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Urteil

14 K 6024/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0325.14K6024.11.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Klägerin ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Klägerin ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt für die Versorgung von Braunkohlekraftwerken und –fabriken im Städtedreieck Köln – Aachen – Bonn die drei Tagebaue Garzweiler, Hambach und Inden. Um zur Gewinnung der Braunkohle die Sedimentschichten über der Kohle zu beseitigen, sind die in diesen Sedimenten vorhandenen Grundwasserleiter zu entwässern. Dazu wird zum Einen das Grundwasser aus den Grundwasserleitern, die die Kohle überlagern, vollständig entnommen, zum Anderen eine Entspannung und Druckreduzierung der Grundwasserleiter, welche die Kohle unterlagern, vorgenommen. Die Entwässerung muss im Vorfeld des Tagebaubetriebs erfolgen. Dafür werden zunächst die Grundwasserleiter mit ergiebigen Vertikalbrunnen vorentwässert. Im Anschluss daran wird eine Restentwässerung durchgeführt. Das entnommene Wasser wird als Sümpfungswasser bezeichnet. Die zu hebende Wassermenge ist dabei abhängig von der Mächtigkeit und Wasserdurchlässigkeit der Sedimente. Grobe Sedimente führen größere Wassermengen als feinkörnigere Sedimente. Je nach Tagebaugebiet und den vorhandenen Sedimenten fallen größere bzw. geringere Entwässerungsmengen an. Die Sümpfung ist im Tagebau nicht vermeidbar und nach dem derzeitigen Stand der Technik auch nicht reduzierbar. Im Jahr 2011 förderte die Klägerin ca. 546 Mio. m³ Grundwasser. Dieses wird über eigene Ableitungssysteme für die Kühlwasserversorgung der Kraftwerke (158 Mio. m³), zur Brauch- und Trinkwasserversorgung (40 Mio. m³) und für die Ökoversorgung von Feuchtgebieten und Oberflächengewässern (166 Mio. m³) genutzt. Eine Menge von ca. 183 Mio. m³ Sümpfungswasser bleibt im Ergebnis ungenutzt und wird in Vorfluter bzw. Flüsse, davon die Hauptmenge in die Erft (132 Mio. m³), weitere Mengen (50 Mio. m³) in die Rur/Inde geleitet. Den Braunkohletagebaubetrieben der Klägerin liegen u.a. die Braunkohlepläne Tagebau Hambach vom 16./17. Dezember 1976, Tagebau Inden II vom 19. Juni 2009 und Tagebau Garzweiler II vom 31. März 1995 zu Grunde. Im Übrigen bestehen zum Teil wasserrechtliche Sümpfungserlaubnisse, Erlaubnisse zur Einleitung von Sümpfungs- und Grundwasser bzw. für Versickerungsmaßnahmen. Für den Tagebau Hambach erfolgt die Einleitung auf Grund der „Erlaubnis / Zulassung vorzeitigen Beginns für die Sümpfung – Tagebau Hambach 30. Dezember 1999“, wonach das entnommene Wasser u.a. als Ausgleichswasser zu verwenden ist, das auch zum Erhalt der Mindestwasserführung eines Gewässers – in diesem Fall der Erft – bereitzustellen ist. Um eine minimale Sümpfung in den Tagebauen sicherzustellen, enthalten die berg- und wasserrechtlichen Erlaubnisse im einzelnen diesbezügliche Bestimmungen, wonach die Sümpfungswassermenge so niedrig wie möglich gehalten werden und nur so viel Wasser gefördert werden soll, wie es der Tagebau unbedingt erfordert. Potentiell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und Wassernutzungen Dritter sollen danach zudem vermieden oder ausgeglichen werden. Zu den Einzelheiten der jeweiligen Bestimmungen und Anforderungen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 99 ff. der GA) und die als Anlagen K 5 bis K 14 in Kopie eingereichten Teilpläne für die Tagebaue und Erlaubnisse verwiesen. Die berg- und wasserrechtlichen Erlaubnisse sehen zudem umfassende Kompensationsmaßnahmen vor, nach denen die Klägerin verpflichtet ist, sämtliche negative Auswirkungen der Entwässerung durch Sümpfung auf das Grund- und Oberflächenwasser und die Feuchtgebiete sowie alle anderen Nutzungen Dritter selbst auszugleichen. Diese umfassen die Übernahme sämtlicher Kosten, die im Zusammenhang mit der Wasserentnahme als Folgekosten entstehen, sowie konkrete wasserwirtschaftliche Maßnahmen zum Grund- und Oberflächenwasserschutz. Zu den Einzelheiten der jeweiligen Bestimmungen und der daraus entstehenden Kosten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 108 ff. der GA) verwiesen. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 27. Mai 2011 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf für das Veranlagungsjahr 2011 nach § 6 Abs. 1 WasEG 2004 eine Vorauszahlung für die Entnahme von Wasser i.H.v. 4.671.137,73 Euro fest. Nachdem mit Wirkung vom 30. Juli 2011 die Neufassung des WasEG NRW (WasEG NRW 2011) in Kraft getreten war, beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Düsseldorf, die Wasserentnahmen in den Tagebauen Hambach, Inden und Garzweiler entgeltfrei zu stellen, soweit die bei der Braunkohlegewinnung gehobenen Wassermengen unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt würden. Hilfsweise beantragte sie, die Wasserentnahmen im Tagebau Hambach nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 WasEG NRW 2011 und/oder als Einleitung zur Sicherstellung der Wasserführung nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 WasEG NRW 2011 anzuerkennen und von der Entgeltpflicht zu befreien, soweit die Einleitung der Sümpfungswässer in der Sümpfungserlaubnis des Tagebaus Hambach angeordnet ist und/oder die Sümpfungswässer zur Sicherstellung der Wasserführung der Erft in diese eingeleitet werden. Der Hilfsantrag bzgl. der Sümpfungwässer aus dem Tagebau Hambach betraf eine Wassermenge von 94.608.000 m³. Des Weiteren beantragte die Klägerin die Veranlagung im Übrigen nach der „Folgeerklärung September 2010“ vorzunehmen. Darin war eine Menge von insgesamt 189.169.368 m³ ungenutzter Sümpfungswässer als „ungenutzte Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 WasEG NRW“ aufgeführt worden. Mit nicht datiertem Änderungsbescheid aus Oktober 2011, Aktenzeichen 57.01/000840 Mö, (der, wie die Bezirksregierung Düsseldorf im Bescheid vom 15. Mai 2012 später angab, das Datum des 07. Oktober 2011 tragen sollte) setzte die Bezirksregierung Düsseldorf für das Veranlagungsjahr 2011 unter Berücksichtigung des WasEG NRW 2011 eine Vorauszahlung für die Entnahme von Wasser i.H.v. 10.598.014,79 Euro fest. Abzüglich der bereits festgesetzten 4.671.137,73 Euro ergab sich ein Nachforderungsbetrag von 5.926.880,06 Euro. Freistellungen wurden weder gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 WasEG NRW 2011 bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 7 WasEG NRW 2011 noch für die von der Klägerin so bezeichneten „ungenutzte Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 WasEG“ gewährt. Für ungenützte Sümpfungswässer sowie Wasser zur Einleitung in die Erft wurde in dem Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 30. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 ein Entgelt von 5.422.868,88 Euro veranschlagt. Den Nachforderungsbetrag hat die Klägerin am 15. November 2011 beglichen. Gegen diesen Änderungsbescheid aus Oktober 2011 hat die Klägerin am 04. November 2011 Klage erhoben und Rückzahlung des Nachforderungsbetrages von 5.926.880,06 Euro verlangt. Mit Schriftsatz vom 07. Mai 2012 hat sie hinsichtlich der Rückforderung des Nachforderungsbetrages auch die Verzinsung beantragt. Mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012, der Klägerin zugegangen am 21. Mai 2012, setzte die Bezirksregierung Düsseldorf unter Abänderung des Vorauszahlungsbescheides in der Fassung des Abänderungsbescheides aus Oktober 2011 für das Veranlagungsjahr 2011 unter Berücksichtigung des WasEG NRW 2011 eine Vorauszahlung für die Entnahme von Wasser i.H.v. 8.790.094,79 Euro fest. Abzüglich der bereits festgesetzten 4.671.137,73 Euro ergab sich ein Nachforderungsbetrag von 4.118.960,06 Euro. Im Hinblick auf den mit dem Änderungsbescheid aus Oktober 2011 bereits erhobenen, höheren Nachforderungsbetrag habe eine Erstattung in Höhe von 1.807.920 Euro zu erfolgen. Dies entspricht der Entnahmemenge von 94.608.000 m³ für 155 von 365 Tagen im Jahr 2011 und einem Entgeltsatz 0,045 Euro/m³. Die Verringerung des Nachforderungsbetrages ergebe sich aus der Anerkennung des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011 für die Einleitung von 94.608.000 m³ ungenutztem Sümpfungswasser aus dem Tagebau Hambach in die Erft zur Sicherstellung der Mindestwasserführung, die auf behördlicher Anordnung beruhe. Dieser Betrag wurde der Klägerin sodann gutgeschrieben. Der Veranlagung lagen die Wasserentnahmemengen für das Jahr 2010 und der einheitliche Entgeltsatz für Wasserentnahmen bzw. der Entgeltsatz für die Nutzung als Kühlwasser zu Grunde. Für ungenützte Sümpfungswässer wurde in dem Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 30. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 ein Entgelt von 3.614.948,88 Euro veranschlagt. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012 hat die Klägerin den Änderungsbescheid in ihre Klage einbezogen und gleichzeitig die Rückzahlung des Nachforderungsbetrages in Höhe von 4.118.960,06 Euro zuzüglich Verzinsung beantragt. In Höhe von 1.807.920 Euro hat die Klägerin das Verfahren für erledigt erklärt. Am 23. Juli 2012 hat sich das beklagte Land der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen. Mit Festsetzungsbescheid vom 13. August 2012 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2011 auf 9.940.641,27 Euro fest. Wegen der bereits auf den Vorauszahlungsbescheid geleisteten Summe ergab sich ein Nachforderungsbetrag i.H.v. 1.150.546,48 Euro. Der Veranlagung lagen die von der Klägerin angegebenen Wasserentnahmemengen im Jahr 2011 und der einheitliche Entgeltsatz für Wasserentnahmen bzw. der Entgeltsatz für die Nutzung als Kühlwasser zu Grunde. Nach Auskunft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entfallen von der Gesamtsumme des Wasserentnahmeentgelts für den Zeitraum vom 30. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 in der Summe 3.420.909,46 Euro (76.020.210 m³) auf die Entnahme ungenutzter Sümpfungswässer. Mit Schriftsatz vom 31. August 2012 hat die Klägerin auch den Festsetzungsbescheid 2011 in die Klage einbezogen und beantragt, den Festsetzungsbescheid insoweit aufzuheben als darin ein 6.519.731,91 Euro übersteigendes Wasserentnahmeentgelt (entspricht der Summe von 3.420.909,46 Euro) festgesetzt wird. Die Änderungsbescheide hat sie nunmehr nur noch in der Höhe angefochten, in der sie Wasserentnahmeentgelte für ungenutzte Sümpfungswässer betreffen. Zudem hat sie die Rückzahlung von 3.420.909,46 Euro zuzüglich Verzinsung für die jeweils maßgeblichen Zeiträume gefordert. Mit Schriftsatz vom 21. März 2014 hat die Klägerin die Differenzen zwischen dem zunächst gestellten Rückzahlungsantrag in Höhe von 4.118.960,06 Euro und dem nunmehr anhängigen Rückzahlungsbegehren von 3.420.909,46 Euro präzisiert. In Höhe der Differenz von 504.011,18 Euro hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. In Höhe von 194.039,42 Euro hat die Klägerin die Zahlungsklage für teilweise erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung hat sich das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung angeschlossen. