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Urteil

14 K 79/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine etwa 40 m lange Verrohrung eines ehemals offenen Grabens stellt bei fortbestehendem Anschluss an den natürlichen Wasserkreislauf einen Gewässerausbau i.S.d. § 67, § 68 WHG dar. • Die Gewässereigenschaft wird nicht durch Teilverrohrung aufgehoben, solange der Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt besteht. • Die untere Wasserbehörde kann nach § 100 Abs.1 Satz 2 WHG einschreiten; ein Eingreifen ist jedoch nur geboten, wenn keine gleich geeigneten, weniger eingriffsintensiven Maßnahmen ersichtlich sind. • Ein Anspruch des unmittelbar Unterliegenden auf einen konkreten Rückbau einer Verrohrung besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist und die beantragte Maßnahme die einzige zur Gefahrenabwehr geeignete Maßnahme ist.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung der Wasserbehörde zum Rückbau einer Gewässerverrohrung bei vorhandenen Alternativmaßnahmen • Eine etwa 40 m lange Verrohrung eines ehemals offenen Grabens stellt bei fortbestehendem Anschluss an den natürlichen Wasserkreislauf einen Gewässerausbau i.S.d. § 67, § 68 WHG dar. • Die Gewässereigenschaft wird nicht durch Teilverrohrung aufgehoben, solange der Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt besteht. • Die untere Wasserbehörde kann nach § 100 Abs.1 Satz 2 WHG einschreiten; ein Eingreifen ist jedoch nur geboten, wenn keine gleich geeigneten, weniger eingriffsintensiven Maßnahmen ersichtlich sind. • Ein Anspruch des unmittelbar Unterliegenden auf einen konkreten Rückbau einer Verrohrung besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist und die beantragte Maßnahme die einzige zur Gefahrenabwehr geeignete Maßnahme ist. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Waldgrundstücks, auf dem ein T. des T1 verläuft. Nördlich angrenzend entwässern Wegeseitengräben über eine ca. 40 m lange, auf dem Nachbargrundstück verlaufende Verrohrung der Beigeladenen in das T. Die Beigeladenen hatten den offenen Graben in den 1970er Jahren verrohrt und 2008 verlängert; das Rohr endet an der Grenze mit einem 50 cm hohen Absturz auf das Waldgrundstück der Klägerin. Durch die Einleitung kommt es nach Angaben der Klägerin zu erheblichen Erosionen und Beeinträchtigungen des Waldes. Die Klägerin beantragte bei der unteren Wasserbehörde deren Einschreiten zum Rückbau der Verrohrung; die Behörde lehnte ab und verwies auf die Zuständigkeit der Gemeinde und auf das Ermessen. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zum Einschreiten; das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtslage. • Klage ist zulässig und fristgerecht eingereicht; Klägerin klagebefugt wegen individueller Betroffenheit als Eigentümerin des unmittelbar unterliegenden Grundstücks. • Die streitgegenständliche Verrohrung ist rechtlich als Gewässerausbau im Sinne von § 67, § 68 WHG formell illegal, weil eine wesentliche Umgestaltung des ehemals offenen Grabens vorliegt. • Der ehemals offene Graben war ein Gewässer i.S.d. WHG, da regelmäßig Wasser in einem Bett floss; Teilverrohrung hebt die Gewässereigenschaft nicht auf, solange der natürliche Wasserkreislauf fortbesteht. • Ausnahmeregelungen des WHG/LWG NRW greifen nicht: Das Rohr führt nicht ausschließlich Niederschlagswasser von befestigten Flächen und ist kein typischer Straßenseitengraben; die landesrechtlichen Ausschlüsse greifen daher nicht. • Die Verrohrung erfüllt nicht die Anforderungen des § 67 Abs.1 WHG (z. B. Erhalt natürlicher Rückhalteflächen, Vermeidung wesentlicher Abflussänderungen); der 50 cm Absturz entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik und hat Erosionen verursacht. • § 100 Abs.1 Satz 2 WHG eröffnet zwar Eingriffsbefugnisse der Wasserbehörde, doch ist deren Einschreiten ermessensgebunden; das Ermessen verdichtet sich nur dann zur Handlungspflicht, wenn keine gleich geeigneten Maßnahmen bestehen. • Hier war das Ermessen nicht auf Null reduziert: Der Rückbau der Verrohrung war nicht die einzige, zur Gefahrenabwehr geeignete Maßnahme; gleich geeignete und weniger einschneidende Alternativen (Einlegen von Steinen, Wasserpolster, Gabionen, weitere Unterhaltungsmaßnahmen) kamen in Betracht. • Andere von der Klägerin ins Feld geführte Normen (z. B. § 115 LWG NRW, § 96 LWG NRW) rechtfertigen kein anderes Ergebnis, weil die Verrohrung keinen Hindernischarakter für den Abfluss aufweist und kontrollierten Abfluss weiterleitet. • Folge: Der Ablehnungsbescheid der Behörde war nicht rechtswidrig; die Klägerin wurde in ihren Rechten nicht verletzt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Verpflichtung der unteren Wasserbehörde zum Rückbau der Verrohrung, weil die Behörde ermessensgerecht gehandelt hat und der konkreten Rückbau nicht die einzige, notwendige und geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr war. Zwar ist die Verrohrung rechtlich als Gewässerausbau i.S.d. WHG einzustufen und nicht genehmigungsfähig, dennoch rechtfertigt dies nicht zwingend die von der Klägerin verlangte Maßnahme, solange gleich geeignete Alternativen bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.