Urteil
9 A 249/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wasserentnahmeentgelte nach dem WasEG NRW 2004 sind verfassungsgemäß als Vorteilsabschöpfung für die Ermöglichung der Nutzung einer öffentlich-rechtlich bewirtschafteten Ressource auch bei Entnahmen aus privaten Baggerseen zulässig.
• Die Entgelttatbestände des WasEG NRW 2004 setzen nicht voraus, dass es sich um eine nach bundesrechtlicher Definition i.S.d. § 3 WHG a.F. positive Gewässerbenutzung handelt.
• Entnahmen aus einem Baggersee zur Sand- und Kieswäsche samt anschließender Wiedereinleitung können als dem Gewässerausbau dienende Maßnahme (Gewässerausbau) zu qualifizieren sein und damit nicht unter den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch fallen.
• Ein pauschaler Entgeltsatz ohne Differenzierung nach Grund- oder Oberflächenwasser oder nach Verbrauch vs. Gebrauch verstößt nicht gegen Art. 3 GG, da der Gesetzgeber typisierend und pauschalierend ordnen darf.
• Vor- und Nachlaufzeiten (Leerlaufzeiten) sind als dem Nutzungsvorgang zuzurechnende Entnahmen nicht in pauschaler Höhe abzuziehen, weil die Nutzungszuführung bereits mit Einspeisung in das Anlagensystem gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Wasserentnahmeentgelt bei Nutzung privater Baggerseen für Kieswäsche als verfassungsgemäße Vorteilsabschöpfung • Wasserentnahmeentgelte nach dem WasEG NRW 2004 sind verfassungsgemäß als Vorteilsabschöpfung für die Ermöglichung der Nutzung einer öffentlich-rechtlich bewirtschafteten Ressource auch bei Entnahmen aus privaten Baggerseen zulässig. • Die Entgelttatbestände des WasEG NRW 2004 setzen nicht voraus, dass es sich um eine nach bundesrechtlicher Definition i.S.d. § 3 WHG a.F. positive Gewässerbenutzung handelt. • Entnahmen aus einem Baggersee zur Sand- und Kieswäsche samt anschließender Wiedereinleitung können als dem Gewässerausbau dienende Maßnahme (Gewässerausbau) zu qualifizieren sein und damit nicht unter den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch fallen. • Ein pauschaler Entgeltsatz ohne Differenzierung nach Grund- oder Oberflächenwasser oder nach Verbrauch vs. Gebrauch verstößt nicht gegen Art. 3 GG, da der Gesetzgeber typisierend und pauschalierend ordnen darf. • Vor- und Nachlaufzeiten (Leerlaufzeiten) sind als dem Nutzungsvorgang zuzurechnende Entnahmen nicht in pauschaler Höhe abzuziehen, weil die Nutzungszuführung bereits mit Einspeisung in das Anlagensystem gegeben ist. Die Klägerin, Betreiberin einer Nassabgrabung zur Gewinnung von Sand und Kies, entnahm Wasser aus einem südlich gelegenen Altsee zur Nasswäsche des Abbaumaterials und leitete das gebrauchte, feinstoffbelastete Waschwasser über Rohrleitungen wieder in den Altsee ein. Die Wasserentnahme und Wiedereinleitung waren durch einen Planfeststellungsbeschluss und spätere Nachtrags- und Änderungsbescheide geregelt; das Entnahmegrundstück wechselte mehrfach den Eigentümer. Das Landesumweltamt setzte für das Veranlagungsjahr 2004 Vorauszahlungen und ein Wasserentnahmeentgelt fest; die Klägerin widersprach und rügte u.a. Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, Freistellung als erlaubnisfreier Eigentümergebrauch (§ 24 WHG a.F.) bzw. als Entnahme von Grundwasser bei Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Höhe der ermittelten Entnahmemengen wegen Leerlaufzeiten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief erfolglos. Das OVG bestätigt die Abweisung und hält die Rechtsgrundlage und Anwendung des WasEG NRW 2004 für rechtmäßig. • Rechtsgrundlage und Verfassungsmäßigkeit: Das WasEG NRW 2004 ist verfassungsgemäß. Wasserentnahmeentgelte sind als Abschöpfung eines Sondervorteils gerechtfertigt, wenn durch öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung einem Nutzer die Teilhabe an einer knappen Ressource ermöglicht wird; dies gilt auch bei Nutzung privater Baggerseen außerhalb des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs. • Abgrenzung Eigentum vs. Bewirtschaftung: Das Grundeigentum begründet nicht automatisch das Recht zur Gewässerbenutzung, weil das WHG die Nutzungsmöglichkeiten regelt. Die Erlaubnis zur Entnahme über den Eigentümergebrauch hinaus stellt einen vom Schutzbereich des Art.14 GG nicht erfassten Zugriff dar, dessen Ermöglichung einen abschöpfbaren Sondervorteil begründet. • Entgelttatbestand und Benutzungstatbestände: § 1 Abs.1 Nr.2 WasEG NRW 2004 verlangt nicht die Verwirklichung der bundesrechtlichen Benutzungstatbestände des § 3 WHG a.F.; daher ist eine gesonderte Verweisung auf die positive Definition der Gewässerbenutzung entbehrlich. • Gewässerausbau vs. Eigentümergebrauch: Die Entnahmen zur Kieswäsche und die anschließende Wiedereinleitung sind als einheitlicher Vorgang zu beurteilen und dienten objektiv dem Ausbau des Altsees (Herstellung von Flachwasserzonen) nach Planfeststellungsbeschluss; als dem Gewässerausbau dienende Maßnahmen fallen nicht unter den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nach § 24 WHG a.F. • Differenzierung des Entgeltsatzes: Eine gesetzliche Pauschalierung (einheitlicher Entgeltsatz) nach Art der Wasserentnahme (Grund- vs. Oberflächenwasser) oder nach Verbrauch vs. Gebrauch ist nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber darf bei Massenerscheinungen typisierende Regelungen treffen; für bestimmte Privilegierungen bestehen Ausnahmeregelungen im Gesetz. • Leermengen/Leerlaufzeiten: Anlauf-, Nachlauf- und betriebsbedingte Leerlaufzeiten sind Teil des einheitlichen Nutzungsvorgangs; das entnommene Wasser ist bereits mit Einspeisung der Nutzung zugeführt, sodass ein pauschaler Abzug von 15 % für Leerlaufzeiten nicht gerechtfertigt ist. • Höhe der Vorauszahlung und Festsetzung: Die festgesetzten Entgelte und Vorauszahlungen stützen sich auf die von der Klägerin gemeldeten bzw. ermittelten Entnahmemengen und den gesetzlichen Entgeltsatz und sind in Höhe und Begründung nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Sowohl der Vorauszahlungsbescheid als auch der Festsetzungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2004 sind rechtmäßig, da das WasEG NRW 2004 verfassungsgemäß ist und die Klägerin den Entgelttatbestand erfüllt. Die Entnahmen aus dem Altsee zur Sand- und Kieswäsche einschließlich der anschließenden Wiedereinleitung sind als dem Gewässerausbau dienende Maßnahmen zu qualifizieren und somit nicht vom erlaubnisfreien Eigentümergebrauch gedeckt. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Differenzierung des Entgeltsatzes nach Art des Wassers oder nach Verbrauchsintensität besteht nicht; ein pauschaler Abzug für Leerlaufzeiten ist nicht gerechtfertigt, weil das Wasser mit Einspeisung bereits der Nutzung zugeführt ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.