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Urteil

6 K 1979/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1108.6K1979.16.00
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Leitsätze

1. Die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf setzt die Teilhabe an der ökolo-gischen Gewässerfunktion voraus. Nicht jede Einschränkung dieser Gewässerfunktion hebt die Gewässereigenschaft auf.

2. Im Falle einer teilweisen Verrohrung eines Wasserlaufs bedarf es einer wertenden Beurteilung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen wird. Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt,

3. Auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO kann ein Beweistrag dann als unerheblich abgelehnt werden, wenn es auf die zu beweisende Tatsache bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffas-sung des Gerichts nicht ankommt.

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, die Wasserführung des namenlosen Bachs am I.        in B. so umzuleiten, dass das Wasser nicht mehr über das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück "B1. -Straße 255 in B2. " fließt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf setzt die Teilhabe an der ökolo-gischen Gewässerfunktion voraus. Nicht jede Einschränkung dieser Gewässerfunktion hebt die Gewässereigenschaft auf. 2. Im Falle einer teilweisen Verrohrung eines Wasserlaufs bedarf es einer wertenden Beurteilung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen wird. Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, 3. Auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO kann ein Beweistrag dann als unerheblich abgelehnt werden, wenn es auf die zu beweisende Tatsache bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffas-sung des Gerichts nicht ankommt. Der Beklagten wird untersagt, die Wasserführung des namenlosen Bachs am I. in B. so umzuleiten, dass das Wasser nicht mehr über das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück "B1. -Straße 255 in B2. " fließt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand Die Beteiligten streiten darum, ob die Wasserführung eines Wasserlaufs im Ortsteil B. so geleitet werden darf, dass das Wasser nicht mehr über das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück B1. 255 in B2. fließt. Der Wasserlauf beginnt an seiner Quelle in der Nähe des jüdischen Friedhofs am I. , von wo das Wasser in einem offenen Bett bis zum Grundstück B1.--Straße. 309 fließt. Ab dort verläuft es im weiteren Verlauf verrohrt und kreuzt nach etwa 100 m die Straße "Am I. ". An dieser Stelle befindet sich auf dem Grundstück Am I. 2b ein Schacht, über den bis zum Jahr 2015 das von öffentlichen Verkehrsflächen stammende Niederschlagswasser in den Wasserlauf eingespeist wurde. Von dort unterquert der Wasserlauf die Straße "Am I. " und verläuft über weitere etwa 60 m vollständig verrohrt, bevor er auf dem Grundstück Am I. 5a wieder zu Tage tritt und auf dem Grundstück Am I. 5b mittels eines Einlaufbauwerks entweder ober- oder unterirdisch geführt werden kann. Über das Grundstück der Kläger verläuft der Wasserlauf in einem offenen Bett und wird nach etwa 20 m in einem Einlaufbauwerk dem städtischen Kanal im "F.----weg " und von dort der Abwasserbehandlungsanlage Soers zugeführt. Die Beklagte beabsichtigte im Jahr 2015 den Wasserlauf zwischen der Straße "Am I. " und dem "F.----weg " derart stillzulegen, dass das vom I. aus kommende Wasser ab dem Schacht auf dem Grundstück Am I. 2b nicht mehr Richtung "F.----weg " weitergeleitet, sondern in den Regenwasserkanal in der "B1.-- Straße" eingeleitet werden sollte. Grund für die geplante Maßnahme waren bei einer optischen Kontrolle im Zuge einer Kamerabefahrung festgestellte Schadstellen der Verrohrung auf Höhe der Grundstücke B1.--Straße 281 und Am I. 1. Die Kläger und weitere Anlieger stellten aufgrund dieser Planungen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Beklagten die Umleitung des Wasserlaufs zu untersagen. Am 23. Juni 2015 fand im Rahmen dieses Verfahrens ein Ortstermin statt, in dem der Wasserlauf im Bereich zwischen dem Grundstück Am I. 5b und dem Grundstück der Kläger in Augenschein genommen wurde. Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 - 6 L 485/15 - untersagte das erkennende Gericht der Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung die Umleitung der Wasserführung des namenlosen Bachs. Die Beklagte unterließ aufgrund dieser Anordnung die Umleitung des gesamten Wassers ab dem Schacht auf dem Grundstück Am I. 2b und veranlasste stattdessen im Herbst 2015, dass das Niederschlagswasser der angrenzenden Verkehrsflächen nicht mehr dem Wasserlauf zugeführt, sondern über den Kanal in der "B1.--Straße" abgeleitet wird. Zwischen den Beteiligten und den Eigentümern der an den Wasserlauf angrenzenden Grundstücke fanden Gespräche statt, die das Ziel einer einvernehmlichen Regelung hatten. Eine solche konnte jedoch nach Angaben der Beklagten nicht gefunden werden, da nicht alle Eigentümer bereit gewesen seien, die Anerkennung des Wasserlaufs als Gewässer mit den daraus folgenden Konsequenzen zu akzeptieren. Die Kläger haben am 22. August 2016 - nachdem sie auf Betreiben der Beklagten mit gerichtlichem Beschluss vom 7. Juli 2016 zur Klageerhebung in der Hauptsache verpflichtet worden sind - Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie vor, bei dem streitgegenständlichen Bach handele es sich um ein sonstiges Gewässer im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) und nicht um eine Anlage zur Ableitung von Abwässern oder von gesammeltem Niederschlagswasser. Die Gewässereigenschaft sei nicht dadurch aufgehoben worden, dass der Bach teilweise verrohrt worden sei. Der Wasserlauf verlaufe über 200 m offen und in einem weitgehend natürlichen Bett. Er stehe als sonstiges Gewässer, soweit das Grundstück der Kläger betroffen sei, in deren Eigentum. Bei Umsetzung der geplanten Kanalbaumaßnahme würde in das Eigentum der Kläger eingegriffen werden, da der Bach weitgehend trocken fallen würde. Die Wassermenge, die über das klägerische Grundstück fließe, habe sich um etwa zwei Drittel verringert, seit das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen nicht mehr eingespeist werde. Das Wasser, welches noch über das klägerische Grundstück fließe, stamme seitdem aus dem Quellwasser vom Fuße des I. sowie aus dem Niederschlagswasser von den unmittelbar an den Bach angrenzenden Grundstücken. Das Wasser habe nach Auskunft einer Gewässerökologin eine gute Qualität. Die Kläger beantragen, der Beklagten zu untersagen, die Wasserführung des namenlosen Bachs am I. in B. so umzuleiten, dass das Wasser nicht mehr über das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück "B1.--Straße 255, B2." fließt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Wasserlauf verliere im Bereich der Kreuzung mit der Straße "Am I. " seine Gewässereigenschaft bzw. habe diese bereits 1956 verloren. Die Gewässereigenschaft könne infolge von veränderten Umständen nicht wieder aufleben. In den 1950er-Jahren sei das zuvor vorhandene Gewässer zwischen den Grundstücken B1.--Straße 301 und Am I. 5b vollständig verrohrt und um etwa 30 m in seitlicher Entfernung vom ursprünglichen Wasserbett verlegt worden, wodurch das ursprüngliche Bachbett in der Taltieflage verlassen worden sei. Das Wasser werde seitdem durch ein Rohr mit einem Durchmesser von 250 mm bis zu dem Schacht auf dem Grundstück Am I. 2b geführt, wo - aufgrund der Zuführung des Niederschlagswassers von den Verkehrsflächen - ein Rohr mit einem Durchmesser von 400 mm zum Abtransport des Wassers erforderlich gewesen sei. Im weiteren Verlauf handele es sich bei dem Wasserlauf nicht mehr um ein Gewässer, sondern um einen offen verlaufenden Bestandteil der städtischen Abwasseranlage, konkret um einen Bestandteil der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage. Dem entspreche auch, dass das Gerinne im Kanalkataster der Beklagten eingetragen sei und von der STAWAG bewirtschaftet werde. Der Wasserlauf sei auf den Privatgrundstücken nicht frei zugänglich, nicht durch ein Leitungsrecht gesichert und entspreche hinsichtlich der Instandhaltung, Wartung und Unfallverhütung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Einstufung des Wasserlaufs als Gewässer hätte zur Folge, dass die Eigentümer der Grundstücke B1.