Urteil
11 A 1747/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
9mal zitiert
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• §27 Abs.2 Satz3 BVFG ermöglicht die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten oder Abkömmlingen, die im Aussiedlungsgebiet verblieben sind, auch wenn diese zwischenzeitig vorübergehend in Deutschland waren, sofern sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt wieder im Aussiedlungsgebiet wohnen und sonstige Voraussetzungen vorliegen.
• Der Begriff "im Aussiedlungsgebiet verblieben" verlangt nicht zwingend einen durchgehend ununterbrochenen Wohnsitz seit der Aussiedlung; ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb (z. B. in Deutschland) ist unschädlich, wenn die Trennungslage im Sinne des Gesetzes vorliegt.
• Ist der Tatbestand des §27 Abs.2 Satz3 BVFG erfüllt, besteht in der Regel kein Ermessen zuungunsten des Antragstellers; die nachträgliche Einbeziehung ist zu gewähren.
• Für die Einbeziehung ist u. a. der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache erforderlich (z. B. Goethe-Zertifikat A1).
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Einbeziehung nach §27 Abs.2 S.3 BVFG trotz vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland • §27 Abs.2 Satz3 BVFG ermöglicht die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten oder Abkömmlingen, die im Aussiedlungsgebiet verblieben sind, auch wenn diese zwischenzeitig vorübergehend in Deutschland waren, sofern sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt wieder im Aussiedlungsgebiet wohnen und sonstige Voraussetzungen vorliegen. • Der Begriff "im Aussiedlungsgebiet verblieben" verlangt nicht zwingend einen durchgehend ununterbrochenen Wohnsitz seit der Aussiedlung; ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb (z. B. in Deutschland) ist unschädlich, wenn die Trennungslage im Sinne des Gesetzes vorliegt. • Ist der Tatbestand des §27 Abs.2 Satz3 BVFG erfüllt, besteht in der Regel kein Ermessen zuungunsten des Antragstellers; die nachträgliche Einbeziehung ist zu gewähren. • Für die Einbeziehung ist u. a. der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache erforderlich (z. B. Goethe-Zertifikat A1). Die Klägerin, eine 1937 geborene Spätaussiedlerin mit Aufnahmebescheid vom 25.02.1993, begehrte die nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkelin F. Q. in diesen Bescheid. F. war 1987 geboren, reiste 1999 mit ihrer Familie nach Deutschland, wurde Anfang 2004 nach Kirgisistan abgeschoben und lebte nachfolgend im Aussiedlungsgebiet. Die Beklagte (Bundesverwaltungsamt) lehnte die Einbeziehung mit Bescheid vom 13.11.2012 ab, weil die Angehörigen sich zwischenzeitlich in Deutschland aufgehalten hätten und somit nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben seien; der Widerspruch wurde am 17.05.2013 zurückgewiesen. Die Klägerin focht die Entscheidung an und hielt insbesondere einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland für unschädlich. Im Verfahren legte die Klägerin für F. ein Goethe-Zertifikat A1 vor. Das VG wies die Klage ab; die Klägerin berief sich nur noch auf die Einbeziehung von F. Der Senat entschied, dass die Voraussetzungen des §27 Abs.2 Satz3 BVFG vorliegen und änderte das Urteil insoweit zugunsten der Klägerin. • Rechtsgrundlage und Anspruchsgrund: §27 Abs.2 Satz3 BVFG ermöglicht die nachträgliche Einbeziehung eines im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten oder Abkömmlings in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, sofern sonstige Voraussetzungen (u. a. Grundkenntnisse der deutschen Sprache) vorliegen. • Tatbestandsmäßigkeit: F. ist Abkömmling der Klägerin, die Klägerin hat ständigen Aufenthalt in Deutschland, und F. verfügt über erforderliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Goethe-Zertifikat A1). • Begriffliche Auslegung: "Im Aussiedlungsgebiet verblieben" verlangt nicht zwingend einen lückenlosen, seit der Aussiedlung andauernden Wohnsitz; der Wortlaut umfasst auch das Zurückbleiben im Zeitpunkt der Trennung und schließt einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets nicht aus. • Historische und systematische Auslegung: Gesetzesmaterialien und parlamentarische Beratungen zielen auf die Beseitigung dauerhafter Familientrennungen; es ergeben sich keine hinreichenden Hinweise, dass ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets den Anspruch ausschließen sollte. • Teleologische Auslegung: Der Zweck der Norm ist die Vermeidung dauerhafter Familientrennungen und die Förderung der Integration; diese Zielsetzung rechtfertigt, vorübergehende Aufenthalte in Deutschland als unschädlich anzusehen, wenn zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt wieder ein Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet besteht. • Ermessensreduktion: Obwohl die Vorschrift ausdrücklich ein Kann-Befehl enthält, besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig kein negativer Ermessensspielraum; die Behörde hat die Einbeziehung zu gewähren. • Konsequenz: Die ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes waren rechtswidrig, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Einbeziehung von F. erfüllt waren. Der Senat hat die Berufung der Klägerin in dem Umfang stattgegeben, dass die Beklagte verpflichtet ist, F. Q. nachträglich in den Aufnahmebescheid der Klägerin vom 25.02.1993 einzubeziehen. Die ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 13.11.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013 sind rechtswidrig. Begründet ist dies damit, dass F. als Abkömmling die Voraussetzungen des §27 Abs.2 Satz3 BVFG erfüllt und der zwischenzeitliche Aufenthalt in Deutschland unschädlich ist, weil zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt wieder ein Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bestand und die gesetzlichen Nebenbedingungen (z. B. Sprachkenntnisse) gegeben sind. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt; die Revision wurde zugelassen.