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Urteil

9 A 1940/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Privilegierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG (dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse) erstreckt sich auch auf Wasser, das nachträglich als Trink- oder Betriebswasser genutzt wird. • Ein Vorauszahlungsbescheid bleibt wirksam und kann angefochten werden, solange nicht allein durch einen späteren Festsetzungsbescheid die Wirkungen des Vorauszahlungsbescheids entfallen. • Zinsansprüche richten sich bei Erstattungen nach § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i.V.m. §§ 236, 238 Abs. 1 AO; allgemeine Verzugszinsen nach §§ 291, 289 BGB sind insoweit nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Keine Entgeltpflicht bei dauerhafter Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse • Die Privilegierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG (dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse) erstreckt sich auch auf Wasser, das nachträglich als Trink- oder Betriebswasser genutzt wird. • Ein Vorauszahlungsbescheid bleibt wirksam und kann angefochten werden, solange nicht allein durch einen späteren Festsetzungsbescheid die Wirkungen des Vorauszahlungsbescheids entfallen. • Zinsansprüche richten sich bei Erstattungen nach § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i.V.m. §§ 236, 238 Abs. 1 AO; allgemeine Verzugszinsen nach §§ 291, 289 BGB sind insoweit nicht anwendbar. Die Klägerin fördert im C.-Feld Grundwasser, bewilligt zum Zweck dauerhafter Flurabstandsregulierung; Teile des geförderten Wassers wurden nach Aufbereitung als Trink- und Betriebswasser sowie zur Bewässerung genutzt. Die Beklagte setzte für 2004 per Vorauszahlungsbescheid ein Wasserentnahmeentgelt fest und berücksichtigte dabei Teile als entgeltfrei. Die Klägerin widersprach mit der Auffassung, die Förderung sei nach § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG entgeltfrei, auch wenn eine nachträgliche Nutzung erfolge. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein; die Parteien erklärten den Streit über einen den Betrag von 478.299,02 EUR übersteigenden Erstattungsanspruch für erledigt. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 WasEG, § 6 Abs. 1 WasEG, § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i.V.m. §§ 236, 238 Abs. 1 AO; verfahrensrechtlich §§ 42 Abs.1 VwGO, § 113 VwGO, §§ 173, 264 ZPO/VwGO. • Tatbestandserfüllung: Die Klägerin hat Grundwasser entnommen und es durch Einspeisung in das Leitungssystem der Nutzung (Trink-/Brauchwasser, Kühlung) zugeführt; damit ist der Entgelttatbestand des § 1 Abs.1 WasEG erfüllt. • Ausnahmetatbestand greift: Die Bewilligung und der wasserrechtliche Bescheid vom 23.11.2000 zeigen, dass die Förderungen primär der dauerhaften Flurabstandsregulierung und damit der im Gesetz genannten Gemeinwohlinteresse entsprechen; deshalb fällt die Entnahme unter § 1 Abs.2 Nr.8, 2. Var. WasEG. • Folgenutzung ändert die Privilegierung nicht: Wortlaut und Systematik des WasEG enthalten keinen Anknüpfungspunkt dafür, dass eine nachträgliche Nutzung die Ausnahme des Nr.8 außer Kraft setzt; anderslautende Rückausnahmen finden sich nur bei anderen Nummern (z. B. Nr.9) und sind hier nicht angeordnet. • Zweck der Vorschrift: Sowohl Vorteilsabschöpfung als auch Lenkungszweck des Gesetzes sprechen nicht gegen die Privilegierung, weil die Entnahme ohnehin im Gemeinwohlinteresse erfolgen muss und die Weiternutzung dem sparsamen Umgang mit Wasser entspricht. • Verfahrensrechtliches zur Zulässigkeit: Der Vorauszahlungsbescheid ist weiterhin wirksam und anfechtbar; die Klägerin behielt Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen. Ein Vorverfahren zum Festsetzungsbescheid war entbehrlich, weil die Beklagte die Einbeziehung in das Verfahren zugestimmt und sich zur Sache geäußert hat. • Zinsen: Für den Erstattungsanspruch gelten die verzinsungsrechtlichen Regelungen des WasEG i.V.m. AO; die Klage war hinsichtlich der Höhe der Zinsen insoweit zu korrigieren, dass statt der geltend gemachten BGB-Zinsen der niedrigere, gesetzliche WasEG/AO-Satz zugrunde liegt. Die Klage war mit Ausnahme eines bereits von den Parteien erledigten Teils überwiegend erfolgreich. Vorauszahlungsbescheid (15.9.2004) und Festsetzungsbescheid (19.7.2006) sind insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als sie ein Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2004 festsetzten. Die Klägerin ist wegen der geleisteten und nicht erstatteten Zahlungen von 478.299,02 EUR zu erstatten; sie hat daneben Anspruch auf Zinsen nach § 10 Abs.1 lit. l) WasEG i.V.m. §§ 236, 238 Abs.1 AO in dem im Tenor genannten Umfang. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wird nicht zugelassen.