--Straße 281 und Am I. 1 für das verrohrte Gerinne unterhaltspflichtig wären, was auch die Sicherstellung der Vorflut erfordere. Der in dem Ortstermin am 23. Juni 2015 festgestellte "dichtbewachsene Uferbereich" sei darauf zurückzuführen, dass die Grundstückseigentümer die Gärten mittels künstlicher Gestaltungselemente und Bepflanzungen gestaltet hätten. Ein natürliches Bachbett sei nicht erkennbar gewesen. Naturnahe Strukturen seien allenfalls auf dem Grundstück der Kläger ansatzweise erkennbar gewesen. Es sei nicht zutreffend, dass der Wasserlauf unterhalb der Straße "Am I. " überwiegend offen verlaufe und natürliche, ökologische Funktionen erfülle. Die Fließstrecke betrage insgesamt etwa 175 Meter, von denen nur etwa 50 m als offenes Gerinne durch Privatgärten verliefen. Eine Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt sei nicht mehr gegeben. Die von der Kammer im Beschluss vom 1. Juli 2015 angenommenen natürlichen und ökologischen Funktionen des Wassers beschränkten sich auf die Funktionen, die jegliche offene Wasserführung eines Niederschlagswasserkanals mit sich bringe. Wegen des teilweise offenen Verlaufs sei Verdunstung ebenso möglich wie der Zulauf von Niederschlagswasser. Zudem komme das abgeleitete Niederschlagswasser den in unmittelbarer Nähe angesiedelten Pflanzen zugute. Darüber hinaus sei die Wassermenge kein Kriterium für die Beurteilung der Gewässereigenschaft, da der Bach nicht nur mit Quellwasser gespeist werde, sondern auch Zuleitungen von Niederschlagswasser über versiegelte Flächen angrenzender Grundstücke erfolgten. Das Quellwasser entspreche nur einer Wassermenge von etwa 2-3 l/s. Die Hauptmenge des Wassers stamme von den stark vernässten Grünflächen zwischen dem I. und der Straße "Am I. ". Bei der Beurteilung der Gewässereigenschaft könne nicht nur auf das klägerische Grundstück abgestellt werden, weil das Gerinne bereits oberhalb dieses Grundstücks die Gewässereigenschaft verloren habe. Am 19. Juli 2017 hat ein weiterer Ortstermin stattgefunden, in dem der Wasserlauf auf dem klägerischen Grundstück erneut in Augenschein genommen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zum Aktenzeichen 6 L 485/15, und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere verfügen die Kläger über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - weiterhin die Umleitung des Wasserlaufs in den sich in der "B1.--Straße" befindlichen Kanal beabsichtigt. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Unterlassung einer Umleitung des Wasserlaufs, die zur Folge hätte, dass dieser nicht mehr über ihr Grundstück geführt würde. Die beabsichtigte Umleitung des Wasserlaufs würde zu einem Eingriff in die durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte der Kläger führen, weil der (auch) in ihrem Eigentum stehende Bachlauf infolge Wasserentzugs voraussichtlich dauerhaft trockenfallen würde und hierdurch seine Gewässereigenschaft verlieren könnte. Bei dem Wasserlauf handelt es sich, soweit er über das Grundstück der Kläger fließt, um ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und nicht ausschließlich um einen Teil der städtischen Abwasseranlage. Nach § 3 Nr. 1 WHG ist ein - hier allein in Betracht kommendes - oberirdisches Gewässer unter anderem das ständig oder zeitweilig in (natürlichen oder künstlichen) Betten fließende oder stehende Wasser. Dieses muss in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 7 B 61.03 -, juris Rn. 5. Ein Gewässerbett ist eine äußerlich wahrnehmbare natürliche oder künstliche Vertiefung der Erdoberfläche, die als solche eindeutig vom übrigen Erdreich abgegrenzt ist