Urteil
14 K 1559/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0408.14K1559.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Anschrift „O. Weg 0“ in 00000 F. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 00) sowie Eigentümerin des Waldgrundstücks mit der Flurstücknummer 00. Unmittelbar an das Flurstück 00 westlich bzw. an das Flurstück 00 südlich angrenzend befindet sich das Grundstück der Beigeladenen bestehend aus den Flurstücken 000 und 000. Auf dem unterhalb gelegenen Waldgrundstück der Klägerin befindet sich der T. des T1. . In den T1. werden Wässer der umliegenden Wegeseitengräben westlich über die Einleitung „I. Straße“ und östlich über die Einleitung „O. Weg“ abgeführt. Ungeklärt ist, wann die Wegeseitengräben genau errichtet wurden. Jedenfalls waren die Wegeseitengräben sowie der Querdurchlass unter dem O. Weg bereits vorhanden, als der Flurbereinigungsplan vom 18. September 1961 erlassen wurde. Dort heißt es: „Die jeweiligen Eigentümer der an den neu ausgewiesenen Wegen liegenden Grundstücke sind allgemein verpflichtet, das von den Wegen natürlich oder durch besondere Anlagen (Seitengräben, Querrinnen, Durchlässe usw.) ablaufende Wasser entschädigungslos aufzunehmen. Dies gilt auch für alle bereits vorhandenen Durchlässe in bestehenden Straßen und Wegen.“ Mittels der östlichen Einleitung („O. Weg“) wird das Wasser aus den Wegeseitengräben am O. Weg und der nach Süden führenden Straße („G. “) abgeleitet. Die Wegeseitengräben laufen auf der südlichen Seite des O. Weges zusammen und werden dann durch eine Rohrleitung unter der Straßenparzelle des O. Weges durchgeführt. Von dort aus floss das Wasser bis zur streitgegenständlichen Verrohrung durch einen offenen Graben entlang der Grenze der bebauten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen weiter auf das Waldgrundstück der Klägerin, wo es dann offen in den T. des T1. eingeleitet wird. Die an die Einleitung „O. Weg“ angeschlossene befestigte (Straßen-)Fläche beträgt 0,272 ha. Das gesamte Einzugsgebiet der Einleitung beträgt 7,088 ha. Dem Wegeseitengraben entlang der Straße „G. “ wird unterhalb einer Weide mittels Rohrleitung Wasser zugeführt. Die Weide ähnelt im oberen Bereich einer Heidelandschaft. Der Wegeseitengraben führt auch an trockenen Tagen Wasser. Weder die streitgegenständliche östliche noch die westliche Einleitung von Niederschlagswasser in den T1. wurde bisher durch den Rhein-Sieg-Kreis als untere Wasserbehörde genehmigt. In den 1970er Jahren ersetzten die Beigeladenen den offenen Graben bis zum nördlichen Ende der im Jahr 1976 errichteten, östlich unmittelbar an das Flurstück 00 der Klägerin angrenzenden Garage durch eine auf ihrem Grundstück befindliche geschlossene Verrohrung. Etwa im Herbst 2008 errichteten die Beigeladenen auf ihrer östlichen Grundstücksgrenze eine Betonmauer nebst aufstehendem Stabgitterzaun und verlängerten im Rahmen dieser Arbeiten die Verrohrung bis zum Ende ihres Grundstücks. Das Rohr auf dem Grundstück der Beigeladenen hat eine Gesamtlänge von etwa 40 m und einen Durchmesser von 30 cm. Es endet an der Grenze zum Flurstück 00 (Waldgrundstück) der Klägerin in einer Höhe von 50 cm, sodass das Wasser aus dieser Fallhöhe wild als offener Graben über das Grundstück der Klägerin in den T1. fließt. Im Jahr 2003 errichtete die Beklagte auf der Südseite des O. Weges zudem ein Becken (bzw. ein gemauertes Einlaufbauwerk) von ca. 1 qm Grundfläche exakt gegenüber der Grundstücksgrenze der Flurstücke 00 und 000. In dieses Becken wird das Wasser der Wegeseitengräben eingeleitet, bevor es über die Rohrleitung unter der Straßenparzelle zum Flurstück 000 geführt wird. Durch ein Gitter in dem Becken soll ein Verstopfen des Durchlasses verhindert werden, damit es nicht zu einer Überschwemmung der Straße kommt. Die Beklagte erhebt weder von der Klägerin noch von den Beigeladenen Ab-wassergebühren für Niederschlagswasser. Die an die Wegeseitengräben angeschlossene Straßenfläche findet im Rahmen der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren keine Berücksichtigung. Die Beigeladenen leiten einen Teil des auf ihrem Grundstück anfallenden Oberflächenwassers in das streitgegenständliche Rohr. Darüber hinaus sammeln die Beigeladenen ihr Oberflächenwasser in einer Regenwassernutzungsanlage mit einem Speichervolumen