Urteil
7 K 316/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1110.7K316.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1956 in Baschkirien/Russland geborene Klägerin beantragte im April 2013 die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Sie gab an, ebenso wie ihr Vater und ihre Mutter, die 1929 in Norki, Gebiet Saratow, geborene M. S. , geborene L. (X. ), sowie ihre Großmutter mütterlicherseits, L1. X. , im Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen zu sein. Ihr 1892 im Wolgograder Gebiet geborener Großvater mütterlicherseits, B. X. , sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Bis 1941 habe ihre Mutter M. X. mit ihren Eltern und ihrem 1926 geborenen Bruder B1. X. in der Stadt Saratow gelebt. Im Sommer 1941 hätten die Großmutter und der Onkel den Großvater, der während des Sommers als Friseur auf einem Wolga-Schiff gearbeitet habe, in Astrachan besucht. Ihre Mutter habe dagegen die Sommerferien 1941 bei ihrer Tante Q. L. , geborene X. , der Schwester von B. X. , verbracht. Als die Großeltern und der Onkel in Astrachan aufgrund des Erlasses vom 28.08.1841 inhaftiert worden seien, hätten sie die Existenz ihrer Mutter verschwiegen. Sie seien deportiert, in die Trudarmee eingegliedert und unter Kommandantur gestellt worden - der Großvater bis zu seinem Tod im April 1942 in Tscheljabinsk, die Großmutter und der Onkel im Anschluss an eine Verbannung nach Ostkasachstan in Stalinsk/Kemerowo. Der Onkel sei im Bergwerk eingesetzt worden, die Großmutter als landwirtschaftliche Hilfsarbeiterin, bis sie 1954 verstorben sei. Die Tante habe, wohl wegen ihres russischen Ehemannes, der als Kapitän auf einem Wolga-Dampfer tätig gewesen sei, keine Repressalien erlitten. Sie habe die Mutter der Klägerin bei Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Maßnahmen unter dem Namen M. L2. in die Schule umgeschult, in der sie selbst als Deutschlehrerin gearbeitet habe. Dabei habe sie behauptet, dass die Geburtsurkunde der Mutter abhandengekommen sei. Auf diese Weise sei auch ihre Mutter den Repressalien entkommen. Vor ihrem Schulabschluss habe die Tante sie an Kindes statt angenommen, um ihr die Ausstellung des Schulzeugnisses und des Passes unter dem neuen Namen zu ermöglichen. Daher sei 1946 eine neue Geburtsurkunde mit der Tante und deren Ehemann U. L3. als Eltern der Mutter ausgestellt worden. Die Tante ihrer Mutter sei 1952, ihre Mutter 1989 verstorben. Dem Antrag fügte die Klägerin in Kopie ein Schreiben der Archivabteilung der Standesamtsverwaltung der Region Saratow an das Bezirksgericht Promischlennyj der Stadt Samara aus dem Jahr 2012 bei, wonach im Archiv eine Registereintragung über die Adoption vom 00.00.1946 der am 00.00.1929 in Norka, Kreis Krasnoarmejskij, geborenen M1. B2. X. vorhanden sei. Als deren Eltern seien B. G. X. , verstorben, und Y. N. , unbekannten Aufenthalts, sowie als Adoptionseltern U1. L4. und Q. G1. L5. eingetragen. In der mit dem Zusatz „wiederholt“ versehenen, 1946 ausgestellten Geburtsurkunde für M. U2. L5. , geboren am 00.00.1929 in Norki, Kreis Krasnoarmejskij, Gebiet Saratow, sind U1. L4. und Q. G1. L5. als Eltern erfasst. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Verwaltung für innere Angelegenheiten des Gebiets Astrachan aus dem Jahr 2011 vor, wonach im dortigen Archiv eine Liste der Personen deutscher Abstammung und ihrer Familienangehörigen vorhanden sei, die am 03.09.1941 aufgrund der Verordnung des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28.08.1941 aus der Stadt Astrachan in die Sondersiedlung nach Ostkasachstan ausgesiedelt worden seien; darin sei als deutsches Familienhaupt der 1893 geborene B. G. X. mit Ehefrau L6. und Sohn B3. erfasst. In der 1956 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin ist ihre Mutter M. U2. S1. ebenso wie ihr Vater mit russischer Nationalität eingetragen. Sie selbst ist in der 1981 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter ebenfalls als russische Volkszugehörige erfasst. In ihrem aktuellen, 2002 ausgestellten Inlandspass ist keine Nationalität eingetragen. Bei dem im Dezember 2013 durchgeführten Sprachtest wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht bzw. nur geringfügig über Deutschkenntnisse verfügte. Nachdem das Bundesverwaltungsamt der Klägerin mitgeteilt hatte, dass Deutschkenntnisse nachgelernt und ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität auch durch eine gute Beherrschung der deutschen Sprache abgegeben werden könne, legte die Klägerin im Juni 2014 und Januar 2015 ausgestellte B1–Zertifikate des Goethe-Instituts in Samara vor. Mit Bescheid vom 03.02.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme. Ihre Eltern seien mit russischer Nationalität erfasst. Es gebe keine beweisgeeigneten Dokumente, die die behauptete Abstammung von B. X. bestätigen könnten. Mit ihrem am 10.04.2015 eingelegten Widerspruch verwies die Klägerin auf die bereits vorgelegte Bescheinigung der Archivverwaltung über den standesamtlichen Eintrag der Adoption ihrer Mutter. Weiter übersandte sie Urkunden in russischer Sprache, unter anderem einen 1963 ausgestellten Militärausweis mit deutschem Nationalitätseintrag. Die Klägerin erklärte hierzu, es handle sich um Unterlagen, die den zwischenzeitlich verstorbenen Bruder B1. ihrer Mutter beträfen. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2015 zurück. In Ermangelung einer förmlichen Adoptionsurkunde liege die Schlussfolgerung nahe, dass es sich bei der Archivauskunft der Stadt Saratow aus dem Jahr 2012 um eine Gefälligkeitsbescheinigung handle. Ein Zustellungsdatum für diesen Bescheid lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Die Klägerin hat am 20.01.2016 Klage erhoben, mit der sie die Kopie einer im September 2015 vom Standesamt Krasnoarmejsk, Gebiet Saratow, ausgestellten Geburtsurkunde für M. X1. vorlegt. Darin wird beurkundet, dass über die Geburt der am 00.00.1929 geborenen M. X1. , Tochter des Deutschen B. G2. X1. und der Russin L6. , geborene N1. , im staatlichen Geburtsregister der Verwaltung der Gemeinde Nekraskowskoje am 11.09.1929 eine Eintragung vorgenommen worden sei. Zur Klagebegründung macht die Klägerin unter Vorlage entsprechender standesamtlicher Mitteilungen geltend, Privatpersonen könnten die Herausgabe von Originaldokumenten, die sich bei den Standesämtern befänden, bzw. von Kopien dortiger Registereintragungen nicht beanspruchen. Die Klägerin hat weiter erklärt, in Russland sei die Ausstellung von Dokumenten mit einem Nationalitätseintrag nicht mehr vorgesehen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 03.02.2015 und seines Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Unabhängig von der Abstammung lasse sich ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum nicht feststellen. Sie werde weiterhin in Geburtsurkunden ihrer Kinder und in ihrer Heiratsurkunde mit russischer Nationalität geführt, obwohl die rechtliche Möglichkeit bestehe, auf eine Änderung dieser nationalen Zuordnung hinzuwirken. Ein Bekenntnis auf andere Weise, etwa durch Vorlage eines B1-Zertifikats, komme nur in Betracht, wenn ein ausdrückliches Bekenntnis durch eine entsprechende Nationalitätserklärung nicht möglich sei. Auf Anfrage des Gerichts, ob russische Standesämter Ablichtungen von Eintragungen in Personenstandsregistern herausgeben, hat die Botschaft der Beklagten mit Schreiben vom 31.10.2016 mitgeteilt, Art. 12 des Gesetzes über die Personenstandsakte untersage es den Standesbeamten in Russland grundsätzlich, Informationen im Zusammenhang mit der staatlichen Registrierung eines Personenstandsaktes weiterzugeben. Ausnahmen gälten bei berechtigtem Interesse für russische Behörden und Gerichte. Weder der russische Bürger noch die deutsche Auslandsvertretung gehörten zu dem danach berechtigten Personenkreis. Ein Rechtshilfeabkommen, in deren Rahmen man sich an russische Behörden wenden