und schon nach dem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich oder im Wesentlichen dazu dient, Wasser zu sammeln oder fortzuleiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV C 43.73 -, juris Rn. 26; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 3 Rn. 11, 13. Die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf setzt die Teilhabe an der ökologischen Gewässerfunktion voraus. Sie ist gegeben, wenn natürliche Prozesse wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser stattfinden. Anderenfalls handelt es sich um vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondertes Wasser, nicht jedoch um ein Gewässer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, juris Rn. 20; Thüringer OVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 EO 347/08 -, juris Rn. 20. Nicht jede Einschränkung der Gewässerfunktion hebt die Gewässereigenschaft auf. Das ist für technische Anlagen und Bauwerke sowie für eine teilweise Verrohrung eines Gewässers in der Rechtsprechung anerkannt. Ein Gewässer verliert seine Eigenschaft als solches nicht allein deshalb, weil es an einzelnen Stellen unterirdisch verläuft, sondern erst dann, wenn durch die (teilweise) Verrohrung des Gewässers der Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt aufgehoben wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1975 - 4 C 43.73 -, juris Rn. 26, vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, juris Rn. 21, und vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 29. Januar 1996 - 4 B 5/96 -, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 - 14 K 79/12 -, juris Rn. 49. Die Gewässereigenschaft kann auch wegfallen, wenn ein Gewässer in die Kanalisation einer Gemeinde oder eines Wasserverbands einbezogen wird, oder in ihr aufgeht, was sich allein nach dem tatsächlichen Vorgang richtet und kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren voraussetzt. Vgl. hierzu: Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 3 Rn. 25, 28. Deswegen bedarf es in einem solchen Fall einer wertenden Beurteilung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen wird. Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist also letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, juris Rn. 21, und vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris Rn. 20. Unter Zugrundelegung dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe kommt die Kammer bei Würdigung des Ergebnisses der von den Berichterstattern durchgeführten Ortstermine sowie des übrigen Akteninhalts zu dem Ergebnis, dass der Wasserlauf, jedenfalls soweit er über das hier allein streitgegenständliche Grundstück der Kläger fließt, ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1 WHG darstellt. Ausschlaggebend hierfür ist, dass das Wasser nach dem Eindruck der Berichterstatter, den diese der Kammer vermittelt haben, nicht vom natürlichen Wasserkreislauf gelöst erscheint, sondern deutlich ökologische Funktionen wahrnimmt und damit als ständig in natürlichen und künstlichen Betten fließendes Wasser die Begriffsdefinition des § 3 Nr. 1 WHG ausfüllt. Das Wasser verläuft in dem hier fraglichen Bereich des klägerischen Grundstücks durchgängig offen in einem Wasserbett. Bei beiden Ortsterminen war ein dauerhafter Wasserfluss in einem mit Sand und Steinen durchsetzten Gewässerbett ebenso erkennbar wie ein dichtbewachsener Uferbereich. Darüber hinaus bietet der Bach typischerweise in Gewässern lebenden Tierarten, wie beispielsweise der Köcherfliegenlarve und dem Bachflohkrebs, einen Entstehungs-, Entwicklungs- und Lebensraum. Es kann dahinstehen, ob das Wasserbett sowie der Uferbereich, der ein Bestandteil des Gewässerbetts ist, künstlich geschaffen wurden oder natürlichen Ursprungs sind. Für die Beurteilung der Gewässereigenschaft kommt es auch nicht darauf an, ob die Herstellung in gesetzmäßiger Weise hergestellt wurde. Insofern ist es unbeachtlich, dass die Bepflanzung des Uferbereichs, wie von der Beklagten angenommen, durch die Anlieger künstlich hergestellt wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 7 B 61/03 -, juris Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 3 Rn. 9, 13. Die außerhalb des klägerischen Grundstücks vorhandenen baulichen Anlagen und die auf den Grundstücken Am I. 5b sowie B1.