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Neufassung des WasEG NRW (WasEG NRW 2011) verfassungswidrig sei. Die Neufassung werde den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 104a ff. GG an die Erhebung einer Ressourcennutzungsgebühr nicht gerecht. Nach der Ausgestaltung des WasEG NRW sei das Wasserentnahmeentgelt eine reine Ressourcennutzungsgebühr. Das WasEG NRW 2011 gestalte aber das Wasserentnahmeentgelt nunmehr nutzungsinakzessorisch aus, so dass es sich jetzt um eine Ressourcengebühr handele. Es liege damit kein bloßer Wegfall einer zuvor bestehenden Subvention oder Befreiung vor, sondern es sei mit der nutzungsinakzessorischen Ausgestaltung ein völlig neuer Entgelttatbestand geschaffen worden. Die mit dem WasEG NRW in der Ursprungsfassung verfolgte Vorteilsabschöpfung beziehe sich nunmehr lediglich auf die Wasserentnahme selbst. Im Fall der Sümpfungswässer seien aber mit der Wasserentnahme, wenn überhaupt, nur mittelbare wirtschaftliche Vorteile verbunden. Dies bilde sich in dem geänderten Abgabentatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 aber nicht ab. Jedenfalls sei eine Abgabenerhebung, die lediglich an mittelbare Vorteile und Aussichten geknüpft sei, bei einer nicht-steuerlichen Abgabe ausgeschlossen. Dies gelte erst Recht, wenn die Abgabe – wie beim Sümpfungswasser – sogar nur an die bloße Ermöglichung mittelbarer Aussichten und Vorteile anknüpfe. Es fehle dann an einer relevanten Gegenleistung. Sollte der abzuschöpfende Vorteil hingegen allein in der Erlaubnis der Wasserentnahme gesehen werden, so stelle das Wasserentnahmeentgelt im Ergebnis eine Verleihungsgebühr dar. Die Anknüpfung an die erlaubte Entnahme würde jedoch dazu führen, dass der Staat für jede Form der Berufsausübung Gebühren erheben könne. Das könne nicht zulässig sein. An der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG NRW 2011 bestehenden Freistellung für Grundwasserabsenkungen im Zuge von Baumaßnahmen, wenn das entnommene Wasser ungenutzt bleibe, zeige sich hingegen ein grundsätzliches Verständnis des Landesgesetzgebers für die finanzverfassungsrechtliche Ordnung. Es fehle einem nutzungsinakzessorischen Wasserentnahmeentgelt zudem an der sachlichen Legitimation, wenn die Bemessung des Entgelts anhand der Wasserentnahmemenge erfolge. Es liege ein Mangel an Konnexität vor, wenn die Frage der Nutzung beim „Ob“ der Abgabenerhebung keine Rolle spiele, bei der anschließenden Bemessung aber zu Grunde gelegt werde. Der bei der Entnahme von Sümpfungswasser generierte Vorteil lasse sich nicht an der Menge des entnommenen Wassers messen. Mit der Wasserentnahme werde nämlich ein Abbauhindernis beseitigt, so dass letztlich das zur Vorteilsabschöpfung zu zahlende Wasserentnahmeentgelt umso geringer ausfalle, je höher der wirtschaftliche Vorteil sei, und umso höher, je größer der vermittelte Nachteil ausfalle. Der mit der Wasserentnahme – ohnehin nur – mittelbar erzeugte Vorteil müsse im Ergebnis am Ertrag des Unternehmens gemessen werden. Damit komme das Wasserentnahmeentgelt dann einer Ertragssteuer gleich, die der Kompetenz des Bundesgesetzgebers unterliege. Kostendeckungs- und Lenkungszielen kämen indes ebenfalls keine legitimierende Wirkung zu. Ob mit der Neuregelung, so wie bisher, überhaupt Lenkungsziele verfolgt würden, lasse sich – auch anhand der Gesetzesbegründung – nicht feststellen. Der Abgabetatbestand selbst deute lediglich auf die Befriedigung fiskalischer Interessen hin. Es fehle daher an der notwendigen Verankerung des Lenkungszwecks im Gesetz. Selbst wenn eine Lenkungswirkung unterstellt werde, komme diese für Sümpfungswässer nicht zum Tragen, weil die wasser- und bergrechtlichen Erlaubnisse bereits eine minimale Sümpfung vorsähen und dies schließlich auch schon im Interesse der Bergbautreibenden sei. Wenn aber eine Norm allein auf einen Hauptanwendungsfall, wie hier die Entnahme von Sümpfungswässern durch die Klägerin, zugeschnitten sei, müsse der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gesetzes berücksichtigen, dass der Lenkungszweck nicht eintreten könne. Ein unterstellter Lenkungszweck sei auch mit der bergrechtlichen Rohstoffsicherungsklausel aus § 48 Abs. 2 S. 2 BBergG nicht vereinbar, wonach die Gewinnung von Bodenschätzen nicht beeinträchtigt werden solle. Der bisherigen bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien im Übrigen keine Grundsätze zu entnehmen, die die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach §§ 1 Abs. 1, 2 WasEG NRW 2011 rechtfertigen könnten. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Rechtsprechung bisher allein mit nutzungsakzessorischen Entgelten auseinandergesetzt. Es knüpfe in seinen Entscheidungen für die Frage des Sondervorteils durchaus an die Nutzung des Wassers an. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei hingegen keine einheitliche Linie dazu zu entnehmen, ob der abzuschöpfende Sondervorteil die Wasserentnahme selbst sein könne oder in der Wassernutzung bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht gebe zudem die zu den Wasserentnahmeentgelten ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts anders wieder und nehme eine inhaltliche Interpretation vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne zudem, dass neben der Abgabe dem Grunde nach auch die Abgabenbemessung legitimiert sein müsse. Dazu verhalte sich die Rechtsprechung aber nicht. Die Neuregelung des WasEG NRW ließe sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Verpflichtung aus Art. 9 EU-WRRL nachgekommen wurde, wonach die Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten von Wasserdienstleistungen aufgerufen sind. Die Kostendeckung als Rechtfertigungsgrund setze voraus, dass die Abgabe im Kontext zu dem staatlich gewährten Vorteil stehe. Die Deckung des allgemeinen Haushalts genüge nicht. Nicht zuletzt reiche das bisherige Entgeltaufkommen zur Kostendeckung aus. Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts insbesondere auf Sümpfungswasser verletze die Klägerin schließlich in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Wenn - wie für die Klägerin – die Belastung und damit der wirtschaftliche Vorteil umso geringer ausfalle, je mehr Wasser entnommen werde, so seien besondere Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu stellen. Es sei eine binnengerechte und folgerichtige Ausgestaltung insbesondere der Entgelthöhe zu verlangen. Dies sei in § 2 WasEG NRW 2011 nicht erfolgt. Auch liege eine unzulässige Ungleichbehandlung der Abgabenschuldner und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dies zeige sich besonders bei der Entgeltbemessung. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum Sümpfungswasser, das wie Kühlwasser ebenfalls dem Naturhaushalt wieder zugefügt werde, nicht gleichfalls privilegiert werde. Auch in der Privilegierung der Wasserkraftnutzungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 lasse sich eine Ungleichbehandlung mit den Sümpfungswässern im Braunkohletagebau erkennen. In beiden Fällen gehe es um Energieversorgung. Da die Klägerin die durch sie verursachten Umwelt- und Ressourcekosten selbst trage, sei ihre Tätigkeit genauso förderungswürdig wie die Wasserkraftnutzung. So sei es auch im Hinblick auf die Privilegierung in § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 1 WasEG NRW 2011 für Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen. Das Ausmaß der Grundwasserbeeinträchtigung sei dabei jedenfalls kein tragfähiger Differenzierungsgrund. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem in seiner Entscheidung zum Braunkohletagebau Garzweiler entschieden, dass der Braunkohletagebau dem Gemeinwohl im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG diene. Dies müsse auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG NRW 2011 Berücksichtigung finden. Die Entgeltbemessung sei im Ergebnis unverhältnismäßig und willkürlich, weil für genutztes Wasser ein geringeres Entgelt als für ungenutztes Wasser erhoben werde. Die Ungleichbehandlung zeige sich schließlich auch in der Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit gemäß § 8 WasEG NRW 2011. Die Klägerin regt an, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Nachdem die Klägerin mit Schriftsätzen vom 21. Juni 2012 und 31. August 2012 ihren ursprünglichen Klageantrag auf Aufhebung des Änderungsbescheides aus Oktober 2011 und Rückzahlung auf Aufhebung des zweiten Änderungsbescheides vom 15. Mai 2012 in voller Höhe zuzüglich Rückzahlung und entsprechender Verzinsung und sodann auf Aufhebung des Festsetzungsbescheides 2011 vom 13. August 2012 in voller Höhe zuzüglich Rückzahlung und entsprechender Verzinsung erweitert hat, der Klageantrag auf Rückzahlung von den Beteiligten in Höhe 1.807.920 Euro für erledigt erklärt wurde und die Klägerin am 21. März 2014 den Zahlungsantrag in Höhe von 504.011,18 Euro zurückgenommen hat, die Beteiligten sodann das Verfahren in Höhe von 194.039,42 Euro und bezüglich des Antrags auf Zahlung von Prozesszinsen von 0,5 % pro Monat aus 1.807.920 Euro seit dem 15. November 2011 für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Änderungsbescheide zum Vorauszahlungsbescheid des Beklagten über die Vorauszahlung von Wasserentnahmeentgelt, jeweils Az. 57.01/000840 Mö, (aus Oktober 2011 und vom 15. Mai 2012) aufzuheben, soweit in dem Änderungsbescheid aus Oktober 2011 ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 5.422.868,88 Euro und im Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012 ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 3.614.9483,88 Euro festgesetzt wird, 2. den Festsetzungsbescheid 2011 des Beklagten über das Wasserentnahmeentgelt für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Veranlagungsjahr 2011 (Az. 57.01/000840 Mö) vom 13. August 2012 aufzuheben, soweit darin ein 6.519.731,81 Euro übersteigendes Wasserentnahmeentgelt festgesetzt wird, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 3.420.909,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % je Monat aus 3.614.948,88 Euro vom 15. November 2011 bis zum 13. September 2012 sowie aus 3.420.909,46 Euro ab dem 14. September 2012 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, die Klägerin werde zu Recht für die von ihr entnommenen Grundwassermengen zur Trockenlegung der Tagebaue sowohl zur Vorauszahlung als auch zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2011 herangezogen. Die Klägerin erfülle den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG NRW 2004 und damit auch der Neufassung des WasEG NRW 2011. Durch die Freilegung der Rohstoffvorkommen führe die Klägerin das Wasser einer Nutzung zu. Im Ableiten des Grundwassers liege nämlich eine zeitgleiche Nutzung vor. Zudem werde ein großer Teil des entnommenen Wassers zur Sicherstellung der Wasserführung der, durch die Sümpfung erheblich beeinträchtigten, Erft verwendet. Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts für aus Tagebauen abgeleitetes Grundwasser, wie sie die Neuregelung des WasEG NRW vorsehe, sei verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Grundsätze der nach Art. 104a GG festgelegten Finanzverfassung bestehe nicht. Die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erforderliche, besondere sachliche Rechtfertigung liege vor. Das Wasserentnahmeentgelt sei als Gebühr zu definieren, die als Gegenleistung dafür erhoben werde, dass ein Zugriff auf das Grundwasser eröffnet werde. Die besondere Rechtfertigung ergebe sich aus den Zwecken, die der Gesetzgeber auch ausweislich der Ausgestaltung des Abgabetatbestandes verfolge, nämlich Verhaltenslenkung und Kostendeckung. Der Lenkungszweck liege in der Reduzierung des Ressourcendrucks auf die bestehenden Wasserkörper. Dies treffe auch auf die Sümpfungswässer zu, weil auch die Betreiber von Braunkohlebetrieben dazu anzuhalten seien, die Eingriffe in das Grundwasser gering zu halten. Die überwiegende Rechtfertigung für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts lasse sich allerdings in seinem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe finden. Dabei sei es unerheblich, dass die Vorteilsabschöpfung hier auf den Abbau des störenden Grundwassers zu reduzieren sei. Der abzuschöpfende Vorteil liege in der Wasserentnahme und nicht in der anschließenden Verwertung des Wassers. Weil daher der Abgabe eine sachliche Rechtfertigung zu Grunde liege, sei es unbedenklich, wenn mit der Erhebung auf Grund der Neufassung auch Mehreinnahmen generiert würden. Die Streichung des Nutzungsvorbehalts sei gerechtfertigt, weil derartige Nutzungsvorbehalte dem Lenkungsziel widersprächen. Auch die Streichung des Entgeltbefreiungstatbestandes nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG a.F. sei angebracht gewesen, weil die Sümpfungswässer aus Tagebaubetrieben eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes darstellten. Bei der Gewährung und ebenso bei einem späteren Entzug von Subventionierungen sei der Gesetzgeber weitestgehend frei, soweit sachbezogene Gesichtspunkte für die Verteilung vorlägen. Dies sei hier der Fall. Durch die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts auf Sümpfungswasser werde der Bergbautreibende auch nicht an der Rohstoffgewinnung gehindert, so dass eine Unvereinbarkeit des WasEG NRW 2011 mit § 48 Abs. 1 S. 2 BBergG nicht vorliege. Das Wasserentnahmeentgelt führe nicht zu einer wirtschaftlichen Erdrosselung der Klägerin. Eine besondere sachliche Rechtfertigung sei schließlich auch im Hinblick auf die Gebührenbemessung gegeben. Das Äquivalenzprinzip sei eingehalten, weil die Höhe des Entgelts von der Gegenleistung abhängig sei. Es sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit festzustellen, weil auch bei der Entnahme von Sümpfungswasser ein Vorteil vorliege, den es abzuschöpfen gelte. Dabei dürfe auf die entnommene Wassermenge abgestellt werden. Je größer die Entnahmemenge desto größer sei auch der Vorteil durch die Inanspruchnahme des Grundwasserhaushalts. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Klägerin werde nicht ungerechtfertigt anders behandelt als andere Abgabepflichtige. Der Gesetzgeber habe sowohl bei der Auswahl der Abgabetatbestände als auch bei der Bestimmung der Abgabesätze einen weiten Entscheidungsspielraum. Diesen habe er genutzt, um den Lenkungszielen des Gesetzes mehr Gewicht zu verleihen. Es liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu Wasserkraftwerken und dem Betrieb von Wärmepumpen vor, deren Entnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 entgeltfrei seien. Der Umstand, dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG NRW 2011 Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen entgeltfrei sind, wenn das Grundwasser wieder eingeleitet wird, stelle ebenfalls keine Ungleichbehandlung dar. Dieser Vorgang lasse sich mit der Entnahme und Ableitung von Sümpfungswasser nicht vergleichen, weil im letzteren Fall das Ausmaß, die Qualität und die Dauer des Eingriffs in den Grundwasserhaushalt weitaus erheblicher seien. Auch die Entgelthöhe bzw. Entgeltbemessung lasse einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen. Die Entnahme von Sümpfungswasser erfülle den Tatbestand der Nutzung, so dass die Klägerin von einer Privilegierung für Wasser, das keiner weiteren Nutzung zugeführt werde, ohnehin nicht profitiere. Im Übrigen stehe dem Gesetzgeber auch insoweit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Eine Überschreitung dieses Spielraums sei nicht ersichtlich, zumal die Privilegierungen von Kühlwasserentnahmen und Wasserentnahmen für die Durchlaufkühlung einen sachgerechten Rechtfertigungsgrund aufwiesen. Auch die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit nach § 8 WasEG NRW 2011 sei durch vernünftige Erwägungen gerechtfertigt, so dass auch insoweit keine Ungleichbehandlung ersichtlich sei. Schließlich liege keine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG durch die Änderung des WasEG NRW 2011 vor. Es fehle schon an der berufsregelnden Tendenz der Neuregelungen. Selbst wenn eine solche anzunehmen wäre, so sei der mit der Neuregelung vorliegende Eingriff in die – lediglich betroffene – Freiheit der Berufsausübung jedenfalls verhältnismäßig und damit gerechtfertigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren in direkter und entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Insbesondere ist die Klage bezogen auf den Antrag zu 1. nach dessen zulässiger erneuter Umstellung als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO). Die angefochtenen Änderungsbescheide zum Vorauszahlungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2011 haben sich nicht erledigt. Von ihnen gehen auch nach Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheides weiterhin Wirkungen für die Klägerin aus. Diese hat wegen der auf die Änderungsbescheide geleisteten Beträge mit Klageerhebung ein Erstattungsbegehren (im weiteren Klageverlauf zuzüglich (Prozess-)Zinsen) anhängig gemacht. Dem Erstattungsanspruch und mithin dem hieran anknüpfenden (Prozess-)Zinsanspruch steht das bis zur Wirksamkeit des endgültigen Festsetzungsbescheides bestehende Festsetzungsgebot der Änderungsbescheide zum Vorauszahlungsbescheid entgegen. Nur eine Aufhebung der Änderungsbescheide kann damit dem klägerischen Begehren gerecht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 1497/08 -, juris, Rn. 20, m.w.N. Die Klage ist auch mit dem Leistungsantrag zu 3. nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO und § 113 Abs. 4 VwGO zulässig. Die Klage ist jedoch mit allen drei Anträgen unbegründet. Der Änderungsbescheid zum Vorauszahlungsbescheid vom 15. Mai 2012, der in der Sache den ersten Änderungsbescheid aus Oktober 2011 ersetzt hat, ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zur Vorauszahlung eines Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2011 für ungenutzte Sümpfungswässer in Höhe von 3.614.948,88 Euro ist in Grund und Höhe gerechtfertigt. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §§ 6 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 WasEG NRW 2011. Die Neufassung des WasEG NRW, insbesondere die §§ 1 und 2 WasEG NRW 2011 sind verfassungsgemäß. Das Land ist zunächst zu einer solchen Abgabenregelung wie der hier vorliegenden als einer Maßnahme im Bereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 72 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG für den Wasserhaushalt zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts durch die Länder ausgeschlossen wäre. Nachdem bereits bezüglich der früheren Fassungen des WasEG NRW (WasEG NRW 2004) gegen eine derartige Einordnung des Wasserentnahmeentgelts in das verfassungsrechtliche System keine Bedenken bestanden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris, Rn. 34 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.02.2013 - 1 BvR 2201/09 -, n.v. nicht zur Entscheidung angenommen; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 25 ff., nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 18. November 2010 - 7 B 23.10 -, juris; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2012 - 2 BvR 1132/11 -, n.v. nicht zur Entscheidung angenommen; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, liegt nach Einschätzung der Kammer auch für die Neufassung des WasEG NRW (WasEG NRW 2011) kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 104a ff. GG vor. Es besteht darüber hinaus auch weder ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) steht der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts in der Form, wie sie das WasEG NRW 2011 nunmehr vorsieht, nicht entgegen. Nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in der sog. Wasserpfennig-Entscheidung aufgestellt hat, ergeben sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben ist daher nur unter den folgenden drei Voraussetzungen zulässig. Nicht-steuerliche Abgaben bedürfen - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - erstens einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe muss zweitens der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich muss der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit der Haushaltsführung beachtet werden. Sind diese Vorgaben erfüllt, ist die begriffliche Zuordnung der Abgabe, nämlich die Frage, ob es sich dabei um eine Gebühr oder einen Beitrag handelt, nebensächlich. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 162 („Wasserpfennig“). Daran gemessen darf der Landesgesetzgeber mit dem WasEG NRW 2011 die Entnahme von Wasser mit der Entrichtung eines Entnahmeentgelts belegen. Für die Erhebung des Entgelts liegt nämlich eine besondere sachliche Legitimation vor. Eine solche kann sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich sowohl im Hinblick auf den Abgabetatbestand als auch hinsichtlich der Höhe des Entgelts aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris, Rn. 11. Für den hier streitigen Abgabetatbestand kann dabei - nach wie vor - auf den Charakter des Wasserentnahmeentgelts als Vorteilsabschöpfungsabgabe als vorrangigem sachlichem Legitimationsgrund abgestellt werden. Zusätzliche, wenn auch möglicherweise weniger virulente Legitimationsgründe sind zudem in dem weiterhin verfolgten Lenkungszweck und der Kostendeckung zu finden. Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts rechtfertigt sich grundsätzlich aus dem Zweck der Vorteilsabschöpfung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung. Knappe natürliche Ressourcen, wie das Wasser, sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen, der staatlichen Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Sie erhalten einen Sondervorteil gegenüber denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen. Dieser Ausgleichsgedanke liegt auch der herkömmlichen Rechtfertigung des Wasserentnahmeentgelts zugrunde. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 162 („Wasserpfennig“). Die für die Abgrenzung zur voraussetzungslos zu erhebenden Steuer erforderliche Gegenleistungsabhängigkeit des Wasserentnahmeentgelts liegt dabei in der erlaubnisgebundenen „Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme“. Dies stellt die individuell zurechenbare öffentliche Leistung dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 165 („Wasserpfennig“). Die Entnahmemöglichkeit des öffentlichen Umweltgutes Wasser stellt einen wirtschaftlichen Wert an sich dar. Mit dem Wasserentnahmeentgelt wird daher nicht etwa die Freiheitsausübung bzw., wie die Klägerin meint, die allgemeine Berufsausübung entgeltpflichtig gemacht, sondern ein der Allgemeinheit zugeordnetes Umweltgut, an dem kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf kostenlose Teilhabe besteht, zur Entnahme gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Der wirtschaftliche Vorteil der Wasserentnahme wurde dabei seit jeher in der reinen erlaubnisgebundenen Möglichkeit der Entnahme gesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass nach der bisherigen Rechtsprechung zwingende Voraussetzung für die Rechtfertigung der Erhebung war, dass das Wasser im Anschluss an die Entnahme einer Weiterverwendung zugeführt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, juris, Rn. 27 („Spandaukanal“); bereits mit Blick auf das WasEG NRW 2011 OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 73, zum WasEG NRW 2004, OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 974/06 -, juris, Rn. 37 ff. Es war vielmehr auch nach den bisherigen Konzeptionen des Wasserentnahmeentgelts für die Frage der Vorteilhaftigkeit der Entnahme selbst unbeachtlich, ob das Wasser zum Zweck des Verbrauchs oder Gebrauchs oder zu anderen Zwecken zutage gefördert wurde. In der Möglichkeit der Entnahme liegt ein Sondervorteil, der durch die Gebührenerhebung abgeschöpft werden darf. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris. Nicht anders ist der Abgabentatbestand im WasEG NRW 2011 gefasst, wonach für die Entnahme des Wassers gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Entgelt zu zahlen ist. Der Umstand, dass der sog. Nutzungsvorbehalt, nach dem ein Entgelt nur zu zahlen war, wenn das Wasser einer Nutzung zugeführt wurde, gestrichen wurde, ändert an der Anknüpfung der Entgeltpflicht an den Entnahmevorgang nichts. Damit ist hier nicht anzunehmen, dass mit der Neufassung des § 1 Abs. 1 WasEG NRW ein neuer Entgelttatbestand geschaffen worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber „lediglich“ eine zuvor gewährte Privilegierung für Wasserentnahmen in Form des Nutzungsvorbehalts und der Entgeltfreistellung für Grundwasserentnahmen bei der Gewinnung von Bodenschätzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG NRW 2004) abschaffen wollte. So auch bereits OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 73. Nicht überzeugend sind an dieser Stelle die Ausführungen der Klägerin, wonach sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das neue - nach der von ihr verwendeten Begrifflichkeit - „nutzungsinakzessorische“ Wasserentnahmeentgelt nicht übertragen lasse, weil sich die Rechtsprechung nur zu sog. nutzungsakzessorischen Entgelten verhalte. Richtig ist, dass das vom Bundesverfassungsgericht in der Wasserpfennig-Entscheidung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, a.a.O. („Wasserpfennig“), überprüfte baden-württembergische Wassergesetz eine Anschlussverwendung in Form der Nutzung zur Wasserversorgung voraussetzte. Das Hessische Grundwasserabgabengesetz sah im Abgabentatbestand allerdings eine Abgabe für die Grundwasserentnahme vor, ohne dass ein Nutzungsvorbehalt bestanden hätte. Soweit in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen jeweils eine mit einem tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil verbundene Wasser(be-)nutzung vorgelegen hat, stellt dies die Übertragbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Obersätze auf den vorliegenden Fall nicht in Frage. Auch das Bundesverfassungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Abgabe nur im Fall eines bezifferbaren wirtschaftlichen Vorteils der Wassernutzung normieren darf. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris. Dass das Bundesverwaltungsgericht, dem die Kammer hier ebenfalls folgt, in seinem Urteil zum Spandaukanal die „Wasserpfennig-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts falsch wiedergebe bzw. fehlinterpretiere, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht greift vielmehr den exakten Wortlaut des Bundesverfassungsgerichts auf, indem der Sondervorteil darin ausgemacht wird, dass die „Möglichkeit der (Grund-)Wasserentnahme“ eröffnet wird. vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, juris, Rn. 27 („Spandaukanal“); Aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Sondervorteil nicht auf die Eröffnung der „Nutzung“ einer der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource, sondern auf die Eröffnung der „Benutzung“ einer Ressource abstellt, lässt sich eine Fehlinterpretation der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass dies der sprachlichen Fassung des überprüften Berliner Wassergesetztes (BWG) geschuldet ist. In § 13a BWG ist das Grundwasserentnahmeentgelt geregelt, wonach das Land Berlin für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser von dem „Benutzer“ ein Entgelt fordert. Ob es sich nach den vorstehenden Überlegungen bei dem hier streitigen Wasserentnahmeentgelt nach dem WasEG NRW 2011 damit um eine Ressourcennutzungsgebühr, bei der der Vorteil in der Nutzung des Wassers liegt, oder um eine reine Ressourcengebühr (bzw. eine Ressourcenentnahmegebühr) handelt, ist im Ergebnis nicht entscheidungsrelevant. Wollte man den Nutzungsbegriff weit auslegen, kann bereits in der Entnahme des Wassers ein Nutzungsvorgang gesehen werden. Der Belastungsgrund für die Entgeltpflicht wäre damit die in der Entnahme liegende Nutzung des Wassers. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris, Rn. 70; so wohl auch OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 73 wonach die Zuführung des Wassers zu einer Nutzung zeitgleich mit oder nach der Wasserentnahme erfolgen kann. Ob das Wasser in der Folge einer Anschlussverwendung zugeführt wird, ist bei dieser Auslegung irrelevant. Diesem Verständnis steht auch der Einwand der Klägerin nicht entgegen, dass nach dem WasEG NRW in der früheren Fassung mit der Entnahme jedenfalls deshalb keine Nutzung verbunden gewesen sein konnte, weil ansonsten der Nutzungsvorbehalt redundant gewesen wäre. Bei dem Nutzungsvorbehalt ging es nämlich erkennbar um die Anschlussverwendung des Wassers. Damit war nicht zwingend die Aussage verbunden, dass die Entnahme an sich keine Nutzung darstellt. Hier verfängt vielmehr das Argument des beklagten Landes, wonach es der Freistellung der Entnahme von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen in § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG NRW 2004 nicht bedurft hätte, wenn in der Entnahme des Wassers keine Nutzung gesehen worden wäre. Dass es sich bei der damaligen Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG NRW 2004 lediglich um eine „klarstellende“ Regelung gehandelt haben soll, ist der Gesetzesbegründung selbst nicht zu entnehmen. Vielmehr greift die Gesetzesbegründung die bei der Gewinnung von Bodenschätzen entstehenden Sümpfungswässer erst bei den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 WasEG NRW 2004 auf. Diese seien entgeltfrei, weil sie vorrangig dem Allgemeinwohl dienten. Vgl. LT-Drs. NRW 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30. Selbst wenn aber nach der Neufassung des WasEG der Nutzungsgedanke vollständig entfiele und für die Frage des abschöpfbaren Vorteils lediglich an die Entnahme des Wassers angeknüpft wird, ohne dass darin zeitgleich eine Nutzung gesehen wird, bleibt in den hier allein streitigen Fällen der Entnahme von Sümpfungswässern ein mit dem Entgelt abschöpfbarer Vorteil. Der der Klägerin eingeräumte Sondervorteil liegt hier darin, dass sie eine Maßnahme, die zwangsläufig mit einem (wenn auch nur vorübergehenden) Eingriff in das Grundwasser verbunden ist, durchführen darf. In der Freilegung der Gesteinsschichten zur Ermöglichung des Abbaus der Braunkohle wird das Gemeinschaftsgut Grundwasser in Anspruch genommen. Die Vorteilsrealisierung ergibt sich dabei aus der „Ortsveränderung“ der Ressource. Vgl. für Sümpfungswässer Gawel, NVwBl 2002, 100; zu Grundwasserentnahme-entgelt bei Gewässerausbaumaßnahme vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris, Rn. 30; im Ergebnis so wohl auch VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 – und - 11 K 2813/11 -, juris, Rn. 19 bzw. 25, n. rkr. Der reine Entnahmevorgang füllt ungeachtet der Frage der mit der Weiterverwendung erzielten Gewinne damit den Vorteilsgedanken bereits vollständig aus. Damit lässt sich auch die Neufassung des WasEG NRW 2011 in die Gesetzestradition der Sondervorteilsabgaben einordnen. Das Bundesverfassungsgericht hat keine Vorgaben dazu gemacht, dass es sich bei dem abzuschöpfenden Vorteil im Ergebnis um einen Vermögensvorteil in Form eines bezifferbaren wirtschaftlichen Vorteils handeln muss. Die Rechtsprechung ist bei der Annahme des individuellen Vorteils vielmehr traditionell großzügig. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einer Entscheidung zur Kostenschuldnerschaft für Hafengebühren die Heranziehung des Eigentümers eines Schiffes, der dieses verchartert hatte, schon deshalb als zulässig erachtet, weil dieser sein Schiff ohne die Bereitstellung und Instandhaltung von Häfen überhaupt nicht sinnvoll nutzen, insbesondere auch keine Charterverträge abschließen könne. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, bei der Gebührenpflicht einer staatlichen Leistung an wirtschaftliche und finanzielle Kriterien anzuknüpfen, soweit der Gebührenpflichtige der Leistung näher steht als die Allgemeinheit. Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lasse sich aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache Nutzen zu ziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL 19/90 -, juris, Rn. 53 ff. Der Begriff des „Vorteils“ ist damit bereits seinem Wesen nach nicht konkret fassbar und auch nicht einzelfallbezogen. Ein Vorteil ist vielmehr generell zu unterstellen, was auch sachlich gerechtfertigt ist, wenn die gebührenpflichtige Wassernutzung im Ergebnis freiwillig erfolgt - und unterlassen würde, wäre sie nicht vorteilhaft. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris, Rn. 40. Daran gemessen kann an der Vorteilhaftigkeit des Entnahmevorgangs selbst kein Zweifel bestehen. Für die Sümpfungswässer stellt die rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft über das abzuleitende Wasser und die damit verbundene Möglichkeit, aus der Ableitung Nutzen zu ziehen, die individuell zurechenbare Leistung dar. Zu weit gehend erscheinen an dieser Stelle daher die Überlegungen der Klägerin, die den Vorteil hier letztlich in der Bodenschatzgewinnung ausmacht und die Wasserentnahme daher lediglich als „mittelbaren“ Vorteil bezeichnet. Unternehmerisch betrachtet ermöglicht die Beseitigung der Sümpfungswässer den Abbau der Rohstoffvorkommen im Tagebaubetrieb und führt daher mittelbar eine Werterhöhung für die Bergbautreibenden herbei. Da es vorliegend aber nicht um die Abschöpfung eines Vermögensvorteils geht, muss der Begriff des „mittelbaren Vorteils“ an dieser Stelle nicht bemüht werden. Zwar mag schließlich das entnommene Sümpfungswasser selbst im Vergleich zu Wasser, das zur anschließenden Weiterverwendung entnommen wird, keinen Wert haben und damit nicht vorteilhaft sein. Der Umstand, dass das Wasser aus Sicht der Bergbautreibenden letztlich ein zu beseitigendes Hindernis ist und für sie keinen eigenen Wert hat, ist für die Frage der Vorteilhaftigkeit der Wasserentnahme aber irrelevant. Für die Feststellung eines Vorteils macht es im Ergebnis keinen Unterscheid, ob der Eingriff in das Gewässer dessen Nutzung selbst zum Ziel hat oder ob er lediglich eine lästige Begleiterscheinung zu einer anderen Zwecken dienenden Maßnahme ist. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris, Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris, Rn. 30. Ob ein „Nutzungserfolg“ eintritt, war schon nach der früheren, verfassungsrechtlich nicht beanstandeten Fassung des § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2004 unerheblich. Zum WasEG NRW 2004 OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 73. Nichts anderes kann für die Neufassung gelten. Aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung zur Unzulässigkeit sog. Planungsvorteilsabgaben ergibt sich zur zulässigen Anknüpfung des Vorteils an den Entnahmevorgang im Übrigen nichts Gegenteiliges. Die in diesem Zusammenhang aufgestellten Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Weder geht es hier um eine Abschöpfung eines bloßen Planungsvorteils, der durch eine staatliche Planung ohne Zutun der betroffenen Eigentümer entsteht, noch wird beim Wasserentnahmeentgelt eine Vorteilsabschöpfung über vertragliche Instrumente erzielt. Vgl. zu den Planungsvorteilen VG Osnabrück, Urteil vom 10. Februar 2009 - 1 A 11/09 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 K 5118/01 -, juris. Die vorstehenden Ausführungen vorangestellt erübrigen sich schließlich auch alle Überlegungen dazu, ob es sich bei dem Wasserentnahmeentgelt nach dem WasEG NRW 2011 nach Wegfall des Nutzungsvorbehalts nunmehr um eine bloße „Verleihungsgebühr“ handelt. Auf die Frage kommt es verfassungsrechtlich nämlich nicht entscheidend an. Die Eröffnung der Möglichkeit, das der staatlichen Bewirtschaftung unterliegende Naturgut Wasser zu benutzen bzw. - je nach Verständnis des Begriffs der Nutzung - zu entnehmen, verschafft dem Einzelnen einen Sondervorteil, der nach seinem tatsächlichen Umfang abgeschöpft werden kann. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 –, juris, Rn. 30. Konsequenterweise knüpft das WasEG NRW 2011 in § 2 Abs. 1 für die Abgabenbemessung weiterhin an die Menge des entnommenen Wassers an. Der Legitimationsgrund der Vorteilsabschöpfungsabgabe entfällt auch für die Sümpfungswässer dabei nicht, weil die Vorteilsbemessung anhand der tatsächlich entnommenen Wassermenge erfolgt. Das Wasserentnahmeentgelt wird für eine individuell zurechenbare Leistung, nämlich die Möglichkeit der Wasserentnahme, erhoben. Die Bemessung anhand der Entnahmemenge stellt dabei den Vorteil selbst nicht in Frage. Abgeschöpft wird der Vorteil nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts nicht nach seinem rechtlichen sondern nach seinem tatsächlichen Umfang. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 165 („Wasserpfennig“). So nahm auch der Landesgesetzgeber in der Begründung zum Gesetzesentwurf des WasEG 2004, vgl. LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30, die hier mangels ergänzender Begründung für die geänderte Fassung weiterhin heranzuziehen ist, an, dass die tatsächlich entnommene Wassermenge ein sachgerechtes Kriterium für den Vorteil ist, dessen Abschöpfung das Entgelt bezweckt. Die Sachgerechtigkeit des Bemessungsmaßstabs entfällt auch für die keiner Anschlussverwendung zugeführten Sümpfungswässer nicht. Denn der mit dem Entnahmevorgang verbundene Vorteil lässt sich ohne weiteres anhand der Entnahmemenge bemessen. Es erscheint nicht sachfremd, die Wassermenge als Bezugsgröße heranzuziehen, auch dann wenn der abzuschöpfende Vorteil nicht in dem entnommenen Wasser, sondern in der Entnahme selbst liegt. Das Prinzip der „Vorteilsabschöpfung“ verlangt nicht, dass der Vorteil konkret und aufwandsabhängig festgestellt werden muss. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris, Rn. 40. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird der Gedanke des Vorteilsausgleichs auch im Fall der Sümpfungswässer nicht konterkariert, weil das zu zahlende Entgelt umso geringer ausfalle, je höher der wirtschaftliche Vorteil sei. Diese Auffassung verkennt, dass der Vorteil bereits in der Möglichkeit der Wasserentnahme selbst liegt. Die Bergbautreibenden entziehen im Umfang der Entnahmemenge dem Naturhaushalt die der Allgemeinheit zugeordnete Ressource „Wasser“. Dass dies eine lästige Begleiterscheinung des Bergbaus ist, ist irrelevant, weil es für die Bezugsgröße der Abgabenbemessung weder auf den Zweck der Entnahme noch auf die anschließende Verwendung ankommt. Insoweit bestehen keine Zweifel an dem ausreichenden Sachzusammenhang zwischen dem bestehenden Vorteil und der Bemessungsgröße. Es muss daher auch nicht darauf abgestellt werden, dass und ob mit der Wasserentnahme nach Abzug der darin liegenden Kosten durch die in dem Abbau der Rohstoffe liegende Wertsteigerung ein „Nettovorteil“ entsteht. Vgl. dazu Gawel, NVwBl, 2012, 90, 101. Da der abschöpfbare Sondervorteil bereits in der Entnahme und damit der Nutzung des Wasserhaushalts liegt, nicht aber aus der Verwertung des entnommenen Wassers resultiert, sind die späteren mit dem Wasser generierten oder eben nicht generierten Vorteile unbeachtlich. Folgerichtig belegt der Gesetzgeber dann auch bei einer anschließenden Nutzung des entnommenen Wassers, z.B. bei der Weiterverwendung und Veräußerung des Wassers in Form von Mineralwasser, vgl. zu diesem Beispiel, Durner/Waldhoff, Rechtsprobleme der Einführung bundesrechtlicher Wassernutzungsabgaben, 2013, S. 98, das entnehmende Unternehmen auch nicht mit einer doppelten Abgabe. Auf die Anschlussverwendung kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an. Soweit die Rechtsprechung schließlich verlangt, dass der Abgabezweck eine hinreichende Abbildung im Abgabetatbestand erfährt, vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, juris Leitsatz und Rn. 50 („Berliner Rückmeldegebühr“), ist auch dieses Erfordernis erfüllt. Abgeschöpft wird der in der Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit, also der Entnahmemöglichkeit, liegende Vorteil. Dieser Gegenleistungsbezug ergibt sich eindeutig aus dem Abgabetatbestand. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 165 („Wasserpfennig“), Damit unterscheidet sich die Abgabe auf die Entnahme von Wasser auch hinreichend deutlich von der Steuer. Es steht kein Übergriff in den Bereich der Unternehmensbesteuerung zu befürchten, weil der Gegenleistungsbezug klar vorhanden ist. Es geht nicht um den Preis für die generelle Ermöglichung wirtschaftlicher Erfolge. Vgl. Durner/Waldhoff, a.a.O., S. 99. Die Wasserentnahme ist vielmehr ein konkreter Vorgang, der die zwingende Voraussetzung zur Erzielung wirtschaftlicher Erfolge ist, aber bereits ihrer selbst Willen als Vorteil abgeschöpft werden darf. Die Erhebung der Abgabe auf die Entnahme von Wasser lässt sich neben ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe zusätzlich mit den, wenn auch möglicherweise nicht selbstständig tragenden, Zwecken der Lenkung und der Kostendeckung rechtfertigen. Der Lenkungszweck tritt dabei „flankierend“ zum Vorteilsabschöpfungszweck hinzu. So OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1940/07 -, juris, Rn. 42. So hat der Gesetzgeber in der Begründung der Landesregierung zum Gesetzesentwurf des WasEG NRW 2004, vgl. LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 29, ausgeführt, dass neben dem Gedanken der Vorteilsabschöpfung „mit der Einführung von Preisen für die Inanspruchnahme von Naturressourcen das Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang geschaffen werden“ soll. Anzeichen dafür, dass dieser Abgabenzweck der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts auf Grund der Neuregelung des WasEG NRW 2011 nicht mehr zu Grunde liegen soll, sind nicht ersichtlich. Mit dem Gesetz zur Änderung des WasEG, vgl. LT-Drs. 15/2387 vom 15. Juli 2011, wurde lediglich eine Änderung des alten WasEG NRW vorgenommen, in dem Vorbehalte und Privilegierung abgeschafft sowie die Höhe der Entgeltsätze angepasst bzw. klargestellt wurden. Auf die wesentlichen Kernbegründungen des Gesetzeszwecks in seiner ursprünglichen Fassung kann daher nach wie vor abgestellt