Urteil
10 K 3385/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Tatbestandsmerkmal "im Aussiedlungsgebiet verblieben" in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfasst nur Personen, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatten.
• Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kommt nicht für Rückkehrer in das Aussiedlungsgebiet in Betracht, die zwischenzeitlich ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik oder einem Drittstaat begründet hatten.
• Ein Anspruch auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG setzt einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson vor deren Ausreise voraus; das Fehlen eines solchen vorverlegten Antrags führt zum Ablehnungsgrund.
• Die Regelungsgeschichte und Systematik des BVFG bestätigen die restriktive Auslegung zugunsten der Wortlautregelung; der Gesetzgeber hat eine Erweiterung des Anwendungsbereichs nicht deutlich zum Ausdruck gebracht.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Einbeziehung bei zwischenzeitlicher Wohnsitzverlegung ins Bundesgebiet • Das Tatbestandsmerkmal "im Aussiedlungsgebiet verblieben" in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfasst nur Personen, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatten. • Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kommt nicht für Rückkehrer in das Aussiedlungsgebiet in Betracht, die zwischenzeitlich ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik oder einem Drittstaat begründet hatten. • Ein Anspruch auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG setzt einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson vor deren Ausreise voraus; das Fehlen eines solchen vorverlegten Antrags führt zum Ablehnungsgrund. • Die Regelungsgeschichte und Systematik des BVFG bestätigen die restriktive Auslegung zugunsten der Wortlautregelung; der Gesetzgeber hat eine Erweiterung des Anwendungsbereichs nicht deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin ist Spätaussiedlerin mit Aufnahmebescheid; ihr Sohn N. war zunächst mit Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereist, verblieb dann aber mehrere Jahre hier und wurde eingebürgert bzw. hatte längeren Aufenthalt. Die Beklagte widerrief den Aufnahmebescheid des Sohnes wegen falscher Angaben zur Sprachkompetenz. Die Klägerin beantragte wiederholt die Einbeziehung ihres Sohnes in ihren Aufnahmebescheid, zunächst vergeblich; nach dem Neunten und später dem Zehnten Gesetzes zur Änderung des BVFG stellte sie einen Antrag auf nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Der Sohn kehrte während des Verfahrens nach Kasachstan zurück. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 27 BVFG (u. a. "im Aussiedlungsgebiet verblieben") lägen nicht vor, weil der Sohn zwischenzeitlich seinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet habe. Die Klägerin klagte auf nachträgliche Einbeziehung; im Verfahren nahm sie die Anträge für Ehefrau und Kinder zurück und beschränkte sich auf den Sohn. • Das Gericht stellte fest, dass § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG das Merkmal "im Aussiedlungsgebiet verblieben" verwendet; dieser Wortlaut deutet darauf hin, dass nur Personen erfasst sind, die seit der Ausreise der Bezugsperson ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet wohnen. • Wortlautauslegung: "verblieben" bedeutet im üblichen Sprachgebrauch "zurückbleiben" oder "da bleiben" und schließt nach Ansicht des Gerichts Personen aus, die ihren Wohnsitz zwischenzeitlich in Deutschland oder einem Drittstaat begründet haben. • Systematische Auslegung: Der Gesetzgeber hat an anderen Stellen (z. B. § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG) ausdrücklich Regelungen getroffen, die einen fingierten Fortbestand des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet ermöglichen; eine derartige Regelung fehlt für einzubeziehende Ehegatten/Abkömmlinge, sodass kein Rückschluss zu deren Begünstigung besteht. • Teleologische und entstehungsgeschichtliche Auslegung: Gesetzesmaterialien und Gesetzgebungsvorgang zeigen nicht mit der notwendigen Deutlichkeit, dass Rückkehrer in den Anwendungsbereich fallen sollten; der Gesetzgeber hat Wortlaut und Systematik so beließen. • Rechtsprechung: Die bisherige Rechtsprechung verlangt für die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung einen vor der Ausreise gestellten ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson; dies fehlt hier, sodass auch ein Anspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. nicht besteht. • Feststellungen zur tatsächlichen Situation: Der Sohn hat jedenfalls während eines langen Aufenthalts in Deutschland seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik begründet, sodass das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist. • Folgerung: Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig; die Klage ist unbegründet. Die Klage wurde, soweit zurückgenommen, eingestellt; im Übrigen abgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, weil ihr Sohn nicht "im Aussiedlungsgebiet verblieben" ist, sondern zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik begründet hatte. Ein hilfsweiser Anspruch auf Einbeziehung im Wege des Wiederaufgreifens nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG besteht nicht, weil die formelle Voraussetzung eines vor der Ausreise gestellten ausdrücklichen Antrags der Bezugsperson zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung fehlt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen.