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Urteil

7 K 755/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0920.7K755.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihrer Enkelin B. A. in ihren Aufnahmebescheid. Die 1935 geborene Klägerin hatte im April 1997 einen Aufnahmebescheid erhalten. Nach ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet im Juli 1997 war ihr im August 1997 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden. Im Juni 2012 beantragte die Klägerin die nachträgliche Einbeziehung ihrer 1985 geborenen Enkelin B. A. in ihren Aufnahmebescheid. Sie wünsche sich, dass Ihre Enkelin, die in Deutschland studiere und sich hier ein neues Leben aufbauen wolle, als Deutsche im Bundesgebiet leben dürfe. Ihre Enkelin war im Februar 2008 mit einem Visum zur Beschäftigung als Au-Pair mit einer Geltungsdauer von einem Jahr aus der Russischen Föderation in das Bundesgebiet gekommen. Im Februar 2009 meldete sich Frau A. mit alleiniger Wohnung in Stuttgart an und erhielt eine bis August 2013 verlängerte Aufenthaltsgenehmigung für ein Bachelorstudium der Fachrichtung Audiovisuelle Medien bzw. Informationsdesign an der Hochschule für Medien in Stuttgart. Vom Sommersemester 2009 an bis einschließlich zum Sommersemester 2013 war sie für den Bachelorstudiengang Informationsdesign immatrikuliert. Wegen einer endgültig nicht bestandenen Prüfung wurde sie im Juni 2013 exmatrikuliert. Im März 2013 erkundigte sich Frau A. nach der Möglichkeit, eine Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit zu erhalten. Sie habe ab dem 01.04.2013 eine Arbeitsstelle. Im November 2013 schloss sie einen Arbeitsvertrag mit einer Regelarbeitszeit von 20 Wochenstunden mit der L. I. T. GmbH in Hamburg ab. Im Sommersemester 2014 schrieb sie sich für den Master Studiengang Bildung und Medien an der Fernuniversität Hagen ein. Im März 2014 erteilte die Ausländerbehörde Stuttgart Frau A. auf ihren Antrag eine Aufenthaltserlaubnis bis April 2015, um ein Studium an der Diploma Hochschule in Bad Sooden-Allendorf zu absolvieren. Zum 01.04.2014 wurde sie an dieser Hochschule für den berufsbegleitenden Fernstudiengang Grafik-Design immatrikuliert. Im Mai 2014 meldete sich Frau A. mit alleiniger Wohnung nach Hamburg um. Mit Wirkung ab 01.05.2014 schloss sie mit der L. I. T. GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ab. Die Ausländerbehörde Hamburg teilte ihr mit, dass während des Aufenthalts zu Studienzwecken einer Tätigkeit mit voller Arbeitszeit nicht zugestimmt werde und ein Wechsel des Aufenthaltszwecks regelmäßig nicht gestattet werden solle. Daraufhin reduzierte Frau A. per Änderungsvertrag die Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden und beantragte bei der Ausländerbehörde die Zustimmung zu dieser Beschäftigung. Im Juli 2015 hat die Ausländerbehörde angekündigt, den Antrag abzulehnen. Im Oktober 2015 teilte Frau A. mit, da ihr eine Aufenthaltsgenehmigung für das Fernstudium nicht erteilt werde, habe sie nun die Zulassung für ein Slavistikstudium an der Universität Hamburg erwirkt. Mit Bescheid vom 18.11.2015 lehnte die Ausländerbehörde es ab, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern und drohte die Abschiebung an. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Grafik Design Studium an der Diploma Hochschule komme nicht in Betracht, da es sich um ein Fernstudium handele. Ein Fernstudium, bei dem das Studium schon von der rein zeitlichen Inanspruchnahme des Ausländers her nicht im Vordergrund stehe, rechtfertige keine Genehmigung nach § 16 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme eines neuen Studiums könne Frau A. nicht beanspruchen. Der Wechsel zum Slavistikstudium sei mit einem Wechsel des Aufenthaltszwecks verbunden, der einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise entgegenstehe. Die Zulassung der Beschäftigung lehnte die Behörde ab, da die Bundesagentur für Arbeit nicht zugestimmt hatte. Zur Begründung ihres Antrags, die aufschiebende Wirkung ihres gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch anzuordnen, machte Frau A. geltend, es bestehe Aussicht, dass sie in den Aufnahmebescheid der Klägerin einbezogen und in der Folge ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht als deutsche Staatsangehörige erwerben werde. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 19.02.2016 abgelehnt. Die Ablehnung sei voraussichtlich rechtmäßig. Mit Blick auf die Beschäftigung bei der L. I. T. GmbH spreche Überwiegendes dagegen, dass das Fernstudium an der Diploma Hochschule als Hauptzweck des Aufenthalts von Frau A. anzusehen sei. Der mit der Aufnahme des Slavistikstudiums verbundene weitere Zweckwechsel des Aufenthalts stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck entgegen. Aus demselben Grund scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung aus. Der auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin gerichtete Antrag stehe einer Abschiebung nicht entgegen. Im März 2016 übersandte Frau A. der Ausländerbehörde eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität Osnabrück für den Studiengang Anglistik ab 01.04.2016. Ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.11.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2016 zurückgewiesen. Die von Frau A. am 23.05.2016 erhobene Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 17 K 2274/16 anhängig. Einen weiteren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.07.2016 abgelehnt. Den Einbeziehungsantrag der Klägerin lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 14.05.2013 ab. Die seit 2009 im Bundesgebiet lebende Enkelin der Klägerin sei nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, der nur befristete Aufenthalt ihrer Enkelin im Bundesgebiet diene Studienzwecken und sei daher nicht mit einer Wohnsitzverlagerung verbunden. Ihre Enkelin sei weiterhin in Omsk angemeldet. Sie legte eine Bestätigung der Verwaltung des „TSZ“ als Inhaber einer Wohnung in Omsk vor, wonach die Enkelin der Klägerin dort seit 2000 als Bewohnerin neben ihrem Vater angemeldet sei. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2015 zurück. Verblieben im Aussiedlungsgebiet sei nur derjenige, der dort seit der Aussiedlung der Bezugsperson ununterbrochen seinen Wohnsitz habe. Der Wohnsitz der Enkelin der Klägerin befinde sich dagegen seit Aufnahme der Au-Pair-Tätigkeit im Bundesgebiet. Die Klägerin hat am 09.02.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung führt sie ergänzend aus, der Aufenthalt ihrer Enkelin erfolge nach wie vor zu Studienzwecken und sei daher vorübergehender Natur. Die Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung erstrecke sich nach ihrem Sinn und Zweck auch auf Familienangehörige, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hätten. Im Übrigen sehe § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Möglichkeit vor, im Fall einer besonderen Härte von dem Erfordernis abzusehen, das Einbeziehungsverfahren im Herkunftsgebiet abzuwarten. Diese Vorschrift könne auch auf die Fälle des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG anwendbar sein. In der mündlichen Verhandlung hat Frau A. erklärt, sie beabsichtige, in nächster Zeit nach Russland zurückzukehren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Frau B. A. nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, bei der Enkelin der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Aufenthalt von vornherein durch einen feststehenden Zeitpunkt begrenzt sei. Da sie sich nach dem Ende des Studiengangs Informationsdesign weiterhin in Deutschland aufhalte, hoffe sie offenbar, die Erteilung des Einbeziehungsbescheids im Bundesgebiet abwarten zu können, um auf diesem Weg einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen. Das lasse auf einen auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen schließen. Die Aufnahme eines weiteren Studiums diene offenbar nur dazu, den Status als Studentin für das vorliegende Verfahren künstlich aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der BVFG-Akten der Klägerin und die beigezogenen Ausländerakten der Frau A. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Frau B. A. nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einbezieht. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Enkelin der Klägerin ist nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nach ihrem Sinn und Zweck gerade nicht darauf schließen, dass auch der nicht mehr im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling nach dieser Bestimmung einbezogen werden kann. Das Gegenteil ist der Fall. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien... beseitigt werden“ sollen. Die Worte „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ beschreiben diese Trennungssituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der antragstellende Spätaussiedler in Deutschland lebt, während die einzubeziehende Person im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - und vom 15.02.2016 - 11 A 1147/14 -. Im Aussiedlungsgebiet verblieben i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist nur, wer seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2016 - 11 A 1147/14 -. Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht dem demjenigen des § 7 BGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87/12 -. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird eine (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht nur für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder aufgehoben wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfolgt. Ein gleichzeitiger Wohnsitz an mehreren Orten i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist, vgl. BVerwG a.a.O. Einer Wohnsitzverlagerung steht nicht entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt am neuen Niederlassungsort von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom15.02.2016 - 11 A 1147/14 -, vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 - und vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Für Fälle zeitlich begrenzter Studienaufenthalte wird in der Rechtsprechung regelmäßig angenommen, dass der Wille, sich am Studienort ständig niederzulassen, fehlt und ein Student danach am Universitätsort nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz begründet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 -. Gemessen an diesen Grundsätzen hat Frau A. keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet. Mit ihrem nach wie vor andauernden Aufenthalt in Deutschland ist eine Wohnsitzverlagerung aus dem Aussiedlungsgebiet in das Bundesgebiet einhergegangen. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass sich ihr Wille seit Jahren nicht auf einen zeitlich begrenzten Studienaufenthalt sondern auf eine dauerhafte Niederlassung im Bundesgebiet richtet. Sie hält sich seit mehr als acht Jahren in Deutschland auf und hat nach einem Ablauf des einjährigen Visums zur Beschäftigung als Au pair insgesamt fünf verschiedene Studiengänge aufgenommen, ohne einen davon zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Es kann dahinstehen, ob die Enkelin der Klägerin bereits in der Absicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sich hier dauerhaft niederzulassen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass Frau A. zumindest im Laufe ihres Aufenthalts, spätestens in 2012 bzw. Anfang 2013 den Willen gefasst hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse dauerhaft im Bundesgebiet zu verankern. Auch die Klägerin hat bereits 2012 darauf hingewiesen, dass sich ihre Enkelin hier ein Leben aufbauen wolle. Die Einschreibung als Studentin steht der Annahme einer Wohnsitzverlagerung nicht entgegen. Die massive Häufung von sich aneinanderreihenden Immatrikulierungen mit unterschiedlichen Fachrichtungen weist vielmehr darauf hin, dass es Frau A. nicht um ein Studium sondern um den Erhalt des formellen Studentenstatus gegangen ist, der dazu dienen sollte, ihren Aufenthalt mit entsprechenden ausländerrechtlichen Genehmigungen so lange wie möglich fortzusetzen. Dazu passt, dass sich mehrere der Immatrikulationen auf - teilweise berufsbegleitend ausgestaltete - Fernstudiengänge bezogen haben. Die damit verbundene nur geringe zeitliche Inanspruchnahme weist darauf hin, dass das Studium tatsächlich nicht der eigentliche Zweck des Aufenthalts gewesen ist. Maßgeblich für einen Willen zur dauerhaften Niederlassung spricht, dass Frau A. sich schon frühzeitig darum bemüht hat, ihren Aufenthalt als Erwerbstätige fortzusetzen. Bereits im März 2013 erkundigte sie sich nach der Möglichkeit, eine Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit zu erhalten und damit einen Wechsel des Aufenthaltszwecks ausländerrechtlich anerkennen zu lassen. Seit November 2013 ist sie bei der L. I. T. GmbH beschäftigt. Ihre ursprüngliche Teilzeitanstellung änderte sie im Mai 2014 vertraglich in eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung ab. Die spätere Verringerung der Arbeitszeit erfolgte nur im Hinblick darauf, dass die Ausländerbehörde einer Vollzeitbeschäftigung nicht zugestimmt hat. Schließlich belegt die im Verfahren gegen die drohende Abschiebung verfolgte Argumentation, es bestehe Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht als Deutsche, Frau A1. Bestreben, sich mit Hilfe des Studentenstatus so lange in Deutschland aufzuhalten, bis die Erteilung eines Einbeziehungsbescheids es ermöglichen würde, die Niederlassung beizubehalten. Hat die Enkelin der Klägerin danach einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet, kann von einer gleichzeitigen Beibehaltung eines Wohnsitzes in Russland keine Rede sein. Der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse ist nicht ungefähr gleichmäßig auf mehrere Orte verteilt. Er befindet sich allein in Deutschland, wo Frau A. sich ständig aufhält und arbeitet. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Enkelin der Klägerin laut Bestätigung des Inhabers einer Wohnung in Omsk dort angemeldet ist. Auch eine polizeiliche Anmeldung begründet für sich allein weder einen Wohnsitz noch eine Rechtsvermutung hierfür vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 -. Zudem hat sich die Enkelin der Klägerin bereits im Februar 2009 mit alleiniger Wohnung in Stuttgart, und im Mai 2014 ebenso in Hamburg angemeldet. Keine Auswirkung auf die Entscheidung hat der Umstand, dass in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG den ununterbrochenen Wohnsitz des Einzubeziehenden im Aussiedlungsgebiet erfordert - vgl. VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 3385/12 -, dahin tendierend auch Urteil vom 22.03.2016 - 7 K 5470/15 -, oder ob es ausreicht, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag dort lebt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 16.09.2015 - 11 A 626/14 -, 11 A 1747/14 - und - 11 A 1882/14 -. Denn die Enkelin der Klägerin hat sich auch bereits zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Entscheidung über den Einbeziehungsantrag nicht mehr in Russland sondern in Deutschland ständig aufgehalten und lebt nach wie vor hier. Das Gericht sieht keinen Anlass, mit einer Entscheidung zuzuwarten, um Frau A. Gelegenheit zu einer nicht nur vorübergehenden Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet zu geben. Zum einen gibt ist kein verlässlicher Anhaltpunkt dafür erkennbar, dass sie tatsächlich beabsichtigt, sich dort dauerhaft niederzulassen. Zum anderen würde eine etwaige künftige Begründung eines Wohnsitzes in Russland nichts an dem Umstand ändern, dass ein solcher zum Zeitpunkt der hier in Streit stehenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht bestanden hat. Der in der Rechtsprechung des OVG NRW als maßgeblich zugrunde gelegte Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag lässt sich auch nicht mit der Erwägung nach hinten verlagern, es komme auf einen noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Auf welche Sachlage abzustellen ist, richtet sich nach dem materiellen Recht. Die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist als Kannbestimmung d.h. als Ermessensnorm ausgestaltet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30/12 -. Sollte sich die vom OVG NRW vertretene Auffassung in den zur Entscheidung anstehenden Revisionsverfahren durchsetzen und Frau A. tatsächlich ihre Niederlassung mit dem nachweislichen Willen dauerhafter Beibehaltung nach Russland verlegen, kann die Klägerin versuchen, im Hinblick auf die durch den Wohnsitzverlagerung veränderte Sachlage einen erneuten Einbeziehungsantrag zu stellen. Von der Verpflichtung für die Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, kann auch nicht ausnahmsweise wegen Vorliegens einer (besonderen) Härte abgesehen werden. Die Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz – anders als im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - und vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 -; VG Köln, Urteile vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 -, vom 15.04.2014 - 7 K 2829/13 - und vom 22.01.2015 - 7 K 6333/13 -. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG selbst enthält keine Regelung dahin, dass von der Verpflichtung des Einzubeziehenden, die nachträgliche Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, im Falle einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Gegen eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sprechen der Wortlaut des § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG, der ausschließlich auf § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG Bezug nimmt und die Systematik der Vorschriften über die Einbeziehung. Das Gesetz differenziert ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung – bei vor der Ausreise gestelltem Antrag – (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erwähnte, ausschließlich auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bezogene „besondere Härte“ – systemwidrig – in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG hineingelesen würde. Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten im September 2013, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen herabgesenkt. Die nachträgliche, nach der Aussiedlung der Bezugsperson erfolgende Einbeziehung ist nun nicht mehr vom Vorliegen einer Härte abhängig. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist von der Gesetzesänderung indes nicht betroffen gewesen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, und vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 -; VG Köln, Urteile vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 - und - 10 K 6881/12 -; Urteile vom 15.04.2014 - 7 K 2829/13 -. Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Abkömmlingen sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Diese Voraussetzungen sind für Frau A. nicht vollständig erfüllt, weil die Klägerin vor ihrer Ausreise keinen Antrag auf Einbeziehung ihrer Enkelin zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung gestellt hat. In der Rechtsprechung ist für die nachträgliche Härtefall-Einbeziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige“ Voraussetzung unabhängig von einer ggf. im Übrigen bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2005 - 5 B 134.04 - und vom 30.10.2006 - 5 B 55/06 -; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 -12 A 4479/06 -, jeweils m.w.N. An diesem Erfordernis eines vor der Ausreise gestellten Einbeziehungsantrags ist weiterhin festzuhalten. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der Einbeziehung für im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen hat, die ohne Härtegründe nach der Aussiedlung der Bezugsperson nachträglich in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung ist damit nicht obsolet geworden. Neben ihr ist nur eine „weitere Option“ geschaffen worden, so ausdrücklich die Begründung des Innenausschusses zu seiner im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Beschlussempfehlung vom 12.06.2013, BT-Drs. 17/13937, die die Familienzusammenführung in den Fällen erleichtern soll, in denen der Ehegatte oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind, vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2014 - 11 A 496/14 -; VG Köln, Urteile vom 05.02.2014 - 10 K 6881/12 - und vom 15.06.2015 - 7 K 841/14 -. Ein Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ setzt begrifflich voraus, dass er vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt wird, weil das Tatbestandsmerkmal „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ nach der Ausreise der Bezugsperson nicht mehr erfüllt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2014 - 11 A 496/14 - m.w.N. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin einen Antrag auf Einbeziehung ihrer Enkelin nicht vor ihrer Ausreise, sondern erst ca. 15 Jahre danach gestellt. Liegen danach die „sonstigen Voraussetzungen“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vollständig vor, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Versagung des Einbeziehungsbescheids eine besondere Härte gemäß dieser Vorschrift bedeuten würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.