--Str. 265 im ersten Ortstermin festgestellte teilweise Verrohrung des Wasserlaufs führen bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung nicht zum Wegfall der Gewässereigenschaft des Wasserlaufs. Denn hierdurch wird das Wasser dem natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen und, ohne eine eigenständige ökologische Funktion zu behalten, gewissermaßen abgesondert. In der Örtlichkeit war vielmehr auch auf diesen Grundstücken deutlich zu erkennen, dass die offene Wasserführung dominiert und das Wasser ohne Einschränkung seine natürlichen Funktionen (Verdunstung, Versickerung, Aufnahme von Niederschlagswasser, Entstehungs- und Entwicklungsraum für Lebewesen) wahrnehmen kann. Zudem wird in dem Wasserlauf das Wasser aus der natürlichen Quelle im natürlichen Gefälle abgeleitet und Oberflächenwasser aufgenommen. Damit handelt es sich nicht um zwar offen geführtes, aber im Grunde lediglich zur Beseitigung in einer städtischen Abwasseranlage abgeführtes und damit ökologisch weitgehend wertloses Wasser. Der Wasserlauf nimmt nach Auffassung der Kammer vielmehr nach wie vor eine wichtige ökologische Aufgabe wahr. Ebenso ist für die wertende Betrachtung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Wasser derzeit letztlich in den in der Straße "F.--weg " verlegten städtischen Kanal eingeleitet und über diesen der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Zwar endet die Gewässereigenschaft regelmäßig, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris Rn. 20. Vorliegend erfüllt der Bach aber, wie aufgezeigt, vor dieser Einleitung noch wichtige ökologische Funktionen und ist daher im oberen Verlauf noch Teil des natürlichen Wasserkreislaufs. Jedenfalls im Bereich des Grundstücks der Kläger stellt er daher noch ein oberirdisches Gewässer dar. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob das Wasser, mit dem der Bach gespeist wird, allein einer Quelle entspringt, oder (mehrheitlich) auch aus Niederschlagswasser besteht. Das Gericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Umstand, dass es sich bei dem in dem Wasserlauf befindlichen Wasser mehrheitlich um Niederschlagswasser aus dem vernässten Grünland oberhalb der Straße "Am I. " handele, entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO kann ein Beweistrag dann als unerheblich abgelehnt werden, wenn es auf die zu beweisende Tatsache bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts nicht ankommt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. September 2014 - 8 B 15/14 -, juris Rn. 8. Dies ist hier der Fall. Denn die Gewässereigenschaft des namenlosen Bachs ist nicht davon abhängig, zu welchem Anteil das von ihm geführte Wasser aus einer Quelle stammt oder aus Niederschlagswasser besteht. Es ist vielmehr unerheblich, wie das Wasser in das Bett gelangt und ob es vor seinem Eintritt Grundwasser, Oberflächenwasser oder Regenwasser war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 1991 - 7 A 1927/87 -, juris Rn. 28; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 3 Rn 4. Die Voraussetzungen der Gewässereigenschaft können selbst dann erfüllt sein, wenn ein Wasserlauf ausschließlich durch Niederschlagswasser gespeist wird. Eine entsprechende Unterscheidung nimmt § 3 Nr. 1 WHG nicht vor und berücksichtigt den Weg, auf dem das Wasser in das Gewässerbett gelangt, nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September 1986, - 20 A 454/85 -, ZfW 1987, 123; Queitsch in Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Kommentar zum Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2017, § 2 Rn. 4. Dass ein Gewässer nicht lediglich durch Quellwasser, sondern auch durch zufließendes