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Urteil

11 A 1882/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• §27 Abs.2 S.3 BVFG ermöglicht die nachträgliche Einbeziehung eines im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten oder Abkömmlings auch wenn dieser zwischenzeitlich vorübergehend in Deutschland gewesen ist, sofern er zum Zeitpunkt der Entscheidung im Aussiedlungsgebiet wohnt. • Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ erfordert nicht zwingend einen ununterbrochenen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers. • Ist der gesetzliche Tatbestand des §27 Abs.2 S.3 BVFG erfüllt, lässt der Ermessensspielraum der Verwaltung in der Regel kein negatives Ermessen zu; die Einbeziehung ist dann zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Einbeziehung nach §27 Abs.2 S.3 BVFG bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt • §27 Abs.2 S.3 BVFG ermöglicht die nachträgliche Einbeziehung eines im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten oder Abkömmlings auch wenn dieser zwischenzeitlich vorübergehend in Deutschland gewesen ist, sofern er zum Zeitpunkt der Entscheidung im Aussiedlungsgebiet wohnt. • Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ erfordert nicht zwingend einen ununterbrochenen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers. • Ist der gesetzliche Tatbestand des §27 Abs.2 S.3 BVFG erfüllt, lässt der Ermessensspielraum der Verwaltung in der Regel kein negatives Ermessen zu; die Einbeziehung ist dann zu gewähren. Die Klägerin ist Spätaussiedlerin; ihr Sohn Q. M. erhielt mit ihr einen gemeinsamen Aufnahmebescheid vom 1. Juni 1994 und reiste am 28. November 1994 nach Deutschland ein. Im Januar 1995 kehrte der Sohn nach Kasachstan zurück; eine Visumerteilung durch die Botschaft wurde abgelehnt. Die Klägerin beantragte 2012 die nachträgliche Einbeziehung des Sohnes in ihren Aufnahmebescheid; das Bundesverwaltungsamt lehnte ab mit der Begründung, der Sohn habe das Aussiedlungsgebiet nicht im Sinne von §27 Abs.2 S.3 BVFG „verblieben“, weil er zwischenzeitlich in Deutschland eingereist gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und macht geltend, ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland dürfe die Einbeziehung nicht ausschließen; außerdem lägen die sonstigen Voraussetzungen vor (z. B. Sprachkenntnisse). • Rechtsgrundlage ist §27 Abs.2 S.3 BVFG (nachträgliche Einbeziehung des im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten oder Abkömmlings). • Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt: Q. M. ist Abkömmling der Spätaussiedlerin, die Klägerin hat ständigen Aufenthalt in Deutschland, und der Sohn verfügt über Deutschkenntnisse (Goethe-Zertifikat A1). • Wortlaut: Der Begriff ‚im Aussiedlungsgebiet verblieben‘ schließt nach Auslegung auch einen früheren vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets nicht aus; entscheidend ist das Verbleiben zum Entscheidungzeitpunkt. • Systematische Auslegung: Vergleich mit §27 Abs.1 S.3 BVFG zeigt, dass der Gesetzgeber Regelungen für vorübergehende Aufenthalte kennt; die dortigen Regelungen sind nicht auf die nachträgliche Einbeziehung übertragbar und sprechen nicht dafür, dass ein einmaliger vorübergehender Aufenthalt in Deutschland anspruchsvernichtend sein soll. • Historische und teleologische Auslegung: Gesetzesmaterialien und Wortlaut zielen auf Vermeidung dauerhafter Familientrennungen und auf weitestmögliche Ermöglichung der Einbeziehung; der Gesetzgeber wollte nachträgliche Einbeziehung in möglichst vielen Fällen zulassen, unabhängig davon, ob der Familienangehörige vorübergehend in Deutschland war oder freiwillig bzw. unfreiwillig zurückgekehrt ist. • Ermessen: §27 Abs.2 S.3 BVFG ist zwar als ‚kann‘ formuliert, doch besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig kein Raum für ein negatives Ermessen; die Einbeziehung ist in der Regel zu gewähren. • Anwendung auf den Fall: Da der Sohn zum Entscheidungstermin im Aussiedlungsgebiet lebte und die übrigen Voraussetzungen vorlagen, war die Ablehnung rechtswidrig und die nachträgliche Einbeziehung zu erteilen. Die Berufung ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wurde abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Sohn der Klägerin nachträglich in ihren Aufnahmebescheid vom 1. Juni 1994 einzubeziehen, weil die Voraussetzungen des §27 Abs.2 S.3 BVFG vorliegen und ein früherer vorübergehender Aufenthalt in Deutschland der Einbeziehung nicht entgegensteht. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 10. April 2013 und 3. Dezember 2013 sind rechtswidrig. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.