von 9 m 3 . Bei Überschreitung des Speichervolumens fließt das Oberflächenwasser in einen Versickerungsgraben ab. Die Klägerin führt ihr Oberflächenwasser ausschließlich über ihr eigenes Grundstück mittels doppeltem 3-Kammer-System ab. Es existiert ein Notüberlauf in den mittleren Siefen. Am 12. Februar 2009 beantragte die Beklagte die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den T1. . Zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise fanden im April und Dezember 2009 Ortstermine unter Beteiligung von Vertretern des Rhein-Sieg-Kreises, der Beklagten, des Wasserverbandes, der unteren Landschaftsbehörde sowie des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros P. GmbH statt, um die örtliche Situation einzuschätzen und die weitere Vorgehensweise zu klären. Es wurde festgestellt, dass die Einleitungswassermengen insgesamt zu hoch seien, was im Oberlauf des T1. zu starken Erosionserscheinungen geführt habe. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 begehrte die Klägerin ein ordnungsbehördliches Einschreiten des Rhein-Sieg-Kreises gegen die Verrohrung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Daraufhin fand ein weiterer Ortstermin am 13. September 2011 unter Beteiligung der Klägerin sowie Vertretern der Beklagten, des Rhein-Sieg-Kreises und des Ingenieurbüros P. GmbH statt. Im Rahmen dieses Ortstermins erklärte sich die Beklagte zu provisorischen Maßnahmen zum Erosionsschutz bereit. Der Rhein-Sieg-Kreis teilte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 der Klägerin mit, dass es sich bei der vorliegenden Problematik um die Beseitigung von Niederschlagswasser vom Grundstück der Beigeladenen und damit um Abwasserbeseitigung handele, für die er als untere Wasserbehörde nicht zuständig sei. Den daraufhin von der Klägerin gestellten formellen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten lehnte der Rhein-Sieg-Kreis ebenfalls ab. Gegen diesen Bescheid geht die Klägerin im Parallelverfahren (14 K 79/12) vor. Mit Datum vom 6. Dezember 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2012, der Klägerin am 30. Januar 2012 zugegangen, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie für die beiden Einleitungen von Oberflächenwasser in den T1. derzeit ein Genehmigungsverfahren betreibe. Vor dessen Abschluss werde sie – bis auf die Errichtung des bereits zugesagten provisorischen Erosionsschutzes – keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Hierzu wurden später durch die Beklagte Wasserbausteine in den Wasserlauf auf dem Grundstück der Klägerin eingelassen. Die Klägerin hat am 18. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass durch die von den Beigeladenen errichtete Verroh-rung, aber auch das durch die Beklagte 2003 errichtete (Stau-)Becken, ihr Waldgrundstück erheblich beeinträchtigt werde. Der Wasserzufluss habe auf dem Flurstück 00 der Klägerin zu erheblichen Erosionen geführt, wodurch ein gefahrloses Betreten des Waldes nicht mehr möglich und die natürliche Vegetation des Waldes in erheblichem Maße beeinträchtigt sei. Hierzu verweist die Klägerin auf den Besprechungsvermerk des Ingenieurbüros P. GmbH zu dem Ortstermin am 13. September 2011 sowie auf die Fotodokumentation des Rhein-Sieg-Kreises (Bl. 12-19 des VV zur GA 14 K 79/12). Sowohl das (Stau-)Becken der Beklagten als auch die Verrohrung der Beigeladenen seien formell und materiell illegal. Bei der Verrohrung handele es sich um eine private Abwasseranlage gemäß § 61a Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) a. F., die so herzustellen sei, dass sie betriebssicher ist und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Gemäß § 57 Abs. 1 LWG NRW müssten Abwasseranlagen nach den geltenden Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Darüber hinaus habe die Beklagte bereits 1972 mitgeteilt, dass die Errichtung einer geschlossenen Verrohrung eines Antrages bedürfe. Ein solcher sei nicht gestellt worden, sodass die Verrohrung zumindest formell illegal sei. Die Einlassung der Wasserbausteine sei keinesfalls eine gleichgeeignete Maßnahme, da die spitzen Steine ein erhebliches Gefährdungspotential mit sich brächten, für das sie als Eigentümerin und damit Verkehrssicherungspflichtige zudem haftbar gemacht werden könne. Durch diese und den am nördlichen Ende der eingebrachten Steine durch Erosionen entstandenen Graben sei das Grundstück der Klägerin faktisch zweigeteilt, sodass sie den westlichen Teil des Grundstücks nicht – ohne Gefahr – betreten könne. Ein Einverständnis mit der Einlassung der Steine als provisorische Maßnahme habe die Klägerin nicht erklärt, vielmehr habe sie sich für die Anbringung von Gabionenkörben vor dem Rohrende als Übergangslösung ausgesprochen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ordnungsbehördlich im Hinblick auf die Verrohrung auf dem Grundstück der Eheleute B. und X. Q. , O. Weg 0, 00000 F. (Gemeinde F. , Gemarkung F. , Flur 0, 0, Flurstück 000; parallel verlaufend zum Flurstück 00, unmittelbar an dieser Grundstücksgrenze gelegen) einzuschreiten, sodass die geschlossene Verrohrung wieder zu einem offenen Graben zurückgebaut wird, wie er bereits im Jahre 1972 bis ca. zum Jahre 2009 bestand; hilfsweise einzuschreiten, sodass die geschlossene Verrohrung in dem Teilbereich „Rückseite Garage Q. “ bis Anfang Flurstück 00 wieder zu einem offenen Graben zurückgebaut wird; äußerst hilfsweise einzuschreiten, sodass verhindert wird, dass zukünftig durch diese Verrohrung Wässer auf das Grundstück der Klägerin (Gemeinde F. , Gemarkung F. , Flur 0, 0 Flurstück 00) gelangen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt vertiefend aus, dass es sich bei der von den Beigeladenen errichteten Verrohrung und den sich südlich daran anschließenden Wegeseitengräben um ein Gewässer nach § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handele. In den Wegeseitengräben fließe auch bei Trockenwetter, also wenn auf dem Straßenkörper kein Oberflächenwasser anfällt, zumindest zeitweilig Wasser. Dieses Wasser stamme als Oberflächen-, Drainage und/oder Schichtenwasser von den südlich (und oberhalb) des O. Weges gelegenen Wiesen und Wäldern, deren Geländebeschaffenheit und Bewuchs deutliche Anzeichen eines natürlichen Quellbereichs aufweisen würden. Die Befassung mit dem Verrohrungsantrag der Beigeladenen aus dem Jahr 1972 rühre allein daher, dass die Beklagte seinerzeit Unterhaltungsträgerin dieser niedrigststufigen Gewässer gewesen sei. Ein gemeindlicher Regenwasserkanal existiere weder real noch funktional. Weder die Klägerin noch die Beigeladenen seien an eine gemeindliche Anlage zur Oberflächenwasserbeseitigung angeschlossen. Das Genehmigungsverfahren für die Einleitungen in den T1. sei bisher unter anderem deshalb noch nicht zum Abschluss gebracht worden, weil zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Beklagten unklar sei, ob die Gewässereigenschaft erst auf dem Grundstück der Klägerin zu bejahen sei oder die südlich gelegenen Wegeseitengräben als Vorfluter ebenso bereits zu dem Gewässer gehören würden. Das von der Klägerin angesprochene „Staubecken“ sei ein eingemauertes Einlaufbauwerk mit einem Gitterrost. Dieses Einlaufbauwerk diene aber allein dem Auffangen von Schwemmgut (Äste, Zweige und Blätter), um ein Verstopfen des unter der Straße befindlichen Rohres zu verhindern. Diese Einrichtung führe aber nicht zur Erhöhung der Wassermenge oder der Fließgeschwindigkeit. Nach Ansicht der Beklagten, sei das Einlaufbecken eine Nebeneinrichtung der Straße im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen tragen vor, dass durch die von ihnen errichtete geschlossene Verrohrung keinesfalls eine größere Erosion auf dem Grundstück der Klägerin verursacht werde, als wenn das Wasser wie zuvor in anderer Form abgeleitet würde. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin sei fernliegend, da dieser Teil des Grundstücks aufgrund seiner ursprünglichen unebenen Beschaffenheit ohnehin nicht gefahrlos zu begehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) setzt die schlüssige Behauptung der Klägerin voraus, dass sie durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn nach dem Vortrag der Klägerin die Möglichkeit besteht, dass diese einen Anspruch auf das begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten gegen die Beigeladenen hat. Für das Begehren der Klägerin, die Beklagte zum Erlass einer Ordnungsverfügung gegen die Beigeladenen zu verpflichten, ist eine Rechtsgrundlage, die auch dem Schutz der Klägerin dient, nicht gegeben. Auf Rechtsgrundlagen des WHG oder des LWG NRW kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Beklagte nicht die zuständige Wasserbehörde ist. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen auch nicht auf die Regelung des § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW stützen. Demnach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche die Beklagte zum Einschreiten berechtigt, kann darin gesehen werden, dass die Beigeladenen nicht entsprechend den Vorschriften der Abwasserbeseitigungssatzung (AbwS) der Beklagten vom 21. Dezember 2010 ordnungsgemäß an ein Abwassersystem angeschlossen sind. Allerdings kann die Klägerin aus einem solchen Verstoß gegen die satzungsrechtlichen Vorschriften der § 7 Abs. 6 und § 11 AbwS keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten herleiten, die diese Normen nicht drittschützend sind. Drittschutz vermitteln nach den allgemeinen Grundsätzen der sogenannten (Dritt-Schutznormtheorie nur solche Vorschriften des öffentlichen Rechts, die – gegebenenfalls auch nur partiell – der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Ob dies der Fall ist, kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, insbesondere, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung kann sich aber auch aus der Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck eine drittschützende Wirkung ergeben. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N. Gemessen hieran muss der AbwS die Annahme eines drittschützenden Charakters versagt bleiben. Die AbwS regelt die Entwässerung des Gemeindegebiets und das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten. Die Abwasserbeseitigung ist eine Pflicht der Beklagten gemäß § 53 Abs. 1 LWG NRW, welche diese zum Wohl der Allgemeinheit durchführt (vgl. § 55 Abs. 1 WHG). Dafür, dass die satzungsrechtlichen Regelungen auch Rechte Dritter begründen sollen, ist nichts ersichtlich. Auch soweit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund eines Verstoß gegen § 60 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 WHG vorliegt, kann dies einen Anspruch der Klägerin auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen nicht begründen, denn auch diese Vorschrift ist nicht drittschützend. Auch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erfolgt grundsätzlich nicht im Interesse Einzelner, sondern der Allgemeinheit. Die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG bringt darüber hinaus nicht zum Ausdruck, die Interessen Einzelner schützen zu wollen. Hier kann auch nicht § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG Drittschutz vermitteln, da dieser nur auf die Gewässernutzung bzw. ‑bewirtschaftung Bezug nimmt. Im Ergebnis so auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 60 Rn. 4. Auch ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund der Verletzung ihres Eigentumsrechts durch die Beigeladenen bzw. durch die Beklagte (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch ist nicht auf das von der Klägerin verfolgte Ziel, die Beklagte zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen die Beigeladenen zu verpflichten, gerichtet. Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist, dass ein Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Sofern man hier davon ausgeht, dass das Rohr auf dem Grundstück der Beigeladenen Teil der gemeindlichen Abwasseranlage ist, handelt die Gemeinde zwar als deren Betreiberin hoheitlich, denn sie kommt damit ihrer Pflicht aus § 8 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 53 Abs. 1 LWG NRW nach. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, juris, Rn. 8 ff. Die Klägerin begehrt vorliegend aber ein Einschreiten gegen die Beigeladenen hinsichtlich der Verrohrung auf deren Grundstück. Sie wehrt sich nicht gegen die grundsätzliche Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch eine gemeindliche Abwasseranlage der Beklagten. Ihr Begehren ist daher nicht auf die Beseitigung dieses schlicht hoheitlichen Handelns gerichtet, den die Klägerin zudem zulässigerweise nur mit einer allgemeinen Leistungsklage geltend machen könnte. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 1997 – 7 UE 2907/94 –, juris, Rn. 23, m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) der Klägerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladenen mit der Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.