Niederschlagswasser angrenzender Landflächen gespeist wird, trifft im Übrigen auf eine Vielzahl von Bächen, Flüssen und Seen zu. Auch die Einleitung von Niederschlagswasser, das auf befestigten Flächen der angrenzenden Grundstücke anfällt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die von der Quelle stammende Wassermenge von etwa 2-3 l/s und das über das Grünland zufließende Niederschlagswasser sind bereits für sich genommen ausreichend, die Gewässereigenschaft des Bachs zu begründen, da diese Menge dazu führt, dass in dem Gewässerbett ständig fließendes Wasser vorhanden ist. Die Einleitung weiteren Niederschlagswassers vermag diese nicht wieder aufzuheben. Insofern ist es ohne Bedeutung, ob die Einleitungen des Niederschlagswassers rechtmäßig oder illegal erfolgen, da es sich hierbei um eine Beurteilung handelt, die unabhängig von der Eigenschaft des Wasserlaufs als Gewässer ist. Sie ist vielmehr eine reine Folge dieser Einordnung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September 1986, - 20 A 454/85 -, ZfW 1987, 123. Die bis zum Jahr 2015 vorgenommene - und nach Angaben der Beklagten jederzeit wieder mögliche - Einleitung des Niederschlagswassers der Verkehrsflächen steht der Gewässereigenschaft des Bachs ebenfalls nicht entgegen. Auch wenn im Zuge der Verlegung des Bachs in den 1950er-Jahren ab dem Schacht auf dem Grundstück Am I. 2b ein Rohr mit einem größeren Durchmesser für die Wasserführung verwendet wurde, so belegt dieser Umstand allenfalls, dass sich die Wassermenge seinerzeit erhöht hatte. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine derartige Menge von Niederschlagswasser, dass sie allein die bereits im Zeitpunkt des Beschlusses vom 1. Juli 2015 festgestellte Gewässereigenschaft begründet hätte. Vielmehr steht seit der Unterlassung der Einleitung des Niederschlagswassers im Herbst 2015 fest, dass auch ohne diese Einleitung noch in signifikantem Umfang Wasser durch das Gewässerbett fließt. Im Übrigen hat die Einleitung von Abwasser für sich genommen keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Gewässereigenschaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris Rn. 22. Auch der Umstand, dass es sich bei dem bis 2015 eingeleiteten Niederschlagswasser um Abwasser handelt, das aufgrund des Umstands, dass es von Verkehrsflächen stammt, mit fremdartigen Stoffen vermischt sein kann, führt nicht zur Aufhebung der Gewässereigenschaft. Selbst stark verunreinigtes Wasser unterfällt dem Tatbestand des § 3 Nr. 1 WHG. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 3 Rn 7. Dies zeigt sich auch daran, dass der Wasserlauf auf dem klägerischen Grundstück - wie die Feststellungen aufgrund des Ortstermins am 23. Juni 2015 zeigen - selbst als diese Einleitung noch erfolgte, ökologische Funktionen wahrnehmen konnte und nicht vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert war. Als sog. "sonstiges Gewässer" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG NRW steht der namenlose Bach, der kein selbstständiges Grundstück bildet, nach § 3 Abs. 2 LWG NRW i.V.m. § 4 Abs. 5 WHG als Bestandteil der Ufergrundstücke im Eigentum von deren Eigentümern, also auch der Kläger. Zwar ist das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers als solches nicht eigentumsfähig (vgl. § 4 Abs. 2 WHG). Die Eigentümerstellung hinsichtlich des Gewässergrundstücks verschafft den Antragstellern aber neben einem erlaubnisfreien Eigentümer- und Anliegergebrauch (vgl. §§ 21 LWG NRW, 26 WHG) auch Beteiligungs- und ggf. Entschädigungsrechte, etwa im Fall eines Gewässerausbaus, zu dem unter anderem die Beseitigung eines Gewässers zählt (vgl. §§ 67 f. WHG). In diese Rechte wird eingegriffen, wenn die Wasserführung des Bachs, wie hier beabsichtigt, ohne Beteiligung der Kläger und ohne förmliches Verfahren so nachteilig verändert wird, dass mit einem Trockenfallen des Bachs und einem Verlust seiner Gewässereigenschaft zu rechnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.