werden. Der Lenkungszweck bleibt auch bei der heutigen Ausgestaltung erkennbar; die Entnahme der Ressource Wasser soll sparsam erfolgen. Der intendierte Lenkungszweck liegt auch der nunmehr tatbestandlich erfassten Entnahme von Sümpfungswässern bzw. der Entnahme von Wasser zu Grunde, das keiner weiteren Nutzung zugeführt wird. Denn auch wenn die minimale Sümpfung bereits behördlicherseits vorgeschrieben und überwacht wird und zur Kostenreduzierung auch im eigenen Interesse der Wasserentnehmer liegt, ist der Lenkungszweck nicht verfehlt, wenn eine zusätzliche Lenkung durch das WasEG NRW erfolgt. Der Umstand, dass auch mit Hilfe anderer Instrumente der Druck auf die Ressource Wasser gemindert wird, spricht dem Lenkungszweck nicht seine Funktion ab. Vor allem aber ist es für den mit dem Gesetz generell verfolgten Lenkungszweck irrelevant, dass dieses Ziel im Fall der Klägerin bereits durch andere Regelungen erreicht wird. Dem Lenkungsziel des sparsamen und rationellen Umgangs mit der Ressource Wasser steht für die Entnahme von Sümpfungswässern auch nicht die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 S. 2 BBerG entgegen. Danach ist bei Anwendung der Vorschriften nach Abs. 1 S. 1, die zulässigerweise Einschränkungen für die Rohstoffgewinnung vorsehen, dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Damit stellt der Bundesgesetzgeber jedoch keine unbedingte Priorität der Gewinnung von Bodenschätzen gegenüber anderen Allgemeinwohlbelangen auf. Das zeigt bereits die Norm selbst, die gerade Beschränkungen z.B. im Interesse eines öffentlichen Zwecks vorsieht. Auch § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG bestimmt, dass eine Aufsuchung oder eine Gewinnung von Bodenschätzen beschränkt oder untersagt werden kann, soweit ihnen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztlich soll mit der Wasserentnahme auch lediglich ein gemeinverträglicher und sparsamer Umgang mit der Ressource Wasser erzielt werden. Die Abgabe zielt nicht auf eine vollständige Untersagung der Wasserentnahme ab, so dass eine Gefährdung der Rohstoffgewinnung nicht ernsthaft im Raum steht. Soweit die Klägerin im Übrigen einwendet, der beabsichtigte Lenkungszweck könne bei den Sümpfungswässern generell nicht erreicht werden, ist dies nicht entscheidend. Erkennbar handelt es sich bei dem WasEG NRW 2011 nicht um ein Maßnahmen- bzw. Einzelfallgesetz, das nur einen Anwendungsfall kennt. Auch wenn die Klägerin summenmäßig zu den Hauptbetroffenen zählen mag, handelt es sich beim WasEG NRW 2011 um ein allgemeines Gesetz. Der Umstand, dass bei einzelnen von dem Gesetz Betroffenen die Lenkungszwecke weniger zum Tragen kommen als bei anderen, nimmt dem Zweck nicht den Rechtfertigungscharakter. Im Übrigen haben auch Tagebaubetreiber durchaus generell die Möglichkeit, durch Planung und Arbeitsorganisation die Eingriffe in den Grundwasserhaushalt möglichst gering zu halten. Auch wenn, den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, zur Reduzierung des Wasseranfalls jedenfalls im Rheinland die in diesem Zusammenhang häufig genannte Verwendung von Dichtwänden ausscheidet, sind andere Mechanismen denkbar, die einen minimal invasiven Eingriff in den Wasserhaushalt sicherstellen können. So kann zum Beispiel eine Verkürzung der Absenkungsperiode den Wasseranfall reduzieren und so den Wasserhaushalt entlasten. Dass auch diese Mechanismen im Fall der Klägerin, nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, zumindest derzeit nicht ergriffen werden können, kann nicht dazu führen, dass dem WasEG NRW 2011 der Lenkungszweck generell abgesprochen werden muss. Schließlich ist davon auszugehen, dass die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts auch tatsächlich zur Kostendeckung beiträgt. Vgl. dazu Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage „Ist das geplante Wasserentnahmeentgelt verfassungsrechtlich wasserdicht?“, LT-Drucksache 15/2119 vom 27. Mai 2011, S. 3. Soweit die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang annimmt, dass alle Wasserentnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG NRW und damit auch die Entnahme von Sümpfungswasser Wasserdienstleistungen im Sinne des Art. 9 EU-WRRL darstellen, für die die Kosten einschließlich Umwelt- und Ressourcekosten zu decken sind, vgl. Beschlussempfehlung des HRA zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des WasEG, in dessen Fassung der Gesetzentwurf angenommen wurde, LT-Drucksache, 15/2387, 15. Juli 2011, S. 7, kann offen bleiben, ob dieser Gesichtspunkt für den Rechtfertigungsgrund der Kostendeckung herangezogen werden kann. Dies hängt insbesondere davon ab, ob die Entnahme von Sümpfungswasser als Wasserdienstleistung gemäß der EU-WRRL verstanden werden kann. Die Auslegung des Begriffs ist bisher europarechtlich noch nicht geklärt. Vgl. Klageverfahren vor dem EuGH, Rs. C-525/12, Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland wegen der Auslegung des Begriffs der Wasserdienstleistung. Angesichts der im Übrigen bestehenden sachlichen Legitimationsgründe, insbesondere dem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe, kommt es auf diesen Rechtfertigungsansatz hier nicht an. Aus dem Umstand, dass dieser Begründungsansatz die Erhebung nicht tragen kann, lässt sich die Unzulässigkeit der Erhebung nicht folgern, weil ein tragender Rechtfertigungsgrund bereits in dem Vorteilsabschöpfungsgedanken vorliegt. Ob die Erhebung des Entgelts auch zur Einnahmenerzielung erfolgt, ist für deren Zulässigkeit im Übrigen nicht entscheidend. Die gesetzgeberische Motivation für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts ist nämlich dann gleichgültig, wenn eine besondere sachliche Rechtfertigung der Abgabe besteht. Es ist unerheblich, dass der Gesetzgeber die Abgabe, die sachlich durch den Sondervorteil gerechtfertigt ist, gerade wegen der mit ihr erzielbaren Einnahmen einführt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2/09 -, juris, Rn. 21. Besteht damit für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach dem WasEG 2011 dem Grunde nach eine sachliche Legitimation, ist dies vorliegend auch für die Abgabenerhebung der Höhe nach anzunehmen. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 –, juris, Rn. 11. Das Wasserentnahmeentgelt steht auch der Höhe nach mit dem Zweck der Vorteilsabschöpfung im Einklang. Offensichtlich lässt sich der Vorteil der Wasserentnahmemöglichkeit für den Gebührenschuldner nicht exakt und im Voraus ermitteln. Dies schließt die Erhebung einer Vorteilsabschöpfungsabgabe jedoch nicht aus. Dem Gesetzgeber kommt hier vielmehr ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum bei der Schaffung eines angemessenen Abgabenrahmens zu. Sofern kein feststellbarer Marktpreis und keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Bestimmungen des Wertes des öffentlichen Gutes existieren, dessen Entnahmevorteil abgeschöpft werden soll, hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Abgabesätze, die sich allerdings nicht an sachfremden Merkmalen orientieren und, gemessen an den vernünftigerweise in Betracht kommenden Hilfskriterien zur Bewertung des Vorteils, nicht in einem groben Missverhältnis hierzu stehen dürfen. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, juris („Berliner Rückmeldegebühr“). Für eine Orientierung an sachfremden Kriterien zur Bestimmung der Entgelthöhe in § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2011 gibt es keine Anhaltspunkte. Auch lässt sich kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des hier in Rede stehenden Entgelts und dem Wert des abgeschöpften Vorteils feststellen. Das Entgelt für die Wasserentnahme soll unabhängig davon, ob das entnommene Wasser genutzt wird bzw. welchem Nutzungszweck es zugeführt wird, grundsätzlich auf einem einheitlichen Entgeltsatz von 4,5 Cent/m³ beruhen. Die Entnahme von Wasser ermöglicht die Realisierung wirtschaftlicher Betätigung, namentlich die Produktion von Wirtschaftsgütern. Es ist daher unter dem Aspekt der Abwägung sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Belange gerechtfertigt, den gleichen Entgeltsatz für jedwede Realisierung wirtschaftlicher Betätigung festzulegen. Lediglich für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, wird der Entgeltsatz auf 3,5 Cent/m³ und für die Durchlaufkühlung auf 0,35 Cent/m³ reduziert. Vgl. Beschlussempfehlung des HRA zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des WasEG, in dessen Fassung der Gesetzentwurf angenommen wurde, LT-Drucksache, 15/2387, 15. Juli 2011, S. 7. Dem Umstand, dass für die Entnahmen von Wasser ohne anschließende Nutzung derselbe Entgeltsatz verlangt wird, der auch im Fall einer anschließenden Nutzung des entnommenen Wassers maßgeblich ist, liegen keine sachfremden Erwägungen zu Grunde. Im Ergebnis a. A. VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 – und - 11 K 2813/11 -, juris, n. rkr. Gemessen an dem mit der Entgelterhebung vorrangig verfolgten Zweck der Vorteilsabschöpfungsabgabe ist es angemessen, den mit der Entnahme erzielten Vorteil unabhängig von der anschließenden Verwendung des Wassers mit dem selben Entgeltsatz zu belegen. Eine Differenzierung des allgemeinen Entgeltsatzes nach der Intensität bzw. der Vornahme einer anschließenden Nutzung des entnommenen Wassers ist dabei nicht (auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geboten. Denn der in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 normierte Entgelttatbestand, an den der allgemeine Entgeltsatz in § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 anknüpft, setzt lediglich eine Entnahme des Wassers voraus, die als Vorteil abschöpfbar ist. Damit kommt es bei der Festlegung des allgemeinen Entgeltsatzes in § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW 2011 weder darauf an, ob das entnommene Wasser tatsächlich genutzt, mithin verbraucht oder bloß gebraucht wird, noch darauf an, ob das Wasser nach einer Nutzung in ein Gewässer (wieder-) eingeleitet wird. Vgl. schon zu § 2 WasEG NRW 2004 OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 75. Konsequenterweise spielen die möglichen anschließenden Verwendungen des entnommenen Wassers vielmehr nur bei der Freistellung bestimmter Wasserentnahmen im Rahmen des § 1 Abs. 2 - insbesondere bei Nrn. 6 und 9 - WasEG NRW 2011 sowie bei der finanziellen Privilegierung von Wasserentnahmen zum Zweck der Kühlwassernutzung durch die geminderten Entgeltsätze in § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WasEG NRW 2011 eine Rolle. Dass Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichstellung der Sümpfungswässer mit Wasserentnahmen zum Zweck der Kühlwassernutzung zwingend erfordert, ist dabei nicht ersichtlich. Es liegen vielmehr hinreichende Gründe vor, die eine Privilegierung der Kühlwassernutzungen rechtfertigen. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2/09 - juris, Rn. 16. Die Grenze eines groben Missverhältnisses zwischen dem von der Klägerin erzielten Vorteil der Grundwasserentnahme und dem erhobenen Entgelt ist schließlich bei den hier geforderten Entgeltsätzen nicht überschritten. Das Bundesverfassungsgericht hat es in der Entscheidung zum baden-württembergischen Wasserpfennig und zur hessischen Grundwasserabgabe ausdrücklich als nicht ersichtlich bezeichnet, dass die Höhe der in jenem Verfahren angegriffenen Wasserentnahmeentgelte - selbst im Hinblick auf den höchsten Satz der Grundwasserabgabe von 1 DM je Kubikmeter - den Wert der öffentlichen Leistung übersteigen könnte. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris („Wasserpfennig“). Liegen daher der einheitliche Entgelttatbestand und die Privilegierungen innerhalb des Ermessensspielraums des Gesetzgebers, kann dem auch nicht entgegen gehalten werden, der Gesetzgeber müsse wegen des von ihm selbst gesetzten Lenkungsziels eine weitere Differenzierung bei den Entgeltsätzen vornehmen. a. A. VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 - und - 11 K 2813/11 -, juris, Rn. 22 bzw. 28, n. rkr. Der Schluss, der Gesetzgeber sei wegen des mit der Einführung des Wasserentnahmeentgelts verfolgten Lenkungszwecks gehalten, die dauerhafte Wasserentnahme mit höheren Entgeltsätzen zu belegen, als Wasserentnahmen, bei denen letztlich eine Rückführung erfolgen soll, ist nicht zwingend. Zunächst ist festzustellen, dass die Begründung der Entgeltsätze im WasEG 2004, wonach es für die Entgelthöhe auf den Zweck der Entnahme ankam und eine Privilegierung für die Wassermengen gelten sollte, die dem Naturhaushalt wieder zugeführt werden, vgl. Gesetzesentwurf des WasEG 2004, LT-Drucksache 13/4528 vom 03. November 2003, S. 30, für die Begründung der Entgeltsätze in § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2011 nicht mehr herangezogen werden kann. Durch das Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (LT-Drucksache 15/977), das entsprechend der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 15. Juli 2011 (LT-Drucksache 15/2387) beschlossen wurde, sind die Entgelthöhen in § 2 Abs. 2 WasEG NRW neu gefasst worden. Die Änderung erfolgte mit der Begründung, dass das Entgelt für die Wasserentnahme unabhängig davon, ob das entnommene Wasser genutzt wird bzw. welchem Nutzungszweck es zugeführt wird, grundsätzlich auf einem einheitlichen Entgeltsatz von 4,5 cent/m³ beruhen soll. Es findet nach der Begründung keine Differenzierung danach statt, für welche Zwecke das Wasser genutzt wird und ob es dem Wasserhaushalt dauerhaft entzogen wird. Dies ist angesichts des vorrangig verfolgten Gesetzeszwecks, der Vorteilsabschöpfung, nach den vorstehenden Ausführungen nur konsequent. Soweit als allein maßgeblicher Gesetzeszweck das Lenkungsanliegen eines gemeinverträglichen und sparsamen Umgangs mit Wasser bestimmt wird, vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 - und - 11 K 2813/11 -, juris, n. rkr., mag dieses Lenkungsziel zwar nur bedingt Einzug in die Entgelttatbestände finden. Daraus lässt sich jedoch kein Verstoß gegen die finanzverfassungsrechtlichen Grundlagen ableiten. Der einheitliche Entgeltsatz für Entnahmen auch bei anschließender Rückführung des Wassers ist bereits Regelungsgegenstand der vorherigen Fassung des WasEG NRW (WasEG NRW 2004), die nach eindeutiger obergerichtlicher und bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auch hinsichtlich der Bemessung der Abgabensätze verfassungsgemäß ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris, Rn. 34 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.02.2013 - 1 BvR 2201/09 -, n.v. nicht zur Entscheidung angenommen. Nichts Anderes kann daher für die einheitliche Entgeltgestaltung in § 2 Abs. 1 WasEG NRW 2011 auch im Hinblick auf vermeintlich nicht beachtete Lenkungsziele gelten. Zu beachten ist dabei, dass der Lenkungszweck für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts ohnehin nicht im Vordergrund stand. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris. Tragender Grund für den Abgabetatbestand und die einheitliche Entgeltbemessung ist die Vorteilsabschöpfung, die konsequent abgebildet wird. Wenn aber bereits die Vorteilsabschöpfung die Höhe der Gebühr rechtfertigt, ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, dem angestrebten Lenkungsziel einen bestimmten, quantifizierbaren Einfluss auf die Höhe der Gebühr zuzuweisen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris. Der Differenzierung und Privilegierung einzelner Entnahmen lag zudem der politische Wille zu Grunde, einzelne Wirtschaftsbereiche und Anschlussverwendungen aus unterschiedlichen Gründen zu subventionieren. Eine Überschreitung des insoweit bestehenden gesetzlichen Gestaltungsspielraums ist nicht ersichtlich. Das Lenkungsziel des sparsamen und ressourcenschonenden Umgangs mit Wasser bleibt aber auch bei der hier gewählten Entgeltgestaltung in angemessener Weise erkennbar. Der Umstand, dass das Sümpfungswasser, das dem Wasserhaushalt wieder zugeführt wird, mit demselben Entgeltsatz belegt ist, wie Wasser, das verbraucht wird, ist gerade auch unter ökologischen Lenkungsgesichtspunkten nicht sachfremd. Bei den Sümpfungswässern handelt es sich nämlich um sog. Grubenwasser, das hauptsächlich Grundwasser ist. Dieses Grundwasser wird, wie auch im Fall der Klägerin, in Oberflächengewässer – hier in solche zweiter Ordnung, nämlich in die Erft und die Rur/Inde, vgl. Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW – eingeleitet. Bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer wird das Grundwasser qualitativ verändert und seine Eigenschaft als Grundwasser geht verloren. Dafür, dass diese Wasserentnahmen eine Privilegierung erfahren müssten, ist angesichts der Veränderung des Wassers aber kein rechtfertigender Grund, geschweige denn eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit ersichtlich. Vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris. Neben der damit bestehenden sachlichen Legitimation der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts dem Grunde und der Höhe nach, bestehen auch keine Zweifel daran, dass – die gleichheitskonforme Ausgestaltung an dieser Stelle noch unterstellt – die Abgabe auch dem Grundsatz der Belastungsgleichheit entspricht, weil schließlich allein der mit der Möglichkeit der Wasserentnahme zugewandte Vorteil abgeschöpft wird. Ferner wird der Abgabetatbestand auch dem Grundsatz der Vollständigkeit der Haushaltsführung gerecht, weil die Aufkommen aus den Wasserentnahmeabgaben dem Landeshaushalt zufließen (vgl. § 9 Abs. 4 WasEG NRW 2011). Liegt danach kein Verstoß gegen die Grundsätze der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) vor, ist auch keine Verletzung von Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1) festzustellen. Die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach dem WasEG NRW 2011 verletzt die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit angenommen werden kann. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nur dann ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/96 u.a. -, juris. Eine berufsregelnde Tendenz des WasEG 2011 ist in der geforderten Deutlichkeit nicht ersichtlich, weil das Gesetz weniger auf die Berufsausübung abzielt, als vielmehr eine Abgabe aufgrund einer Ressourcennutzung bzw. –entnahme erhebt. Vgl. im Ergebnis VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2013 - 14 K 3927/06 -, n. rkr.; eine berufsregelnde Tendenz unterstellend aber BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 186 („Wasserpfennig“). Selbst wenn eine solche vorliegt, ist aber der Eingriff in den Schutzbereich, der hier allein die Freiheit der Berufsausübung betrifft, jedenfalls gerechtfertigt. Mit dem Wasserentnahmeentgelt wird nicht der Zugang zum Beruf des Bergbaubetreibenden geregelt, sondern alleine eine Modalität der Berufsausübung, nämlich die Entnahme von Sümpfungswässern, die beim Tagebau zwangsläufig entstehen, mit einem Entgelt belegt. Eine derartige Regelung der näheren Modalitäten der Berufsausübung ist mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris („Apothekenurteil“). Das Wasserentnahmeentgelt ist als Abgabe auf die Entnahme eines Guts der Allgemeinheit durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Vorteilsabschöpfung und die verfolgten Lenkungs- und Kostendeckungsziele dem Gemeinwohl dienen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt. Als Vorteilsabschöpfungsabgabe wird mit dem Wasserentnahmeentgelt nach wie vor ein legitimer Zweck verfolgt. Zur Zweckverfolgung ist die Abgabe auch nach der neuen Fassung des § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 geeignet und erforderlich. Schließlich kann nach den obigen Ausführungen auch kein Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Eine unzumutbare Belastung der Klägerin ist nicht erkennbar. Zum Einen verweist das beklagte Land zu Recht auf die Härtefallregelung in § 5 Abs. 2 WasEG NRW 2011, wonach die Abgabenlast gemindert oder aufgehoben werden kann, soweit sie sich als unzumutbar erweist. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 186 („Wasserpfennig“). Zum Anderen sind auch die Voraussetzungen einer „erdrosselnden Wirkung“ nicht gegeben. Um einen unzumutbaren und damit unzulässigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG annehmen zu können, ist nämlich darzutun, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 14 A 581/11 - juris. Dass die Abgabenforderungen dazu führen würden, dass der Bergbau der Klägerin nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnte, wird nicht ernsthaft vorgetragen. Schließlich liegt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, spielen wesentliche Gleichheitsgesichtspunkte nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits im Rahmen der kompetenzrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts eine Rolle. Vgl. zu den unterschiedlichen Maßstäben für die Gebührenbemessung und die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu Schiller, NVwZ 2003, 1137,1138 ff. Doch auch für die Gesichtspunkte, die für die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit nicht maßgeblich sind bzw. in diesem Zusammenhang nicht beleuchtet wurden, ergibt sich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 174 („Wasserpfennig“). Die Staffelung der Abgabesätze, die eingeräumten Freistellungen von der Abgabe (und damit einhergehend auch die nicht bzw. nicht mehr eingeräumten Freistellungen) und die eröffneten Verrechnungsmöglichkeiten im WasEG NRW 2011 genügen diesen Anforderungen. Wie bereits ausgeführt liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, ungenutztes und genutztes Wasser mit einem einheitlichen Entgeltsatz zu belegen. Die Freistellungen von der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach § 2 Abs. 6 und 8 WasEG NRW 2011 führen ebenfalls nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Die Freistellungen stellen zulässige Subventionsentscheidungen dar. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber nämlich weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“ verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 179 („Wasserpfennig“). Die danach bestehende Zulässigkeit der Privilegierung der öffentlichen Wasserversorgung ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt worden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2/09 -, juris, Rn. 18. Die Klägerin kann an dieser Stelle auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der Gesetzgeber müsse vor dem Hintergrund der Energiegewinnung auch die Bergbaubetriebe bei der Wasserentnahme subventionieren und habe deshalb das Rohstoffgewinnung- und Bergbauprivileg gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG 2004 nicht streichen dürfen. So wie dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Subventionierungen ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, kann er gewährte Subventionen oder Privilegien auch wieder entziehen, so lange sich diese Entscheidung nicht als willkürlicher Akt darstellt. Zwar ist es richtig, dass die Wasserentnahmen im Bergbau ebenso wie die Wasserentnahmen für Wasserkraftnutzung letztlich der Energiegewinnung dienen. Wie das beklagte Land zu Recht ausführt ist der Bergbau aber mit tiefen Eingriffen in die Ökologie der Bergbaugebiete verbunden. Es ist daher nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber an die besondere ökologische Schädlichkeit der Wasserentnahme durch Bergbaubetriebe anknüpft und eine Privilegierung der Bergbaubetriebe versagt. Soweit mit dem Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG NRW 2011 vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sowie dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse, freigestellt wurden, wenn das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird, ergibt sich auch daraus keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Es fehlt bereits an dem wesentlich gleichen Sachverhalt. Vorübergehende Grundwasserabsenkungen im Zuge von Baumaßnahmen erfolgen einzelfall- und anlassbezogen und können bereits aus diesem Grund nicht mit regelmäßigen Grundwasserentnahmen verglichen werden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass Grundwasserentnahmen auch bei Baumaßnahmen zum Teil im großen Stil erfolgen. Die Tätigkeit der Klägerin ist zudem nicht mit Maßnahmen im Gemeinwohlinteresse im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG NRW 2011 vergleichbar, so dass auch insoweit kein wesentlich gleicher Sachverhallt besteht. Im Gemeinwohlinteresse liegen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur solche Grundwasserabsenkungen, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen notwendig sind. Vgl. zur insoweit wortgleichen Fassung des § 1 Abs. Nr. 8 WasEG NRW 2004 Begründung des Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drs. 13/4890, vom 13. Januar 2004, Anhang 1, S. 2. § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG erfasst dabei nur die final im Gemeinwohlinteresse liegende dauerhafte Grundwasserabsenkung. Die Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse muss Zweck der Wasserentnahme sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 359/07 -, juris, wobei die staatliche Fürsorgepflicht mit Blick darauf, dass es sich um Schutzmaßnahmen handeln muss, dabei im Vordergrund steht. Die Klägerin, die nach diesem Verständnis den Tatbestand offenkundig nicht erfüllt, führt auch keine notwendigerweise gleichfalls zu privilegierende Grundwasserentnahme durch. Soweit die Klägerin diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Garzweiler II, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, juris („Garzweiler II“), abgestellt hat und daraus ableitend für die Frage der Grundwasserentnahmen eine Tätigkeit im Gemeinwohlinteresse für sich in Anspruch nimmt, ist dieser Gedanke hier nicht überzeugend. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ausgeführt, dass wenn ein Bergbauunternehmer zur Sicherung der Rohstoffversorgung Bodenschätze aufsuche und gewinne, er damit - wenn auch mit dem Motiv des Erwirtschaftens eines Gewinns - unmittelbar einem Zweck nachkomme, der dem öffentlichen Nutzen diene. Die Tätigkeit erfülle das Gemeinwohlziel der Sicherstellung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, juris, Rn. 205, 207 („Garzweiler II“). Doch auch eine Enteignung zu Gunsten des Bergbautreibenden im Einzelfall sei nur aufgrund einer Gesamtabwägung zulässig, in deren Rahmen neben privaten Interessen alle andere, gewichtigen Allgemeinwohlinteressen, beispielsweise auch solche der Wasserwirtschaft berücksichtigt werden müssten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, juris, Rn. 216 („Garzweiler II“). Das Vorhaben zu dessen Verwirklichung es der Enteignung bedarf, müsse seinerseits dem Gemeinwohl dienen. Gemeinwohldienlich sei ein Vorhaben aber nur, wenn neben seiner Eignung, das gesetzlich vorgegebene Gemeinwohlziel substantiell zu fördern, eine Gesamtabwägung der für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe mit den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen zugunsten des Vorhabens ausfällt. Damit wird schon deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung keinen absoluten Vorrang des mit dem Vorhaben des Bergbaus verfolgten Zwecks postuliert, sondern vielmehr annimmt, dass das Vorhaben immer im Kontext mit allen anderen erheblichen, privaten und auch öffentlichen, Belangen gesehen werden muss. Daraus dass die Tätigkeit der Klägerin nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts - auch - im Gemeinwohlinteresse erfolgt, lässt sich im Übrigen nicht folgern, dass damit auch Grundwasserentnahmen im Zusammenhang mit dem Braunkohletagebau als im Gemeinwohlinteresse liegend zu qualifizieren und dass sie deshalb auch zwingend zu privilegieren sind. Vor allem lässt sich daraus nicht folgern, dass diese Entnahmen nicht mit einer Abgabe belegt werden dürfen. Der Umstand, dass unter bestimmten Voraussetzungen Enteignungen zu Gunsten des Bergbaus durchgeführt werden dürfen, um an die dafür notwendigen Grundstücke zu gelangen, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob eine im Bergbau notwendige und daher auch erlaubte Grundwasserentnahme mit einer Entgeltpflicht belegt werden kann. Dass der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einzelne Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse von der Entgeltpflicht freistellt, kann nicht dazu führen, dass er jegliche Grundwasserentnahmen, die auch im Gemeinwohlinteresse erfolgen, freizustellen hat. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass § 8 Abs. 1 S. 1 WasEG NRW öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung die Möglichkeit eröffnet, aufgrund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder der Landwirtschaftskammer geleistete Zahlungen für Maßnahmen zum Schutz des entnommenen Rohwassers mit dem Wasserentnahmeentgelt zu verrechnen, während eine Verrechnung für Aufwendungen der Klägerin zum Umwelt- und Ressourcenschutz nicht möglich ist. Die in § 8 WasEG vorgesehene Begünstigung dient unmittelbar dem Schutz des Rohwassers. Durch die Kooperationsmaßnahmen mit der Landwirtschaft oder Landwirtschaftskammer, die insbesondere in Beratungstätigkeiten der Landwirte bestehen, soll vor allem die Verschmutzung des Grund- und Oberflächenwassers durch landwirtschaftliche Düngemaßnahmen verhindert werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 1497/08 -, juris, Rn. 41. Von der Klägerin geleistete Kompensationen der Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen sind mit derartigen Vorsorgemaßnahmen, wie das beklagte Land zu Recht einwendet, nicht vergleichbar. Nach alledem hat der angefochtene Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012 eine tragfähige Rechtsgrundlage. Er ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es sind auch keine Entgeltbefreiungstatbestände für die Entnahme ungenutzter Sümpfungswässer einschlägig. Die Summe ist rechnerisch nicht zu beanstanden. Soweit mit dem Hauptantrag zu 2. der Festsetzungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2011 angefochten wird, ist dieser ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 und 3 Abs. 1 WasEG NRW 2011. Die Heranziehung zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts für die Entnahme ungenutzter Sümpfungswässer ist in Grund und Höhe gerechtfertigt. Für die weitere Begründung wird auf die obigen Ausführungen zum Änderungsbescheid Bezug genommen. Da die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzte Vorauszahlung rechtmäßig war, hat die Klägerin gegen das beklagte Land - über die zugesagte Verzinsung der erstatteten 1.807.920 Euro hinaus – auch keinen Anspruch auf Erstattung des von ihr aufgrund des Feststetzungsbescheides gezahlten Betrags und dementsprechend auch nicht auf die Zahlung von Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag. Insoweit als die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, für die teilweise Erledigung in Höhe von 1.807.920 Euro die Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen, weil es mit der Reduzierung des Vorauszahlungsbetrages der Forderung der Klägerin nach einer Freistellung von der Entgeltpflicht für die angegebene Entnahmemenge auf Grund behördlicher Anordnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011 nachgekommen ist. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf den erstatteten Betrag von 1.807.920 Euro. Soweit die Beteiligten in Höhe von 194.093,42 Euro das Verfahren für teilweise erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil der 2. Änderungsbescheid zum Vorauszahlungsbescheid rechtmäßig war und das beklagte Land die Klägerin daher zunächst zu Recht auf Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts in Anspruch genommen hatte. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen ergeht sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.