Sowohl für das Kind O. als für das Kind K. bestehe eine grundsätzliche Beitragspflicht. Für beide Kinder sei lediglich ein Ausnahmebestand hinsichtlich der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht einschlägig. Ein Nachrücken der Tochter K. in die Beitragspflicht sei von der Satzung nicht gedeckt. Selbst wenn der Änderungsbescheid vom 18.10.2011 von der BS i.d.F. vom 19.09.2011 gedeckt sei, verstoße die BS gegen die gesetzlich in § 23 Abs. 3 BiBiz NRW vorgesehene Beitragsfreistellung für Vorschulkinder. Für die Freistellung von Vorschulkindern erhalte die Beklagte Landeszuschüsse. Im Falle der satzungsrechtlich vorgesehenen Beitragspflicht eines Geschwisterkindes erhalte die Beklagte den Elternbeitrag für das Geschwisterkind und zusätzlich den Landeszuschuss für das Vorschulkind. Dies verstoße gegen Sinn und Zweck der Änderung des KiBiz NRW, mit der die Eltern, nicht jedoch die Kommunen hätten entlastet werden sollen. Die BS verstoße auch den Gleichheitssgrundatz. Wären die Kinder Zwillinge, wären beide Kinder von der Beitragspflicht befreit, weil die Beiträge für beide Kinder gleich teuer wären. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die Beitragserhebung für das Kind K. für die Zeit von 08/2013 bis Juli 2014 gerichtet hat. Die Kläger beantragen, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 18.10.2011 in der Fassung des Bescheides vom 15.12.2012 aufzuheben, soweit mit diesem Bescheid für das Kind K. Elternbeiträge festgesetzt werden und sie zur Zahlung dieser Beiträge aufgefordert werden. Die Beklagte beanragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung ist der Änderungsbescheid vom 18.10.2011 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger seien für ihre Tochter für den Zeitraum von 08/2011 bis 07/2013 elternbeitragspflichtig. Der mit der Änderungssatzung vom 19.09.2011 eingefügte § 3 Abs. 1 Satz 2 BS sei kein satzungsrechtlich geregelter Ausnahmetatbestand einer grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht. Mit dieser Regelung solle nur klarstellend auf die gesetzlich durch § 23 Abs. 3 KiBiz NRW angeordnete Beitragsfreistellung hingewiesen werden. Eine Beitragspflicht für das Vorschulkind bestehe aufgrund des § 23 Abs. 3 Kibz NRW und der geänderten BS nicht. Deshalb sei das Kind K. das einzige Kind der Kläger, das einen Betreuungplatz beanspruche, für den nach der BS ein Elternbeitrag zu entrichten sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit die Beteiligten die Klage hinsichtlich der Veranlagung für den Zeitraum von 08/2013 bis 07/2014 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.10.2011 in der Fassung des Bescheides vom 15.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Veranlagung der Kläger zu Elternbeiträgen für ihre Tochter K. in der Zeit von 08/2011 bis 07/13 ist von den Bestimmungen der auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – Kibiz NRW) ergangenen Beitragssatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.09.2011 gedeckt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BS haben die Eltern für die Bereitstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Beiträge zu enrichten. Die Tochter K. erfüllt diese Voraussetzungen. Für sie wird im streitigen Zeitraum ein Platz in der Tageseinrichtung S.-------straße 00 bereit gestellt. Die Beitragsfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Kläger auf der Grundlage der von ihn vorgelegten Einkommensnachweise zutreffend der Einkommensstufe von 61.355,00 € bis 73.626,00 € zugeordnet und den nach BS für die Einkommensstufe vorgesehenen monatlichen Beitrag von 260,00 € festgesetzt. Die Tochter K. ist nicht satzungsrechtlich nach § 3 Abs. 2 BS von der Beitragspflicht befreit. Die genannte Freistellungsregelung setzt voraus, dass nicht nur ein Kind, sondern mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig Einrichtungen im Sinne von § 1 der BS in Anspruch nehmen. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BS. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BS wird die Beitragspflicht nur für ein Kind ausgelöst, wenn mehrere Kinder einer Familie..., für die grundsätzlich eine Beitragspflicht besteht, gleichzeitig Einrichtungen oder Angebote im Sinne von § 1 dieser Satzung in Anspruch nehmen. Mit der Formulierung „für die grundsätzlich eine Beitragspflicht besteht“ bringt der Satzungsgeber erkennbar zum Ausdruck, dass eine Geschwisterbefreiung nur für die Fälle in Betracht kommen soll, in denen Eltern – ohne Anwendung der satzungsrechtlich vorgesehenen Geschwisterbefreiung – für mehrere Kinder satzungsrechtlich beitragspflichtig wären. Dies verdeutlicht die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz BS. Diese Vorschrift legt fest, dass der Elternbeitrag auf denjenigen Beitrag beschränkt ist, der für dasjenige Kind zu entrichten ist, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist. Diese Auswahlregelung macht nur Sinn, wenn mehrere Kinder einer Familie satzungsrechtlich der Beitragspflicht unterliegen. Vorschulkinder, die - wie der Sohn Kläger - während des ihrer Einschulung vorhergehenden Kindergartenjahren gesetzlich gem. § 23 Abs. 3 KiBiZ NRW beitragsfrei sind, unterliegen nicht der satzungsrechtlichen Beitragspflicht. Aufgrund der gesetzlichen Befreiungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Bibiz NRW durfte die Beklagte für Vorschulkinder während ihres letzten Kindergartenjahres satzungsrechtlich keine Beitragspflicht begründen. Die auf die gesetzliche Befreiung hinweisende Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BS hat lediglich deklaratorische Wirkung und ist kein satzungsrechtlich geregelter Ausnahmetatbestand. Dieser am Wortlaut ausgerichteten Auslegung der satzungsrechtlichen Geschwisterbefreiung nach § 3 Abs. 2 BS entprechen auch die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Änderungsssatzung vom 19.09.2011. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Beschlussvorlage der Verwaltung an den Rat vom 13.09.2011 sollte mit der Änderungssatzung erreicht werden, dass Eltern von mehreren Kindern, die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 23 Abs. 3 Kibiz NRW für ein Vorschulkind von der Beitragspflicht freigestellt werden, für weitere Kinder, die zeitgleich mit dem Vorschulkind betreut werden, in Höhe des für diese Kinder zu zahlenden Höchstbeitrages beitragspflichtig bleiben sollten. In der Beschlussvorlage heißt es wörtlich: „Mit Blick auf die Gleichbehandlung aller Bonner Familien schlägt die Verwaltung vor, bei Familien mit mehreren Kindern in zeitgleicher Betreuung, die bisher einen Elternbeitrag für das „Vorschulkind“ zu zahlen hatten und davon jetzt befreit werden, einen Elternbeitrag für das verbleibende Kind mit dem dann höchsten Beitrag zu erheben. Evtl. weiter Kinder einer Familie bleiben beitragsfrei.“ Dass nach § 3 Abs. 2 BS Geschwisterkinder einer Familie satzungsrechtlich nur dann von der Beitragspflicht freigestellt sind, wenn mehrere Kinder einer Familie zeitgleich beitragspflichtig Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, ist mit höherrangigen Recht, insbesondere dem grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz und dem Kibiz NRW vereinbar. Mit der gesetzlich in § 23 Abs. 3 Kibiz NRW angeordneten Beitragsfreistellung wollte der Gesetzgeber erkennbar erreichen, dass eine landesweite – und nicht nur auf einzelne Kommunen bezogene – Beitragsfreistellung von Vorschulkindern erfolgt. Die Beklagte war nicht gehalten, den in § 21 Abs. 10 Kibiz NRW vorgesehenen Landeszuschuss an die Kommunen durch eine Erweiterung der bestehenden satzungsrechtlichen Beitragsbefreiungen an die Eltern in ihrem Stadtgebiet weiterzugeben. Inwieweit der kommunale Satzungsgeber über die gesetzliche Beitragsfreistellung des § 23 Abs. 3 KibiZ NRW hinaus in seiner Beitragssatzung weitere Beitragsfreistellungen vorsieht, liegt in seinem weit gespannten Gestaltungsermessen. Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sind keine Belastung, sondern haben ein Weniger an staatlicher Förderung zur Folge. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führt. Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. Für die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, die bei der Bereitstellung von Kindertagesstätten im Vordergrund steht, steht dem Normgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, juris; Urteil vom 30.09.2005 – 12 A 2184/03 -, juris. Die Grenzen der weiten Gestaltungsfreiheit hat die Beklagte mit der Beibehaltung der alten Geschwisterermäßigung eingehalten, die eine Beitragsfreistellung vorsieht, wenn mehrere Kinder einer Familie zeitgleich beitragspflichtig Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BS nicht. Im streitigen Zeitraum hat nur die Tochter K. beitragspflichtig eine Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen. Selbst wenn der von den Klägern vertretenen Auslegung des § 3 Abs. 2 BS zu folgen wäre, wären sie jedenfalls für den Zeitraum ab 08/2012 beitragspflichtig, weil ihr Sohn O. nur bis zum 31.07.2012 eine Kindertageseinrichtung besucht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Kostenlast hinsichtlich des erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen, weil sie sich durch die mit Bescheid vom 15.12.2011 erfolgte teilweise Aufhebung der Beitragspflicht insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.