könne, gebe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - in der aktuellen Fassung liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid an Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Spätaussiedlereigenschaft setzt gemäß § 4 Absatz 1 BVFG unter anderem die deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden (§ 6 Absatz 2 Satz 2 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Absatz 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vollständig vor. Die Klägerin ist nicht deutsche Volkszugehörige. Allerdings spricht aus Sicht des Gerichts Einiges dafür, dass die Klägerin das Merkmal der deutschen Abstammung erfüllt. Die durchgängig vorgetragene, in sich stimmige sowie detailreiche Darstellung des familiären Schicksals der in dem wolgadeutschen Siedlungsort Norka (Nekrasowo) geborenen Mutter der Klägerin und ihrer Eltern, die zu Erkenntnissen über die Ereignisse in den Wolgarayons ab August 1941 passt und mit der die vorgelegten Urkunden in Einklang stehen, weisen darauf hin, dass B. X. als deutscher Volkszugehöriger tatsächlich der leibliche Vater ihrer Mutter war, vgl. zur Maßgeblichkeit der biologischen Abstammung im Rahmen des § 6 Absatz 2 BVFG anstelle einer Adoption: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2006 - 12 A 519/05 - mit weiteren Nachweisen. Zudem dürfte eine nachvollziehbare Erklärung dafür vorliegen, dass weder eine zeitnah zur Geburt der Mutter ausgestellte Geburtsurkunde noch eine Ablichtung aus dem Geburtsregister sowie entsprechende Unterlagen über ihre Adoption vorgelegt werden können. Die Fähigkeit zur einfachen Gesprächsführung in deutscher Sprache hat die Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens durch Vorlage der B1-Zertifikate nachgewiesen. Jedoch fehlt es bei der Klägerin an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Klägerin hat sich nicht durch eine Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zum deutschen Volkstum gehört. Die Klägerin hat auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise abgelegt. Ein solches Bekenntnis ist insbesondere nicht durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse anhand der B1–Zertifikate erbracht. Darin ist im Fall der Klägerin kein deutsches Volkstumsbekenntnis zu sehen, weil dies dem Bekenntnis in amtlichen Dokumenten widerspricht und damit kein ausschließliches Bekenntnis vorliegt. § 6 Absatz 2 BVFG in der derzeit geltenden Fassung verlangt zwar kein durchgängiges Bekenntnis von der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung; jedoch muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum zumindest im Zeitpunkt der Aussiedlung ein ausschließliches sein, weil sich niemand gleichzeitig zu zwei verschiedenen Volksgruppen bekennen kann, vgl. VG Köln, Urteile vom 13.06.2017 - 7 K 6157/15 - und vom 26.06.2017 - 7 K 3789/15 -; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattsammlung, Stand März 2017, § 6 BVFG n.F., Randnummern 221, 247. In der Heiratsurkunde und im aktuellen Inlandspass der Klägerin befindet sich zwar kein Nationalitätseintrag. Jedoch wird sie in der 1981 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter mit russischer Nationalität geführt. Diese Personenstandsurkunde beansprucht nach wie vor gegenüber Behörden und im allgemeinen Rechtsverkehr Geltung und weist die Klägerin dementsprechend in der Öffentlichkeit weiterhin als russische Volkszugehörige aus. Die Klägerin hat diese in einem amtlichen Dokument erfasste Nationalitätsangabe in der Folgezeit weder geändert noch zumindest einen ernsthaften Versuch hierzu unternommen. Auf entsprechende gerichtliche Anfrage hat sie erklärt, sie sei bereit, ihre Nationalität zu ändern und Deutsche zu werden, wenn in ihrer Aufnahmeangelegenheit eine positive Entscheidung getroffen werde. Damit bestätigt sie, dass sie sich bislang nicht als deutsche Volkszugehörige zu erkennen gegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung.